MINISTRY OF COAL AND POWER: VERFUEGUNGEN AND MITTEILUNGEN FOR 15 OCTOBER 1956
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CIA-RDP80T00246A032301130001-7
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RIPPUB
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C
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24
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December 22, 2016
Document Release Date:
February 22, 2010
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1
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Publication Date:
January 28, 1957
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REPORT
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18, U.S.d. Szgf "W won or revelation of which In any manner to an unauthorized pfrjoo4 1s) prohibited by, law.
COUNTRY East Germany
Ministry of Goal and Power:
Verfuegungen and Mitteilungen
for 15 October 1956
28 January 1957
NO. PAGES 3
REQUIREMENT
NO. RD
Verfue en und a en kBirectives an Reports) o e ministry
"
The table of
of Coal and Power, published 'for official use only.
contents is as follows:
p. 48 -- Directive No. 27/56 of 25 July 1956 concerning the manufact
of production models.
economic branch wage group catalog (kirtschaftszweighlol1- 25X1
gruppenkatalog) to enterprises of the Main Administration for
Brown Coal.
geologists, geophysicists, mineralogists, and similar to
abroad.
49 -- Directive No. 32/56 of 17 August 1956 concerning t1*11"9P
p. 50 -- Directive No. 32a/56 of 24 August 1956 concerning introduction oft~e
50 -- Directive No. 33/56 of 25 August 1956 concerning granting of special
premiums in building projects of especial importance (including
Schwarze Pumpe, Hoyerswerda housing area, Hoyerswerda construction
project, Trattendorf power plant, Hirschfelde power plant, Berzdorf
power plant, and Lauchhammer coking plant).
p. 51
Directive No. 34/56 of 14 September 1956 concerning present
applicability of the delivery catalog for screws.
p. 52 -- Change in name and site of VEB Bohrbetrieb Hohenthurm to VEB
Braunkohlenbohrungen and Schachtbau at Troebitz.
p. 52 -- List of new appointees, administrative and industrial.
CONFIDENTIAL
P? 53 -- Section V concerning regulation of visits to and photographi
plants and institutions of the Ministry is lifted.
P. 53 -- Requirement for carrying travel orders on official trips.
STATE I ][ ARMY I ][ NAVY ][ AIR I ][ FBI I AEC
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p? 53 -- Nomenclature of classified material.
p. 54 -- Decree concerning formation of a control staff for the coal
industry, as of 2 July 1956, with headquarters in Leipzig.
p. 54 -- Standard operating procedures for the new control staff.
P? 55 -- Instructions for implementing methods of reporting.
p. 56 -- Policies governing the aupply;ng of moneys to the director's
fund in 1956.
p. 58 -- Pricing judgment for short-distance trucking.
p. 59~:-- Instructions for implementing approving of electric power and
heating installations ( in regard to the Decree of 29 May 1956).
p. 59 -- Adoption of technical operating rules for power plants and power
nets by enterprises of the Ministry of Coal and Power.
P. 59 -- Testing of heat and electrical measuring instruments.
p. 60 -- Regulation of contract arrangements between VEB Kohleanlagen and
the brown -coal works.
p. 60 -- Extension of the protest period (Einspruchsfrist) in regard to
hard-coal deliveries.
p. 60 -- Requirements in regard to acceptance and payment of deliveries.
p. 61 -- Questions concerning the general contract system.
p. 61 -- Contract liabilities concerning defective quality.
p. 61 -- Special regulation concerning competency in cases before the
State Contract Court.
p. 62 -- Decision of the State Contract Court giving any enterprise
with state support equality with VEB enterprises in various
endeavors.
p. 62 -- List of places for collection of documentation in regard to
patents, models, and drawings.
p. 62 -- Policies concerning delegation of students to he Industrie-Institiit
of the Freiberg Academy of Mines and the employment of its graduates.
p. 64 -- Decree concerning plant archives.
