EAST GERMAN OFFICIAL BULLETIN OF LAWS AND DIRECTIVE, NO. 21

Document Type: 
Collection: 
Document Number (FOIA) /ESDN (CREST): 
CIA-RDP80S01540R001700010002-6
Release Decision: 
RIPPUB
Original Classification: 
R
Document Page Count: 
21
Document Creation Date: 
December 23, 2016
Document Release Date: 
January 16, 2013
Sequence Number: 
2
Case Number: 
Publication Date: 
July 6, 1953
Content Type: 
REPORT
File: 
AttachmentSize
PDF icon CIA-RDP80S01540R001700010002-6.pdf1.5 MB
Body: 
Declassified in Part - Sanitized Copy Approved for Release 2013/01/16: CIA-RDP80501540R001700010002-6 Declassified in Part - Sanitized Copy Approved for Release 2013/01/16: CIA-RDP80501540R001700010002-6 STAT Nr. 21 Declassified in Part - Sanitized Copy Approved for Release 2013/01/16: CIA-RDP80501540R001700010002-6 GESETZBLATif der Deutschen Demokratischen Republik Berlin, den 17. Februar 1953 Inh alt ? Verordnung Ober des Erfindunp- und Vorschlagswesen In der volkseigenen Wirtschaft Erste Durchftihrunpbestimmung zur Verordnung Ober das Erfindungs- und Vorschlags- wesen in der volkseigenen Wirtsctiaft Zweite DurchfOhrungsbestimmung zur Verordnung Ober des Erfindtmgs- und Vor- schlagswesen in der volkseigenen Wirtschaft Drift? Durchrilhrunpbestimmung zur Verordnung Ober das Errindungs- und Vor- schlagswesen in der volkseigenen Wirtschaft. ? likhliddung von Streitigkeiten Ober die Veridltung von Verbesserungsvorschiligen Verordnung Ober den Prelsverordnung Nr. M. Anderung der Preisverordnung Nr. 226A? Verordnung Ober die Prelim far volistinclig v,rglflten Branntwein (Brennspintue) Erglinzung zur Dritten Anordnung zur Dindtftibrung des Gentles Ober die Teilnalune der Jugend am Aufbau der Deuteciten Demokratischen Republik und die Irirderung der Jugend in Schule und Bend, bel Sport und Erholung Setts 293 293 297 309 Erste Durchriihrungsbestimmtutg zur Verordnung Ober die Ifigieneinspektion 311 BetrldltiSungen 311 Veriednung fiber das Erfindunp- und Vonddagiwesen In der vollmelgenen Wirtschaft. ? Vim I. Februar 1253 ? Die von der Arheiterldaiee im Beath& mit (fir achaffenden Intelligens getragene Rationalisatoren- und Branderbewegung lit eine der entscheidenden Kraft. beim Aufbau des Soztalisanus. Si. mul systematiadt gellirdert, weiterentwiekelt -*Lod rof die Bchwespunkte unser*: Volkswhischaft hingelenkt warden. . ? " , ? Urn eine zweckmliBige und achnelle Bithandbmg der Krfindungen und Verbeeserungsvorschlige hub der volt:gegen= Wirtschaft zu gewlihrlelaten, wird, folgendes vernrdnet: ? L (l) In den Poraditmpinstituten Minim IlfE p. orgaalsati?? dee Zothidage. sad Voraddigninsiee blIdet warden, soweit dies Im Rehm= litres Mg. I 1 *.- 'A ? kelt erforderlich tat. (1) Die Minister und St tire, die Vol. ? 3 (1) In. den Ministerien und Staatssekretariatan, sitzenden der Rite der Bedrke und die Leiter der , denen volkeeigene oder ihnen glelchgestellie Be- volkseigenen Betriebe skid &far verantworllich, triebe unterstehen, sowie in den Genersithrektionen daft Erfindtmgen und Verbeamerunpvorschlip in- des brinitterituna far Verkehr lit im Rahman der nerhalb three Verwaltunpbereiches nach Mallgabe geltenden Stellenpline die Bearbeitung des Er- dieser Verordnung behandelt und bel Verwertbar- findungs- and Vorsdilapwesens zu sichern, und keit unverzaglich der Nutzung zugefahrt vreiden. zwar grundelitzlich bet dem Arbeitsgebiet Rekon- (2) Das Amt far Erfindunge: und PatentWesen st?ruktion und Tedmologie. (Patentamt) hat die Aufgabe, ansuleitea und die (2) Swett in den folgenden Paragraphen und in Durchfahrurig dieser Verordnung zu kontrollieren. den Durchfahrungsbestimmungen zu dieser Verord- nung von Ministeden und Staataseicretariaten ge- I 2 sprochen wird, sind darunter die Mlnisterien und (1) In ellen volicseIgenen und ihnen gleichgestell- Staatssekretariate, denen volkseigene und ? ihnen ten Betrieben sind von den Leitern der Betriebe gleichgestelite Betriebe unterstehen, und die arbeitsfilhip Bane far Erfindungs-? und Von- Generaidirektionen des Mirdsteriums far Verkehr schlapweeen (BfE) zu biklen. zu verstehen. RESTPICTFI) Declassified in Part - Sanitized Copy Approved for Release 2013/01/16: CIA-RDP80501540R001700010002-6 STAT Declassified in Part - Sanitized Copy Approved for Release 2013/01/16: CIA-RDP80501540R001700010002-6 294 Gcsetzblatt Nr.21 ? Ausgabetag: 17.Februar 1953 ?4 (1) Die BfE der ortlichen Industrie sind in fach- licher Hinsicht demjenigen Ministerium oder Staats- sekretariat zu unterstellen, das fur den betreffen- den Wirtschaftszweig zustandig ist. (2) Die Entscheidung dariiber, welche Ministerien oder Staatssekretariate fiir die einzelnen BfE der un lichen Industrie fachlich zustandig sind, treffen die Ministerien oder Staatssekretariate im Einver- nehmen mit den Raten der Bezirke. 11. Vergiitung und Pruden fiir Erfindungen und Verbesserungsvorsehlage ?5 ( ) Erfindungen und Verbesserungsvorschlage sobald sie genutzt werden, zu vergiiten. ('-') Die Vergiitung besteht in einem Anteil an dem volkswirtschaftlichen Nutzen, der innerhalb eines Nutzungsjahres entsteht. Die Hale des Anteils wird in einer Durchfiihrungsbestimmung festgelegt. (3) Die Vergiltung ist in Geld zu leisten. (4) Fur Verbesserungsvorschlage ist dem Vor- schlagenden zusammen mit der Vergiitung eine Urkunde auszuhandigen, die ihn ala Neuerer an- erkennt und ehrt. ?6 Besondere Leistungen bei der Einftihrung von Erfindungen und Verbesserungsvorschlagen konnen durch Priimien aus dem Direktorfonds II anerkannt werden. ?7 (1) Vergiitungen bzw. Pramien nach dieser Ver- ordnung gehoren zu den Einktinften aus steuer- begiinstigter freiberuflicher Tatigkeit im Sinne der Verordnung fiber die Besteuerung des Arbeitsein- kommens. Sie sind bis zur Hohe..von 10 000,? DM filr jede Erfindung oder jeden Verbesserungsvor- schlag steuerfrei und unterliegen insoweit nicht der Beitragspflidit zur Sozialversicherung. Der 10 000,? DM fur die Erfindung oder den Verbesse- rungsvorschlag tibersteigende Betrag unterliegt dem Steuerabzug mit 14?f.. Bei kollektiver Urheber- schaft tritt die Steuervergiinstigung filr jeden der Beteiligten em. (2) Aufwendungen, die mit der Entwicklung von Erfindungen oder Verbesserungsvorschliigen in urshchlichem Zusammenhang stehen, sind bei der Ermittlung anderer, vom Empfanger der Vergiltung oder Pramie zu versteuernden Einkiinfte nicht ab- sugsfahig. HI. sthlichtunessteiten fur Streitigkeiten Ober rile Vergiltung von Verbesserungsvorschlagen ?8 Fiir die Sdilichtung von Streitigkeiten iiber die Vergiitung von Verbesserungsvorschlagen sind in den Betrieben sowie bei den ?zustandigen Ministe- rien und Staatssekretariaten Schlichtungsstellen in Form von ehrenamtlich Wig werdenden Kommis- sionen zu bilden. IV. tbergangsbestimsunges ?9 (1) Erfindungen und Verbesserungsvorsehlage, die vor dem Inkrafttreten dieser Verordnung ein- gebracht wurden, deren Bearbeitung aber noch nicht abgeschlossen ist, sind nach den Bestimmungen dieser Verordnung zu behandeln. (2) Die bisher vom Patentamt auf Grund des ? 2 des Gesetzes vom 6. September 1950 fiber die Er- richtung eines Amtes fur Erfindungs- und Patent- wesen in der Deutschen Demokratischen Republik (GB1. S. 1000) tibernommenen Aufgaben werden, so- weit sie das Vorschlagswesen betreffen, nach Mall- gabe dieser Verordnung auf die Ministerien und Staatssekretariate tibertragen. Die noch nicht ab- schlieBend bearbeiteten und die bei dem Patent- amt neu eingehenden Verbesserungsvorschlage sind an die zustandigen Ministerien oder Staatssekre- tariate zwecks Bearbeitung durch die fachlich in Be- tracht kommenden BfE weiterzuleiten. V. fieblullbestinunungeo ? 10 Die Bildung der ME und der Stellen flir die Be- arbeitung des Erfindungs- und Vorschlagswesens in den Ministerien und Staatssekretariaten ist ent- sprechend ? 10 der Verordnung vom 12. Juli 1951 tiber die Regelung des Stellenplanwesens (GB1. S. 689) zwischen den zustandigen Ministerien oder Staatssekretariaten und der Stellenplankommission bei der Zentralen Kommission filr Staatliche Kon- trolle zu vereinbaren. ? 11 Das Ministerium der Finanzen hat bis zum 31. Marz 1953 Richtlinien fiir die Erfassung des effektiven Nutzens aus der Anwendung von Erfin- dungen und Verbesserungsvorschlagen zu erlassen. ? 12 Durchfiihrungsbestimmungen zu dieser Verord- nung erlaBt die Staatliche Plankommission. ? 13 (1) Diese Verordnung tritt mit ihrer Verktindung in Kraft. (2) G1eichzeitig treten die Anordnung fiber die Forderung des Erfindungswesens und die Aus- wertung des betrieblidien Vorschlagswesens, ihre Durchfiihrungsbestimmungen und die Bestimmun- gen des Merkblattes far Anmeldungen von Ver- besserungsvorschlagen, samtlich vom 15. September 1948 (ZVOB1. I S.483), auBer Kraft. Berlin, den 6. Februar 1953 Die Regierung der Dentsdien Dernokratisdien Republik Der Ministerprasident Grotewohl Staatliche Plankommission Leuschner Vorsitzender Declassified in Part - Sanitized Copy Approved for Release 2013/01/16: CIA-RDP80501540R001700010002-6 Declassified in Part - Sanitized Copy Approved for Release 2013/01/16: CIA-RDP80501540R001700010002-6 Gesetzblatt Nr. 21 -- Ausgabetag: 17.Februar 1953 295 Erste Durchfiihrungsbestimmung zur Verordnung iiber das Erfindungs- und Vor- schlagswesen in der ?'olkseigenen Wirtschaft. Vom 6. Februar 1953 Auf Grund des ? 12 der Verordnung vom 6. Fe- bruar 1953 iiber das Erfindungs- und Vorschlags- wesen in der volkseigenen Wirtschaft (GB1. S. 293) wird folgencles bestimmt: I. Die personelle Besetrung der Betilebsbiiros fur Er- fIndungs- und Vorsehlagswesen (BfE) und der Stellen fur die Bearbeitung des Erfindungs- und Vorschlags- wesens in den Ministerien und Staatssekretariaten 1 (1) Die nach ? 2 der Verordnung fiber das Erfin- dungs- und Vorschlagswesen in den volkseigenen und ihnen gleichgestellten Betrieben zu bildenden BfE sind aufter mit den erforderlichen Schreib- und Hilfskraften mindestens zu besetzen: a) in Betrieben bis zu 500 Beschaftigten mit einem nebenamtlichen Bearbeiter, b) in Betrieben mit mehr als 500 bis zu 1000 Be- schaftigten mit einem hauptamtlichen Be- arbeiter, c) in Betrieben mit mehr ala 1000 Beschaftigten auf jedes angefangene 1000 mit einem weite- ren Bearbeiter. (2) Die Besetzung der Stellen fiir die Bearbeitung des Erfindungs- und Vorschlagswesens in den Mini- sterien, Staatssekretariaten und Generaldirektionen des Ministeriums far Verkehr ist entsprechend der Beschaftigtenzahl des unterstellten Bereiches mit der Stellenplankommission bei der Zentralen Kom- mission far Staatliche Kontrolle zu vereinbaren. (3) BfE, die im Bereich einzelner Ministerien und Staatssekretariate bereits als Leit-BfE eingerichtet wurden, sind zu belassen. ?2 In den BfE sind der Bedeutung des Erfindungs- und Vorschlagswesens entsprechend faehlich und gesellschaftlich qualifizierte Bearbeiter einzusetzen. ?3 (1) Die BfE unterstehen direkt dem technischen Direktor, wo em n soldier nicht vorhanden ist, dem Werkleiter. (2) Die Leiter der BfE sind zu alien Entwicklungs- besprechungen und zu den Produktionsberatungen, die Fragen des Erfindungs- und Vorschlagswesens berUhren, hinzuzuziehen. ? 