EAST GERMAN OFFICIAL BULLETIN OF LAWS AND DIRECTIVE, NO. 21
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Document Number (FOIA) /ESDN (CREST):
CIA-RDP80S01540R001700010002-6
Release Decision:
RIPPUB
Original Classification:
R
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21
Document Creation Date:
December 23, 2016
Document Release Date:
January 16, 2013
Sequence Number:
2
Case Number:
Publication Date:
July 6, 1953
Content Type:
REPORT
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Attachment | Size |
---|---|
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Nr. 21
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GESETZBLATif
der
Deutschen Demokratischen Republik
Berlin, den 17. Februar 1953
Inh alt
?
Verordnung Ober des Erfindunp- und Vorschlagswesen In der volkseigenen Wirtschaft
Erste Durchftihrunpbestimmung zur Verordnung Ober das Erfindungs- und Vorschlags-
wesen in der volkseigenen Wirtsctiaft
Zweite DurchfOhrungsbestimmung zur Verordnung Ober des Erfindtmgs- und Vor-
schlagswesen in der volkseigenen Wirtschaft
Drift? Durchrilhrunpbestimmung zur Verordnung Ober das Errindungs- und Vor-
schlagswesen in der volkseigenen Wirtschaft. ? likhliddung von Streitigkeiten Ober
die Veridltung von Verbesserungsvorschiligen
Verordnung Ober den
Prelsverordnung Nr. M. Anderung der Preisverordnung Nr. 226A? Verordnung Ober
die Prelim far volistinclig v,rglflten Branntwein (Brennspintue)
Erglinzung zur Dritten Anordnung zur Dindtftibrung des Gentles Ober die Teilnalune
der Jugend am Aufbau der Deuteciten Demokratischen Republik und die Irirderung
der Jugend in Schule und Bend, bel Sport und Erholung
Setts
293
293
297
309
Erste Durchriihrungsbestimmtutg zur Verordnung Ober die Ifigieneinspektion 311
BetrldltiSungen
311
Veriednung
fiber das Erfindunp- und Vonddagiwesen In der vollmelgenen Wirtschaft.
?
Vim I. Februar 1253
? Die von der Arheiterldaiee im Beath& mit (fir achaffenden Intelligens getragene Rationalisatoren- und
Branderbewegung lit eine der entscheidenden Kraft. beim Aufbau des Soztalisanus.
Si. mul systematiadt gellirdert, weiterentwiekelt -*Lod rof die Bchwespunkte unser*: Volkswhischaft
hingelenkt warden. . ? "
, ?
Urn eine zweckmliBige und achnelle Bithandbmg der Krfindungen und Verbeeserungsvorschlige
hub der volt:gegen= Wirtschaft zu gewlihrlelaten, wird, folgendes vernrdnet:
? L (l) In den Poraditmpinstituten Minim IlfE p.
orgaalsati?? dee Zothidage. sad Voraddigninsiee blIdet warden, soweit dies Im Rehm= litres Mg.
I 1 *.- 'A ? kelt erforderlich tat.
(1) Die Minister und St tire, die Vol.
? 3
(1) In. den Ministerien und Staatssekretariatan,
sitzenden der Rite der Bedrke und die Leiter der , denen volkeeigene oder ihnen glelchgestellie Be-
volkseigenen Betriebe skid &far verantworllich,
triebe unterstehen, sowie in den Genersithrektionen
daft Erfindtmgen und Verbeamerunpvorschlip in-
des brinitterituna far Verkehr lit im Rahman der
nerhalb three Verwaltunpbereiches nach Mallgabe geltenden Stellenpline die Bearbeitung des Er-
dieser Verordnung behandelt und bel Verwertbar- findungs- and Vorsdilapwesens zu sichern, und
keit unverzaglich der Nutzung zugefahrt vreiden. zwar grundelitzlich bet dem Arbeitsgebiet Rekon-
(2) Das Amt far Erfindunge: und PatentWesen st?ruktion und Tedmologie.
(Patentamt) hat die Aufgabe, ansuleitea und die (2) Swett in den folgenden Paragraphen und in
Durchfahrurig dieser Verordnung zu kontrollieren. den Durchfahrungsbestimmungen zu dieser Verord-
nung von Ministeden und Staataseicretariaten ge-
I 2 sprochen wird, sind darunter die Mlnisterien und
(1) In ellen volicseIgenen und ihnen gleichgestell- Staatssekretariate, denen volkseigene und ? ihnen
ten Betrieben sind von den Leitern der Betriebe gleichgestelite Betriebe unterstehen, und die
arbeitsfilhip Bane far Erfindungs-? und Von- Generaidirektionen des Mirdsteriums far Verkehr
schlapweeen (BfE) zu biklen. zu verstehen.
RESTPICTFI)
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294 Gcsetzblatt Nr.21 ? Ausgabetag: 17.Februar 1953
?4
(1) Die BfE der ortlichen Industrie sind in fach-
licher Hinsicht demjenigen Ministerium oder Staats-
sekretariat zu unterstellen, das fur den betreffen-
den Wirtschaftszweig zustandig ist.
(2) Die Entscheidung dariiber, welche Ministerien
oder Staatssekretariate fiir die einzelnen BfE der
un lichen Industrie fachlich zustandig sind, treffen
die Ministerien oder Staatssekretariate im Einver-
nehmen mit den Raten der Bezirke.
11.
Vergiitung und Pruden
fiir Erfindungen und Verbesserungsvorsehlage
?5
( ) Erfindungen und Verbesserungsvorschlage
sobald sie genutzt werden, zu vergiiten.
('-') Die Vergiitung besteht in einem Anteil an dem
volkswirtschaftlichen Nutzen, der innerhalb eines
Nutzungsjahres entsteht. Die Hale des Anteils wird
in einer Durchfiihrungsbestimmung festgelegt.
(3) Die Vergiltung ist in Geld zu leisten.
(4) Fur Verbesserungsvorschlage ist dem Vor-
schlagenden zusammen mit der Vergiitung eine
Urkunde auszuhandigen, die ihn ala Neuerer an-
erkennt und ehrt.
?6
Besondere Leistungen bei der Einftihrung von
Erfindungen und Verbesserungsvorschlagen konnen
durch Priimien aus dem Direktorfonds II anerkannt
werden.
?7
(1) Vergiitungen bzw. Pramien nach dieser Ver-
ordnung gehoren zu den Einktinften aus steuer-
begiinstigter freiberuflicher Tatigkeit im Sinne der
Verordnung fiber die Besteuerung des Arbeitsein-
kommens. Sie sind bis zur Hohe..von 10 000,? DM
filr jede Erfindung oder jeden Verbesserungsvor-
schlag steuerfrei und unterliegen insoweit nicht
der Beitragspflidit zur Sozialversicherung. Der
10 000,? DM fur die Erfindung oder den Verbesse-
rungsvorschlag tibersteigende Betrag unterliegt
dem Steuerabzug mit 14?f.. Bei kollektiver Urheber-
schaft tritt die Steuervergiinstigung filr jeden der
Beteiligten em.
(2) Aufwendungen, die mit der Entwicklung von
Erfindungen oder Verbesserungsvorschliigen in
urshchlichem Zusammenhang stehen, sind bei der
Ermittlung anderer, vom Empfanger der Vergiltung
oder Pramie zu versteuernden Einkiinfte nicht ab-
sugsfahig.
HI.
sthlichtunessteiten fur Streitigkeiten
Ober rile Vergiltung von Verbesserungsvorschlagen
?8
Fiir die Sdilichtung von Streitigkeiten iiber die
Vergiitung von Verbesserungsvorschlagen sind in
den Betrieben sowie bei den ?zustandigen Ministe-
rien und Staatssekretariaten Schlichtungsstellen in
Form von ehrenamtlich Wig werdenden Kommis-
sionen zu bilden.
IV.
tbergangsbestimsunges
?9
(1) Erfindungen und Verbesserungsvorsehlage, die
vor dem Inkrafttreten dieser Verordnung ein-
gebracht wurden, deren Bearbeitung aber noch nicht
abgeschlossen ist, sind nach den Bestimmungen
dieser Verordnung zu behandeln.
(2) Die bisher vom Patentamt auf Grund des ? 2
des Gesetzes vom 6. September 1950 fiber die Er-
richtung eines Amtes fur Erfindungs- und Patent-
wesen in der Deutschen Demokratischen Republik
(GB1. S. 1000) tibernommenen Aufgaben werden, so-
weit sie das Vorschlagswesen betreffen, nach Mall-
gabe dieser Verordnung auf die Ministerien und
Staatssekretariate tibertragen. Die noch nicht ab-
schlieBend bearbeiteten und die bei dem Patent-
amt neu eingehenden Verbesserungsvorschlage sind
an die zustandigen Ministerien oder Staatssekre-
tariate zwecks Bearbeitung durch die fachlich in Be-
tracht kommenden BfE weiterzuleiten.
V.
fieblullbestinunungeo
? 10
Die Bildung der ME und der Stellen flir die Be-
arbeitung des Erfindungs- und Vorschlagswesens in
den Ministerien und Staatssekretariaten ist ent-
sprechend ? 10 der Verordnung vom 12. Juli 1951
tiber die Regelung des Stellenplanwesens (GB1.
S. 689) zwischen den zustandigen Ministerien oder
Staatssekretariaten und der Stellenplankommission
bei der Zentralen Kommission filr Staatliche Kon-
trolle zu vereinbaren.
? 11
Das Ministerium der Finanzen hat bis zum
31. Marz 1953 Richtlinien fiir die Erfassung des
effektiven Nutzens aus der Anwendung von Erfin-
dungen und Verbesserungsvorschlagen zu erlassen.
? 12
Durchfiihrungsbestimmungen zu dieser Verord-
nung erlaBt die Staatliche Plankommission.
? 13
(1) Diese Verordnung tritt mit ihrer Verktindung
in Kraft.
(2) G1eichzeitig treten die Anordnung fiber die
Forderung des Erfindungswesens und die Aus-
wertung des betrieblidien Vorschlagswesens, ihre
Durchfiihrungsbestimmungen und die Bestimmun-
gen des Merkblattes far Anmeldungen von Ver-
besserungsvorschlagen, samtlich vom 15. September
1948 (ZVOB1. I S.483), auBer Kraft.
Berlin, den 6. Februar 1953
Die Regierung
der Dentsdien Dernokratisdien Republik
Der Ministerprasident
Grotewohl
Staatliche Plankommission
Leuschner
Vorsitzender
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Gesetzblatt Nr. 21 -- Ausgabetag: 17.Februar 1953
295
Erste Durchfiihrungsbestimmung
zur Verordnung iiber das Erfindungs- und Vor-
schlagswesen in der ?'olkseigenen Wirtschaft.
Vom 6. Februar 1953
Auf Grund des ? 12 der Verordnung vom 6. Fe-
bruar 1953 iiber das Erfindungs- und Vorschlags-
wesen in der volkseigenen Wirtschaft (GB1. S. 293)
wird folgencles bestimmt:
I.
Die personelle Besetrung der Betilebsbiiros fur Er-
fIndungs- und Vorsehlagswesen (BfE) und der Stellen
fur die Bearbeitung des Erfindungs- und Vorschlags-
wesens in den Ministerien und Staatssekretariaten
1
(1) Die nach ? 2 der Verordnung fiber das Erfin-
dungs- und Vorschlagswesen in den volkseigenen
und ihnen gleichgestellten Betrieben zu bildenden
BfE sind aufter mit den erforderlichen Schreib- und
Hilfskraften mindestens zu besetzen:
a) in Betrieben bis zu 500 Beschaftigten mit
einem nebenamtlichen Bearbeiter,
b) in Betrieben mit mehr als 500 bis zu 1000 Be-
schaftigten mit einem hauptamtlichen Be-
arbeiter,
c) in Betrieben mit mehr ala 1000 Beschaftigten
auf jedes angefangene 1000 mit einem weite-
ren Bearbeiter.
(2) Die Besetzung der Stellen fiir die Bearbeitung
des Erfindungs- und Vorschlagswesens in den Mini-
sterien, Staatssekretariaten und Generaldirektionen
des Ministeriums far Verkehr ist entsprechend der
Beschaftigtenzahl des unterstellten Bereiches mit
der Stellenplankommission bei der Zentralen Kom-
mission far Staatliche Kontrolle zu vereinbaren.
(3) BfE, die im Bereich einzelner Ministerien und
Staatssekretariate bereits als Leit-BfE eingerichtet
wurden, sind zu belassen.
?2
In den BfE sind der Bedeutung des Erfindungs-
und Vorschlagswesens entsprechend faehlich und
gesellschaftlich qualifizierte Bearbeiter einzusetzen.
?3
(1) Die BfE unterstehen direkt dem technischen
Direktor, wo em n soldier nicht vorhanden ist, dem
Werkleiter.
(2) Die Leiter der BfE sind zu alien Entwicklungs-
besprechungen und zu den Produktionsberatungen,
die Fragen des Erfindungs- und Vorschlagswesens
berUhren, hinzuzuziehen.
? 4 ?