.p. 65 -- Vacation trips in the GIR and to Poland and Czechoslovakia.
p. 66 -- Publication announcement.
p. 66 -- Adverti amentby YEB Deutscher Zentralverlag Berlin announcing
availability of Schlues elliste 1957 fuer Production MaterialversorgM&
and Aussenhand.el 1957 key list of the economic plan for production,
supply of materials and foreign trade), cost 2.10 II1E; and
Nugmnernschluessel 1957, Warennummer/Planpositionsnuminer (1957 numbers
rt,
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-3-
- for goods number code and plan position numbers), edition of
St-1956, cost 1.50 WE-both books published by the State
Cftbi4tl Administration for Statistics of the State Planning
Commission. Orders should be made only to Buchhaus Leipzig.
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~
Verfugungen und Mitteilungen
des Ministeriums fur Kohie and Energie
Berlin, den 15. Oktober 1956
INHALT
L
1. VerfUgung Nr.27/56 vom 25. Juli 1956 Ferer
MaBnahmen zur Herstellung von 48
gungsmustern ............................
2. VerfOgung Nr. 32/56 vom 17. August 1958
Ober das Verfahren bei der Annahme von
AuslandsauftrIgen auf geologische Hilfe-
leistung and bei der Entsedung von Geo-
logen, Geophysikern, Mineralogen und
ihnlchen Fachkrltften in das Auslad .... 49
8. VerfQgung Nr. 32 a/58 vom 24. August 1956
Ober the EinfUhrunt des Wirtschaftszweig-
lohngruppenkataloges in den Betrieben der
Hauptverwaltung Braunkohle ..........
4 VerfUgung Nr. 33/56 vom 25. August 19M
Ober the GewUhrung einvon Sonderprilmlen
iger Bauvorhaben
v der ondererlh Bedeuetung (nebst Erlltute-
voin besonderer
50
0. VerfUgung Nr. 84/58 Ober the vorliuflge
Verbindlichkeit des Lieferkatal g
Scbrauben - Einschrinkungs
Auswablrelben far Schrauben - des Mini-
sterkuns ftir Allgemeinen Maschinenbau. 51
uptverwaltung Normtelle ..............
IL Organfsatisss 52
6. Xderung der Betrlebsliste ..............
7. Berufungen and Abberufungen .......... 52
8. Erlifluterung zur Anwendung vom 15. Jull
1950 Ober des Mitftthren von Akten and 53
sonstigen Unterlagen (VuM S. 34) ......53
9. Regelung von Betriebabesuchen .......... 10. Nomenklatur fur Verschlu6sachen ........ 53
11. Bildung sines Kontrolltabes ,Neue Tech-
nik- Mr die Kohlenindustrle ... 54
12. Arbeitsanwelsung far den Kontrollstab
?Neue Teehnik-, Bereich Kohie .. ..
18. ~Oerfahrens ftir Berlchterstat-
tungen .................................. 55
14. Ungtiltige Dienstausweise ................ 56
HL Fiusnaes
15. Richtlinle Ober die Berechnung der Zuftih-
rungen zum Direktorfonds 1956 .......... 56
16. Preisrecht des Gilternahverkehra mit
Kraftfahrzeugen .......................... 58
IV. Ted=ft
17. DurchfUhrung des Genehmigungsverfah-
rens far Elektroenergle- and Warmo-
anlagen each der Anordnung vom 29. Mai
Selte
1956 Aber die Genehmigung zur Errichtung
oder erheblichen Ver.nderung von Energie-
anlagen and sonetigen Bauten .. . . . . . . .
18. Betriebsfiihrunder g far Klraftwerke u diNetze
in den Betrieben des Ministeriums fair
Kohle and Energie ......................