4 ? Die BfE haben insbesondere folgende Aufgaben: 1. In Zusammenarbeit mit der Kommission fiir Rationalisierungs- und Erfindungswesen, der Abteilung fur Arbeit in den Betrieben und der Betriebssektion der Kammer der Tedunk: a) Ausarbeitung eines betrieblichen Planes fur die planmitflige Entfaltung einer Massenbewegung des Erfindungs- und Vorschlagswesens, b) Bildung von Rationahsatoren- und FrEn- derbrigaden fur die einicinen Fachgebieto, c) Durchf Uhrung und Auswert it n g der Offentlichen BetriebsitherprOungen, 2. Im Rahmen des Betriebshfiros: a) Erfassung und Registrierung der in den Protokollen der offentlichon BetriebsUber- priifungen enthaltenen oder sonst eingehen- den Eriindungen und Verbesserungsvor- schliige, b) Zuleitung der eingegangenen Erfindungen und solcher Verbesserungsvorschlage, die patentfahig erscheinen, an das Amt filr Erfindungs- und Patentwesen (Patent- amt) zwecks Sicherung der Prioritat, c) Einreichung der Antrage auf Patentan- meldung im Ausland sowie der Antrage auf Erlangung einer Nutzungsgenehmi- gung fiir auslandische, bei dem Patentamt der Deutschen Demokratischen Republik geschatzte Erfindungen an die Stellen far die Bearbeitung des Erfindungs- und Vor- schlagswesens in den Ministerien oder Staatssekretariaten. d) Weiterleitung der eingegangenen Erfin- dungen und Verbesserungsvorschlage an die auf den einzelnen Fachgebieten tatigen Rationalisatoren- und Erfinderbrigaden des Betriebes, e) Anleitung und Kontrolle der Rationali- satoren- und Erfinderbrigaden bei der ge- wissenhaften Beurteilung, der maglichen Vervollkommnung und der Einfahrung von Erfindungen und Verbesserungsvor- schlagen sowie Aufstellung von Quartals- einfiihrungsplanen, f) Auswertung der Stellungnahmen der Rationalisatoren- und .Erfinderbrigaden zu den Erfindungen und Verbesserungs- vorschlagen, Popularisierung von Ver- besserungsvorschlagen innerhalb des Be- . triebes, g) Erstattung des Quartalsberichtes iiber das Erfindungs- und Vorschlagswesen, h) Ftihrung einer einheitlichen Sach- und Namenskartei ilber Erfindungen und Ver- besserungsvorschlage. 3. In Zusatrunenarbeit mit der fachlich zustitn- digen Rationalisatoren- und Erfinderbrigade: Ermittlung des Nutzens, Bemessung der Ver- gatung filr Erfindungen und Verbesserungs- vorschlage sowie der Pramien nach ?? 5 und 6 der Verordnung fiber das Erfindungs- und Vor- schlagswesen im Einvernehmen mit dem Werk- leiter. ?5 Die Stellen fiir die Bearbeitung des Erfindungs- und Vorschlagswesens bei den Ministerien und Staatssekretariaten haben insbesondere folgende Aufgaben: 1. Zentrale Lenkung, Anleitung und Kontrolle der BfE, Koordinierung slier Maanahmen inner- Declassified in Part - Sanitized Copy Approved for Release 2013/01/16: CIA-RDP80S01540R001700010002-6 STAT Declassified in Part - Sanitized Copy Approved for Release 2013/01/16: CIA-RDP80501540R001700010002-6 298 Gesetzblatt Nr. 21? Ausgabetag: 17. Februar 1953 halb ihres Bereiches, die fiir die Entwicklung des Erfindungs- und Vorschlagswesens von Be- deutung sind. 2. Organisierung eines Erfahrungsaustausches bei tiberbetrieblich nutzbaren Verbesserungsvor- schlagen. 3. Ermittlung des Nutzens und Festsetzung der Gesamtvergiitung von solchen Verbesserungs- vorschlagen, die Ober den Rahmen des erst- benutzenden Betriebes hinaus genutzt werden. 4. Gutachtliche Au&rung zu Antragen auf Patentanmeldung oder Nutzung von Patenten auBerhalb der Deutschen Demokratischen Re- publik, die von einer beim Amt fur Erfin- dungs- und Patentwesen gebildetenKomrnission geprilft werden. 5. Auswertung der Quartalsmeldungen der Be- triebe Ober das Erfindungs- und Vorschlags- wesen. 8. Unterstiitzung der BfE bei der Einfiihrung tiberbetrieblich verwendbarer, insbesondere volkswirtschaftlich wertvoller Verbesserungs- vorschlage und Erfindungen. 7. Herausgabe von Quartalseinftihrungsplanen und Kontrolle ihrer Durchfiihrung. 8. Untersttitzung der unterstellten BfE, die noch keinen Patentbearbeiter haben, bei der Vor- priifung von Patentanmeldungen und solcher Verbesserungsvorschlage, die patentfiihig er- scheinen. 9. Organisierung eines Austausdies von wissen- schaftlicher- und Patentliteratur, insbesondere zur Versorgung derjenigen BfE, die noch nicht Ober em Patentarchiv verfilgen. 10. Ausbildung von Bearbeitern ftir das Erfin- dungs- und Vorschlagswesen in Verbindung mit dem Patentamt. IL Das Einbringen von Erfindungen und Verbesserungsvorschlagen ?6 (1) Erfindungen und Verbesserungsvorschlage konnen schriftlich eingereicht oder mOndlich zu Protokoll gegeben werden. (2) Erfindungen und Verbesserungsvorschlage von Angehorigen volkseigener oder ihnen gleich- gestellter Bctriebe sind nach Moglic.hkeit bei dem BfE des eigenen Betriebes einzureichen. (3) Andere Personen konnen Erfindungen und Verbesserungsvorschlage bei jedem BfE einbringen. (4) Das Recht des Erfinders, die Erfindung unmit- telbar beim Patentamt anzumelden, bleibt un- beriihrt. HI. Die Bearbeltung von Erfindungen und Verbesserungsvorsddigen ?7 (1) BfE, bei denen eine Erfindung oder em Ver- besserungsvorschlag eingereicht oath. zu Protokoll gegeben wird, haben den Gegenstand der Erfin- dung oder des Verbesserungsvorschlages sowie den Zeitpunkt des Einbringens in einem Register unter einer laufenden Nummer zu vermerken. Sic sind verpflichtet, den Eingang dem Patentanmelder oder dem Vorschlagenden innerhalb von drei Tagen schriftlich zu bestatigen. Die Bestatigung mull den Namen des Patentanmelders oder des Vorschlagen- den, eine kurze wesentliche Kennzeichnung des Gegenstandes und den Tag des Ei',gangs sowie die Registriernummer enthalten. (2) Gehen Erfindungen oder Verbesserungsvor- schlage em, die patentfahig erscheinen, so hat dam BfE eine Zweitschrift innerhalb von drel Tagen nach Eingang dem Patentamt zwedts Sicherung der Prioritat zuzuleiten. ? (1) Wirtschaftspatentanmeldungen und Verbesse- rungsvorschlage, die patentfahig erscheinen, sind vom BfE auf Patentfithigkeit und Nutzbarkeit vor- zuprtifen. Das Ergebnis der Vorprtifung einschlie13- lich der Anmeldeunterlagen ist innerhalb von vier Wochen dem Patentamt zur weiteren Bearbeitung zuzuleiten. (2) Ubersendet das Patentamt einem BfE eine bel ihm zum Wirtschaftspatent angemeldete Erfindung zur Vorprilfung, so ist das Ergebnis der Vorprilfung dem Patentamt innerhalb von vier Wochen nach Eingang mitzuteilen. ?9 (1) Wird eine Erfindung oder Verbesserung auf einer Produktionsberatung oder Arbeitsbesprediung vorgeschlagen, so ist der Vorschlag in das Protokoll aufzunehmen. Das Protokoll gilt als Beweis ftir die Person des Vorschlagenden und den Zeitpunkt des Einbringens. (2) Die Eintragung in das Register des BM hat unverztiglic.h zu erfolgen. Der Leiter der Be- sprechung ist ttir die Weiterpbe des Protokolls an das BfE verantwortlich. ? 10 Karmen Erfindungen oder Verbesserungsvor- schltige in dem Betrieb, in dem sic eingereicht wer- den, nicht bearbeitet, ausgewertet oder weiterent- wickelt werden, so sind sic unverzuglich an ein fachlich in Betracht kommendes BfE weiterzugeben. Dem Anmelder oder dem Vorschlagenden ist die Weitergabe mitzuteilen. ? 11 (1) Ober die Annahme oder Ablehnung eines Ver- besserungsvorschlages hat das BfE dem Vor- schlagenden Mitteilung zu machen. Die Ablehnung ist zu begriinden. (2) Gegen die Ablehnung kann innerhalb eines Monats Beschwerde bei der ilbergeordneten Stelle filr die Bearbeitung des Erfindungs- und Vor- schlagswesens in dem zustiindigen Ministerium oder Staatssekretariat erhoben werden. Die Beschwerde ist zu begriinden. Ober die Beschwerde ist nach An- 'Oren des BfE des Betriebes zu entscheiden. Declassified in Part - Sanitized Copy Approved for Release 2013/01/16 : CIA-RDP80S01540R001700010002-6 Declassified in Part - Sanitized Copy Approved for Release 2013/01/16: CIA-RDP80501540R001700010002-6 / KTE Gesetzblatt Nr.21 ?Ausgabetag: 17.Februar 1953 297 (3) Wird die Patentfahigkeit einer zum Wirt- schaftspatent angemeldeten Erfindung von dem zu- standigen BfE verneint und erkennt der Anmelder cliese Entscheidung an, so 1st die Patentanmeldung, soweit sie sich ala Verbesserungsvorschlag eignet, ala solcher weiter zu behandeln. ? 12 Der Leiter des BfE ist verpflichtet, am Ende jeden Monats dem Werkleiter she eingegangenen Erfindungen und Verbesserungsvorschlage listen- maftig zu benennen und den Umfang ihrer Einfilh- rung zusammen mit dem voraussichtlichen Nutzen oder die der Einfiihrung entgegenstehenden Grande anzugeben. ? 13 Die volkseigenen und ihnen gleichgestellten Be- triebe sind verpflichtet, die Ergebnisse des Erfin- dungs- und Vorschlagswesens in dens Quartals- bericht f?r Erfindungen und Verbesserungen zu er- fassen und an die ilbargeordneten Verwaltungs- stellen termingebunden weiterzuleiten. ? 14 Die dens Neuerer auf Grund des ? 5 Abs. 4 der Verordnung Ober das Erfindungs- und Vorsehlags- wesen auszuhandigende Urkunde ma in wardiger Form die Wertschatzung der Gesellschaft gegentiber unseren Neuerern zum Ausdruck bringen. *15 Diese Durchfahrunpbestimmung tritt mit ihrer.? Verkiindung in' Kraft. ? Berlin, den 8. Februar 1953 staatilthe Plankommisslon Leuschner Vorsitzender Zweite DurehfUhrungsbestimmtutg sue Verordnung Ober das Erfindungs- und Vor- schlagswesen in der volkseigenen Wirtschaft. Vont 1. Februar 1953 Auf Grund des ? 12 der Verordnung vom 8.Fe- bruar 1959 fiber das Erfindungs- und Vorschlags- wesen in der volkseigenen Wirtschaft (GB!. S. 293) wird folgendes bestimmt: 1. Berriffsliesilinmung dee Verbenerunpvoredilagee 1 (1) Ein Verbesserungsvorschlag im Sinne der Ver- ordnung fiber das Erfindungs- und Vorschlagswesen ist jede auf technische Vervollkommnung oder Produktionsrationalisierung oder Verbesserung der VerwaltungstAtigkeit gerichtete Darlegung, die bei ihrer Verwirklichung einen wirtschaftlichen oder sonstigen Vorteil far die Volkswirtschaft zu bringen geeignet ist, es set denn, daft em n Patent angemeldet und ertellt wird. (2) Die Darlegung mu8 im Prinzip die Mittel und die Art der Verwirklichung erkennen lessen. Sic kann sowohl eigen? Gedanken rum Ausdrudc bringen ala such in der Anregung bestehen, eine bereits bekannte Verbesserung an einer Stelle ein- zufiihren, wo die Verbesserung bisher weder ein- gefilhrt noch zur Einfiihrung vorgesehen ist. 9 2 (1) Eine technische Vervollkommnung ist Jed, vorteilhafte Anderung oder Neugestaltung eines Produktes, eines Produktionsmittels oder eines Produktionsverfahrens. (2) Eine Produktionsrationalisterung ist jede Ver- besserung, die unmittelbar im Produktionsproze0 eine vorteilhaftere Ausnutzung der technischen An- lagen, Einrichtungen oder Materialien oder einen wirkungsvolleren Einsatz der menschlichen Arbeits- kraft ohne wesentliche Anderung des Produktes, des Produktionsmittels oder des Produktionsver- fahrens erm8glicht. (3) Eine Verbesserung der VerwaltungstAtigkeit ist jede Malinahmei die die Organisation oder Arbeitsweise auf dem Gebiet der Betriebsverwal- tung oder auf dem Gebiet der staatlichen Ver- waltung vorteilhafter gestaltet. (4) Verbesserungsvorschlige auf dem Gebiet der ?Betriebsverwaltung, wie Vorschitige zur Verein- fachung oder Verbesserung der Statistik und des Ileclutungswesezus, der Versorgung, des Absatzes, mind nicht in Form eines Anteiles am Nutzen, sondem durch Primien nach Ermessen der fachlich zustindigen Rationalisatoren- und Erfinderbrigaden ? und des Betriebsleiters aus dem Direktorfonds II zu vergaten., . . (5) Die BehandlUng von VerbesserungsvorschlAgen auf dem Gebiet der?staatlichen Verwaltung regelt das Ministerium die Innem. IL Die Vergetung von Verbesserungsvorschligen und Ertindiumen 1. Vergillung von Verbeseerungsvorsehligen ?3 Die Vergatung von VerbesserungsvorschlAgen be- steht in einer einmaligen Abfindung auf der Grund- lage des Nutzens des ersten Nutzungsjahres. Die Vergatung ist sus dem Direktorfonds II nach den Medlar geltenden Vorschriften zu zahlen. 