Die BfE haben insbesondere folgende Aufgaben:
1. In Zusammenarbeit mit der Kommission fiir
Rationalisierungs- und Erfindungswesen, der
Abteilung fur Arbeit in den Betrieben und
der Betriebssektion der Kammer der Tedunk:
a) Ausarbeitung eines betrieblichen Planes
fur die planmitflige Entfaltung einer
Massenbewegung des Erfindungs- und
Vorschlagswesens,
b) Bildung von Rationahsatoren- und FrEn-
derbrigaden fur die einicinen Fachgebieto,
c) Durchf Uhrung und Auswert it n g der
Offentlichen BetriebsitherprOungen,
2. Im Rahmen des Betriebshfiros:
a) Erfassung und Registrierung der in den
Protokollen der offentlichon BetriebsUber-
priifungen enthaltenen oder sonst eingehen-
den Eriindungen und Verbesserungsvor-
schliige,
b) Zuleitung der eingegangenen Erfindungen
und solcher Verbesserungsvorschlage, die
patentfahig erscheinen, an das Amt filr
Erfindungs- und Patentwesen (Patent-
amt) zwecks Sicherung der Prioritat,
c) Einreichung der Antrage auf Patentan-
meldung im Ausland sowie der Antrage
auf Erlangung einer Nutzungsgenehmi-
gung fiir auslandische, bei dem Patentamt
der Deutschen Demokratischen Republik
geschatzte Erfindungen an die Stellen far
die Bearbeitung des Erfindungs- und Vor-
schlagswesens in den Ministerien oder
Staatssekretariaten.
d) Weiterleitung der eingegangenen Erfin-
dungen und Verbesserungsvorschlage an
die auf den einzelnen Fachgebieten tatigen
Rationalisatoren- und Erfinderbrigaden
des Betriebes,
e) Anleitung und Kontrolle der Rationali-
satoren- und Erfinderbrigaden bei der ge-
wissenhaften Beurteilung, der maglichen
Vervollkommnung und der Einfahrung
von Erfindungen und Verbesserungsvor-
schlagen sowie Aufstellung von Quartals-
einfiihrungsplanen,
f) Auswertung der Stellungnahmen der
Rationalisatoren- und .Erfinderbrigaden
zu den Erfindungen und Verbesserungs-
vorschlagen, Popularisierung von Ver-
besserungsvorschlagen innerhalb des Be-
. triebes,
g) Erstattung des Quartalsberichtes iiber das
Erfindungs- und Vorschlagswesen,
h) Ftihrung einer einheitlichen Sach- und
Namenskartei ilber Erfindungen und Ver-
besserungsvorschlage.
3. In Zusatrunenarbeit mit der fachlich zustitn-
digen Rationalisatoren- und Erfinderbrigade:
Ermittlung des Nutzens, Bemessung der Ver-
gatung filr Erfindungen und Verbesserungs-
vorschlage sowie der Pramien nach ?? 5 und 6
der Verordnung fiber das Erfindungs- und Vor-
schlagswesen im Einvernehmen mit dem Werk-
leiter.
?5
Die Stellen fiir die Bearbeitung des Erfindungs-
und Vorschlagswesens bei den Ministerien und
Staatssekretariaten haben insbesondere folgende
Aufgaben:
1. Zentrale Lenkung, Anleitung und Kontrolle der
BfE, Koordinierung slier Maanahmen inner-
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STAT
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298 Gesetzblatt Nr. 21? Ausgabetag: 17. Februar 1953
halb ihres Bereiches, die fiir die Entwicklung
des Erfindungs- und Vorschlagswesens von Be-
deutung sind.
2. Organisierung eines Erfahrungsaustausches bei
tiberbetrieblich nutzbaren Verbesserungsvor-
schlagen.
3. Ermittlung des Nutzens und Festsetzung der
Gesamtvergiitung von solchen Verbesserungs-
vorschlagen, die Ober den Rahmen des erst-
benutzenden Betriebes hinaus genutzt werden.
4. Gutachtliche Au&rung zu Antragen auf
Patentanmeldung oder Nutzung von Patenten
auBerhalb der Deutschen Demokratischen Re-
publik, die von einer beim Amt fur Erfin-
dungs- und Patentwesen gebildetenKomrnission
geprilft werden.
5. Auswertung der Quartalsmeldungen der Be-
triebe Ober das Erfindungs- und Vorschlags-
wesen.
8. Unterstiitzung der BfE bei der Einfiihrung
tiberbetrieblich verwendbarer, insbesondere
volkswirtschaftlich wertvoller Verbesserungs-
vorschlage und Erfindungen.
7. Herausgabe von Quartalseinftihrungsplanen
und Kontrolle ihrer Durchfiihrung.
8. Untersttitzung der unterstellten BfE, die noch
keinen Patentbearbeiter haben, bei der Vor-
priifung von Patentanmeldungen und solcher
Verbesserungsvorschlage, die patentfiihig er-
scheinen.
9. Organisierung eines Austausdies von wissen-
schaftlicher- und Patentliteratur, insbesondere
zur Versorgung derjenigen BfE, die noch nicht
Ober em Patentarchiv verfilgen.
10. Ausbildung von Bearbeitern ftir das Erfin-
dungs- und Vorschlagswesen in Verbindung
mit dem Patentamt.
IL
Das Einbringen
von Erfindungen und Verbesserungsvorschlagen
?6
(1) Erfindungen und Verbesserungsvorschlage
konnen schriftlich eingereicht oder mOndlich zu
Protokoll gegeben werden.
(2) Erfindungen und Verbesserungsvorschlage
von Angehorigen volkseigener oder ihnen gleich-
gestellter Bctriebe sind nach Moglic.hkeit bei dem
BfE des eigenen Betriebes einzureichen.
(3) Andere Personen konnen Erfindungen und
Verbesserungsvorschlage bei jedem BfE einbringen.
(4) Das Recht des Erfinders, die Erfindung unmit-
telbar beim Patentamt anzumelden, bleibt un-
beriihrt.
HI.
Die Bearbeltung
von Erfindungen und Verbesserungsvorsddigen
?7
(1) BfE, bei denen eine Erfindung oder em Ver-
besserungsvorschlag eingereicht oath. zu Protokoll
gegeben wird, haben den Gegenstand der Erfin-
dung oder des Verbesserungsvorschlages sowie den
Zeitpunkt des Einbringens in einem Register unter
einer laufenden Nummer zu vermerken. Sic sind
verpflichtet, den Eingang dem Patentanmelder oder
dem Vorschlagenden innerhalb von drei Tagen
schriftlich zu bestatigen. Die Bestatigung mull den
Namen des Patentanmelders oder des Vorschlagen-
den, eine kurze wesentliche Kennzeichnung des
Gegenstandes und den Tag des Ei',gangs sowie die
Registriernummer enthalten.
(2) Gehen Erfindungen oder Verbesserungsvor-
schlage em, die patentfahig erscheinen, so hat dam
BfE eine Zweitschrift innerhalb von drel Tagen
nach Eingang dem Patentamt zwedts Sicherung der
Prioritat zuzuleiten.
?
(1) Wirtschaftspatentanmeldungen und Verbesse-
rungsvorschlage, die patentfahig erscheinen, sind
vom BfE auf Patentfithigkeit und Nutzbarkeit vor-
zuprtifen. Das Ergebnis der Vorprtifung einschlie13-
lich der Anmeldeunterlagen ist innerhalb von vier
Wochen dem Patentamt zur weiteren Bearbeitung
zuzuleiten.
(2) Ubersendet das Patentamt einem BfE eine bel
ihm zum Wirtschaftspatent angemeldete Erfindung
zur Vorprilfung, so ist das Ergebnis der Vorprilfung
dem Patentamt innerhalb von vier Wochen nach
Eingang mitzuteilen.
?9
(1) Wird eine Erfindung oder Verbesserung auf
einer Produktionsberatung oder Arbeitsbesprediung
vorgeschlagen, so ist der Vorschlag in das Protokoll
aufzunehmen. Das Protokoll gilt als Beweis ftir die
Person des Vorschlagenden und den Zeitpunkt des
Einbringens.
(2) Die Eintragung in das Register des BM hat
unverztiglic.h zu erfolgen. Der Leiter der Be-
sprechung ist ttir die Weiterpbe des Protokolls an
das BfE verantwortlich.
? 10
Karmen Erfindungen oder Verbesserungsvor-
schltige in dem Betrieb, in dem sic eingereicht wer-
den, nicht bearbeitet, ausgewertet oder weiterent-
wickelt werden, so sind sic unverzuglich an ein
fachlich in Betracht kommendes BfE weiterzugeben.
Dem Anmelder oder dem Vorschlagenden ist die
Weitergabe mitzuteilen.
? 11
(1) Ober die Annahme oder Ablehnung eines Ver-
besserungsvorschlages hat das BfE dem Vor-
schlagenden Mitteilung zu machen. Die Ablehnung
ist zu begriinden.
(2) Gegen die Ablehnung kann innerhalb eines
Monats Beschwerde bei der ilbergeordneten Stelle
filr die Bearbeitung des Erfindungs- und Vor-
schlagswesens in dem zustiindigen Ministerium oder
Staatssekretariat erhoben werden. Die Beschwerde
ist zu begriinden. Ober die Beschwerde ist nach An-
'Oren des BfE des Betriebes zu entscheiden.
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/
KTE
Gesetzblatt Nr.21 ?Ausgabetag: 17.Februar 1953
297
(3) Wird die Patentfahigkeit einer zum Wirt-
schaftspatent angemeldeten Erfindung von dem zu-
standigen BfE verneint und erkennt der Anmelder
cliese Entscheidung an, so 1st die Patentanmeldung,
soweit sie sich ala Verbesserungsvorschlag eignet,
ala solcher weiter zu behandeln.
? 12
Der Leiter des BfE ist verpflichtet, am Ende
jeden Monats dem Werkleiter she eingegangenen
Erfindungen und Verbesserungsvorschlage listen-
maftig zu benennen und den Umfang ihrer Einfilh-
rung zusammen mit dem voraussichtlichen Nutzen
oder die der Einfiihrung entgegenstehenden Grande
anzugeben.
? 13
Die volkseigenen und ihnen gleichgestellten Be-
triebe sind verpflichtet, die Ergebnisse des Erfin-
dungs- und Vorschlagswesens in dens Quartals-
bericht f?r Erfindungen und Verbesserungen zu er-
fassen und an die ilbargeordneten Verwaltungs-
stellen termingebunden weiterzuleiten.
? 14
Die dens Neuerer auf Grund des ? 5 Abs. 4 der
Verordnung Ober das Erfindungs- und Vorsehlags-
wesen auszuhandigende Urkunde ma in wardiger
Form die Wertschatzung der Gesellschaft gegentiber
unseren Neuerern zum Ausdruck bringen.
*15
Diese Durchfahrunpbestimmung tritt mit ihrer.?
Verkiindung in' Kraft.
?
Berlin, den 8. Februar 1953
staatilthe Plankommisslon
Leuschner
Vorsitzender
Zweite DurehfUhrungsbestimmtutg
sue Verordnung Ober das Erfindungs- und Vor-
schlagswesen in der volkseigenen Wirtschaft.
Vont 1. Februar 1953
Auf Grund des ? 12 der Verordnung vom 8.Fe-
bruar 1959 fiber das Erfindungs- und Vorschlags-
wesen in der volkseigenen Wirtschaft (GB!. S. 293)
wird folgendes bestimmt:
1.
Berriffsliesilinmung dee Verbenerunpvoredilagee
1
(1) Ein Verbesserungsvorschlag im Sinne der Ver-
ordnung fiber das Erfindungs- und Vorschlagswesen
ist jede auf technische Vervollkommnung oder
Produktionsrationalisierung oder Verbesserung der
VerwaltungstAtigkeit gerichtete Darlegung, die bei
ihrer Verwirklichung einen wirtschaftlichen oder
sonstigen Vorteil far die Volkswirtschaft zu bringen
geeignet ist, es set denn, daft em n Patent angemeldet
und ertellt wird.
(2) Die Darlegung mu8 im Prinzip die Mittel und
die Art der Verwirklichung erkennen lessen. Sic
kann sowohl eigen? Gedanken rum Ausdrudc
bringen ala such in der Anregung bestehen, eine
bereits bekannte Verbesserung an einer Stelle ein-
zufiihren, wo die Verbesserung bisher weder ein-
gefilhrt noch zur Einfiihrung vorgesehen ist.
9
2
(1) Eine technische Vervollkommnung ist Jed,
vorteilhafte Anderung oder Neugestaltung eines
Produktes, eines Produktionsmittels oder eines
Produktionsverfahrens.
(2) Eine Produktionsrationalisterung ist jede Ver-
besserung, die unmittelbar im Produktionsproze0
eine vorteilhaftere Ausnutzung der technischen An-
lagen, Einrichtungen oder Materialien oder einen
wirkungsvolleren Einsatz der menschlichen Arbeits-
kraft ohne wesentliche Anderung des Produktes,
des Produktionsmittels oder des Produktionsver-
fahrens erm8glicht.
(3) Eine Verbesserung der VerwaltungstAtigkeit
ist jede Malinahmei die die Organisation oder
Arbeitsweise auf dem Gebiet der Betriebsverwal-
tung oder auf dem Gebiet der staatlichen Ver-
waltung vorteilhafter gestaltet.
(4) Verbesserungsvorschlige auf dem Gebiet der
?Betriebsverwaltung, wie Vorschitige zur Verein-
fachung oder Verbesserung der Statistik und des
Ileclutungswesezus, der Versorgung, des Absatzes,
mind nicht in Form eines Anteiles am Nutzen,
sondem durch Primien nach Ermessen der fachlich
zustindigen Rationalisatoren- und Erfinderbrigaden
? und des Betriebsleiters aus dem Direktorfonds II zu
vergaten.,
. .
(5) Die BehandlUng von VerbesserungsvorschlAgen
auf dem Gebiet der?staatlichen Verwaltung regelt
das Ministerium die Innem.
IL
Die Vergetung von Verbesserungsvorschligen
und Ertindiumen
1. Vergillung von Verbeseerungsvorsehligen
?3
Die Vergatung von VerbesserungsvorschlAgen be-
steht in einer einmaligen Abfindung auf der Grund-
lage des Nutzens des ersten Nutzungsjahres. Die
Vergatung ist sus dem Direktorfonds II nach den
Medlar geltenden Vorschriften zu zahlen.