19. PrUfung wirmetedinischer and elektrl-
sdxr McBgerate .......................... 59
V. Eechtdrasen and Allgemeifes Vertragu nitem
20. Regelung der Vertragsbeziehungen zwi-
schen dem VEB Kohleanlagen und den
Braunkohlenwerken ...................... 60
21. Verlangerung der Einspruchslrist bei Stein-
kohlenlieferungen ........................ 60
22. Antrige auf Verpflichtung zur Abnahme
and Bezahlung Bowie zur Lieferung ......
23. Einige Fragen der Anwendung des Ver-
tragssyste .. 61
24. Vertragsstrafe wegen Verzuges neben
Vertragsstrafe wegen Qualitatsmangel .... 61
25. Soderregelung Ober die Zustandigkeit bei
Verfahren vor dem Staatlichen Vertrags-
gericht bet der Regierung der Deutschen 61
Demokratischen Republik ................
26. Behandlung der Betriebe mit staatlicher 62
Beteiligung ..............................
VI. Gewerblicher Rechteschuts
27. Dokumentation auf dem Gebiete des
Patent-, Muster- and Zeichenschutzes .... 62
28. Warenzelchenblatt des Berner BUros (Les 62
Marques Internationales) ................
VII. BerufssusbOdung
29. Richtlinie fiber die Delegierung zum Stu-
dium am Industrie-Institut der Bergaka-
demie Freiberg and den Einsatz der Absol-
venten dieses Institutes im Bereich des
Ministeriums fur Kohie and Energie ...... 62
VIII. Archivwesen
30. Muster-Betriebsarchivordnung ............ 64
31. Vorlauflge Benutzungsordnung fur Be-
triebsarchive ............................
IX. Sonstiges
32. Ferienaufenthalte im In- and Ausland ....
65
33. Buchempfehlung ........................
80
34. Anschriftenaderung . ? ....... ? ? ? ........
66
25X1
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I. Bekanntmachungen
1. Verfigung Nr. 27/56 fiber MaBnahmen zur Her-
stellung von Fertigungsmustern
Vom 25. Jull 1956
Die Auswirkung der Entwidclung moderner Tedsnik
htingt nicht allein von dem Grad der technisdien Voll-
kommenheit neuer Maschinen and Verfahren ab. Der
Erfolg dieser Entwicklung wird vielmehr durch das
Tempo der Uberleitung der neuen Aggregate and Fer-
tigungsverfahren in die Produktion maligeblich beein-
fluBt. Gegenwartig wird die Einf(ihrung abgeschlos-
sener Entwidclungen in die Produktion durch Unter-
sdiatzung der Bedeutung des Funktions- and Ferti-
gungsmusterbaues vielfach node gehemmt. Diese Unter-
schatzung tritt in einer Reihe von Mangeln in den
Betrieben in Erschelnung. Dabei handelt es side haupt-
sadilich um
die ungentigende Festlegung and Sicherung der
Perspektive des Betriebes durch den Werkleiter
infolge Vernachlassigung der qualitats- and termin-
gerechten Erfullung des Planes fur den Musterbau,
die Ersdiwerung der Fertigung des Musterbaues
durch konstruktive and tedinologisdie Schwhchen
der ausgeftihrten Entwurfsarbeiten,
the unzurelchende Organisation von Musterbau-
betrieben bzw. Musterbauabteilungen fur Erzeug-
nisse, the vorwiegend in Serienproduktion herge-
stellt werden,
die Unbeweglichkeit in der Tedinologie bei der
t)berbrUckung gelegentlich auftretender Produk-
tionsschwierigkeiten.
Zur Verbessetung der Fertigung des Musterbaues and
zur Sicherung der rasdien Uberleitung erfolgreich ab-
geschlossener EnWcklungen in die
Grund des ; 23 der Arbeitsordnung des tiMinister-
rates vom 24. November 1955 and nadc den Ziffern 2
and 4 des Besdilusses des Prasidiums des Ministerrates
vom 8. Dezember 1955 Uber die Bildung der Kommis-
sion fUr Industrie and Verkehr folgendes bestimmt:
I.