4 (1) Soweit durch die Anwendung von Verbesse- rungsvorschlAgen em n errechenbarer Nutzen ent- steht, ist die Vergatung nach der entsprechenden als Anlage II und III beigefilgten Vergiltungstabelle festzusetzen. (2) Soweit der Nutzen nicht oder nur schwer er- rechenbar 1st, ist die Vergatung auf der Grundlag? des geschlitzten Nutzens in Anlehnung an die ent- sprechende Vergatungstabelle festzusetzen. (3) Der errechenbare Nutzen ist quartalsmiaig durch statistische Methode im betrieblichen Rech- nunpwesen zu ermateln und das Ergebnis in einer besonderen Anlage dem Kontrollbericht beizufagen. Declassified in Part - Sanitized Copy Approved for Release 2013/01/16: CIA-RDP80S01540R001700010002-6 STAT Declassified in Part - Sanitized Copy Approved for Release 2013/01/16: CIA-RDP80501540R001700010002-6 :99 Gesetzblatt Nr. 21 ?Ausgabetag: 17.Februar 1953 ?5 (1) Alle Verbesserungsvorschlage sind zunichst vom erstbenutzenden Betrieb zu vergilten. Entsteht der Nutzen fiberwiegend auBerhalb des erstbe- nutzehden Betriebes, so ist auf Antrag die Ver- giltungssumme ganz oder teilweise aus dem Zen- tralen Fonds des filr den erstbenutzenden Betrieb zustandigen Ministeriums oder Staatssekretariats zu zahlen. (2) Verbesserungsvorschlage, die Ober der) erst- benutzenden Betrieb hinaus genutzt werden, sind auf der Grundlage des geschatzten Nutzens ftir den gesamten Bereich, in dem die Nutzung erfolgt, aus dem Zentralen Fonds des ftir den erstbenutzenden Betrieb zustandigen Ministeriums oder Staats- sekretariats zu vergiiten. Der Nutzen des erst- benutzendenBetriebes und die vom erstbenutzenden Betrieb festgesetzte Vergiitung bleiben dabei auBer Ansatz. ?.? (1) FOr die Nutzung im erstbenutzenden Betrieb 1st die Vergiltung bis zur Hdhe von 1000,? DM vom erstbenutzenden Betrieb auf Grund des vorkalku- lierten Jahresnutzens innerhalb von 30 Tagen nach Nutzungsbeginn zu zahlen. (2) Ein Rest der Vergiltung ist innerhalb von 30 Tagen nach bide des ersten Nutzungsjahres auf der Grundlage des wirklich entstandenen Nutzens zu zahlen. Bei einer Nutzungsdauer von weniger els einem Jahr is der Rest der Vergiitung auf der Grundlage des wirklich entstandenen Nutzens innerhalb von 30 Tagen nach Beendigung der Nutzung zu zahlen. ?7 Bei Verbesserungsvorsehlagen, die in mehr ala einem Betrieb genutzt werden, ist die Vergiltung fiir die iiberbetriebliche Nutzung innerhalb von vier Monaten nach Einleitung des Erfahrungs- austausches von dem zustb.ndigen Ministerium oder Staatssekretariat aui dem Zentralen Fonds zu zahlen. ?8 (1) 1st der Verbesserungsvorschlag das Ergebnis einer lcollektiven Leistung oder werden mehrere Verbesserungsvorschlage verschiedener Neuerer zniteinander verbunden, so haben im Falle der Nutzung elle an dem Vorschlag zur Verbesserung Beteiligten em Becht auf anteilige Vergiltung. (2) Die Berechtigten k8nnen die Vergiitung selbst untereinander aufteilen. Sie sind verpflichtet, die Vergutungsanteile der einzelnen Berechtigten dem BBC mitzuteilen. (3) Bei Meinungsverschiedenheiten fiber die Rohe der Vergiltungsanteile entscheidet auf Antrag eines Berechtigten endgilltig die Schlichtungsstelle des Beiriebes. f9 (1) Gehen auf Grund einer Aufgabenstellung gleidizeitig und unabhangig voneinander mehrere benutzbare Verbesserungsvorschlage em, die sick %rem Wert ascii nur unwesentlich voneinander unterscheiden, so ist die Vergiitung an die Vor- schlagenden vie an ein Kollektiv zu leisten. (2) Cberwiegt im FaIle des Abs. 1 der Wert eines Verbesserungsvorschlages den der anderen Ver- besserungsvorschlage wesentlich, so wird nur dieser vergiitet Den iibrigen Vorschlagenden kann ala Anerkennung eine Primie aus dem Direktorfonds II zuerkannt werden. ? 10 Werden mehrere gleichwertige Verbesserungs- vorschlage gleichen Inhalts von mehreren Vor- schlagenden bei verschiedenen BfE unabhAngig voneinander eingebracht und durch mehrere Be- triebe genutzt, so hat das Recht auf VergOtung ftir die iiberbetriebliche Nutzung derjenige, dessen Verbesserungsvorschlag als erster bei einem BfE eingegangen ist. ? 11 (1) Werden bei der baulichen oder technologischen Ausfilhrung von Investitionsvorhaben durch einen Verbesserungsvorschlag echte Einsparungen erzielt, ohne daB gleichzeitig ein Nutzen beim Investitions- trager entsteht, so ist die Vergiltung vom BfE des Investitionstragers im Einvernehmen mit der Deut- schen Investitionsbank nach den Bestimmungen dieser Verordnung festzusetzen und aus den zuriick- geflossenen eingesparten Investitionsgeldem zu zahlen. (2) Echte Einsparungen im Sinne des Abs. 1 liegen vor, wenn auf dem Gebiete, das durch den Ver- besserungsvorschlag betroffen wird, die im In- vestitions- oder Generalreparaturplan angegebene Kapazitlit erreicht wird, ohne daB die dafilr vor- gesehene Plansumme von in Anspruch genommen worden ist. ?12 Die Vergiltung nach ? 11 ist innerhalb von 30 Tagen nach Fertigstellung des Investitionsvor- habens, bei dem der Verbesserungsvorschlag An- wendung gefunden hat, oder innerhalb von 30 Tagen nach Abrechnung des Jahresplanes von der Deut- schen Investitionsbank zu zahlen. ? 13 (1) Verbesserungsvorschlage der tedmischen und wissenschaftlichen Intelligenz werden vergiitet, so- weit sie eine Leistung darstellen, die fiber das Mail dessen hinausgeht, wozuAngehorige der technischen und wissenschaftlichen Intelligenz auf Grund litres Anstellungsverhintnisses ohnehin verpflichtet sand. (2) Eine solche Leistung liegt in der Regel vor, wenn die Verbesserungsvorschlage eine Weiterent- widtlung bekannter Mittel und Methoden fiber den jeweiligen Stand der Technik hinaus darstellen. (3) Verbesserungsvorschllige, die gegenfiber ver- bindlichen Anweisungen oder Pliinen der filr das betreffende Gebiet zustandigen Stelien eine vor- teilhaftere Losung enthalten und genutzt werden, sind zu vergiiten, auch wenn sie bekannte Mittel und Methoden zum Inhalt haben. ? 14 Selbstverpflichtungen im Rahmen der person- lichen Konten des ingenieurtedmischen Personals, soweit sie durch die Betriebssektion der Kammer der Technik, die Betriebsgewerkschaftsleitung und Declassified in Part - Sanitized Copy Approved for Release 2013/01/16: CIA-RDP80501540R001700010002-6 Declassified in Part - Sanitized Copy Approved for Release 2013/01/16: CIA-RDP80501540R001700010002-6 Gesetzblatt Nr, 21 ?Ausgabetag: 17.Februar 1953 299 die Werkleitung anerkannt worden sind, unter- liegen nicht den Einschrlinkungen des ? 13 Absitze 1 und 2. ?15 Verbesserungsvorschlege, die in Treuhand- betrieben oder Verwalterbetrieben im Sinne der Verordnung vom 6. September 1951 Ober die Ver- waltung und den Schutz auslandischen Eigentums in der Deutschen Demokratischen Republik (GB1. S. 839) eingereicht und genutzt werden, sind aus dem zu versteuernden Reingewinn oder aus dem Sozial- fonds der Betriebe zu vergiiten. Die Rohe der Ver- glitung 1st nach den Bestimmungen dieser Verord- nung festzusetzen. 2. DU vergfitung von Erenthuteen ? 16 Die Verglitung von durch Patent geschiltzten Er- findungen ist an den Patentinhaber zu zahlen. ? 17 (1) Durch Patent geschiitzte Erfindungen Mennen in Form einer Abflndung oder in Form von laufenden Zahlungen vergtitet werden. (2) Abftndungen haben nach den vollen Ver- giitungssatzen der els Anlage I beigefilgten Ver- / gatungstabelle zu erfolgen. (3) Bei laufenden Zahlungen ist die Vergiltung jahrlich auf der Grundlage des jeweiligen Jahres- nutzens wie bei einer Abfindung festzusetzen und em n Sechstel dieses Vergiltungsbetrages bis zur Be- endigung der Nutzung, hochstens jedoch f?r die Dauer des Patentschutzes, zu zahlen. ? 18 (1) Ubertrifft nach Zahlung einer Abfindung der Nutzunpwert einer Erfindung wesentlich die der' Bemessung der Abandung zugrunde gelegten Be- redinungen, so hat nada Ablauf von drei Jahren seit Nutzungsbeginn das zustindige Ministerium oder Staatssekretariat einen Antrag auf weitere Vergiltung bet der Wirtschaftsabteilung des Patent- amtes zu atellen. (2) Die Wirtschaftsabteilung des Patentamtes kann entsprechend # 2 Abs. 3 des Patentgesetzes filr die Deutsche Demokratische Republik vom 6. September 1950 (GBL S. 989) dem Patentinhaber, der die Abflndung erhalten hat, eine weitere Ver- Pitungzuerkennen. Bei Bemessung dieser Vergutung ist von dem Jahresnutzen auszugehen, der fur den Patentinhaber innerhalb der drei ersten Nutzungs- jahre der gllitatigste 1st. (3) Du beantragende Ministerium oder Staats- sekretariat bestimmt im Einvemehmen mit der Wirtschaftsabtellung des Patentamtes, welche Stelle die weitere Vergiltung zu zahlen hat. ? 19 (1) Soweit dumb die Anwendung der durch Patent geachiltzten Erfindungen em n errechenbarer Nutzen entsteht, ist die Vergiltung nach der ala Anlage I beigefflgten Vergiltunptabelle zu bemessen und mit dem Patentinhaber zu vereinbaren. (2) 1st der Nutzen nicht oder nur schwer zu errechnen, so ist die Vergiitung auf der Grundlage des gesehatzten Nutzens in Anlehnung an die els Anlage I beigefiigte Vergiltungstabelle zwisthen dem erstbenutzenden Betrieb bzw. dem zusttindigen Ministerium oder Staatssekretariat und dem Patent- inhaber zu vereinbaren. (3) Der errechenbare Nutzen 1st quartalsmABIg durch statistische Methode im betrieblichen Rech- nungswesen zu ermitteln und das Ergebnis in einer besonderen Anlage dem Kontrollbericht beizuftigen. 11 20 (1) Kann bei durch Patent geschlitzten Ern- dungen, die zur Herstellung neuer Produkte ffthren, der Nutzen nicht ermittelt werden, so it der Um- satz ala Berechnungsgrundlage mit heranzuziehen. (2) Bei der Errechnung der Vergiltung ist von einem prozentualen Vergiitungsbetrag fur das em- zelne Stuck auszugehen und dieser mit der jeweils geplanten Jahresproduktion zu multiplizieren. Der sick daraus ergebende Betrag ist ala Pauschalbetrag mit dem Patentinhaber zu vereinbaren. (3) Ala Vergiltungsbetrag tin Sinne des Abs. 1 sind, entsprechend der volkswirtschaftlichen Be- deutung der Erfindung, 0,1 bis 311/s des Week- abgabepreises des Produktes oder des einzelnen Teiles, in welch= die Erfindung unmittelbar ent- halten ist, in Ansatz zu bringen. (4) Irn Einzelfall, insbesondere wenn der Preis des Produktes gegentiber den Vorteilen, die es auf Grund der Erfindung besitzt, unverhaltnismiBig niedrig ist, konnen bis zu 6 Vs des Werkabgabe- prelses des Produktes oder des einzelnen Teiles, In welchem die Erfindung unmittelbar enthalten 1st, der Errechnimg der Vergiltung zugrunde gelegt werden. (5) Der nach demUinsatz des jeweiligenNutzungs- , jahres errechnete Pau.schalbetrag ist laufend bis zur Beendigung der Nutzung, jedoch hlichstens fur die Dauer des Patentschutzes, zu zahlen. (8) Soweit im Palle des Abs. 1 eine Abfindung verlangt wird, ist die Vergutung entsprechend der volkswirtschaftlichen Bedeutung der Erfindung mit dem Patentinhaber fret zu vereinbaren. ? 