4
(1) Soweit durch die Anwendung von Verbesse-
rungsvorschlAgen em n errechenbarer Nutzen ent-
steht, ist die Vergatung nach der entsprechenden
als Anlage II und III beigefilgten Vergiltungstabelle
festzusetzen.
(2) Soweit der Nutzen nicht oder nur schwer er-
rechenbar 1st, ist die Vergatung auf der Grundlag?
des geschlitzten Nutzens in Anlehnung an die ent-
sprechende Vergatungstabelle festzusetzen.
(3) Der errechenbare Nutzen ist quartalsmiaig
durch statistische Methode im betrieblichen Rech-
nunpwesen zu ermateln und das Ergebnis in einer
besonderen Anlage dem Kontrollbericht beizufagen.
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:99 Gesetzblatt Nr. 21 ?Ausgabetag: 17.Februar 1953
?5
(1) Alle Verbesserungsvorschlage sind zunichst
vom erstbenutzenden Betrieb zu vergilten. Entsteht
der Nutzen fiberwiegend auBerhalb des erstbe-
nutzehden Betriebes, so ist auf Antrag die Ver-
giltungssumme ganz oder teilweise aus dem Zen-
tralen Fonds des filr den erstbenutzenden Betrieb
zustandigen Ministeriums oder Staatssekretariats
zu zahlen.
(2) Verbesserungsvorschlage, die Ober der) erst-
benutzenden Betrieb hinaus genutzt werden, sind
auf der Grundlage des geschatzten Nutzens ftir den
gesamten Bereich, in dem die Nutzung erfolgt, aus
dem Zentralen Fonds des ftir den erstbenutzenden
Betrieb zustandigen Ministeriums oder Staats-
sekretariats zu vergiiten. Der Nutzen des erst-
benutzendenBetriebes und die vom erstbenutzenden
Betrieb festgesetzte Vergiitung bleiben dabei auBer
Ansatz.
?.?
(1) FOr die Nutzung im erstbenutzenden Betrieb
1st die Vergiltung bis zur Hdhe von 1000,? DM vom
erstbenutzenden Betrieb auf Grund des vorkalku-
lierten Jahresnutzens innerhalb von 30 Tagen nach
Nutzungsbeginn zu zahlen.
(2) Ein Rest der Vergiltung ist innerhalb von
30 Tagen nach bide des ersten Nutzungsjahres auf
der Grundlage des wirklich entstandenen Nutzens
zu zahlen. Bei einer Nutzungsdauer von weniger
els einem Jahr is der Rest der Vergiitung auf der
Grundlage des wirklich entstandenen Nutzens
innerhalb von 30 Tagen nach Beendigung der
Nutzung zu zahlen.
?7
Bei Verbesserungsvorsehlagen, die in mehr ala
einem Betrieb genutzt werden, ist die Vergiltung
fiir die iiberbetriebliche Nutzung innerhalb von
vier Monaten nach Einleitung des Erfahrungs-
austausches von dem zustb.ndigen Ministerium oder
Staatssekretariat aui dem Zentralen Fonds zu
zahlen.
?8
(1) 1st der Verbesserungsvorschlag das Ergebnis
einer lcollektiven Leistung oder werden mehrere
Verbesserungsvorschlage verschiedener Neuerer
zniteinander verbunden, so haben im Falle der
Nutzung elle an dem Vorschlag zur Verbesserung
Beteiligten em Becht auf anteilige Vergiltung.
(2) Die Berechtigten k8nnen die Vergiitung selbst
untereinander aufteilen. Sie sind verpflichtet, die
Vergutungsanteile der einzelnen Berechtigten dem
BBC mitzuteilen.
(3) Bei Meinungsverschiedenheiten fiber die Rohe
der Vergiltungsanteile entscheidet auf Antrag eines
Berechtigten endgilltig die Schlichtungsstelle des
Beiriebes.
f9
(1) Gehen auf Grund einer Aufgabenstellung
gleidizeitig und unabhangig voneinander mehrere
benutzbare Verbesserungsvorschlage em, die sick
%rem Wert ascii nur unwesentlich voneinander
unterscheiden, so ist die Vergiitung an die Vor-
schlagenden vie an ein Kollektiv zu leisten.
(2) Cberwiegt im FaIle des Abs. 1 der Wert eines
Verbesserungsvorschlages den der anderen Ver-
besserungsvorschlage wesentlich, so wird nur dieser
vergiitet Den iibrigen Vorschlagenden kann ala
Anerkennung eine Primie aus dem Direktorfonds II
zuerkannt werden.
? 10
Werden mehrere gleichwertige Verbesserungs-
vorschlage gleichen Inhalts von mehreren Vor-
schlagenden bei verschiedenen BfE unabhAngig
voneinander eingebracht und durch mehrere Be-
triebe genutzt, so hat das Recht auf VergOtung
ftir die iiberbetriebliche Nutzung derjenige, dessen
Verbesserungsvorschlag als erster bei einem BfE
eingegangen ist.
? 11
(1) Werden bei der baulichen oder technologischen
Ausfilhrung von Investitionsvorhaben durch einen
Verbesserungsvorschlag echte Einsparungen erzielt,
ohne daB gleichzeitig ein Nutzen beim Investitions-
trager entsteht, so ist die Vergiltung vom BfE des
Investitionstragers im Einvernehmen mit der Deut-
schen Investitionsbank nach den Bestimmungen
dieser Verordnung festzusetzen und aus den zuriick-
geflossenen eingesparten Investitionsgeldem zu
zahlen.
(2) Echte Einsparungen im Sinne des Abs. 1 liegen
vor, wenn auf dem Gebiete, das durch den Ver-
besserungsvorschlag betroffen wird, die im In-
vestitions- oder Generalreparaturplan angegebene
Kapazitlit erreicht wird, ohne daB die dafilr vor-
gesehene Plansumme von in Anspruch genommen
worden ist.
?12
Die Vergiltung nach ? 11 ist innerhalb von
30 Tagen nach Fertigstellung des Investitionsvor-
habens, bei dem der Verbesserungsvorschlag An-
wendung gefunden hat, oder innerhalb von 30 Tagen
nach Abrechnung des Jahresplanes von der Deut-
schen Investitionsbank zu zahlen.
? 13
(1) Verbesserungsvorschlage der tedmischen und
wissenschaftlichen Intelligenz werden vergiitet, so-
weit sie eine Leistung darstellen, die fiber das Mail
dessen hinausgeht, wozuAngehorige der technischen
und wissenschaftlichen Intelligenz auf Grund litres
Anstellungsverhintnisses ohnehin verpflichtet sand.
(2) Eine solche Leistung liegt in der Regel vor,
wenn die Verbesserungsvorschlage eine Weiterent-
widtlung bekannter Mittel und Methoden fiber den
jeweiligen Stand der Technik hinaus darstellen.
(3) Verbesserungsvorschllige, die gegenfiber ver-
bindlichen Anweisungen oder Pliinen der filr das
betreffende Gebiet zustandigen Stelien eine vor-
teilhaftere Losung enthalten und genutzt werden,
sind zu vergiiten, auch wenn sie bekannte Mittel
und Methoden zum Inhalt haben.
? 14
Selbstverpflichtungen im Rahmen der person-
lichen Konten des ingenieurtedmischen Personals,
soweit sie durch die Betriebssektion der Kammer
der Technik, die Betriebsgewerkschaftsleitung und
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Gesetzblatt Nr, 21 ?Ausgabetag: 17.Februar 1953
299
die Werkleitung anerkannt worden sind, unter-
liegen nicht den Einschrlinkungen des ? 13 Absitze
1 und 2.
?15
Verbesserungsvorschlege, die in Treuhand-
betrieben oder Verwalterbetrieben im Sinne der
Verordnung vom 6. September 1951 Ober die Ver-
waltung und den Schutz auslandischen Eigentums in
der Deutschen Demokratischen Republik (GB1. S. 839)
eingereicht und genutzt werden, sind aus dem zu
versteuernden Reingewinn oder aus dem Sozial-
fonds der Betriebe zu vergiiten. Die Rohe der Ver-
glitung 1st nach den Bestimmungen dieser Verord-
nung festzusetzen.
2. DU vergfitung von Erenthuteen
? 16
Die Verglitung von durch Patent geschiltzten Er-
findungen ist an den Patentinhaber zu zahlen.
? 17
(1) Durch Patent geschiitzte Erfindungen Mennen
in Form einer Abflndung oder in Form von laufenden
Zahlungen vergtitet werden.
(2) Abftndungen haben nach den vollen Ver-
giitungssatzen der els Anlage I beigefilgten Ver-
/
gatungstabelle zu erfolgen.
(3) Bei laufenden Zahlungen ist die Vergiltung
jahrlich auf der Grundlage des jeweiligen Jahres-
nutzens wie bei einer Abfindung festzusetzen und
em n Sechstel dieses Vergiltungsbetrages bis zur Be-
endigung der Nutzung, hochstens jedoch f?r die
Dauer des Patentschutzes, zu zahlen.
? 18
(1) Ubertrifft nach Zahlung einer Abfindung der
Nutzunpwert einer Erfindung wesentlich die der'
Bemessung der Abandung zugrunde gelegten
Be-
redinungen, so hat nada Ablauf von drei Jahren
seit Nutzungsbeginn das zustindige Ministerium
oder Staatssekretariat einen Antrag auf weitere
Vergiltung bet der Wirtschaftsabteilung des Patent-
amtes zu atellen.
(2) Die Wirtschaftsabteilung des Patentamtes
kann entsprechend # 2 Abs. 3 des Patentgesetzes
filr die Deutsche Demokratische Republik vom
6. September 1950 (GBL S. 989) dem Patentinhaber,
der die Abflndung erhalten hat, eine weitere Ver-
Pitungzuerkennen. Bei Bemessung dieser Vergutung
ist von dem Jahresnutzen auszugehen, der fur den
Patentinhaber innerhalb der drei ersten Nutzungs-
jahre der gllitatigste 1st.
(3) Du beantragende Ministerium oder Staats-
sekretariat bestimmt im Einvemehmen mit der
Wirtschaftsabtellung des Patentamtes, welche Stelle
die weitere Vergiltung zu zahlen hat.
? 19
(1) Soweit dumb die Anwendung der durch Patent
geachiltzten Erfindungen em n errechenbarer Nutzen
entsteht, ist die Vergiltung nach der ala Anlage I
beigefflgten Vergiltunptabelle zu bemessen und
mit dem Patentinhaber zu vereinbaren.
(2) 1st der Nutzen nicht oder nur schwer zu
errechnen, so ist die Vergiitung auf der Grundlage
des gesehatzten Nutzens in Anlehnung an die els
Anlage I beigefiigte Vergiltungstabelle zwisthen
dem erstbenutzenden Betrieb bzw. dem zusttindigen
Ministerium oder Staatssekretariat und dem Patent-
inhaber zu vereinbaren.
(3) Der errechenbare Nutzen 1st quartalsmABIg
durch statistische Methode im betrieblichen Rech-
nungswesen zu ermitteln und das Ergebnis in einer
besonderen Anlage dem Kontrollbericht beizuftigen.
11 20
(1) Kann bei durch Patent geschlitzten Ern-
dungen, die zur Herstellung neuer Produkte ffthren,
der Nutzen nicht ermittelt werden, so it der Um-
satz ala Berechnungsgrundlage mit heranzuziehen.
(2) Bei der Errechnung der Vergiltung ist von
einem prozentualen Vergiitungsbetrag fur das
em-
zelne Stuck auszugehen und dieser mit der jeweils
geplanten Jahresproduktion zu multiplizieren. Der
sick daraus ergebende Betrag ist ala Pauschalbetrag
mit dem Patentinhaber zu vereinbaren.
(3) Ala Vergiltungsbetrag tin Sinne des Abs. 1
sind, entsprechend der volkswirtschaftlichen Be-
deutung der Erfindung, 0,1 bis 311/s des Week-
abgabepreises des Produktes oder des einzelnen
Teiles, in welch= die Erfindung unmittelbar ent-
halten ist, in Ansatz zu bringen.
(4) Irn Einzelfall, insbesondere wenn der Preis
des Produktes gegentiber den Vorteilen, die es auf
Grund der Erfindung besitzt, unverhaltnismiBig
niedrig ist, konnen bis zu 6 Vs des Werkabgabe-
prelses des Produktes oder des einzelnen Teiles,
In welchem die Erfindung unmittelbar enthalten 1st,
der Errechnimg der Vergiltung zugrunde gelegt
werden.
(5) Der nach demUinsatz des jeweiligenNutzungs-
, jahres errechnete Pau.schalbetrag ist laufend bis
zur Beendigung der Nutzung, jedoch hlichstens fur
die Dauer des Patentschutzes, zu zahlen.
(8) Soweit im Palle des Abs. 1 eine Abfindung
verlangt wird, ist die Vergutung entsprechend der
volkswirtschaftlichen Bedeutung der Erfindung mit
dem Patentinhaber fret zu vereinbaren.
? 21
(1) Durdt Patent geschlltzte Erfindungen sind vom
erstbenutzenden Betrieb aus dein Direktorfonda II
zu vergiiten, wenn eine Nutzung ausschllel3lich im
erstbenutzenden Betrieb vorgesehen ist. Soweit der
Nutzen tiberwiegend aullerhalb des erstbenutzenden
Betriebes entsteht, 1st auf Antrag die Vergiltungs-
surnme ganz oder teilweise aus dem Zentralen
Fonds des Par den erstbenutzenden Betrieb zustin-
digen Ministerituns oder Staatssekretanats zu
zahlen.