(1) Funktionemuster shad laboratorlums- and versuchs-
miUiige Ausflhrungen von Aggregaten zur Erprobung
von Gessmt- odor Teilfunktionen. Sie sired im Rahmen
der tedinischen EntwUrfe nadi Bedarf anzufertlgen.
(2) Fertigungarnentsprechen in Form, Aufbau and
Funktion den en Serlenerzeugnissen. Sie sand
in Einzelanfertigung and nach Mogllchkelt ohne Spe-
z1alvorrichtungei herzustellen. Ste sollen nachweisen,
daB raft der durchgefUhrten Entwiddung the In den
technisch-wissensduftlichen Forderungen festgelegten
Bedingungen erfUllt shad and die Erzeugnisse dean
neuesten Stand der Tedulik entsprechen.
II.
(1) Fur the Herstellung and den Bau von Funktions-
und Fertigungsmustern lit eine einheitliche Kennzeich-
nung, z. B. NT (Neue Technik) einzufUhren. Diese Kenn-
zeichnung ist auf Bestellungen, fertigungstedinisdien
Unterlagen and sonstigen Belegen stets anzugeben.
(2) Die mit den Kennzeichen versehenen Auftrage sind
vorrangig zu bearbeiten. Die fur Musterbauten verein-
barten Termine d(lrfen zugunsten anderer Auftrage
nur mit ausdrUdclicher vorheriger Zustimmung des
zustandigen Ministers geandert werden.
III.
(1) Der Bau von Fertigungsmustern 1st unter strikter
Einhaltung des im Plan festgelegten Terrains durch-
zufUhren. Fur die Einhaltung der Fristen sired die
Werkleiter verantwortlich. Wichtige Fertigungsmuster
dUrfen erst nadi Begutachtung der Konstruktionsunter-
lagen durch the hierfur In Betracht kommende Ar-
beltsgruppe des Zentralen Arbeitskreises Forschung
and Technik des zustandigen Ministeriums hergestellt
werden. Die Minister haben the Nomenklatur tUr these
Fertigungsmuster festzelegen.
(2) Die Fertigung der Einzelteile and der Bau des Fer-
tigungsmusters sollen moglichs't in demjenigen Betriebe
durchgefiihrt werden, in dessen betriebsgebundenem
Entwicklungs- and KonstruktionsbUro (BEK) die Eat-
wicklung and Konstruktion fertiggeatellt wurden. Un-
abhangig davon, ob die Fertigung im eigenen oder in
einem anderen Betrieb erfolgt, hat das beteiligte Kon-
struktionsbUro dem ausfUhrenden Betrieb bei der Her-
stellung des Fertigungsmusters jede gebotene Unter-
stUtzung zu gewahren.
(3) Zur Besdileunigung der Arbeiten rind Einzelteil.
zeichnungen moglichst in Skizzenform auszufUhren. An-
stelle von GuBkonstruktionen ist vorwiegend SdiweiB-
ausfuhrung vorzusehen.
(4) Der erforderliche Vertrag i3t mdglichst bereits nadt
Fertigstellung der Konstruktions- and Modellzeich-
nungen zu schlieBen. Mit dem Vertragsabschluf soli
demnach nicht gewartet werden, his samtliche Einzel-
teilzeichnungen vorliegen. Preisberechnungen f(ir den
Bau von Fertigungsmustern and groCtediniachen Ver-
suchsanlagen haben nach den hierfUr geltenden Preis-
vorschriften zu erfolgen.
IV.
(1) Die Obernahme eines neu entwickelten Erzeugnisses
oder Verfahrens In die laufende Produktion setzt eine
eingehende Erprobung des Fertigungsmusters bzw. der
Nullserie voraus. Die Erprobungsfrist lot von Fall zu
Fall festzulegen.