21 (1) Durdt Patent geschlltzte Erfindungen sind vom erstbenutzenden Betrieb aus dein Direktorfonda II zu vergiiten, wenn eine Nutzung ausschllel3lich im erstbenutzenden Betrieb vorgesehen ist. Soweit der Nutzen tiberwiegend aullerhalb des erstbenutzenden Betriebes entsteht, 1st auf Antrag die Vergiltungs- surnme ganz oder teilweise aus dem Zentralen Fonds des Par den erstbenutzenden Betrieb zustin- digen Ministerituns oder Staatssekretanats zu zahlen. (2) Werden durch Patent geschiltzte Erfindungen von mehreren Betrieben innerhalb eines Minuets- riums oder Staatssekretariats genutzt, so ist die Vergiltung von diesem Ministerium oder Staats- sekretariat 'Ur die gesamte Nutzung innerhalb Declassified in Part - Sanitized Copy Approved for Release 2013/01/16: CIA-RDP80501540R001700010002-6 Declassified in Part - Sanitized Copy Approved for Release 2013/01/16: CIA-RDP80501540R001700010002-6 300 Geszb1att Nr. 21 ? At isgabetag: 17. Februar 1953 UJseines Bereiches zu bemessen und mit dem Patent- inhaber zu vereinbaren. Die Vergutung ist aus dem Zentralen Fonds zu zahlen. (3) Werden durch Patent geschiitzte Erfindungen von mehreren Betrieben im Bereich mehrerer Ministerien oder Staatssekretariate genutzt, so ist die Vergiitung von demjenigen Ministeriutn oder Staatssekretariat, in dessen Bereich der erstbe- nutzende Betrieb liegt, Iiir den gesamten Bereich der Nutzung zu bemessen und mit dem Patent- inhaber zu vereinbaren. (4) Die Vergiitung nach Abs. 3 ist aus dem Zen- tralen Fonds jedes beteiligten Ministeriums oder Staatssekretariats entsprechend dem Umfang seiner Nutzung zu leisten. Kommt eine Einigung tiber die Halle der zu zahlenden Anteile zwischen den nutzenden Ministerien oder Staatssekretariaten nicht zustande, so entscheidet auf Antrag eines der Beteiligten die Wirtschaftsabteilung des Amtes filr Erfindungs- und Patentwesen (Patentamt). ? 22 Kommt bei Wirtschaftspatenten und Aus- schlieBungspatenten, die mit Zustimmung des Patentinhabers in der volkseigenen Wirtschaft ge- nutzt werden, eine Vereinbarung fiber die Holm der Vergiitung zwischen den Parteien nicht zu- stande, so entscheidet gemaB ? 50 des Patentgesetzes die Schlichtungsstelle des Patentamtes. ? 23 1st die Vergiitung von durch Patent geschiltz- ten Erfindungen auf der Grundlage des geschatzten Nutzens festgesetzt oder wird eine durch Patent ge- schtitzte Erfindung in mehreren Betrieben genutzt, so ist die Vergiitung durch die Wirtschaftsabteilung des Patentamtes zu bestatigen. 3. Gemelnsame Bestimmungen I 24 (1) Entwidclungs- und Realisierungskosten sind beim Bemessen der Vergiitung grundsatzlich vom Jahresnutzen nicht in Abzug zu bringen. (2) Aufwendungen far die Entwieklung einer in der volkseigenen Industrie genutzten und durch Wirtschaftspatent geschiitzten Erfindung oder eines Verbesserungsvorschlages, die dem Patentinhaber oder Neuerer nachweislich entstanden sind, werden aus dem Direktorfonds II ganz oder teilweise er- stattet. ? 25 Neuerer oder Erfinder konnen auBer mit der Ver- giltung nach den Bestimmungen dieser Verordnung zusitzlich mit alien anderen Ehrungen, wie z. B. dem Ehrentitel ?Held der Arbeit", ?Verdienter Aktivist" und ?Verdienter Erfinder", nach Maf3gabe der gel- tenden Bestimmungen ausgezeichnet werden. ? 26 (1) Ftir Erfindungen und Verbesserungsvorschla;e, die neue Industriezweige entstehen lassen oder die Herstellung neuer Arten von wertvollen Stoffen, von Austauschstoffen filr Buntmetalle, von Ma- achinen oder Erzeugnissen ermoglichen, die vorher in der Deutschen Demokratischen Republik nicht oder nidit in der entsprechenden Qualitat herge- stellt wurden, kann die Vergiitung durch den zu- stancligen Mini,tor odor Staatssek.retiir unter Be- riicksichtigung der volkswirtschaftlichen Bedeutung der Erfindung oder des Verbessertingsvorsehlages nach frciem ErmcFson his zum Dreifachen des sich sonst aus den 117stimmungen dieser Verordnung er- gebenden Betrages erhoht werden. (2) Das gleiche gilt fdr Erfindungen und Verbes- serungsvorschlage, deren wissensdiaftliche, soziale oder kulturelle Bodeutung gegentiber dem effek- tiven Nutzen unverhaltnismaBig groB ist. ? 27 Die Vergiitung fur Erfindungen und Verbesse- rungsvorschlage, die vom Werkleiter oder einem seiner Stellvertreter eingebracht werden, bedarf der Genehmigung durch das zustandige Ministerium oder Staatssekretariat. ? 28 Eine bereits gezahlte Vergtitung kann nicht zu- rtickgefordert werden, es sei denn, daB sic durch eine strafbare Handlung erlangt wurde. Pramien tfir die MItwirkung bet der Eintfihrung von Erfindungen und Verbesserungsvorsehiligen ? 29 (1) Fur die Mitwirkung bei der Einfahrting von Erfindungen und Verbesserungsvorschlagen kiinnen Pramien bis zu 20 a/o der dem Neuerer oder Erfinder geleisteten Vergiltungssumme gezahlt werden, wenn der Einftihrung besonders groBe Schwierigkeiten entgegenstanden, die durch hervorragencle person- lithe und fachliche Leistungcn ilberwunden wurden. (2) Hauptamtlich eingesetzte Realisatoren und Be- arbeiter des BfE sind von der Pramie ausgeschlos- sen. Sie sind in den Kreis der Pramienberechtigten nach der Verordnung vorn 21. Juni 1951 fiber die Pramienzahlung fur das ingenieurtechnische Per- sonal einschlieBlich der Meister und fur das kauf- mannische Personal in den volkseigenen und ihnen gleichgestellten Betrieben (GB]. S. 625) einzu- beziehen. ? 30 (1) Die Pramienzahlung nach ? 29 Abs. 1 erfolgt vierteljahrlich. Die Pramie ist durch das BfE in Verbindung mit der faehlich zustandigen Rationali- satoren- und Erfinderbrigade vorzuschlagen und vom Werkleiter zu genehmigen. (2) Die Pramie ist nicht von der Vergiltung ab- zuziehen, sondern zusatzlich aus dem Direktor- fonds II zu zahlen. Inkratitreten ? 31 Diese Durchfiihrungsbestiminung tritt mit ihrer Verkiindung in Krof!. Berlin, den 6.Februar 1953 Staattiche Plankommission Leuschner Vorsitzender Declassified in Part - Sanitized Copy Approved for Release 2013/01/16: CIA-RDP80501540R001700010002-6 Declassified in Part - Sanitized Copy Approved for Release 2013/01/16: CIA-RDP80501540R001700010002-6 STAT Gesetzblatt Nr. 21- Ausgabetag: 17.Februar 1953 301 Anlage I zu vorstehender Zweiter Durchfiihrungsbestimmung Vergiltungstabelle far Patente (Vergiitungsbetrag f?r einmalige Abfindungen) Notzen big 1 000,- DM Vergsatag 30%, mindestens jedoch 100,- DM von 1 001.-? Ins 5000.- DM 15 ? 5 001.-12 % % + 145,- ? 300,- ? . 10001.- ? ? 50 000,- ? 10 % 510,- ? 50001.- 6 % + 2 550,- ? ? 100001.- ? ? 250 000,- ? 5 % 600.- ? 250001.- 4 % + 6 150,- ? ? 500001.- ? ? 1 000 000.- ? 3 % 11 200,- ? odic ale 1 000 000,- ? 2 % + 21 300,- ? Anlage 11 zu vorstehender Zweiter DurchfUhrungsbestinunung ? Vergatungstabelle far technisebe Vervellkonunnungen ?? Mame* bis 1000.- DM vela 1081,- bis Versailles 25 %, mindestons lido& 30,- DM 5 000.- DM 13 130.- . 11101.- . 10800.- . 5fi-F. 330,- 10 851,-?? Of 50010,- .1%+ 550,- . . 50 001.-SO SO 100 000,- . 3 %+ 1 700,- . 100 00,1.- 250004- . 2.5% + 2 250,- . 250 001,- . . 500 000,-. . 2 % + 3 500,- . . moan,- . 1000000,- .1,5%+6 000,- nekr 1101194100.- ? % OK- . ispaimik Itialisteas 30000,- Anlage zu vorstehender Zwelter Durchfithrungsbesammung Vergatimgstabefie far Produktlonsrationaliderangen Noma Vergassag I Oak- DM 12.5 (X. tabalsempas *Lab 20.- DM yea . ha 5000.-DUO% ? . 5001,- ? . 10000,- . 4 % 176,- ? meet.- ^ soma- .2.1 S + 330.- . 30001.- 100000.- ^ + . ,.100001,- moot- . 1,25%+ 1120,- ? .260001.- ^ . 500003.- ? 1 % 1608.- . . 508081,- ? 100000e.- ? 0.71 V. + 3108.- melte als 1 MOW- . 0.11 % 1005.-. Wadi brakstees15006.- Dritte Durchfiihrungsbestimmung zur Verordnung fiber das Erfindungs- und Vor- sehlagswesen in der volkseigenen Wirtschaft. Schlichtung von Streitigkeiten fiber the Vergiitung von Verbesserungsvorschlagen - Vein 6. Februar 1953 Au! Grund des ? 12 der Verorclr.ung vorn 6. Fe- bruar 1953 Ober das Erfindungs- und Vorschlags- wesen in der volkseigenen Wirtschaft (GB1. S. 293) wird folgendes bestimmt: ?1 (1) Die nach ? 8 der Verordnung iiber das Erfin- dungs- und Vorschlagswesen in der volkseigenen Wirtschaft zu bildenden Schlichtungsstellen in den Betrieben setzen sich zusammen aus je einem Ver- treter der Betriebsgewerkschaftsleitung, der Korn- mission fiir Rationalisierungs- und Erfindungswesen und der Abteilung ffir Arbeit des Betriebes. (2) Die nach ? 3 der Verordnung fiber das Erfin- dungs- und Vorsehlagswesen in der volkseigenen Wirtschaft zu bildendert Schlichtungsstellen in den Ministerien und Staatssekretariaten setzen sich zu- sammen aus je einem Vertreter der Stellen far die Bearbeitung des Erfindungs- und Vorschlagswesens in den Ministerien undiStaatssekretariaten und zwei Vertretern des Zentralvorstandes der zustiindigen 1ndustriegewerkschaft. ?2 (1) 1st der Neuerer mit der Art der Berechnung oder mit der Rohe der Vergiitung nicht einverstan- den, so kann er innerhalb von 14 Tagen nach Be- kanntgabe der Vergettung eine erneute Festsetzung der Vergiitung beantragen, und zwar a) soweit die Vergiltung aus dem Direktorfonds II des erstbenutzenden Betriebes zu zahlen tat, bel der Schlichtungsstelle des erstbenutzenden Betriebes, b) soweit die Verglitung aus dem Zentralen Fonds des zustindigen Ministeriums oder Staats- sekretariats zu zahlen 1st, bet der Schlichtungs- \ stelle des hetreffenden Ministeriums oder Staatssekretariats. (2) Der Antrag auf erneute Festsetzung der Ver- getung lit schriftlich zu begranden. (3) Die ongerufene Schlichtunpstelle setzt, nach- dem jedem der Beteiligten Gelegenheit mar Stet- lungnahme gegeben war, in Verbindung mit dem Betriebsleiter bzw. dem zustindigen Minister oder Staatasekrettir emeut und endgaltig die Varga- tung fest. '3 Die Durchfahrungsbestimmung tritt mit aver Verkandung in Kraft. Berlin, den 6. Februar 1153 PastIldte Plaakenuntsdon Lensehner Vorsitzender Declassified in Part - Sanitized Copy Approved for Release 2013/01/16: CIA-RDP80S01540R001700010002-6 Declassified in Part - Sanitized Copy Approved for Release 2013/01/16: CIA-RDP80501540R001700010002-6 STAT 3*2 Gesetzblatt Nr.21 ? Ausgabetag: 17.Februar 1953 Verordnung fiber den Amateurfunk. Vom 6. Februar 1953 In der Erkenntnis, daB das Funkwesen beim Aufbau der Grundlagen des Sozialismus entscheidenden Anteil hat, muB die Entwicklung auf den Gebieten der Funktechnik und des Funkbetriebes auf eine breitere Grundlage gestellt werden. Der Amateurfunk eroffnet vor allem unserer Jugend die Moglich- keit, sich auf dem Gebiete des Funkwesens zu spezialisieren. Hierzu wird fiir die Betatigung von Funk- amateuren in der Deutschen Demokratischen Republik folgendes verordnet: ?1 (1) Der Amateurfunk dient der eigenen Aus- und Fortbildung von Funkamateuren und der techni- schen Weiterentwicklung auf dem Gebiete des Funkwesens. Der Amateurfunk umfaBt den Betrieb von Amateurfunkstellen mit Sende- und Empfangs- anlagen. (2) Der Funkamateur befalit sich aus funktechni- schem Interesse zum gesellschaftlichen Nutzen mit dem Bau von Funkanlagen und mit der Durchfiih- rung des Funkbetriebes. Unmittelbarer personlither wirtschaftlicher Gewinn darf aus diesem Funk- betrieb nicht erzielt werden. (3) Eine Amateurfunkstelle ist eine von einem oder mehreren Funkamateuren im technischen Auf- bau selbsterrichtete und selbstbetriebene Funk-, Sende- und Empfangsstelle im Sinne der Ver- . ordnung. (4) Die organisatorische Zusammenfassung und Betreuung der Funkamateure obliegt allein der Ge- sellschaft fiir Sport und Technik. ?2 (1) Die Befugnis zum Besitz