(2) Werden durch Patent geschiltzte Erfindungen
von mehreren Betrieben innerhalb eines Minuets-
riums oder Staatssekretariats genutzt, so ist die
Vergiltung von diesem Ministerium oder Staats-
sekretariat 'Ur die gesamte Nutzung innerhalb
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300 Geszb1att Nr. 21 ? At isgabetag: 17. Februar 1953
UJseines Bereiches zu bemessen und mit dem Patent-
inhaber zu vereinbaren. Die Vergutung ist aus dem
Zentralen Fonds zu zahlen.
(3) Werden durch Patent geschiitzte Erfindungen
von mehreren Betrieben im Bereich mehrerer
Ministerien oder Staatssekretariate genutzt, so ist
die Vergiitung von demjenigen Ministeriutn oder
Staatssekretariat, in dessen Bereich der erstbe-
nutzende Betrieb liegt, Iiir den gesamten Bereich
der Nutzung zu bemessen und mit dem Patent-
inhaber zu vereinbaren.
(4) Die Vergiitung nach Abs. 3 ist aus dem Zen-
tralen Fonds jedes beteiligten Ministeriums oder
Staatssekretariats entsprechend dem Umfang seiner
Nutzung zu leisten. Kommt eine Einigung tiber die
Halle der zu zahlenden Anteile zwischen den
nutzenden Ministerien oder Staatssekretariaten
nicht zustande, so entscheidet auf Antrag eines der
Beteiligten die Wirtschaftsabteilung des Amtes filr
Erfindungs- und Patentwesen (Patentamt).
? 22
Kommt bei Wirtschaftspatenten und Aus-
schlieBungspatenten, die mit Zustimmung des
Patentinhabers in der volkseigenen Wirtschaft ge-
nutzt werden, eine Vereinbarung fiber die Holm
der Vergiitung zwischen den Parteien nicht zu-
stande, so entscheidet gemaB ? 50 des Patentgesetzes
die Schlichtungsstelle des Patentamtes.
? 23
1st die Vergiitung von durch Patent geschiltz-
ten Erfindungen auf der Grundlage des geschatzten
Nutzens festgesetzt oder wird eine durch Patent ge-
schtitzte Erfindung in mehreren Betrieben genutzt,
so ist die Vergiitung durch die Wirtschaftsabteilung
des Patentamtes zu bestatigen.
3. Gemelnsame Bestimmungen
I 24
(1) Entwidclungs- und Realisierungskosten sind
beim Bemessen der Vergiitung grundsatzlich vom
Jahresnutzen nicht in Abzug zu bringen.
(2) Aufwendungen far die Entwieklung einer in
der volkseigenen Industrie genutzten und durch
Wirtschaftspatent geschiitzten Erfindung oder eines
Verbesserungsvorschlages, die dem Patentinhaber
oder Neuerer nachweislich entstanden sind, werden
aus dem Direktorfonds II ganz oder teilweise er-
stattet.
? 25
Neuerer oder Erfinder konnen auBer mit der Ver-
giltung nach den Bestimmungen dieser Verordnung
zusitzlich mit alien anderen Ehrungen, wie z. B. dem
Ehrentitel ?Held der Arbeit", ?Verdienter Aktivist"
und ?Verdienter Erfinder", nach Maf3gabe der gel-
tenden Bestimmungen ausgezeichnet werden.
? 26
(1) Ftir Erfindungen und Verbesserungsvorschla;e,
die neue Industriezweige entstehen lassen oder die
Herstellung neuer Arten von wertvollen Stoffen,
von Austauschstoffen filr Buntmetalle, von Ma-
achinen oder Erzeugnissen ermoglichen, die vorher
in der Deutschen Demokratischen Republik nicht
oder nidit in der entsprechenden Qualitat herge-
stellt wurden, kann die Vergiitung durch den zu-
stancligen Mini,tor odor Staatssek.retiir unter Be-
riicksichtigung der volkswirtschaftlichen Bedeutung
der Erfindung oder des Verbessertingsvorsehlages
nach frciem ErmcFson his zum Dreifachen des sich
sonst aus den 117stimmungen dieser Verordnung er-
gebenden Betrages erhoht werden.
(2) Das gleiche gilt fdr Erfindungen und Verbes-
serungsvorschlage, deren wissensdiaftliche, soziale
oder kulturelle Bodeutung gegentiber dem effek-
tiven Nutzen unverhaltnismaBig groB ist.
? 27
Die Vergiitung fur Erfindungen und Verbesse-
rungsvorschlage, die vom Werkleiter oder einem
seiner Stellvertreter eingebracht werden, bedarf der
Genehmigung durch das zustandige Ministerium
oder Staatssekretariat.
? 28
Eine bereits gezahlte Vergtitung kann nicht zu-
rtickgefordert werden, es sei denn, daB sic durch
eine strafbare Handlung erlangt wurde.
Pramien tfir die MItwirkung bet der Eintfihrung
von Erfindungen und Verbesserungsvorsehiligen
? 29
(1) Fur die Mitwirkung bei der Einfahrting von
Erfindungen und Verbesserungsvorschlagen kiinnen
Pramien bis zu 20 a/o der dem Neuerer oder Erfinder
geleisteten Vergiltungssumme gezahlt werden, wenn
der Einftihrung besonders groBe Schwierigkeiten
entgegenstanden, die durch hervorragencle person-
lithe und fachliche Leistungcn ilberwunden wurden.
(2) Hauptamtlich eingesetzte Realisatoren und Be-
arbeiter des BfE sind von der Pramie ausgeschlos-
sen. Sie sind in den Kreis der Pramienberechtigten
nach der Verordnung vorn 21. Juni 1951 fiber die
Pramienzahlung fur das ingenieurtechnische Per-
sonal einschlieBlich der Meister und fur das kauf-
mannische Personal in den volkseigenen und ihnen
gleichgestellten Betrieben (GB]. S. 625) einzu-
beziehen.
? 30
(1) Die Pramienzahlung nach ? 29 Abs. 1 erfolgt
vierteljahrlich. Die Pramie ist durch das BfE in
Verbindung mit der faehlich zustandigen Rationali-
satoren- und Erfinderbrigade vorzuschlagen und
vom Werkleiter zu genehmigen.
(2) Die Pramie ist nicht von der Vergiltung ab-
zuziehen, sondern zusatzlich aus dem Direktor-
fonds II zu zahlen.
Inkratitreten
? 31
Diese Durchfiihrungsbestiminung tritt mit ihrer
Verkiindung in Krof!.
Berlin, den 6.Februar 1953
Staattiche Plankommission
Leuschner
Vorsitzender
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Declassified in Part - Sanitized Copy Approved for Release 2013/01/16: CIA-RDP80501540R001700010002-6 STAT
Gesetzblatt Nr. 21- Ausgabetag: 17.Februar 1953
301
Anlage I
zu vorstehender
Zweiter Durchfiihrungsbestimmung
Vergiltungstabelle far Patente
(Vergiitungsbetrag f?r einmalige Abfindungen)
Notzen
big 1 000,- DM
Vergsatag
30%, mindestens jedoch 100,- DM
von 1 001.-? Ins 5000.- DM 15
? 5 001.-12
%
%
+
145,- ?
300,- ?
. 10001.- ? ? 50 000,- ? 10
%
510,- ?
50001.- 6
%
+ 2
550,- ?
?
100001.- ? ? 250 000,- ? 5
%
600.- ?
250001.- 4
%
+ 6
150,- ?
?
500001.- ? ? 1 000 000.- ? 3
%
11
200,- ?
odic ale 1 000 000,- ? 2
%
+ 21
300,- ?
Anlage 11
zu vorstehender
Zweiter DurchfUhrungsbestinunung
?
Vergatungstabelle
far technisebe Vervellkonunnungen
?? Mame*
bis 1000.- DM
vela 1081,- bis
Versailles
25 %, mindestons lido& 30,- DM
5 000.- DM 13 130.- .
11101.- .
10800.-
. 5fi-F.
330,-
10 851,-??
Of
50010,-
.1%+
550,- .
. 50 001.-SO
SO
100 000,-
. 3 %+ 1
700,- .
100 00,1.-
250004-
. 2.5% + 2
250,-
. 250 001,- .
.
500 000,-.
. 2 % + 3
500,- .
. moan,-
.
1000000,-
.1,5%+6
000,-
nekr
1101194100.-
? %
OK- .
ispaimik Itialisteas 30000,-
Anlage
zu vorstehender
Zwelter Durchfithrungsbesammung
Vergatimgstabefie
far Produktlonsrationaliderangen
Noma Vergassag
I Oak- DM 12.5 (X. tabalsempas *Lab 20.- DM
yea . ha 5000.-DUO% ?
. 5001,- ? . 10000,- . 4 % 176,-
? meet.- ^ soma- .2.1 S + 330.-
. 30001.- 100000.- ^ + .
,.100001,- moot- . 1,25%+ 1120,- ?
.260001.- ^ . 500003.- ? 1 % 1608.- .
. 508081,- ? 100000e.- ? 0.71 V. + 3108.-
melte als 1 MOW- . 0.11 % 1005.-.
Wadi brakstees15006.-
Dritte Durchfiihrungsbestimmung
zur Verordnung fiber das Erfindungs- und Vor-
sehlagswesen in der volkseigenen Wirtschaft.
Schlichtung von Streitigkeiten fiber the
Vergiitung von Verbesserungsvorschlagen -
Vein 6. Februar 1953
Au! Grund des ? 12 der Verorclr.ung vorn 6. Fe-
bruar 1953 Ober das Erfindungs- und Vorschlags-
wesen in der volkseigenen Wirtschaft (GB1. S. 293)
wird folgendes bestimmt:
?1
(1) Die nach ? 8 der Verordnung iiber das Erfin-
dungs- und Vorschlagswesen in der volkseigenen
Wirtschaft zu bildenden Schlichtungsstellen in den
Betrieben setzen sich zusammen aus je einem Ver-
treter der Betriebsgewerkschaftsleitung, der Korn-
mission fiir Rationalisierungs- und Erfindungswesen
und der Abteilung ffir Arbeit des Betriebes.
(2) Die nach ? 3 der Verordnung fiber das Erfin-
dungs- und Vorsehlagswesen in der volkseigenen
Wirtschaft zu bildendert Schlichtungsstellen in den
Ministerien und Staatssekretariaten setzen sich zu-
sammen aus je einem Vertreter der Stellen far die
Bearbeitung des Erfindungs- und Vorschlagswesens
in den Ministerien undiStaatssekretariaten und zwei
Vertretern des Zentralvorstandes der zustiindigen
1ndustriegewerkschaft.
?2
(1) 1st der Neuerer mit der Art der Berechnung
oder mit der Rohe der Vergiitung nicht einverstan-
den, so kann er innerhalb von 14 Tagen nach Be-
kanntgabe der Vergettung eine erneute Festsetzung
der Vergiitung beantragen, und zwar
a) soweit die Vergiltung aus dem Direktorfonds II
des erstbenutzenden Betriebes zu zahlen tat,
bel der Schlichtungsstelle des erstbenutzenden
Betriebes,
b) soweit die Verglitung aus dem Zentralen Fonds
des zustindigen Ministeriums oder Staats-
sekretariats zu zahlen 1st, bet der Schlichtungs-
\
stelle des hetreffenden Ministeriums oder
Staatssekretariats.
(2) Der Antrag auf erneute Festsetzung der Ver-
getung lit schriftlich zu begranden.
(3) Die ongerufene Schlichtunpstelle setzt, nach-
dem jedem der Beteiligten Gelegenheit mar Stet-
lungnahme gegeben war, in Verbindung mit dem
Betriebsleiter bzw. dem zustindigen Minister oder
Staatasekrettir emeut und endgaltig die Varga-
tung fest.
'3
Die Durchfahrungsbestimmung tritt mit aver
Verkandung in Kraft.
Berlin, den 6. Februar 1153
PastIldte Plaakenuntsdon
Lensehner
Vorsitzender
Declassified in Part - Sanitized Copy Approved for Release 2013/01/16: CIA-RDP80S01540R001700010002-6
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3*2
Gesetzblatt Nr.21 ? Ausgabetag: 17.Februar 1953
Verordnung
fiber den Amateurfunk.
Vom 6. Februar 1953
In der Erkenntnis, daB das Funkwesen beim Aufbau der Grundlagen des Sozialismus entscheidenden
Anteil hat, muB die Entwicklung auf den Gebieten der Funktechnik und des Funkbetriebes auf eine
breitere Grundlage gestellt werden. Der Amateurfunk eroffnet vor allem unserer Jugend die Moglich-
keit, sich auf dem Gebiete des Funkwesens zu spezialisieren. Hierzu wird fiir die Betatigung von Funk-
amateuren in der Deutschen Demokratischen Republik folgendes verordnet:
?1
(1) Der Amateurfunk dient der eigenen Aus- und
Fortbildung von Funkamateuren und der techni-
schen Weiterentwicklung auf dem Gebiete des
Funkwesens. Der Amateurfunk umfaBt den Betrieb
von Amateurfunkstellen mit Sende- und Empfangs-
anlagen.
(2) Der Funkamateur befalit sich aus funktechni-
schem Interesse zum gesellschaftlichen Nutzen mit
dem Bau von Funkanlagen und mit der Durchfiih-
rung des Funkbetriebes. Unmittelbarer personlither
wirtschaftlicher Gewinn darf aus diesem Funk-
betrieb nicht erzielt werden.
(3) Eine Amateurfunkstelle ist eine von einem
oder mehreren Funkamateuren im technischen Auf-
bau selbsterrichtete und selbstbetriebene Funk-,
Sende- und Empfangsstelle im Sinne der Ver-
.
ordnung.
(4) Die organisatorische Zusammenfassung und
Betreuung der Funkamateure obliegt allein der Ge-
sellschaft fiir Sport und Technik.
?2
(1) Die Befugnis zum Besitz von Funksendern
oder wesentlichen Teilen davon sowie zum Errich-
ten und zum Betrieb einer Amateurfunkstelle be-
dart einer Genehmigung.
(2) Far die Mitbenutzung einer ftir einen Ama-
teurfunker bereits genehmigten Amateurfunkstelle
bedarf es einer besonderen Genehmigung.
(3) Erst die erteilte Genehmigung berechtigt den
Funkamateur zum Errichten und zum Betrieb der
In der Genehmigungsurkunde bezeichneten Sender,
Frequenzmesser, Empfanger und Antennen-An-
lagen Bowie zur Wahrnehmung des Funkbetriebes
bzw. zur Mitbenutzung einer zugelassenen Amateur-
funkstelle im Rahmen der Auflagebedingungen der
Genehmigungsurkunde. Die Auflagen zum Errich-
ten und zum Betrieb einer Amateurfunkstelle sind
far den Inhaber einer Genehmigung far die Mit-
benutzung bindend.
?3
(1) Antrage auf Erteilung von Genehmigungen
end bei der Gesellschaft fur Sport und Technik ein-
zureichen.
(2) Eine Genehmigung kann auf Vorschlag der
Gesellschaft ftir Sport und Technik beim Ministe-
rium far Post- und Fernmeldewesen beantragt wer-
den, wenn der Antragsteller
a) Barger der Deutschen Demokratischen Reim-
blik ist,
b) Mitglied der Gesellschaft ftir Sport und
Technik 1st,
c) em n polizeiliches Fiihrungszeugnis vorlegt, das
keinen AnlaB zu Beanstandungen gibt,
d) die Gewahr dafilr bietet, den an einen Funk-
amateur zu stellenden Bedingungen zu geniigen
und
e) einer fachlichen IIberprafung in der Funk-
technik und im Funkbetrieb gentigt hat.
(3) Genehmigungen werden durch des Ministe-
rium fiir Post- und Fernmeldewesen in Form von
Genehmigungsurkunden erteilt.
?4
(1) Eine Genehmigung wird filr den Funkamateur
unter der Auflage erteilt, daB die Amateurfunk-
stelle nur auf einem bestimmten Grundstiick zu be-
treiben ist. Es ist sicherzustellen, daB jede Be-
nutzung der Amateurfunkstelle durch Unbefugte
ausgeschlossen ist. Jede technische Einrichtung der
Amateurfunkstelle ist in der Genehmigungsurkunde
aufzufiihren. Die Amateurfunkstelle mull der
Kennzeichnung in der Genehmigungsurkunde ent-
sprechen und nach dem jeweiligen Stand der
Wissenschaft und Technik errichtet sein und erhal-
ten werden sowie nach den fur das Funkwesen
geltenden gesetzlichen Bestimmungen betrieben
werden. Der Betrieb von Amateurfunkstellen dart
Fernmeldedienste, die offentlichen Zwecken dienen,
nicht stiiren.
(2) Anderungen an zugelassenen Amateurfunk-
stellen dilrfen nur mit Genehmigung des Ministe-
riums fiir Post- und Fernmeldewesen vorgenommen
werden.
(3) Die Genehmigung ist nicht iibertragbar und
kann vom Ministerium fur Post- und Fernmelde-
wesen jederzeit widerrufen werden, wenn der
Funkamateur gegen die Bestimmungen dieser Ver-
ordnung verstoBt oder wenn die Voraussetzungen
ihrer Erteilung nicht mehr gegeben end.
(4) Eine Genehmigung erlischt, wenn
a) der Genehmigungsinhaber verzichtet,
b) der Genehmigungsinhaber seine Amateur-
tatigkeit nicht stiindig ausiibt,
c) der Genehmigungsinhaber seinen Wohnsitz
nicht mehr in der Deutschen Demokratischen
Republik hat oder
d) die Voraussetzungen far die Genehmigung
nicht mehr gegeben sind.
?5
(1) Far die Genehmigung wird eine einmalige
Gebtihr erhoben. Der Funkamateur mull far die
Amateurfunkstelle im Besitz einer Rundfunk-
genelunigung sein.
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STAT
Gesetzblatt Nr. 21? Ausgabetag: 17. Februar 1953
363
(2) Die fachliche aberprOfung lit gebtihren-
pflichtig; die Mlle der Geb?hren wird vom Ministe-
rium filr Post- und Fernmeldewesen festgesetzt.
?6
(1) Amateurfunkstellen unterliegen der Kontrolle
auf Einhaltung der Genehmigungsbedingungen. Das
Ministerium fiir Post- und Fernmeldewesen hat
diese verantwortlich durchzufiihren.
(2) Den mit besonderen Ausweisen des Ministe-
riums ftir Post- und Fernmeldewesen ausgestatte-
ten Beauftragten 1st des Betreten von Grund-
stilcicen, auf denen Amateurfunlcstellen betrieben
werden, jederzeit zu gestatten; den Genannten 1st
die Genehmigungsurkunde vorzuzeigen, Einblick in
die Betriebsunterlagen zu gewahren und jede Aus-
kunft tiber die Funk.stelle und ihren Betrieb zu
erteilen.
?7
I(1) Die tIbermittlung von Funknadirichten im
Atnateurfunkverkehr dart nur in offener Sprache
abgewickelt werden und hat sich auf technische und
betriebliche Mitteilungen Ober die Versuche selbst
,
im Rahmen der tiblichen Verkehrsformen zu be-
adiranken. .
Fill. die Obeimittlung schriftlicher Nachrichten
fiber Empfangsbestiitigungen (QSL-Karten) gelten
die gleichen Bestimmungen.
Diese Bestimmungen ktinnen im Einzelfall durch
des Ministerium fur Post- und Fernmeldewesen
erweitert werden.
f (2) Die Benutzung des Amateurfunkverkehrs tar
den Austausch von Nachrichten, die von dritten
Personen ausgehen oder fiir Dritte bestimmt sind,
1st verboten.
?8
(1)'Werden durch einen Funkamateur Nachrichten
empfangen, die von einer Offentliehen Zwedcen
dienenden Fernmeldeanlage ausgehen und nicht Mr
ihn bestimmt sind, so citirfen der Inhalt der Nach-
richten sowie die Tatsache i h r es Empf anges
nicht ander en zur Kenntnis gebracht werden.
(2) Ausgenommen sind:
a) Notrufe,
b) Nachrichten, die nach den geltenden Gesetzen
anzeigepflichtig sind,
e) FunkstOrungen und VerstoBe gegen die Be-
stimmungen des Funkdienstes.
?9
Alle vorhandenen, ftir den Amateurfunk geeig-
neten Funksender oder wesentliche Teile derselben
Bind von ihren Besitzern innerhalb sedu Wochen
nach Verktindung dieser Verordnung dem Ministe-
rium far Post- und Fernmeldewesen zu melden, so-
fern nicht von ihnen innerhalb dieses Zeitraumes
die Erteilung auf eine Genehmigung zum Errichten
und zum Betrieb einer Amateurfunkstelle beantragt
worden 1st.
? 10
Durchfiihrungsbestimmungen ertflBt des Ministe-
riwn far Post- und Fernmeldewesen.
11
Diese Verordnung tritt mit ihrer Verkundung in
Kraft.
Berlin, den 6. Februar 1953
Die Regierung
der Deutschen Demokratischen Republik
hilnliterlum far Pest.
und Fernmeldewesen
I.V.:Dr.Schrader
Staatssekretir
Der MlnIsterprasident
Grotewohl
Erste DurehfUhrungsbestimmung-
zur Verordnung fiber den Amateurfunk
(Amateurfunkverordnung).
Vom 6. Februar 1953
Au! Grund des ? 10 der Verordnung vont 6. Fe-
bruar 1953 fiber den Amateurfunk (GB1.S.302) wird
im Einvernehmen mit den zustandigen Ministerien
folgendes bestimmt:
I. Genehmigungsverfahren
(?? 2, 3 und 4 der Verordnung)
?1
Mumma sum Erwerb betrieblither Ferligkeiten
pis Vorbereitung ant die tackliche Vberpratung
(1) Zur Erlernung des Morsens und der Sprech-
methodik ?filr Amateurfunkbewerber konnen von
Mitgliedern der Gesellschaft ftir Sport und Technik
nach den fernmeldegesetzlichen Bestimmungen ge-
nehmigungsfreie ? drahtgebundene ? Fernmelde-
anlagen mit Morsegeriiten, Mikrophonen und Tele-
fonen betrieben werden. Die Modulationsfrequenz
beim Morsebetrieb hat zwischen 450 und 1350 Hz zu
liegen (800 Hz soli bevorzugt werden).
(2) Ubungen zum Erlernen des Selbstbaues von
Sendern und Frequenzmessern sind din Ainslie-
dern der Gesellschaft fUr Sport und Technik nur in
zugelassenen Amateurfunkstellen gestattet. Die
Ubungen haben sidt auf den Bau von Einzelteflen
zu erstrecicen. Bonen betriebsbereit? Sender her-
gestellt werden, so bedarf is daftir einer besonderen
Auflage, die in der vorhandenen Genehrnigungs-
urkunde eingetragen wird.
Die Inhaber von Genehmigungen zum Errichten
und zum Betrieb soldier Amateurfunkstellen tragen
daftir die Verantwortung, deli bet diesen tibungen
nicht gegen die Vorschriften der Verordnung und
ihrer Durdifiihrungsbestimmungen verstoBen wird.
?2
Vertahren tar die taddidhe Vberprtifung
(1) Antriige auf Zulassung zu der fachlichen Ober-
prilfung sind an den Zentralvorstand der Gesell-
schaft fur Sport und Technik zu riditen, der den
Ort der Uberprtifung bestimmt.
Wird die Oberpriifung auf Wunsch des Antrag-
ateliers an einem anderen Ort abgehalten, so hat er
die Kosten fOr die Entsendung der Mitglieder des
Ausschusses ftir die Uberprilfung zu erstatten.
(2) Der Aussehu8 fur die Uberprilfung besteht aus
einem Beauftragten der fiir den Ort der Ober-
prUfung zustindigen Bezirksdirektion fiir Post- und
? -
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Declassified in Part - Sanitized Copy Approved for Release 2013/01/16: CIA-RDP80501540R001700010002-6 STAT
304 Gesetzblatt Nr. 21 ? Ausgabetag: 17. Februar 1953
Fernmeldewesen und aus drei Sachverstandigen
der Gesellschaft fiir Sport und Technik, von
denen mindestens zwei zugelassene Funkamateure
sein miissen. Die Entscheidung dariiber, ob die ge-
zeigten fachlichen Kenntnisse fiir die Erteilung
einer Genehmigung ausreichend sind, mull ein-
stimmig getroffen werden.
Reichen die Kenntnisse nicht aus, so kann die
Uberpriifung teilweise oder ganz zu einem fest-
gelegten Termin wiederholt werden.
(3) Fill. den Erwerb einer Genehmigung zum Er-
richten -und zum Betrieb einer Amateurfunkstelle
miissen folgen de Mindestkenntnisse nachgewiesen
werden:
A. Allgemetnes
a) Allgemeine Grtutdlagen der Elektrotechnilc,
b) allgemeine Vorgiinge der Hochfrequenz-
technik.
B. Fertigkelten fin Autbau und Schalten von Geriten
C. Sendertedintk
a) Wirkungsweise der Elektronenrohre als
Schyvingungserzeuger,
b) SchaltUng und Aufbau von Oszillatoren und
Sendern slier Frequenzbereiche,
c) Bedingungen fur Ubertragungsgiite sowie
Frequenzkonstanz eines Senders, Eigensteue-
rung, Kristallsteuerung und Fernsteuerung,
d) Sendearten, Einrichtungen zur Erzeugung der
Modulationsfrequenz,
e) technische Mafinahmen zur Vermeidung von
StOrungen der Funkdienste,
f) Leistungs- und Frequenzmessung, Hand-
habung von Frequenzmessern,
g) Sendeantennen und deren Erregung,
h) Stromversorgtmg fitr Sender.
Ub Ibuiptangstselinik.
a) Wirkungsweise der Elektronenrohre ala
Gleichrichter, Regelrohre und Verstarker,
b) Wesentliches an Empfanger- und Verstarker-
schaltungen,
c) Beurteilung der Ubertragungsgilte und der
Signalstarke,
d) Empfangsantennen.
Detrfebstedmik
a) Morsen(Geben undAufnehmen von 60 Zeichen
in der Minute, 1,1/abet em n Text mit 180 Zeichen
zu benutzen ist, der etwa zu aus offener
deutscher Sprache, untermischt mit fiinf
Zifferngruppen, und zu etwa aus Gruppen
des internationalen Q-Schltissels besteht),
b) Fernsprechen (Abgabe und Aufnahme eines
Textes mit 30 Wortern, darunter mehrere
Q-Gruppen),
internationale Abwicklung des Amateurfunk-
verkehrs, Betriebsregeln,
d) Q-SchlOssel, soweit dessen Kenntnis zur
Durchfiihrung des Amateurfunlcverkehrs not-
wendig ist,
e) Abkiirzungen und ihre Ursprungsbedeutung,
f) Tagebuchfiihrung und Empfangsbestitigun-
gen (QSL-Karten).
F. Gesetzliche und sonstige Bestimmungen
a) Gesetzliche Bestimmungen der Deutschen
Demokratischen Republik iiber das Fern-
meldewesen,
b) international Bestimmungen iiber den
Amateurfunk.