von Funksendern oder wesentlichen Teilen davon sowie zum Errich- ten und zum Betrieb einer Amateurfunkstelle be- dart einer Genehmigung. (2) Far die Mitbenutzung einer ftir einen Ama- teurfunker bereits genehmigten Amateurfunkstelle bedarf es einer besonderen Genehmigung. (3) Erst die erteilte Genehmigung berechtigt den Funkamateur zum Errichten und zum Betrieb der In der Genehmigungsurkunde bezeichneten Sender, Frequenzmesser, Empfanger und Antennen-An- lagen Bowie zur Wahrnehmung des Funkbetriebes bzw. zur Mitbenutzung einer zugelassenen Amateur- funkstelle im Rahmen der Auflagebedingungen der Genehmigungsurkunde. Die Auflagen zum Errich- ten und zum Betrieb einer Amateurfunkstelle sind far den Inhaber einer Genehmigung far die Mit- benutzung bindend. ?3 (1) Antrage auf Erteilung von Genehmigungen end bei der Gesellschaft fur Sport und Technik ein- zureichen. (2) Eine Genehmigung kann auf Vorschlag der Gesellschaft ftir Sport und Technik beim Ministe- rium far Post- und Fernmeldewesen beantragt wer- den, wenn der Antragsteller a) Barger der Deutschen Demokratischen Reim- blik ist, b) Mitglied der Gesellschaft ftir Sport und Technik 1st, c) em n polizeiliches Fiihrungszeugnis vorlegt, das keinen AnlaB zu Beanstandungen gibt, d) die Gewahr dafilr bietet, den an einen Funk- amateur zu stellenden Bedingungen zu geniigen und e) einer fachlichen IIberprafung in der Funk- technik und im Funkbetrieb gentigt hat. (3) Genehmigungen werden durch des Ministe- rium fiir Post- und Fernmeldewesen in Form von Genehmigungsurkunden erteilt. ?4 (1) Eine Genehmigung wird filr den Funkamateur unter der Auflage erteilt, daB die Amateurfunk- stelle nur auf einem bestimmten Grundstiick zu be- treiben ist. Es ist sicherzustellen, daB jede Be- nutzung der Amateurfunkstelle durch Unbefugte ausgeschlossen ist. Jede technische Einrichtung der Amateurfunkstelle ist in der Genehmigungsurkunde aufzufiihren. Die Amateurfunkstelle mull der Kennzeichnung in der Genehmigungsurkunde ent- sprechen und nach dem jeweiligen Stand der Wissenschaft und Technik errichtet sein und erhal- ten werden sowie nach den fur das Funkwesen geltenden gesetzlichen Bestimmungen betrieben werden. Der Betrieb von Amateurfunkstellen dart Fernmeldedienste, die offentlichen Zwecken dienen, nicht stiiren. (2) Anderungen an zugelassenen Amateurfunk- stellen dilrfen nur mit Genehmigung des Ministe- riums fiir Post- und Fernmeldewesen vorgenommen werden. (3) Die Genehmigung ist nicht iibertragbar und kann vom Ministerium fur Post- und Fernmelde- wesen jederzeit widerrufen werden, wenn der Funkamateur gegen die Bestimmungen dieser Ver- ordnung verstoBt oder wenn die Voraussetzungen ihrer Erteilung nicht mehr gegeben end. (4) Eine Genehmigung erlischt, wenn a) der Genehmigungsinhaber verzichtet, b) der Genehmigungsinhaber seine Amateur- tatigkeit nicht stiindig ausiibt, c) der Genehmigungsinhaber seinen Wohnsitz nicht mehr in der Deutschen Demokratischen Republik hat oder d) die Voraussetzungen far die Genehmigung nicht mehr gegeben sind. ?5 (1) Far die Genehmigung wird eine einmalige Gebtihr erhoben. Der Funkamateur mull far die Amateurfunkstelle im Besitz einer Rundfunk- genelunigung sein. Declassified in Part - Sanitized Copy Approved for Release 2013/01/16: CIA-RDP80501540R001700010002-6 Declassified in Part - Sanitized Copy Approved for Release 2013/01/16 : CIA-RDP80S01540R001700010002-6 STAT Gesetzblatt Nr. 21? Ausgabetag: 17. Februar 1953 363 (2) Die fachliche aberprOfung lit gebtihren- pflichtig; die Mlle der Geb?hren wird vom Ministe- rium filr Post- und Fernmeldewesen festgesetzt. ?6 (1) Amateurfunkstellen unterliegen der Kontrolle auf Einhaltung der Genehmigungsbedingungen. Das Ministerium fiir Post- und Fernmeldewesen hat diese verantwortlich durchzufiihren. (2) Den mit besonderen Ausweisen des Ministe- riums ftir Post- und Fernmeldewesen ausgestatte- ten Beauftragten 1st des Betreten von Grund- stilcicen, auf denen Amateurfunlcstellen betrieben werden, jederzeit zu gestatten; den Genannten 1st die Genehmigungsurkunde vorzuzeigen, Einblick in die Betriebsunterlagen zu gewahren und jede Aus- kunft tiber die Funk.stelle und ihren Betrieb zu erteilen. ?7 I(1) Die tIbermittlung von Funknadirichten im Atnateurfunkverkehr dart nur in offener Sprache abgewickelt werden und hat sich auf technische und betriebliche Mitteilungen Ober die Versuche selbst , im Rahmen der tiblichen Verkehrsformen zu be- adiranken. . Fill. die Obeimittlung schriftlicher Nachrichten fiber Empfangsbestiitigungen (QSL-Karten) gelten die gleichen Bestimmungen. Diese Bestimmungen ktinnen im Einzelfall durch des Ministerium fur Post- und Fernmeldewesen erweitert werden. f (2) Die Benutzung des Amateurfunkverkehrs tar den Austausch von Nachrichten, die von dritten Personen ausgehen oder fiir Dritte bestimmt sind, 1st verboten. ?8 (1)'Werden durch einen Funkamateur Nachrichten empfangen, die von einer Offentliehen Zwedcen dienenden Fernmeldeanlage ausgehen und nicht Mr ihn bestimmt sind, so citirfen der Inhalt der Nach- richten sowie die Tatsache i h r es Empf anges nicht ander en zur Kenntnis gebracht werden. (2) Ausgenommen sind: a) Notrufe, b) Nachrichten, die nach den geltenden Gesetzen anzeigepflichtig sind, e) FunkstOrungen und VerstoBe gegen die Be- stimmungen des Funkdienstes. ?9 Alle vorhandenen, ftir den Amateurfunk geeig- neten Funksender oder wesentliche Teile derselben Bind von ihren Besitzern innerhalb sedu Wochen nach Verktindung dieser Verordnung dem Ministe- rium far Post- und Fernmeldewesen zu melden, so- fern nicht von ihnen innerhalb dieses Zeitraumes die Erteilung auf eine Genehmigung zum Errichten und zum Betrieb einer Amateurfunkstelle beantragt worden 1st. ? 10 Durchfiihrungsbestimmungen ertflBt des Ministe- riwn far Post- und Fernmeldewesen. 11 Diese Verordnung tritt mit ihrer Verkundung in Kraft. Berlin, den 6. Februar 1953 Die Regierung der Deutschen Demokratischen Republik hilnliterlum far Pest. und Fernmeldewesen I.V.:Dr.Schrader Staatssekretir Der MlnIsterprasident Grotewohl Erste DurehfUhrungsbestimmung- zur Verordnung fiber den Amateurfunk (Amateurfunkverordnung). Vom 6. Februar 1953 Au! Grund des ? 10 der Verordnung vont 6. Fe- bruar 1953 fiber den Amateurfunk (GB1.S.302) wird im Einvernehmen mit den zustandigen Ministerien folgendes bestimmt: I. Genehmigungsverfahren (?? 2, 3 und 4 der Verordnung) ?1 Mumma sum Erwerb betrieblither Ferligkeiten pis Vorbereitung ant die tackliche Vberpratung (1) Zur Erlernung des Morsens und der Sprech- methodik ?filr Amateurfunkbewerber konnen von Mitgliedern der Gesellschaft ftir Sport und Technik nach den fernmeldegesetzlichen Bestimmungen ge- nehmigungsfreie ? drahtgebundene ? Fernmelde- anlagen mit Morsegeriiten, Mikrophonen und Tele- fonen betrieben werden. Die Modulationsfrequenz beim Morsebetrieb hat zwischen 450 und 1350 Hz zu liegen (800 Hz soli bevorzugt werden). (2) Ubungen zum Erlernen des Selbstbaues von Sendern und Frequenzmessern sind din Ainslie- dern der Gesellschaft fUr Sport und Technik nur in zugelassenen Amateurfunkstellen gestattet. Die Ubungen haben sidt auf den Bau von Einzelteflen zu erstrecicen. Bonen betriebsbereit? Sender her- gestellt werden, so bedarf is daftir einer besonderen Auflage, die in der vorhandenen Genehrnigungs- urkunde eingetragen wird. Die Inhaber von Genehmigungen zum Errichten und zum Betrieb soldier Amateurfunkstellen tragen daftir die Verantwortung, deli bet diesen tibungen nicht gegen die Vorschriften der Verordnung und ihrer Durdifiihrungsbestimmungen verstoBen wird. ?2 Vertahren tar die taddidhe Vberprtifung (1) Antriige auf Zulassung zu der fachlichen Ober- prilfung sind an den Zentralvorstand der Gesell- schaft fur Sport und Technik zu riditen, der den Ort der Uberprtifung bestimmt. Wird die Oberpriifung auf Wunsch des Antrag- ateliers an einem anderen Ort abgehalten, so hat er die Kosten fOr die Entsendung der Mitglieder des Ausschusses ftir die Uberprilfung zu erstatten. (2) Der Aussehu8 fur die Uberprilfung besteht aus einem Beauftragten der fiir den Ort der Ober- prUfung zustindigen Bezirksdirektion fiir Post- und ? - npclassified in Part - Sanitized Copy Approved for Release 2013/01/16: CIA-RDP80S01540R001700010002-6 Declassified in Part - Sanitized Copy Approved for Release 2013/01/16: CIA-RDP80501540R001700010002-6 STAT 304 Gesetzblatt Nr. 21 ? Ausgabetag: 17. Februar 1953 Fernmeldewesen und aus drei Sachverstandigen der Gesellschaft fiir Sport und Technik, von denen mindestens zwei zugelassene Funkamateure sein miissen. Die Entscheidung dariiber, ob die ge- zeigten fachlichen Kenntnisse fiir die Erteilung einer Genehmigung ausreichend sind, mull ein- stimmig getroffen werden. Reichen die Kenntnisse nicht aus, so kann die Uberpriifung teilweise oder ganz zu einem fest- gelegten Termin wiederholt werden. (3) Fill. den Erwerb einer Genehmigung zum Er- richten -und zum Betrieb einer Amateurfunkstelle miissen folgen de Mindestkenntnisse nachgewiesen werden: A. Allgemetnes a) Allgemeine Grtutdlagen der Elektrotechnilc, b) allgemeine Vorgiinge der Hochfrequenz- technik. B. Fertigkelten fin Autbau und Schalten von Geriten C. Sendertedintk a) Wirkungsweise der Elektronenrohre als Schyvingungserzeuger, b) SchaltUng und Aufbau von Oszillatoren und Sendern slier Frequenzbereiche, c) Bedingungen fur Ubertragungsgiite sowie Frequenzkonstanz eines Senders, Eigensteue- rung, Kristallsteuerung und Fernsteuerung, d) Sendearten, Einrichtungen zur Erzeugung der Modulationsfrequenz, e) technische Mafinahmen zur Vermeidung von StOrungen der Funkdienste, f) Leistungs- und Frequenzmessung, Hand- habung von Frequenzmessern, g) Sendeantennen und deren Erregung, h) Stromversorgtmg fitr Sender. Ub Ibuiptangstselinik. a) Wirkungsweise der Elektronenrohre ala Gleichrichter, Regelrohre und Verstarker, b) Wesentliches an Empfanger- und Verstarker- schaltungen, c) Beurteilung der Ubertragungsgilte und der Signalstarke, d) Empfangsantennen. Detrfebstedmik a) Morsen(Geben undAufnehmen von 60 Zeichen in der Minute, 1,1/abet em n Text mit 180 Zeichen zu benutzen ist, der etwa zu aus offener deutscher Sprache, untermischt mit fiinf Zifferngruppen, und zu etwa aus Gruppen des internationalen Q-Schltissels besteht), b) Fernsprechen (Abgabe und Aufnahme eines Textes mit 30 Wortern, darunter mehrere Q-Gruppen), internationale Abwicklung des Amateurfunk- verkehrs, Betriebsregeln, d) Q-SchlOssel, soweit dessen Kenntnis zur Durchfiihrung des Amateurfunlcverkehrs not- wendig ist, e) Abkiirzungen und ihre Ursprungsbedeutung, f) Tagebuchfiihrung und Empfangsbestitigun- gen (QSL-Karten). F. Gesetzliche und sonstige Bestimmungen a) Gesetzliche Bestimmungen der Deutschen Demokratischen Republik iiber das Fern- meldewesen, b) international Bestimmungen iiber den Amateurfunk. (4) Fiir den Erwerb einer Genehmigung auf Mit- benutzung einer Amateurfunkstelle konnen, wenn sich der Bewerber einer vollen uberprtifung flack Abs. 3 nicht unterziehen will, die Anforderungen eingeschrankt werden. An Stelle der in Abs. 3 unter Buchstaben B bis D nachzuweisenden Kenntnisse geniigen Kenntnisse Ober a) grundsatzliche Arbeitswcise von Sendern, Frequenzmessern und Empfangern, b) Leistungs- und Frequenzmessung, Hand- habung von Frequenzmessern. ?3 Antrage auf Erteilung von Gcnehmigungen (1) Den Antragen, die bei der Gesellschaft filr Sport und Technik einzureichen sind, milssen fol- gende Nachweise entsprechend den im ? 