(4) Fiir den Erwerb einer Genehmigung auf Mit-
benutzung einer Amateurfunkstelle konnen, wenn
sich der Bewerber einer vollen uberprtifung flack
Abs. 3 nicht unterziehen will, die Anforderungen
eingeschrankt werden. An Stelle der in Abs. 3 unter
Buchstaben B bis D nachzuweisenden Kenntnisse
geniigen Kenntnisse Ober
a) grundsatzliche Arbeitswcise von Sendern,
Frequenzmessern und Empfangern,
b) Leistungs- und Frequenzmessung, Hand-
habung von Frequenzmessern.
?3
Antrage auf Erteilung von Gcnehmigungen
(1) Den Antragen, die bei der Gesellschaft filr
Sport und Technik einzureichen sind, milssen fol-
gende Nachweise entsprechend den im ? 3 der Ver-
ordnung unter Abs. 2 Buchstaben a, b c und e auf-
gefiihrten Bedingungen beigeftigt sem:
a) em n von der Volkspolizei ausgestellter Nach-
weis Ober den standigen Wohnsitz in der
Deutschen Demokratischen Republik und Ober
die deutsche Staatsangehiarigkeit,
b) em n von der Gesellschaft fin. Sport und Tedtnik
ausgestellter Nachweis Ober die Mitglied-
schaft in dieser Gesellschaft,
em polizeiliches Fuhrungszeugnis,
d) die Bescheinigung Ober die fachliche Ober-
priifung,
e) die Unterlagen Ober die zu errichtende
Amateurfunkstelle:
1. der Aufstellungsort,
2. die Zahl der zuzulassenden Sender,
3. die Art ihrer Schaltung,
4. die Anodenverlustleistung der ROhren in
den Senderendstufen,
5. die Zahl und die Schaltungsart der zu-
gehorigen Frequenzmesser,
6. die Antennenarten.
(2) Hinsichtlich der Bedingungen des ? 3 der Ver-
ordnung unter Abs. 2 Buchst. d sind entsprechende
Beurteilungen Ober den Antragsteller durch die
Gesellschaft ftir Sport und Technik einzuholen.
(3) Bei Minderjahrigen mull die schriftliche Ein-
willigung des gesetzlichen Vertreters beigebracht
werden.
(4) Bei Antragen zur Erteilung einer Ge-
nehmigung auf Mitbenutzung ist die schriftliche
Einwilligung des Besitzers der mitzubenutzenden
Amateurfunkstelle erforderlich.
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Declassified in Part - Sanitized Copy Approved for Release 2013/01/16: CIA-RDP80501540R001700010002-6
Gesctzblatt Nr. 21 ? Ausgabet ag: 17. Febz uar 1953
305
(5) Die Gesellschaft fiir Sport und Technik iiber-
prilft die eingegangenen Antrage und schliigt die
eignet erscheinenden Bewerber dem Ministerium
far Post- und Fernmeldewescn zur Erteilung von
Genehmigungen unter Beifilgung der zugehorigen
Unterlagen (Absatze 1 bis 4) vor.
(6) Das Ministerium fur Post- und Fernmelde-
wesen trifft die Entscheidung, ob eine Genehmigung
rum Erriditen und zum Betricb bzw. auf
Mit-
ljcnutzung einer Amateurfunkstelle an den An-
tragsteller erteilt wird.
Im Falle der Ablehnung verstandigt das Ministe-
rium fur Post- und Fernmeldewesen die Gesell-
schaft filr Sport und Technik unter Angabe der
Griinde.
Bestehen keine Bedenken, so stellt das Ministe-
rium fur Post- und Fernmeldewesen die Ge-
nehmigungsurkunde aus und Bbersendet sie dem
Zentralvorstand der Gesellschaft fiir Sport und
Technik.
Nach der Aushandigung der Genehmigungs-
urkunde (auBer der auf Mitbenutzung) ist der Funk-
amateur berechtigt, seine Funkstelle entsprechend
den gegebenen Auflagen zu errichten. Die errichtete
Funkstelle ist der zustandigen Bezirksdirektion fiir
Post- und Fernmeldewesen zur Abnahme zu
melden. Erst nach erfolgter Abnahme, die auf der
Genehmigungsurkunde vermerkt wird, darf der
Funkamateur den Funkverkehr aufnehmen.
?4
Arten der Genehmigungen
(1) F?r das Errichten und den Betrieb von
Amateurfunkstellen werden zwei Klassen von Ge-
nehmigungsurkunden nach dem Muster der An-
/ lage 1 ausgestellt:
a) die Genehmigungsurkunde der Klasse 1 tiber
Rohrensender mit einer gesamten Anodenver-
lustleistung in der Endstufe bis zu 50 W und
b)
fitr folgende
arten :
3 500 bis
3
Frequenzbereiche
800 kHz
und Sende-
A 1 bis A 3
7
000
?
7
100
Al
A3
14
000
?
14
350 ?
Al
?
A3
21
000
?
21
450 ?
A 1
?
A 3
28
000
?
29
700 ?
Al
F3
?
A3,
144
?
146 MHz
A 1
Fl
?
?
A 3,
F3
1 215 ? 1 300 ?
A 3, A 3a,
A 5, F 3,
die Genehmigungsurkunde dor Klasse 2 iiber
Rohrensender mit einer gesamten Anodenver-
lustleistung in der Endstufe bis zu 20 W und
fiir folgende Frequenzbereiche und Sende-
arten:
3 500 bis
3
800 kHz .
A 1 und
A2
7 000
7
100 ? ?
? ?
Al ?
A2
14 000 ?
14
350
Al ?
A2
21 000 Pt
21
450
Al ?
A2
28 000
29
700
Al ty
A2
144
146 MHz .
Al ?
F 1 bis
A 2,
F 3.
Die Zahl und Art der Fmpfi.7.4s:orate sowie die
Zahl der Antennen ist freigostelit. Duh cbe
Empfangsgerate nur am On der Am.:kin-an:I:sidle
betrieben werden.
(2) Die Genehrnigungsurkunde der RI
1 \VI I'd
erst dann erteilt, wenn der Antrag.steller mindestcns
em Jahr lang Inhaber der Genehmigungsurkunde
der Klasse 2 ist und mit Erfolg as Funkamateur
tatig war.
In bestiznmten Fallen kann von dieser Bestim-
mung Abstand genommen werden, wenn der An-
tragsteller nachweist, daB Cr die Bedingungen zum
Erwerb der Genehmigungsurkunde der Klasse 1 er-
Hieruber entscheidet von Fall zu Fall das
Ministerium ftir Post- und Fernmeldewesen.
(3) Fiir die Mitbenutzung von Amateurfunkstel-
len werden zwei entsprediende Klassen von Ge-
nehmigungsurkunden nach dem Muster der An-
lage 2 ausgestellt. Fiir die Ausstellung der Ge-
nehmigungsurkunde gelten die Bestimmungen
unter Abs. 2 sinngema13.
?5
Xnderungen der Genehmigung
(1) Zeitweilige Standortanderungen von Amateur-
funkstellen konnen auf Vorschlag der Gesellschaft
Kir Sport und Technik vom Ministerium fiir Post-
und Fernmeldewesen genehmigt werden. ,
(2) Piir technische Anderungen innerhalb der
Amateurfunkstelle, die iiber die Auflagen in der
Genehmigungsurkunde hinausgehen (z. B. Errich-
tung eines weiteren Senders, Erhohung der fest-
gelegten Leistungen, Veranderung der Sender-
schaltungen und der Antennenarten) mull vorher
die Genehmigung der zustandigen Bezirksdirektion
fiir Post- und Fernmeldewesen tiber die Gesell-
schaft ftir Sport und Technik eingeholt werden.
Der Inhaber einer Amateurfunkstelle mull die
in der Kennzeichnung der Genehmigungsurkunde
eingetragenen Sender und Frequenzmesser jederzeit
nachweisen konnen. Fiir die Abgabe derartiger
Gertite bedarf es einer besonderen Genehmlgung
dutch das Ministerium fiir Post- und Fernmelde-
wesen.
(3) Verzieht em n Funkamateur, so hat er die Ge-
nehmigung zur Verlegung seiner Amateurfunk-
stelle vorher bei der bisher zustandigen Bezirks-
direktion filr Post- und Fernmeldewcsen iiber die
Gesellschaft fur Sport und Technik zu beantragen.
Die Genehmigung der Verlegung wird in die Ge-
nehmigungsurkunde eingetragen.
(4) Die Auflagen in der Genchmigungsurkunde
krinnen vom Ministerium fur Post- und Fernmelde-
wesen jederzeit ge5ndert werden; der Inhaber dcr
Genehmigung ist verpflichtet, alien Anderangea
sofort nachzukoznmen und die hierhei entstehenden
Kosten zu tragen.
11. Technisehe Beclingungen far Amateurfunlcstellen
Cj4 und 6 der Verorclnurq )
?6
Sende- und Empfangselnrielitungen
(1) Die Scr.der, Empfanger und Fro:pu.nzmesser
milssen in ihrom Autbau den jeweils gUltigen Be-
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308 Gesetzblatt Nr. 21 ? Ausgabetag: 17.Februar 1953
stimmungen des Vorschriftenwerkes Deutscher
Elektrotechniker (VDE-Bestimmungen) entsprechen.
(2) Die Sender mtissen mit Quarzen oder geeichten
Frequenz-Kontrolleinrichtungen ausgerilstet sein.
Fiir die Anodenspeisung der Sender darf nur reiner
Gleichstrom oder gleichgerichteter und gut ge-
1 fl1terter Wechselstrom verwendet werden.
I Die Steuerleistung darf 5 W nicht ithersteigen.
Es mull moglich sein, die Leistung der Sender
herabzusetzen.
(3) Fur die Hochstwerte der Feldstarken von
Harmonischen der Arbeitsfrequenzen und von
Nebenfrequenzen sowie ftir sonstige Storeinwir-
kungen auf Funkverbindungen, die fur Offentliche
Zwecke bestimmt sind, gelten die Vorschriften der
Ersten Durchfiihrungsbestimmung vom 28. August
1952 zur Verordnung tiber Hochfrequenzanlagen
(GB1. S. 809).
?7
Antennen, Verbindungs- und Erd-Leitungsnets
(1) Ftir die Bauausftihrung der Antennen, der
Verbindungs- und Erdleitungen sind die jeweils
gUltigen VDE-Bestimmungen soWie die baupolizei-
lichen Vorschriften zu beachten.
(2) Eine etwa erforderliche Zustimmung Dritter
sum Errichten von Antennen- und AuBenleitungen
(a. B. GebAudeelgentilmer, Wegeunterhalt ungspflich-
thin, Polizeibehorden usw.) hat sich der Inhaber
einer Amateurfunkstelle selbst zu beschaffen.
(3) Antennen und Verbindungsleitungen der
Amateurfunkstellen miissen so ausgefiihrt sein, daB
ihre Bauteile von samtlichen Teilen der Fernmelde-
anlagen der Deutschen Post mindestens 1 m ent-
fernt bleiben. Ein kleinerer Abstand ist zulassig,
wenn nadi Ermessen der Deutschen Post besondere
UmstAnde eine gegenseitige Beeinflussung aus-
achlieBen.
Kreuzungen mit Fernmeldeleitungen der Dent-
schen Post sind nur mit Zustimmung des zustan-
digen R?rnmeldeamtes der Deutschen Post zuliissig.
Antennenanlagen diirfen weder Gleichspannungen
nods niederfrequente Wechselspannungen tiber
24 V ftthren.
(4) Die Erdleitungen der Amateurfunkstelle
ddrfen mit Fernmeldeanlagen der Deutschen Post
nicht in Bertihrung kommen.
(5) Der Inhaber einer Amateurfunkstelle hat An-
tennen, Verbindungs- und Erdleitungen auf seine
Kosten sogleich zu Andern, wenn sie den Ausbau,
die Anderung oder die Aufhebung von Fernmelde-
anlagen, die offentlichen Zwedcen dienen, behin-
dern oder gefahrden.
III. Betrieb der Amateurfunkstellen
(?? 8,7 und 8 der Verordnung)
?8
Frequensen
(1) Der Inhaber einer Genehrnigungsurkunde
kann jede Frequenz innerhalb der in der Kenn-
zeichnung genannten Frequenzbereiche benutzen.
(2) Die Arbeitsfrequenz ist so zu wahlen, daft
die Frequenzbereiche gemlB Abs. 1 nicht Ober-
schritten werden.
(3) Die Arbeitsfrequenzen mussen genau ein-
gehalten werden und sind durch geeigneteFrequenz-
messer standig auf Konstanz zu tiberprOfen.
(4) Die Gute der Ausstrahlungen ist durch ge-
eignete Kontrollgerate stkindig zu Oberwachen.
?9
Rufzelchen
(1) Zu Beginn einer jeden Sendung ist das in der
Genehmigungsurkunde zugeteilte Rufzeichen sus-
zustrahlen und wahrend der Sendung otters ma
wiederholen.
(2) Bei Sendungen von einem anderen ala dem
in der Genehmigungsurkunde festgelegten Stand-
ort (vgl. ? 5 Abs. 1) ist an das Rufzeichen der Such-
stabe ?P" anzuhangen. Bei solchen Sendungen muB
der Standort wiederholt angegeben werden.
(3) Der Gebrauch von irrefiihrenden oder falschen
Rufzeichen und die Durchgabe von Sendungen ohne
Rufzeichen sind untersagt.
Verkehr mit Funkstellen
? 10
(1) Eine Amateurfunkstelle darf im In- und Aus-
landsverkehr in der Regel nur mit Amateurfunk-
stellen Verbindung aufnehmen.
In Ausnahmefallen kann mit Zustimmung des
Ministeriums fiir Post- und Fernmeldewesen such
mit Versuchsfunkstellen, die der Entwicklung und
Forschung dienen, verkehrt werden. Hierftir ist
eine Ausnahmegenehmigung von den filr die Ent-
wicklung und Forschung zustitndigen Stellen beim
Ministerium fur Post- und Fernmeldewesen zu b.-
antragen. Diese Sendungen dtirfen, wenn eine Atli-
nahmegenehmigung erteilt ist, aufgenommen, b?-
antwortet und entsprechend besonderer Auflagen
weitergeleitet werden.
(2) Der Verkehr mit nicht zugelassenen Funk-
stellen ist nicht gestattet.
? 11
(1) Als offene Sprache gelten such der inter-
nationale Q-Schltissel und die international ge-
brauchlichen Abktirzungen und Zeichen.
(2) Die Ubertragung von Musik oder Schallauf-
zeichnungen ist nur kurzzeitig zu Modulations-
versuchen zu gestatten.
(3) Die Ausstrahlungsdauer des unmodulierten
oder ungetasteten Tragers ist auf em Mindestma8
zu beschranken.
? 12
Empfang von Sendungen
(1) Mit den zu einer Amateurfunkstelle
ge-
h?renden Empfangseinrichtungen diirfen nur auf-
genommen werden:
a) Sendungen anderer Funkamateure;
b) Nachrichten an Alle" (CQ-Nachrichtsm);
c) Rundfunksendungen.
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Gesetzblatt Nr. 21? Ausgabetag: 17.Februar 1953
lIT
(2) Der Empfang aufgenommener Sendungen
kann auf QSL-Karten der Sendestelle schriftlich
,
bestatigt werden (? 7 Abs. 1 der Verordnung). QSL-
I Karten sind Ober die Gesellschaft fur Sport und
Technik zu leiten.
(9) Bei der Aufnahme eines Notrufs 1st der eigene
Verkehr sofort zu unterbrechen und der Notruf zu
beobachten. Bleibt der Notruf unbeantwortet, so
sind sofort die ortlichen staatlichen Organe von der
Notmeldung zu verstandigen.
(4) Aufgenommene Nachrichten, die nach gesetz-
lichen Bestimmungen anzeigepflichtig sind, milssen
sofort den ortlichen staatlichen Organen zur Kennt-
nis gebracht werden.
(5) Beobachtete Storungen durch andere Funk-
stellen sowie VerstoBe gegen die Bestimmungen
des Funkdienstes sind unverzilglich der zustandigen
Bezirksdirektion fiir Post- und Fernmeldewesen
unter genauer Darlegung des Sachverhalta zu
melden.
13
runktagebusti
(1) Bei jeder Amateurfunkstelle ist em n Tagebuch
zu f?hren. Uber jede Verkehmbeziehung sind
standig folgende Aufzeichnungen einzutragen:
a) Anfangs- und Endzeit;
b) Rufzeichen der GegenfunIc.stelle;
c) Frequenz;
?
d) 'verwendete Senderleisiung
e) Standortangabe;
1) Betriebsergebnis,se (z. B. Schwunderschei-
nungen, Storungen);
g) Unterschrift des filr die Sendung verantwort-
. lichen Funkamateurs.
(34 Bei Sendungen Ina Zusammenhang mit Not-
rufen ist der genaue Wortlaut .aufzuzeichnen.
Bei Aufnahme von Meldungen (?12 Abs. 4), Be-
obachtungen (? 12 Abs. 5) und beim Verlcehr mit
Versuchsfunkstellen (? 10 Abs. 1) ist der Sach-
verhalt naher darzustellen.
(3) Abgeschlossene Funktagebtlther sind min-
destens em n Jahr ling bei der Aimateurfunkstelle
gesichert aufzubewahren.
? 14
Beeintrildulguneen anderer Mende
(1) Durch den Betrieb einer Amateurfunkstelle
(laden Fernmeldeanlagen, die offentlichen Zwecken
dienen, in ihrer Betriebssicherheit nicht beeintriich-
tigt werden.
(2) Wird der Empfang von Sendungen des demo-
kratischen RundfunIcs mit Geraten geringer Trenn-
achffirfe durch den Betrieb einer Amateurfunkstelle
beeintrachtigt, kann eine Sperrzeit fur Amateur-
sendungen wAhrend der Haupthorzeiten von der
zustandigen BezIrksdirektion fOr Post- und Fern-
meldewesen angeordoet werden.
? 15
Mifibraudi der Amateurtunkstelle
(1) Der Inhaber einer Genehmigung ist ver-
pliiehtet, die Amateurfunkstelle so zu sichern, dalI
Me von Unbefugten in seiner Abwesenheit nicht
benutzt werden kann.
(2) FOr jeden Milibrauch ist er haftbar.
? 16
Stillegen des Betriebes
(1) Bei Verletzung der Vorschriften der Verord-
nung und der Durchfiihrungsbestimmungen 1st die
Amateurfunkstelle auf Verlangen der Deutsrhen
Post unverztiglich stillzulegen. Wiihrend der Still-
legung sind die technischen Einrichtungen oder
wesentliehe Teile von ihnen so zu entfernen, daft
die Benutzung der Anlage unmoglich wird.
(2) Wenn der Betrieb einer Amateurfunkstelle
vorObergehend, und zwar nicht linger ale mei
Monate, eingestellt wird, so kann dem Funkarneteur
die Genehmigungsurkunde belassen werden.
(3) Wird eine Genehmigung widettu en oder er-
lischt sie, so hat der Inhaber der Genehmigungs-
urkunde diese zurikkzugeben ultd die Sendegerite
einschlieBlich der zugeliorigen Frequenzmesser
vollig in ihre Einzelteile zu zerlegert aowie die
Antennen.und die Erdverbindungen zu entfemen.
Er ist verpflichtet, these AuBerbetriebsetzung der
zustandigen Bezirksdirektion filr Post- und Fern-
meldewesen eindeutig nachrusve4sen.
IV. Allgemeine,
(?? 5 und 10 der Verordnung)
liv
Gebebren
(1) An Gebilhren werden erhoben
a) die Gebtihr ftir die AussteLlung
einer Genehmigungsurkunde . . . . 3,? DM,
b) die Gebtihr ftir eine beantragte
Ausfertigung eines Doppels der
Genehmigungsurkunde 1,? DM,
c) die GebOhr far die fachliche Ober-
prufung 5,?DM,
d) die Gebtihr filr die Wiederholung
der fachliehen Uberprefung 3,? DM.
(2) Genehmigungsurkunden werden erst nach
Entrichtung der Gebtihren ausgehandigt.
? 18
Inkrafttreten
Diese Durchfiihrungsbestimmung tritt mit ihrer
Verktindung in Kraft.
Berlin, den 6.Februar 1953
Ministerium fiir post- and Fernmeldewewn
I.V.:Dr.Sclarader
BtaatssekretAr
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STAT
308 Gesetplatt Nr. 21 ? Au sgabetag: 17. Februar 1953
Anlage 1
zu 14 Abs. 1 vorstehender
Erster DurchfuMungsbestimmung
Reglerung
der Deutsehen Demokratischen Republik
MinIsterium ftir Post- und Fernmeldewesen
Genehmigungsurkunde EB Nr.
Die Befugnis zum Errichten und zum Betrieb der
umstehend unter ?Kennzeichnung der Anlage" be-
sc:iriebenen
Amateurfunkstelle der Klasse
wird dem
gehoren am
wohnhaft
unter den in der Verordnung Ober den Amateur-
funk (Amateurfunkverordnung) vom 6. Februar 1953
enthaltenen Bedingungen verliehen. Der Funkver-
kehr dart erst nach erfolgter Abnahme der Anlage
aufgenommen werden.
Berlin, den ... ........... ..... 19 _
Ministerium ftir Post- und Femmeldewesen
Hauptverwaliung Funkweeen
(Dienststempel) (Untersehrift)
Abnahmevennerk
Die umstehend beschriebene Amateurfunkstelle
wurde am geprilft und abgenommen;
ale ist damit zum Amateurfunkverkehr freigegeben.
den
Resirksdirektion flir Post- und Fernmeldewesen
(Riickseite der Anlage 1)
A.Kennzeiebnung der Anlaga
1. Aufstellungsort:
StraBe und Hausnummer:
2. Rufzekben:
3. Zabl der zugelassenen Sender:
4. TechnIsebe Sin:id:tuns
a) Sender
Art der Schaltung:
Zahl der Stufen:
Zahl der Ftohren der Endstufe:
Typ der Waren der Endstufe:
Anodenspannung
der Endstufe in V:
Gesamte Anodenverlust-
lelstung In der Endstufe
In W:
Art der Erzeugung
der Anodenspannung:
Steuerlelstung In W:
let Quarzsteuerung
vorgesehen?
Nr. I NT. 2 Nr. 3
b) Sendefrequenzen und
Sendearten:
c) Antennen und Erdung
Art der Sendeantennen:
Lange der Antennen in m:
Art der Erdung:
d) Frequennnesser
Frequenzbereich:
Genauigkeitsgrad:
e) Sonstige Gerate
fur die Sendung:
B. Vermerke iiber Verlegung des Aufstellungsorts
und tiber Xnderungen der technisdsen Enrich-
tungen
C. Zusatzliche Genehmigungen used Auflagen
Anlage 2
zu ?4 Abs. 3 vorstehender
Erster Durchfuhrungsbestimmung
Resierung
der Deutschen Demokrattschen Republik
Ministerium fur Post- und Fernmeldewesen
Genehmigungsurkunde M Nr.
Die Befugnis auf
Mitbenutzung
der umstehend genannten
Amateurfunkstelle der Klasse
wird dem
geboren am
wohnhaft
unter den in der Verordnung Ober den Amateur-
funk (Amateurfunkverordnung) vom 6. Februar 1953
enthaltenen Bedingungen verliehen. Die Auflagen
zum Errichten und zum Betrieb der genannten
Amateurfunkstelle sind fiir den Mitbenutzer
bindend.
Berlin, den 19 _
MInisterium ftir Post- und F'.ernmeldewesen
Hauptvenvaltung Funkwesen
(Dienststempel) (Unterschri ft)
(ROckseite der Anlage 2)
A. Kennzeichnung der mitbenutzten Amateurfunk-
sta.
Name und Wohnort des Inhabers: ..... .?
Nr. der Genehmigungsurkunde: _?_?
Klasse der Amateurfunkstelle:
Rufzeichen: _---
Aufsteltungsort?
StraBe und Hausnummer
abgenommen am: ---- --_?_?__?
B. Vermerke tiber Verlegung des Aufstellungsortes
C. Zusatzlicha Genehmisungen und Auflagen
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STAT
Gesetzblatt Nr. 21 ? Ausgabetag: 17. Februar 1953
309
Preisverordnung Nr. 287.
Xnderung der Preisverordnung Nr. 224.
? Verordnung fiber die Preise fiir vollstlindig
vergiillten Branntwein (Brennspiritus) ?
Vom 5. Februar 1953
In Abanderung der Preisverordnung vom 12. Ja-
nur 1952 ? Verordnung Ober die Preise fiir voll-
stlindig vergallten Branntwein (Brennspiritus) ?
(GB!. S. 58) wird folgendes verordnet:
1
In Erweiterung des ? 1 Abs. 4 der Preisverord-
nung Nr. 224 wird bestimmt, dal3 Brennspiritus vom
Einzelhandel such in Mengen unter einem Liter ab-
gegeben werden kann. Eine derartige Abgabe dart
jedoch nur durch Abfilllung aus Originalflaschen in
vom Mader zu stellende GenBe ? also lose ?
tinter nachstehenden Bedingungen erfolgen.
?Der Brennspiritus mull in dem Verkaufsraum
tinter den Augen des Kaufers in das filr diesen
bestimmte Behtiltnis aus einer vorschriftsmaBig
beseichneten und verschlossenen Flasche ? von
einem Liter Rauminhalt ? abgefiillt werden,
wobei jeweils nur eine angebrochene Flasche vor-
handen sein, dart Im tibrigen dart in den Ver-
kaufsrliumen und in den angrenzende,n Raumen
Brennspiritus nur in vorschriftstriaBig bezeichne-
ten und verschlossenen Flaschen aufbewahrt
werden."
lose abgegebenen Brennspiritus in Mengen
ter einem Liter .werden folgende Preise feet-
bet Abgabe von 50 con ?,15 DM
^ pp 250 ?
? ? ? 500 ? 1,40 ?
-8
11' 4,
Diese Prelaverordnung Hitt 'zialt Direr Verkiln-
dung in Kraft.
Berlin, den 5. Februar 1953
Ifiedstertem dee Flossie.
, Altaatasekretar
Erglinzung
ear Dritten Anordmmg ear Dare:Mekong
des Gaieties fiber die Teilnahme der Jugend am
Aufbau der Deutschen Demokratisehen Republik
und die. FOrderung der Jugend in &hale und
Beruf, bei Sport und Erholung. -
Veen 3. Februar 1953
in Erganzung der DrittenAnordmmg vom 12. April
1951 zur Durchfiihrung des Gesetzes Ober die Tail-
nahme der Jugend am Aufbau der Deutschen Demo-
kratischen Republik und die Forderung der Jugend
in Schule und Beruf, bei Sport und Erholung (GB!.
S. 281) wird im Einvernehmen mit den beteiligten
Ministerien und Staatssekretariaten folgendes an-
geordnet:
?1
Die in ? 2 Abs. 4 der Dritten Anordnung genann-
ten wirtschaftlichen Trager der Ferienlager werden
durch nachstehend aufgefithrte Betriebe erganzt:
Bezirk Frankfurt:
Eisenhiittenkombinat Ost, Furstenberp
Bezirk Cottbus:
GroOkokerei Lauchhammer
Bezirk Potsdam:
EKM Industriewerk Ludwigsfelde
Stahl- und Walzwerk Brandenburg
Schwermaschinenbau ?Heinrich Rau", Wildau
Bezirk Schwerin:
MTS Wieckendorf, Kreis Schwerin
Bezirk Rostock:
Mathias-Thesen-Werft Wismar
Bezirk Halle:
Buna-Werke Schkopau, Merseburg
Berlin:
EKM Bergmann-Borsig VEB, Berlin-Wilhelmsruh
VEB Bau Berlin
?2
Mittel fUr die Errichtung dieser Ferienlager sind
im Investitionsplan 1953 bereitzustellen.