3 der Ver- ordnung unter Abs. 2 Buchstaben a, b c und e auf- gefiihrten Bedingungen beigeftigt sem: a) em n von der Volkspolizei ausgestellter Nach- weis Ober den standigen Wohnsitz in der Deutschen Demokratischen Republik und Ober die deutsche Staatsangehiarigkeit, b) em n von der Gesellschaft fin. Sport und Tedtnik ausgestellter Nachweis Ober die Mitglied- schaft in dieser Gesellschaft, em polizeiliches Fuhrungszeugnis, d) die Bescheinigung Ober die fachliche Ober- priifung, e) die Unterlagen Ober die zu errichtende Amateurfunkstelle: 1. der Aufstellungsort, 2. die Zahl der zuzulassenden Sender, 3. die Art ihrer Schaltung, 4. die Anodenverlustleistung der ROhren in den Senderendstufen, 5. die Zahl und die Schaltungsart der zu- gehorigen Frequenzmesser, 6. die Antennenarten. (2) Hinsichtlich der Bedingungen des ? 3 der Ver- ordnung unter Abs. 2 Buchst. d sind entsprechende Beurteilungen Ober den Antragsteller durch die Gesellschaft ftir Sport und Technik einzuholen. (3) Bei Minderjahrigen mull die schriftliche Ein- willigung des gesetzlichen Vertreters beigebracht werden. (4) Bei Antragen zur Erteilung einer Ge- nehmigung auf Mitbenutzung ist die schriftliche Einwilligung des Besitzers der mitzubenutzenden Amateurfunkstelle erforderlich. Declassified in Part - Sanitized Copy Approved for Release 2013/01/16: CIA-RDP80501540R001700010002-6 Declassified in Part - Sanitized Copy Approved for Release 2013/01/16: CIA-RDP80501540R001700010002-6 Gesctzblatt Nr. 21 ? Ausgabet ag: 17. Febz uar 1953 305 (5) Die Gesellschaft fiir Sport und Technik iiber- prilft die eingegangenen Antrage und schliigt die eignet erscheinenden Bewerber dem Ministerium far Post- und Fernmeldewescn zur Erteilung von Genehmigungen unter Beifilgung der zugehorigen Unterlagen (Absatze 1 bis 4) vor. (6) Das Ministerium fur Post- und Fernmelde- wesen trifft die Entscheidung, ob eine Genehmigung rum Erriditen und zum Betricb bzw. auf Mit- ljcnutzung einer Amateurfunkstelle an den An- tragsteller erteilt wird. Im Falle der Ablehnung verstandigt das Ministe- rium fur Post- und Fernmeldewesen die Gesell- schaft filr Sport und Technik unter Angabe der Griinde. Bestehen keine Bedenken, so stellt das Ministe- rium fur Post- und Fernmeldewesen die Ge- nehmigungsurkunde aus und Bbersendet sie dem Zentralvorstand der Gesellschaft fiir Sport und Technik. Nach der Aushandigung der Genehmigungs- urkunde (auBer der auf Mitbenutzung) ist der Funk- amateur berechtigt, seine Funkstelle entsprechend den gegebenen Auflagen zu errichten. Die errichtete Funkstelle ist der zustandigen Bezirksdirektion fiir Post- und Fernmeldewesen zur Abnahme zu melden. Erst nach erfolgter Abnahme, die auf der Genehmigungsurkunde vermerkt wird, darf der Funkamateur den Funkverkehr aufnehmen. ?4 Arten der Genehmigungen (1) F?r das Errichten und den Betrieb von Amateurfunkstellen werden zwei Klassen von Ge- nehmigungsurkunden nach dem Muster der An- / lage 1 ausgestellt: a) die Genehmigungsurkunde der Klasse 1 tiber Rohrensender mit einer gesamten Anodenver- lustleistung in der Endstufe bis zu 50 W und b) fitr folgende arten : 3 500 bis 3 Frequenzbereiche 800 kHz und Sende- A 1 bis A 3 7 000 ? 7 100 Al A3 14 000 ? 14 350 ? Al ? A3 21 000 ? 21 450 ? A 1 ? A 3 28 000 ? 29 700 ? Al F3 ? A3, 144 ? 146 MHz A 1 Fl ? ? A 3, F3 1 215 ? 1 300 ? A 3, A 3a, A 5, F 3, die Genehmigungsurkunde dor Klasse 2 iiber Rohrensender mit einer gesamten Anodenver- lustleistung in der Endstufe bis zu 20 W und fiir folgende Frequenzbereiche und Sende- arten: 3 500 bis 3 800 kHz . A 1 und A2 7 000 7 100 ? ? ? ? Al ? A2 14 000 ? 14 350 Al ? A2 21 000 Pt 21 450 Al ? A2 28 000 29 700 Al ty A2 144 146 MHz . Al ? F 1 bis A 2, F 3. Die Zahl und Art der Fmpfi.7.4s:orate sowie die Zahl der Antennen ist freigostelit. Duh cbe Empfangsgerate nur am On der Am.:kin-an:I:sidle betrieben werden. (2) Die Genehrnigungsurkunde der RI 1 \VI I'd erst dann erteilt, wenn der Antrag.steller mindestcns em Jahr lang Inhaber der Genehmigungsurkunde der Klasse 2 ist und mit Erfolg as Funkamateur tatig war. In bestiznmten Fallen kann von dieser Bestim- mung Abstand genommen werden, wenn der An- tragsteller nachweist, daB Cr die Bedingungen zum Erwerb der Genehmigungsurkunde der Klasse 1 er- Hieruber entscheidet von Fall zu Fall das Ministerium ftir Post- und Fernmeldewesen. (3) Fiir die Mitbenutzung von Amateurfunkstel- len werden zwei entsprediende Klassen von Ge- nehmigungsurkunden nach dem Muster der An- lage 2 ausgestellt. Fiir die Ausstellung der Ge- nehmigungsurkunde gelten die Bestimmungen unter Abs. 2 sinngema13. ?5 Xnderungen der Genehmigung (1) Zeitweilige Standortanderungen von Amateur- funkstellen konnen auf Vorschlag der Gesellschaft Kir Sport und Technik vom Ministerium fiir Post- und Fernmeldewesen genehmigt werden. , (2) Piir technische Anderungen innerhalb der Amateurfunkstelle, die iiber die Auflagen in der Genehmigungsurkunde hinausgehen (z. B. Errich- tung eines weiteren Senders, Erhohung der fest- gelegten Leistungen, Veranderung der Sender- schaltungen und der Antennenarten) mull vorher die Genehmigung der zustandigen Bezirksdirektion fiir Post- und Fernmeldewesen tiber die Gesell- schaft ftir Sport und Technik eingeholt werden. Der Inhaber einer Amateurfunkstelle mull die in der Kennzeichnung der Genehmigungsurkunde eingetragenen Sender und Frequenzmesser jederzeit nachweisen konnen. Fiir die Abgabe derartiger Gertite bedarf es einer besonderen Genehmlgung dutch das Ministerium fiir Post- und Fernmelde- wesen. (3) Verzieht em n Funkamateur, so hat er die Ge- nehmigung zur Verlegung seiner Amateurfunk- stelle vorher bei der bisher zustandigen Bezirks- direktion filr Post- und Fernmeldewcsen iiber die Gesellschaft fur Sport und Technik zu beantragen. Die Genehmigung der Verlegung wird in die Ge- nehmigungsurkunde eingetragen. (4) Die Auflagen in der Genchmigungsurkunde krinnen vom Ministerium fur Post- und Fernmelde- wesen jederzeit ge5ndert werden; der Inhaber dcr Genehmigung ist verpflichtet, alien Anderangea sofort nachzukoznmen und die hierhei entstehenden Kosten zu tragen. 11. Technisehe Beclingungen far Amateurfunlcstellen Cj4 und 6 der Verorclnurq ) ?6 Sende- und Empfangselnrielitungen (1) Die Scr.der, Empfanger und Fro:pu.nzmesser milssen in ihrom Autbau den jeweils gUltigen Be- Declassified in Part - Sanitized Copy Approved for Release 2013/01/16: CIA-RDP80501540R001700010002-6 Declassified in Part - Sanitized Copy Approved for Release 2013/01/16: CIA-RDP80501540R001700010002-6 STAT 308 Gesetzblatt Nr. 21 ? Ausgabetag: 17.Februar 1953 stimmungen des Vorschriftenwerkes Deutscher Elektrotechniker (VDE-Bestimmungen) entsprechen. (2) Die Sender mtissen mit Quarzen oder geeichten Frequenz-Kontrolleinrichtungen ausgerilstet sein. Fiir die Anodenspeisung der Sender darf nur reiner Gleichstrom oder gleichgerichteter und gut ge- 1 fl1terter Wechselstrom verwendet werden. I Die Steuerleistung darf 5 W nicht ithersteigen. Es mull moglich sein, die Leistung der Sender herabzusetzen. (3) Fur die Hochstwerte der Feldstarken von Harmonischen der Arbeitsfrequenzen und von Nebenfrequenzen sowie ftir sonstige Storeinwir- kungen auf Funkverbindungen, die fur Offentliche Zwecke bestimmt sind, gelten die Vorschriften der Ersten Durchfiihrungsbestimmung vom 28. August 1952 zur Verordnung tiber Hochfrequenzanlagen (GB1. S. 809). ?7 Antennen, Verbindungs- und Erd-Leitungsnets (1) Ftir die Bauausftihrung der Antennen, der Verbindungs- und Erdleitungen sind die jeweils gUltigen VDE-Bestimmungen soWie die baupolizei- lichen Vorschriften zu beachten. (2) Eine etwa erforderliche Zustimmung Dritter sum Errichten von Antennen- und AuBenleitungen (a. B. GebAudeelgentilmer, Wegeunterhalt ungspflich- thin, Polizeibehorden usw.) hat sich der Inhaber einer Amateurfunkstelle selbst zu beschaffen. (3) Antennen und Verbindungsleitungen der Amateurfunkstellen miissen so ausgefiihrt sein, daB ihre Bauteile von samtlichen Teilen der Fernmelde- anlagen der Deutschen Post mindestens 1 m ent- fernt bleiben. Ein kleinerer Abstand ist zulassig, wenn nadi Ermessen der Deutschen Post besondere UmstAnde eine gegenseitige Beeinflussung aus- achlieBen. Kreuzungen mit Fernmeldeleitungen der Dent- schen Post sind nur mit Zustimmung des zustan- digen R?rnmeldeamtes der Deutschen Post zuliissig. Antennenanlagen diirfen weder Gleichspannungen nods niederfrequente Wechselspannungen tiber 24 V ftthren. (4) Die Erdleitungen der Amateurfunkstelle ddrfen mit Fernmeldeanlagen der Deutschen Post nicht in Bertihrung kommen. (5) Der Inhaber einer Amateurfunkstelle hat An- tennen, Verbindungs- und Erdleitungen auf seine Kosten sogleich zu Andern, wenn sie den Ausbau, die Anderung oder die Aufhebung von Fernmelde- anlagen, die offentlichen Zwedcen dienen, behin- dern oder gefahrden. III. Betrieb der Amateurfunkstellen (?? 8,7 und 8 der Verordnung) ?8 Frequensen (1) Der Inhaber einer Genehrnigungsurkunde kann jede Frequenz innerhalb der in der Kenn- zeichnung genannten Frequenzbereiche benutzen. (2) Die Arbeitsfrequenz ist so zu wahlen, daft die Frequenzbereiche gemlB Abs. 1 nicht Ober- schritten werden. (3) Die Arbeitsfrequenzen mussen genau ein- gehalten werden und sind durch geeigneteFrequenz- messer standig auf Konstanz zu tiberprOfen. (4) Die Gute der Ausstrahlungen ist durch ge- eignete Kontrollgerate stkindig zu Oberwachen. ?9 Rufzelchen (1) Zu Beginn einer jeden Sendung ist das in der Genehmigungsurkunde zugeteilte Rufzeichen sus- zustrahlen und wahrend der Sendung otters ma wiederholen. (2) Bei Sendungen von einem anderen ala dem in der Genehmigungsurkunde festgelegten Stand- ort (vgl. ? 5 Abs. 1) ist an das Rufzeichen der Such- stabe ?P" anzuhangen. Bei solchen Sendungen muB der Standort wiederholt angegeben werden. (3) Der Gebrauch von irrefiihrenden oder falschen Rufzeichen und die Durchgabe von Sendungen ohne Rufzeichen sind untersagt. Verkehr mit Funkstellen ? 10 (1) Eine Amateurfunkstelle darf im In- und Aus- landsverkehr in der Regel nur mit Amateurfunk- stellen Verbindung aufnehmen. In Ausnahmefallen kann mit Zustimmung des Ministeriums fiir Post- und Fernmeldewesen such mit Versuchsfunkstellen, die der Entwicklung und Forschung dienen, verkehrt werden. Hierftir ist eine Ausnahmegenehmigung von den filr die Ent- wicklung und Forschung zustitndigen Stellen beim Ministerium fur Post- und Fernmeldewesen zu b.- antragen. Diese Sendungen dtirfen, wenn eine Atli- nahmegenehmigung erteilt ist, aufgenommen, b?- antwortet und entsprechend besonderer Auflagen weitergeleitet werden. (2) Der Verkehr mit nicht zugelassenen Funk- stellen ist nicht gestattet. ? 11 (1) Als offene Sprache gelten such der inter- nationale Q-Schltissel und die international ge- brauchlichen Abktirzungen und Zeichen. (2) Die Ubertragung von Musik oder Schallauf- zeichnungen ist nur kurzzeitig zu Modulations- versuchen zu gestatten. (3) Die Ausstrahlungsdauer des unmodulierten oder ungetasteten Tragers ist auf em Mindestma8 zu beschranken. ? 