?3
(1) Die auf Grund des .? 2 Abs. 4 der Dritten An-
ordnung geschaffenen zentralen Ferienlager und die
nada I 1 dieser Erginzung zu errichtenden Ferien-
lager sind durch die wirtschaftlichen Tragerbetriebe,
die nach ? 4 els Rechtstrager eingesetzt werden, alit
AnlagevermOgen zu aktivieren. Das Vermogen 1st
durch Generalreparaturen nada den ftlr die yolks-
eigene Wirtschaft gilltigen Bestimmungen zu er-
halten.
(2) Die Kosten ftir die Abschreibungen im Jahr
1953 sind wie alle anderen Kosten fOr die zentralen
Ferienlager in der Kostenstelle ?durch zwedtgebun-
dene Mittel zu decken" nachzuweisen und werden
durch Zuschtisse des FDGB ? aus dem Staatshaus-
halt ? bzw. aus dem Direktorfonds gededd.
(3) Die bei SAG-Betrieben errichteten Peden-
lager werden von den Men der Kreise erfath und
bllanziert, in deren Bereich sich die betreffenden
Lager befinden. Von diesen Stellen sind auch die
erforderlichen Mittel ftir die Erhaltung der Ferien-
lager in dem Plan der Werterhaltung vorzusehen.
4
Die wirtschaftlichen Tragerbetriebe der zentralen
Ferienlager der volkseigenen Wirtschaft end ala
Rechtstrager einzusetzen.
Bei SAG-Betrieben sind die Rate der Kreise, in
deren Bereich sich die Ferienlager befinden, els
Rechtstrager einzusetzen.
Die erforderlichen Mallinahmen sind von den
Raten der Kreise, Referat Staatliches Eigentum, in
deren Bereich sich die Lager befinden, bis zum
30. April 1953 durchzufUhren. Zu diesem Zweck
haben di. wirtschaftlichen Trligerbetriebe den
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STA1
?
310 Gesetzblatt Nr. 21 ? Ausgabetag: 17. Februar 1953
I, itr..r ri( E ferat St aatl.ches Ei:4entum,
??11 r Grund,tacke, die zum Ferien-
i r 14. ,ren, zu tzberoen.
?5
Dis Nhnisteriurn der Finanzen wird beauftragt,
(1:e rotwendigen fUchtlinien zur Durchfuhrung des
3 zu erlassen.
?6
Diese Erganzung tritt mit ihrer Verkiindung in
Kraft.
Berlin, den 3. Februar 1953
stenvertreter des Ministerpristdenten
Ulbricht
Erste Durchfiihrungsbestimmung
zur Verordnung fiber die Hygieneinspektion.
Vom 27. Januar 1953
Au! Grund des ? 10 der Verordnung vom 4.De-
zember 1952 iiber die Hygieneinspektion (GB1.
S. 1271) wird folgendes bestimmt:
?1
Der Leiter des Bezirkshygieneinstitutes beteiligt
die Fachabteilungen des Institutes an den auf Grund
der Verordnung ilber die Hygieneinspektion zu
treffenden MaBnahmen.
?2
Die Hygieneaufsicht im Kreise obliegt dem Kreis-
arzt. Der gesamte Geschaftsverkehr in Angelegen-
heiten der Hygieneinspektion des Kreises geht
durch seine Hand.
?3
Zu den Obliegenheiten der Hygienekontrollpunkte
gehort: ?
a) Mitwirkung bei der Uberwachung der Her-
stellung, der Aufbewahrung und des Vertrie-
bes von Nahrungs- und GenuBmitteln, bei der
Oberwachung der hygienischen Verhaltnisse
in den Betrieben und bei den vorgeschriebenen
Kontrollen sowie insbesondere bei der Probe-
entnahme von Nahrungs- und GentiBmitteln;
b) Mitwirkung bei der Dberwachung der orts-
hygienischen Verhilltnisse, insbesondere bei
der tberwachung der Wasserversorgungsan-
lagen und der MillIbeseitigung sowie bei der
Entnahme von Wasserproben;
c) Mitwirkung bei der Seuchenbektimpfung und
bei der Bekiimpfung von Schadlingen, die die
menschliche Gesundheit geflihrden.
? 4
(1) Vom Kreisarzt ala Letter der Hygieneinspek-
tion des Krelses werden im Kreis Hygienekontroll-
punkt* festessetst, welche mit mindestens einem
Hygienaufsehor zu besetzen 'Ind.
(2) Die Krt-is:irzte erteilen. unter fachlither Len-
kurig durch die 13,..zirk,hy4xre1r.stitute.
Au:tr.:1.4e fr 'nre
(1) D:e ilyg:t ne3uf,, her sind vtrpfl.:ille!. ci n
Krekarzt von alien 1.)e,inderen Vorko:nmr.,?:,?n .n
seinem Kontrollbe-z_Irk zu unterl'ichten.
(4) Notwendige SofortmaBnahmen, wie die Schlie-
Bung von Lebensmittelbetrieben. sind vom Hygiene-
aufseher beim Kreisarzt zu beantragen.
?5
(1) Das Ministerium fiir Gesundheitswesen be-
stimmt, in welchen Angelegenheiten und zu welchen
Terminen die Organe der Ifygieneinspektion aber
ihre Tatigkeit zu berichten haben.
(2) Die Pflicht zur Berichterstattung gemat3 dcn
seuchengesetzlichen Best immungen bei gehauftem
Auftreten von InfektionslcranItheiten unci bei Epide-
mien bleibt unberuhrt.
?6
(1) Die aus ? 5 Buchstabcn a und b der Verord-
nung ilber die Hygieneinspektion erwachsenden
Aufgaben obliegen der Hauptabteilung Hygiene-
inspektion des Ministeriums filr Gesundheitswesen,
die Aufgaben gema(3 ? 5 Buchst. c den Organen der
Hygieneinspektion bei den Raten der Bezirke und
Kreise.
(2) Vor Erstattung eines Gutachtens (? 5 Buchst. a)
kann die Hauptabteilung Hygieneinspektion cut
medizinisches Zentralinstitut oder tin Bezirks-
hygieneinstitut zur Stellungnahme auffordern.
7
Die Organe der Hygieneinspektion haben iiber
alle MaBnahmen, die sic auf Grund des ? 6 der Ver-
ordnung tiber die Hygieneinspektion veranlassen,
unverziiglich die davon betroffanen Verwaltungs-
stellen zu unterrichten.
?8
(1) Die zustandigen Organe der Bezirke, Kreise
und Gemeinden sind verpflichtet:
a) die Orgare der Hygieneinspektion bei ihren
Kontrollen zu unterstiitzen,
b) die von diesen angeordneten MaBnahmen zur
Abstellung hygienischer Millstande oder zur
Abwendung gesundheitlicher Gefahren be-
schleunigt durchzufilhren.
(2) Die gleithe Verpflichtung haben die fur de
Leitung der kontrollierten Einrichtungen oder Be-
triebe verantwortlichen Personen.
?9
Soweit gemal3 ? 7 der Verordnung (Aber die Hy-
gieneinspektion andereVerwaltungsstellen bei ihren
MaBnahmen Organe der Hygieneinspektion zu be-
teiligen verpflichtet sind, haben zu beteiligen:
a) die Ministerien und Staatssekretariatel die
Hauptabteilung Hygieneinspektion des Mini-
steriums flit Gesunclheitswesen,
?
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Gesetzblatt Nr. 21 ? A usgabetag: 17. Februar 1953
311
I)) die Rate der Bezirke: das Referat allgerneine
Hygiene und Souchenbekampfung bei der Ab-
teilung Gesundheitswesen des Bezirkes,
c) die Rate der Stadt- und Landkreise und der
Gemeinden sowie die Leitungen der VE-Be-
triebe: die Kreisarzte.
? 10
(1) Die Beauftragten der Hygieneinspektion er-
halten nach einem vom Ministerium fur Gesund-
heitswesen vorgeschriebenen Muster Berechtigungs-
scheine filr ihre Tatigkeit. Der Berechtigungssthern
g lt nur in Verbindung mit dem Dienstausweis.
(2) Einen Berechtigungsschein erhalten:
a) die im operativen Einsatz stehenden Angeho-
rigen der Hauptabteilung Hygieneinspektion
des Ministeri urns fOr Gesundheitswesen,
b) die Bezirkshygieniker und ihre Vertreter,
c) die Leiter und Abteilungsleiter der Bezirks-
hygieneinstitute und ihre Vertreter,
d) die Kreisarzte als Leiter der Hygieneinspek-
tion der Kreise und ihre Vertreter,
e) die Hygieneaufseher.
(3) Die Berechtigungsscheine stellen aus:
a) ftir die Hygieneaufseher das zustandige Be-
zirkshygieneinstitut. Sie sind vom Bezirks-
hygieniker durch Unterschrift und Siegel zu
bestatigen;
b) far alle Obrigen Organe der Hygieneinspek-
tion die Bezirkshygieniker. Diese Berechti-
gungsscheine sind von der Hauptabteilung
Hygieneinspektion des Ministeriums fiir Ge-
sundheitswesen durch Unterschrift und Siegel
zu bestatigen.
(4) Die Fortdauer der Giiltigkeit der Berechti-
gungsscheine ist von Vierteljahr zu Vierteljahr von
derjenigen Dienststelle zu bestatigen, bei welcher
der Inhaber des Berechtigungsscheines angestell1 ist.
(5) Scheidet der Inhaber eines Berechtigungs-
scheines aus dem operativen Einsatz der Hygiene-
inspektion aus, so hat die Dienststelle, bei der es
angestellt ist, den Bereditigungsschein einzuziehen
und der ausstellenden Dienststelle zur Vernichtung
zu ilbersenden.
Berlin, den 27. Januar 1953.
Misisterium fir Gesundbeitsweses
Steidle
Minister
Berichtigunges
In der Eiekanntmachung vom 19. Dezember 1952
Ober die Musterstatutien der Landwirtschaftlichen
Produktionsgeno.ssenschaften (GB1. S. 1375) mull es
bei dem Musterstatut Typ I im Abschnitt II Ziff. 3
Abs. 3 wie folgt heiBen:
Die Garten, Wiesen, Weiden und -Wilder der
Bauern, die in die Produktionsgenossenschaft ein-
treten, verbleiben in individueller Nutzung.
Fiir den Anbau von Gemiise und Obst kann jeder
In die Genossenschaft eingetretene Bauer auf Be-
schluB der Mitgliederversammlung einen Tell Land
als personUches Eigentum zur Nutzung behalten.
Diese Flache soll nicht groBer als 0,5 ha sem."
In der Anordnung vom 13. Dezember 1952 Ober
die Durchfiihrung des Planes der Berufsausbildung
1953 (GBL S.1369) mull folgende Anderung be-
achtet werden:
Ins ? 2 Abs. 1 Schwerpunkt I unter Bemis-
gruppe 32, Berufsordnung 321 und 322 ist statt ?alle
Berufe der Berufsordnung Papierhersteller und
-vbrarbeiter" folgende Formulierung zu setzen:
?alle Berufe der Berufsordnung Paplerhersteller
und Zellstoffmacher".
Ferner ist im ? 2 Abs. 1 Schwerpunkt I bei der
Berufsgruppe 28, unter der Spalte Berufsordnung,
zwischen 361/1 und 2811/06 einzuftigen:
?281 alle Berufe der Berufsordnung Chemiefach-
arbeiter".
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STAT
Nod' lieferbar
liARTEIBUCH
DER GESETZE DER DEUTSCHEN
DEMOKRATISCHEN REPUBLIK
Zweite Auflage
Mese Loseblattsammlung von Gesetzestexten ? nach untergliederten Sachgebieten geordnet
enthalt alle seit dem 7. Oktober 1949 im Gesetzblatt und Ministerialblatt erschienenen Bestimmun.
gen in ihrer jeweils gUltigen Fassung, erganzt durch wichtige Verordnungen aus dem Zentralver-
ordnungsblatt, Preisverordnungsblatt und den Mitteilungen und Anweisungen des Staatssekretariata
fUr Erfassung und Aufkauf.
Die Verordnungen, DurchfUhrungsbestimmungen und sonstigen Anordnungen erganzenden Inhalts
mind unmittelbar hinter der entsprechenden Grundvorschrift aufgenommen, so (lag em geschlosse.
nes Bild vom Stand der Geeetzgebung gewahrleistet lat.
Durch die Verwendung neuartiger Karteibuchordner, von denen sich ilber 200 000 Stuck bereits in
der Praxis bewahrt haben und die die Vorteile des Buches und der Kastenkartei in sich vereinen,
wird die Handhabung wesentlich erleichtert.
Untergliederte Sachgebiete
A. Allgenteine Verwaltung (eineddiefilich Veifassung and naming)
B. Wirtschaftsredst (ohne Landwir(schaft)
C. Landwirtadtaft
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B. Finanswesen
F. Vorkehr
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Em gegliedertee Inhaltsverzeichnis unter Auffghrung jeder einzelnen Fundstelle der Gesetze und
Verordnungen und em n Gesamt-Stichwortverzeichnis sichern em n sdmelles und zuverlassiges Aut.
finden jeder Vorschrift. Halbmonatliche Erganzungslieferungen, ebenfalls mit einem Erganzungs.
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