12 Empfang von Sendungen (1) Mit den zu einer Amateurfunkstelle ge- h?renden Empfangseinrichtungen diirfen nur auf- genommen werden: a) Sendungen anderer Funkamateure; b) Nachrichten an Alle" (CQ-Nachrichtsm); c) Rundfunksendungen. Declassified in Part - Sanitized Copy Approved for Release 2013/01/16: CIA-RDP80S01540R001700010002-6 Declassified in Part - Sanitized Copy Approved for Release 2013/01/16: CIA-RDP80501540R001700010002-6 Gesetzblatt Nr. 21? Ausgabetag: 17.Februar 1953 lIT (2) Der Empfang aufgenommener Sendungen kann auf QSL-Karten der Sendestelle schriftlich , bestatigt werden (? 7 Abs. 1 der Verordnung). QSL- I Karten sind Ober die Gesellschaft fur Sport und Technik zu leiten. (9) Bei der Aufnahme eines Notrufs 1st der eigene Verkehr sofort zu unterbrechen und der Notruf zu beobachten. Bleibt der Notruf unbeantwortet, so sind sofort die ortlichen staatlichen Organe von der Notmeldung zu verstandigen. (4) Aufgenommene Nachrichten, die nach gesetz- lichen Bestimmungen anzeigepflichtig sind, milssen sofort den ortlichen staatlichen Organen zur Kennt- nis gebracht werden. (5) Beobachtete Storungen durch andere Funk- stellen sowie VerstoBe gegen die Bestimmungen des Funkdienstes sind unverzilglich der zustandigen Bezirksdirektion fiir Post- und Fernmeldewesen unter genauer Darlegung des Sachverhalta zu melden. 13 runktagebusti (1) Bei jeder Amateurfunkstelle ist em n Tagebuch zu f?hren. Uber jede Verkehmbeziehung sind standig folgende Aufzeichnungen einzutragen: a) Anfangs- und Endzeit; b) Rufzeichen der GegenfunIc.stelle; c) Frequenz; ? d) 'verwendete Senderleisiung e) Standortangabe; 1) Betriebsergebnis,se (z. B. Schwunderschei- nungen, Storungen); g) Unterschrift des filr die Sendung verantwort- . lichen Funkamateurs. (34 Bei Sendungen Ina Zusammenhang mit Not- rufen ist der genaue Wortlaut .aufzuzeichnen. Bei Aufnahme von Meldungen (?12 Abs. 4), Be- obachtungen (? 12 Abs. 5) und beim Verlcehr mit Versuchsfunkstellen (? 10 Abs. 1) ist der Sach- verhalt naher darzustellen. (3) Abgeschlossene Funktagebtlther sind min- destens em n Jahr ling bei der Aimateurfunkstelle gesichert aufzubewahren. ? 14 Beeintrildulguneen anderer Mende (1) Durch den Betrieb einer Amateurfunkstelle (laden Fernmeldeanlagen, die offentlichen Zwecken dienen, in ihrer Betriebssicherheit nicht beeintriich- tigt werden. (2) Wird der Empfang von Sendungen des demo- kratischen RundfunIcs mit Geraten geringer Trenn- achffirfe durch den Betrieb einer Amateurfunkstelle beeintrachtigt, kann eine Sperrzeit fur Amateur- sendungen wAhrend der Haupthorzeiten von der zustandigen BezIrksdirektion fOr Post- und Fern- meldewesen angeordoet werden. ? 15 Mifibraudi der Amateurtunkstelle (1) Der Inhaber einer Genehmigung ist ver- pliiehtet, die Amateurfunkstelle so zu sichern, dalI Me von Unbefugten in seiner Abwesenheit nicht benutzt werden kann. (2) FOr jeden Milibrauch ist er haftbar. ? 16 Stillegen des Betriebes (1) Bei Verletzung der Vorschriften der Verord- nung und der Durchfiihrungsbestimmungen 1st die Amateurfunkstelle auf Verlangen der Deutsrhen Post unverztiglich stillzulegen. Wiihrend der Still- legung sind die technischen Einrichtungen oder wesentliehe Teile von ihnen so zu entfernen, daft die Benutzung der Anlage unmoglich wird. (2) Wenn der Betrieb einer Amateurfunkstelle vorObergehend, und zwar nicht linger ale mei Monate, eingestellt wird, so kann dem Funkarneteur die Genehmigungsurkunde belassen werden. (3) Wird eine Genehmigung widettu en oder er- lischt sie, so hat der Inhaber der Genehmigungs- urkunde diese zurikkzugeben ultd die Sendegerite einschlieBlich der zugeliorigen Frequenzmesser vollig in ihre Einzelteile zu zerlegert aowie die Antennen.und die Erdverbindungen zu entfemen. Er ist verpflichtet, these AuBerbetriebsetzung der zustandigen Bezirksdirektion filr Post- und Fern- meldewesen eindeutig nachrusve4sen. IV. Allgemeine, (?? 5 und 10 der Verordnung) liv Gebebren (1) An Gebilhren werden erhoben a) die Gebtihr ftir die AussteLlung einer Genehmigungsurkunde . . . . 3,? DM, b) die Gebtihr ftir eine beantragte Ausfertigung eines Doppels der Genehmigungsurkunde 1,? DM, c) die GebOhr far die fachliche Ober- prufung 5,?DM, d) die Gebtihr filr die Wiederholung der fachliehen Uberprefung 3,? DM. (2) Genehmigungsurkunden werden erst nach Entrichtung der Gebtihren ausgehandigt. ? 18 Inkrafttreten Diese Durchfiihrungsbestimmung tritt mit ihrer Verktindung in Kraft. Berlin, den 6.Februar 1953 Ministerium fiir post- and Fernmeldewewn I.V.:Dr.Sclarader BtaatssekretAr Declassified in Part - Sanitized Copy Approved for Release 2013/01/16: CIA-RDP80501540R001700010002-6 STAT Declassified in Part - Sanitized Copy Approved for Release 2013/01/16: CIA-RDP80501540R001700010002-6 STAT 308 Gesetplatt Nr. 21 ? Au sgabetag: 17. Februar 1953 Anlage 1 zu 14 Abs. 1 vorstehender Erster DurchfuMungsbestimmung Reglerung der Deutsehen Demokratischen Republik MinIsterium ftir Post- und Fernmeldewesen Genehmigungsurkunde EB Nr. Die Befugnis zum Errichten und zum Betrieb der umstehend unter ?Kennzeichnung der Anlage" be- sc:iriebenen Amateurfunkstelle der Klasse wird dem gehoren am wohnhaft unter den in der Verordnung Ober den Amateur- funk (Amateurfunkverordnung) vom 6. Februar 1953 enthaltenen Bedingungen verliehen. Der Funkver- kehr dart erst nach erfolgter Abnahme der Anlage aufgenommen werden. Berlin, den ... ........... ..... 19 _ Ministerium ftir Post- und Femmeldewesen Hauptverwaliung Funkweeen (Dienststempel) (Untersehrift) Abnahmevennerk Die umstehend beschriebene Amateurfunkstelle wurde am geprilft und abgenommen; ale ist damit zum Amateurfunkverkehr freigegeben. den Resirksdirektion flir Post- und Fernmeldewesen (Riickseite der Anlage 1) A.Kennzeiebnung der Anlaga 1. Aufstellungsort: StraBe und Hausnummer: 2. Rufzekben: 3. Zabl der zugelassenen Sender: 4. TechnIsebe Sin:id:tuns a) Sender Art der Schaltung: Zahl der Stufen: Zahl der Ftohren der Endstufe: Typ der Waren der Endstufe: Anodenspannung der Endstufe in V: Gesamte Anodenverlust- lelstung In der Endstufe In W: Art der Erzeugung der Anodenspannung: Steuerlelstung In W: let Quarzsteuerung vorgesehen? Nr. I NT. 2 Nr. 3 b) Sendefrequenzen und Sendearten: c) Antennen und Erdung Art der Sendeantennen: Lange der Antennen in m: Art der Erdung: d) Frequennnesser Frequenzbereich: Genauigkeitsgrad: e) Sonstige Gerate fur die Sendung: B. Vermerke iiber Verlegung des Aufstellungsorts und tiber Xnderungen der technisdsen Enrich- tungen C. Zusatzliche Genehmigungen used Auflagen Anlage 2 zu ?4 Abs. 3 vorstehender Erster Durchfuhrungsbestimmung Resierung der Deutschen Demokrattschen Republik Ministerium fur Post- und Fernmeldewesen Genehmigungsurkunde M Nr. Die Befugnis auf Mitbenutzung der umstehend genannten Amateurfunkstelle der Klasse wird dem geboren am wohnhaft unter den in der Verordnung Ober den Amateur- funk (Amateurfunkverordnung) vom 6. Februar 1953 enthaltenen Bedingungen verliehen. Die Auflagen zum Errichten und zum Betrieb der genannten Amateurfunkstelle sind fiir den Mitbenutzer bindend. Berlin, den 19 _ MInisterium ftir Post- und F'.ernmeldewesen Hauptvenvaltung Funkwesen (Dienststempel) (Unterschri ft) (ROckseite der Anlage 2) A. Kennzeichnung der mitbenutzten Amateurfunk- sta. Name und Wohnort des Inhabers: ..... .? Nr. der Genehmigungsurkunde: _?_? Klasse der Amateurfunkstelle: Rufzeichen: _--- Aufsteltungsort? StraBe und Hausnummer abgenommen am: ---- --_?_?__? B. Vermerke tiber Verlegung des Aufstellungsortes C. Zusatzlicha Genehmisungen und Auflagen Declassified in Part - Sanitized Copy Approved for Release 2013/01/16: CIA-RDP80501540R001700010002-6 Declassified in Part - Sanitized Copy Approved for Release 2013/01/16: CIA-RDP80501540R001700010002-6 STAT Gesetzblatt Nr. 21 ? Ausgabetag: 17. Februar 1953 309 Preisverordnung Nr. 287. Xnderung der Preisverordnung Nr. 224. ? Verordnung fiber die Preise fiir vollstlindig vergiillten Branntwein (Brennspiritus) ? Vom 5. Februar 1953 In Abanderung der Preisverordnung vom 12. Ja- nur 1952 ? Verordnung Ober die Preise fiir voll- stlindig vergallten Branntwein (Brennspiritus) ? (GB!. S. 58) wird folgendes verordnet: 1 In Erweiterung des ? 1 Abs. 4 der Preisverord- nung Nr. 224 wird bestimmt, dal3 Brennspiritus vom Einzelhandel such in Mengen unter einem Liter ab- gegeben werden kann. Eine derartige Abgabe dart jedoch nur durch Abfilllung aus Originalflaschen in vom Mader zu stellende GenBe ? also lose ? tinter nachstehenden Bedingungen erfolgen. ?Der Brennspiritus mull in dem Verkaufsraum tinter den Augen des Kaufers in das filr diesen bestimmte Behtiltnis aus einer vorschriftsmaBig beseichneten und verschlossenen Flasche ? von einem Liter Rauminhalt ? abgefiillt werden, wobei jeweils nur eine angebrochene Flasche vor- handen sein, dart Im tibrigen dart in den Ver- kaufsrliumen und in den angrenzende,n Raumen Brennspiritus nur in vorschriftstriaBig bezeichne- ten und verschlossenen Flaschen aufbewahrt werden." lose abgegebenen Brennspiritus in Mengen ter einem Liter .werden folgende Preise feet- bet Abgabe von 50 con ?,15 DM ^ pp 250 ? ? ? ? 500 ? 1,40 ? -8 11' 4, Diese Prelaverordnung Hitt 'zialt Direr Verkiln- dung in Kraft. Berlin, den 5. Februar 1953 Ifiedstertem dee Flossie. , Altaatasekretar Erglinzung ear Dritten Anordmmg ear Dare:Mekong des Gaieties fiber die Teilnahme der Jugend am Aufbau der Deutschen Demokratisehen Republik und die. FOrderung der Jugend in &hale und Beruf, bei Sport und Erholung. - Veen 3. Februar 1953 in Erganzung der DrittenAnordmmg vom 12. April 1951 zur Durchfiihrung des Gesetzes Ober die Tail- nahme der Jugend am Aufbau der Deutschen Demo- kratischen Republik und die Forderung der Jugend in Schule und Beruf, bei Sport und Erholung (GB!. S. 281) wird im Einvernehmen mit den beteiligten Ministerien und Staatssekretariaten folgendes an- geordnet: ?1 Die in ? 2 Abs. 4 der Dritten Anordnung genann- ten wirtschaftlichen Trager der Ferienlager werden durch nachstehend aufgefithrte Betriebe erganzt: Bezirk Frankfurt: Eisenhiittenkombinat Ost, Furstenberp Bezirk Cottbus: GroOkokerei Lauchhammer Bezirk Potsdam: EKM Industriewerk Ludwigsfelde Stahl- und Walzwerk Brandenburg Schwermaschinenbau ?Heinrich Rau", Wildau Bezirk Schwerin: MTS Wieckendorf, Kreis Schwerin Bezirk Rostock: Mathias-Thesen-Werft Wismar Bezirk Halle: Buna-Werke Schkopau, Merseburg Berlin: EKM Bergmann-Borsig VEB, Berlin-Wilhelmsruh VEB Bau Berlin ?2 Mittel fUr die Errichtung dieser Ferienlager sind im Investitionsplan 1953 bereitzustellen. ?3 (1) Die auf Grund des .? 2 Abs. 4 der Dritten An- ordnung geschaffenen zentralen Ferienlager und die nada I 1 dieser Erginzung zu errichtenden Ferien- lager sind durch die wirtschaftlichen Tragerbetriebe, die nach ? 4 els Rechtstrager eingesetzt werden, alit AnlagevermOgen zu aktivieren. Das Vermogen 1st durch Generalreparaturen nada den ftlr die yolks- eigene Wirtschaft gilltigen Bestimmungen zu er- halten. (2) Die Kosten ftir die Abschreibungen im Jahr 1953 sind wie alle anderen Kosten fOr die zentralen Ferienlager in der Kostenstelle ?durch zwedtgebun- dene Mittel zu decken" nachzuweisen und werden durch Zuschtisse des FDGB ? aus dem Staatshaus- halt ? bzw. aus dem Direktorfonds gededd. (3) Die bei SAG-Betrieben errichteten Peden- lager werden von den Men der Kreise erfath und bllanziert, in deren Bereich sich die betreffenden Lager befinden. Von diesen Stellen sind auch die erforderlichen Mittel ftir die Erhaltung der Ferien- lager in dem Plan der Werterhaltung vorzusehen. 4 Die wirtschaftlichen Tragerbetriebe der zentralen Ferienlager der volkseigenen Wirtschaft end ala Rechtstrager einzusetzen. Bei SAG-Betrieben sind die Rate der Kreise, in deren Bereich sich die Ferienlager befinden, els Rechtstrager einzusetzen. Die erforderlichen Mallinahmen sind von den Raten der Kreise, Referat Staatliches Eigentum, in deren Bereich sich die Lager befinden, bis zum 30. April 1953 durchzufUhren. Zu diesem Zweck haben di. wirtschaftlichen Trligerbetriebe den Declassified in Part - Sanitized Copy Approved for Release 2013/01/16: CIA-RDP80501540R001700010002-6 Declassified in Part - Sanitized Copy Approved for Release 2013/01/16: CIA-RDP80501540R001700010002-6 STA1 ? 310 Gesetzblatt Nr. 21 ? Ausgabetag: 17. Februar 1953 I, itr..r ri( E ferat St aatl.ches Ei:4entum, ??11 r Grund,tacke, die zum Ferien- i r 14. ,ren, zu tzberoen. ?5 Dis Nhnisteriurn der Finanzen wird beauftragt, (1:e rotwendigen fUchtlinien zur Durchfuhrung des 3 zu erlassen. ?6 Diese Erganzung tritt mit ihrer Verkiindung in Kraft. Berlin, den 3. Februar 1953 stenvertreter des Ministerpristdenten Ulbricht Erste Durchfiihrungsbestimmung zur Verordnung fiber die Hygieneinspektion. Vom 27. Januar 1953 Au! Grund des ? 10 der Verordnung vom 4.De- zember 1952 iiber die Hygieneinspektion (GB1. S. 1271) wird folgendes bestimmt: ?1 Der Leiter des Bezirkshygieneinstitutes beteiligt die Fachabteilungen des Institutes an den auf Grund der Verordnung ilber die Hygieneinspektion zu treffenden MaBnahmen. ?2 Die Hygieneaufsicht im Kreise obliegt dem Kreis- arzt. Der gesamte Geschaftsverkehr in Angelegen- heiten der Hygieneinspektion des Kreises geht durch seine Hand. ?3 Zu den Obliegenheiten der Hygienekontrollpunkte gehort: ? a) Mitwirkung bei der Uberwachung der Her- stellung, der Aufbewahrung und des Vertrie- bes von Nahrungs- und GenuBmitteln, bei der Oberwachung der hygienischen Verhaltnisse in den Betrieben und bei den vorgeschriebenen Kontrollen sowie insbesondere bei der Probe- entnahme von Nahrungs- und GentiBmitteln; b) Mitwirkung bei der Dberwachung der orts- hygienischen Verhilltnisse, insbesondere bei der tberwachung der Wasserversorgungsan- lagen und der MillIbeseitigung sowie bei der Entnahme von Wasserproben; c) Mitwirkung bei der Seuchenbektimpfung und bei der Bekiimpfung von Schadlingen, die die menschliche Gesundheit geflihrden. ? 4 (1) Vom Kreisarzt ala Letter der Hygieneinspek- tion des Krelses werden im Kreis Hygienekontroll- punkt* festessetst, welche mit mindestens einem Hygienaufsehor zu besetzen 'Ind. (2) Die Krt-is:irzte erteilen. unter fachlither Len- kurig durch die 13,..zirk,hy4xre1r.stitute. Au:tr.:1.4e fr 'nre (1) D:e ilyg:t ne3uf,, her sind vtrpfl.:ille!. ci n Krekarzt von alien 1.)e,inderen Vorko:nmr.,?:,?n .n seinem Kontrollbe-z_Irk zu unterl'ichten. (4) Notwendige SofortmaBnahmen, wie die Schlie- Bung von Lebensmittelbetrieben. sind vom Hygiene- aufseher beim Kreisarzt zu beantragen. ?5 (1) Das Ministerium fiir Gesundheitswesen be- stimmt, in welchen Angelegenheiten und zu welchen Terminen die Organe der Ifygieneinspektion aber ihre Tatigkeit zu berichten haben. (2) Die Pflicht zur Berichterstattung gemat3 dcn seuchengesetzlichen Best immungen bei gehauftem Auftreten von InfektionslcranItheiten unci bei Epide- mien bleibt unberuhrt. ?6 (1) Die aus ? 5 Buchstabcn a und b der Verord- nung ilber die Hygieneinspektion erwachsenden Aufgaben obliegen der Hauptabteilung Hygiene- inspektion des Ministeriums filr Gesundheitswesen, die Aufgaben gema(3 ? 5 Buchst. c den Organen der Hygieneinspektion bei den Raten der Bezirke und Kreise. (2) Vor Erstattung eines Gutachtens (? 5 Buchst. a) kann die Hauptabteilung Hygieneinspektion cut medizinisches Zentralinstitut oder tin Bezirks- hygieneinstitut zur Stellungnahme auffordern. 7 Die Organe der Hygieneinspektion haben iiber alle MaBnahmen, die sic auf Grund des ? 6 der Ver- ordnung tiber die Hygieneinspektion veranlassen, unverziiglich die davon betroffanen Verwaltungs- stellen zu unterrichten. ?8 (1) Die zustandigen Organe der Bezirke, Kreise und Gemeinden sind verpflichtet: a) die Orgare der Hygieneinspektion bei ihren Kontrollen zu unterstiitzen, b) die von diesen angeordneten MaBnahmen zur Abstellung hygienischer Millstande oder zur Abwendung gesundheitlicher Gefahren be- schleunigt durchzufilhren. (2) Die gleithe Verpflichtung haben die fur de Leitung der kontrollierten Einrichtungen oder Be- triebe verantwortlichen Personen. ?9 Soweit gemal3 ? 7 der Verordnung (Aber die Hy- gieneinspektion andereVerwaltungsstellen bei ihren MaBnahmen Organe der Hygieneinspektion zu be- teiligen verpflichtet sind, haben zu beteiligen: a) die Ministerien und Staatssekretariatel die Hauptabteilung Hygieneinspektion des Mini- steriums flit Gesunclheitswesen, ? Declassified in Part - Sanitized Copy Approved for Release 2013/01/16: CIA-RDP80501540Ron17nnn1nnm_R Declassified in Part - Sanitized Copy Approved for Release 2013/01/16: CIA-RDP80501540R001700010002-6 Gesetzblatt Nr. 21 ? A usgabetag: 17. Februar 1953 311 I)) die Rate der Bezirke: das Referat allgerneine Hygiene und Souchenbekampfung bei der Ab- teilung Gesundheitswesen des Bezirkes, c) die Rate der Stadt- und Landkreise und der Gemeinden sowie die Leitungen der VE-Be- triebe: die Kreisarzte. ? 10 (1) Die Beauftragten der Hygieneinspektion er- halten nach einem vom Ministerium fur Gesund- heitswesen vorgeschriebenen Muster Berechtigungs- scheine filr ihre Tatigkeit. Der Berechtigungssthern g lt nur in Verbindung mit dem Dienstausweis. (2) Einen Berechtigungsschein erhalten: a) die im operativen Einsatz stehenden Angeho- rigen der Hauptabteilung Hygieneinspektion des Ministeri urns fOr Gesundheitswesen, b) die Bezirkshygieniker und ihre Vertreter, c) die Leiter und Abteilungsleiter der Bezirks- hygieneinstitute und ihre Vertreter, d) die Kreisarzte als Leiter der Hygieneinspek- tion der Kreise und ihre Vertreter, e) die Hygieneaufseher. (3) Die Berechtigungsscheine stellen aus: a) ftir die Hygieneaufseher das zustandige Be- zirkshygieneinstitut. Sie sind vom Bezirks- hygieniker durch Unterschrift und Siegel zu bestatigen; b) far alle Obrigen Organe der Hygieneinspek- tion die Bezirkshygieniker. Diese Berechti- gungsscheine sind von der Hauptabteilung Hygieneinspektion des Ministeriums fiir Ge- sundheitswesen durch Unterschrift und Siegel zu bestatigen. (4) Die Fortdauer der Giiltigkeit der Berechti- gungsscheine ist von Vierteljahr zu Vierteljahr von derjenigen Dienststelle zu bestatigen, bei welcher der Inhaber des Berechtigungsscheines angestell1 ist. (5) Scheidet der Inhaber eines Berechtigungs- scheines aus dem operativen Einsatz der Hygiene- inspektion aus, so hat die Dienststelle, bei der es angestellt ist, den Bereditigungsschein einzuziehen und der ausstellenden Dienststelle zur Vernichtung zu ilbersenden. Berlin, den 27. Januar 1953. Misisterium fir Gesundbeitsweses Steidle Minister Berichtigunges In der Eiekanntmachung vom 19. Dezember 1952 Ober die Musterstatutien der Landwirtschaftlichen Produktionsgeno.ssenschaften (GB1. S. 1375) mull es bei dem Musterstatut Typ I im Abschnitt II Ziff. 3 Abs. 3 wie folgt heiBen: Die Garten, Wiesen, Weiden und -Wilder der Bauern, die in die Produktionsgenossenschaft ein- treten, verbleiben in individueller Nutzung. Fiir den Anbau von Gemiise und Obst kann jeder In die Genossenschaft eingetretene Bauer auf Be- schluB der Mitgliederversammlung einen Tell Land als personUches Eigentum zur Nutzung behalten. Diese Flache soll nicht groBer als 0,5 ha sem." In der Anordnung vom 13. Dezember 1952 Ober die Durchfiihrung des Planes der Berufsausbildung 1953 (GBL S.1369) mull folgende Anderung be- achtet werden: Ins ? 2 Abs. 1 Schwerpunkt I unter Bemis- gruppe 32, Berufsordnung 321 und 322 ist statt ?alle Berufe der Berufsordnung Papierhersteller und -vbrarbeiter" folgende Formulierung zu setzen: ?alle Berufe der Berufsordnung Paplerhersteller und Zellstoffmacher". Ferner ist im ? 2 Abs. 1 Schwerpunkt I bei der Berufsgruppe 28, unter der Spalte Berufsordnung, zwischen 361/1 und 2811/06 einzuftigen: ?281 alle Berufe der Berufsordnung Chemiefach- arbeiter". Declassified in Part - Sanitized Copy Approved for Release 2013/01/16: CIA-RDP80501540R001700010002-6 Declassified in Part - Sanitized Copy Approved for Release 2013/01/16: CIA-RDP80501540R001700010002-6 STAT Nod' lieferbar liARTEIBUCH DER GESETZE DER DEUTSCHEN DEMOKRATISCHEN REPUBLIK Zweite Auflage Mese Loseblattsammlung von Gesetzestexten ? nach untergliederten Sachgebieten geordnet enthalt alle seit dem 7. Oktober 1949 im Gesetzblatt und Ministerialblatt erschienenen Bestimmun. gen in ihrer jeweils gUltigen Fassung, erganzt durch wichtige Verordnungen aus dem Zentralver- ordnungsblatt, Preisverordnungsblatt und den Mitteilungen und Anweisungen des Staatssekretariata fUr Erfassung und Aufkauf. Die Verordnungen, DurchfUhrungsbestimmungen und sonstigen Anordnungen erganzenden Inhalts mind unmittelbar hinter der entsprechenden Grundvorschrift aufgenommen, so (lag em geschlosse. nes Bild vom Stand der Geeetzgebung gewahrleistet lat. Durch die Verwendung neuartiger Karteibuchordner, von denen sich ilber 200 000 Stuck bereits in der Praxis bewahrt haben und die die Vorteile des Buches und der Kastenkartei in sich vereinen, wird die Handhabung wesentlich erleichtert. Untergliederte Sachgebiete A. Allgenteine Verwaltung (eineddiefilich Veifassung and naming) B. Wirtschaftsredst (ohne Landwir(schaft) C. Landwirtadtaft A Gesellsdsaftsrecht (Seale,- and Arbeitsreda) B. Finanswesen F. Vorkehr C. Volksbildursg H. Redlutpflege ? Em gegliedertee Inhaltsverzeichnis unter Auffghrung jeder einzelnen Fundstelle der Gesetze und Verordnungen und em n Gesamt-Stichwortverzeichnis sichern em n sdmelles und zuverlassiges Aut. finden jeder Vorschrift. Halbmonatliche Erganzungslieferungen, ebenfalls mit einem Erganzungs. stichwortverzeichnia, halten des Kartelbudi auf dem laufenden. Das Karteibuch 1st daher tinnier aktuell ? und wird so zu einem klealen Arbeitshelfer, Das Grundwerk besteht sus etwa 7500 Textseiten, 18 Karteibuchordnern und einem Stichwortver. zeichnis. Preis DM 95,? Nachtrage 38-42 (bis einschl. 31. Dezember 1952) und 1 Zusatzordner 30,?DM. Inzwischen erschienene weitere Erglinzungslieferungen erhalten Ste mum Blattpreis von 4 DPf, Ordner in Halbleinen je 1,70 DM. Bert?Uungenbitten tot? dont Bachhandel oder dentVerlag direla aufsegeben. Ausfahrlids? Prot:poke Welton auf An/arch/grans star Verfagung. gVER DEUTSCRER ZENTRALVERLAG ? BERLIN 017 miseemoodsmasse aer Deutsch= Demokratiedies Republik ? Verlag: (4) VIZI Deutedier Zmitralverlag, Berlin 0 17, Truariedum rdistr. 17, Anna le 114 II ? Partechedtkonte: lee13 ? lerecheinungsweise: With Bediul ? Tortlautender Romig: Nur dumb die Peet ? vierieljatuiice 4,? DM einechl. Zustellgebtlim ? rinsalauegaben: le Salle 4,43 DM, Rut. 'out Ver- lag oder Muds tleu Nudihandil besiebber ? Druck: MR Omit Orapklactitir Orellbetrieb, Wert ierlin-Treptow, Am Treptewee ? Fisk eppi ? verarmantummt water der Usens-Nr.7113 des Amiss tar Information der Deutadiat Demotrettsches Republik Declassified in Part - Sanitized Copy Approved for Release 2013/01/16: CIA-RDP80501540R001700010002-6