(2) Die Erprobung der Fertigungsmuster ist, dem Er-
zeugnis angepaBt,in drei Stufen durchzufUhren:
a) Die betriebliche Untersuchung and Erprobung hat
moglichst im Fertigungsbetrieb unter Anleitung des
BEK zu erfolgen, wobei die zentrale Entwiddungr-
stelle oder das betreffende Institut hinzuzuziehen
ist. Hierbei sired die durch die Konstruktion fest-
gelegten Bedingungen zu untersuchen wad the
Funktionserprobung durcnzufUhren.
b) Statisdie and dy namisdie Untersuchungen Bowie
Leistungserprobungen Bind exakt durchzufthren
and zu protokollieren. Die Protokolle shad von dem
Leiter der Entwidklungastelle aufzubewahren. Die
wissenschaftliche Erprobung soli eine wissensdiaft-
liche Institution vornehmen.
c) Ist eine Dauererprobung erforderlich, so hat diem
in der Regel industriemafiig zu erfolgen; energie-
erzeugende Maadiinen sollen z. B. auf PrUlsttinden
and Produktionsmasdiinen im Verbraucherbetrieb
erprobt werden. Die Anleitung and Auswertung
obliegt dem beteiligten Entwidclungabtro.
(3) W8hrend der Erprobung dUrfen Fertigungsmuster
nidit aIs Bestandteil der Produktionskapazitat des Be-
triebes behandelt and geplant werden.
(4) Dem Konstrukteur ist jederzeit Gelegenheit zu
geben, Untersuchungen and Messungen, die der FertiB-
oder Weiterentwidclung des Erzeugnisses dienen, vor
zunehmen. Die Dauererprobung ist, zeitlich begrenst,
vertraglich festzelegen.
V.
(1) Des Fertigungsmuster ist durch eine Kommission
abzunehmen, der je ein Vertreter
des zustandigen Fadiministeriums,
des Institutes oder der zentralen Entwikuungsstelle,
der betrieblichen Entwicklungastelle,
der tedinisdien Uberwachungsstelle (soweit we
Abnahmepflidit bereits gesetzlich geregelt ist),
des Zentralen Arbeltskrelses fur Forechung and
Technik des Ministeriums,
der Verbraucher,
der Arbeitsschutzinspektion,
angehoren sollen.
(2) Der Abnahme Bind the Gutachten bzw. Protokolle
Uber
die technisch-wtssenschaftlichen Forderungen,
die Abnahme des technisdien Entwurfes,
die Abnahme der Konstruktionsunterlagen,
the betriebliche, the wissenschaftliche and
Dauererprobung des Fertigungsmusters,
die Kostengestaltung,
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the Abeatzin6gli6keetten and die zu erwartende
Rentabilitlit zugrunde zu legen.
(3) Entsprechead den be' der Abnahme festgelegten
Apderungen hat das beteiligte KonstnaktionsbUro the
Konstn ktionsunterlagen fertigungsreif zu tiberarbei-
ten. Die Frist fair die Uberarbeitung ist bei der Ab-
nahmesdilufibesprechiung im Einvernehmen mit dem
Werkiefter zu bestlmmen.
(4) In dem Abnahrnepcotokoll hat die Kommission Vor-
sdtl6ge ftir the Auswertung der Entwidclung and hin-
idhtitch des Zeitpunktes der Produktionsaufnahme Bo-
wie fiber den Produktionsumfang zu machen. Das Ab-
nahmeprotokoll let dem Leiter deQ~ttindigen HauPt-
verwaltung zur Beatlitigung
nicht as Mitteln des Zentralen Fonds fjir dhung
and Tedhnik flnanziert wk der Planer fallen zum VolPt
w~rtsthafttssPlan 1957 gekennzeichneten
Rekonstruktionsarbeiten, denen keine wesentlich
neuen Gedankengange zugrunde liege, laufenden
Arbeiten zur Weiterentwuklun8
produktion, ihen aus einem
Entwidclungen von Type e
dt
.7 P,
handenen Grun
sofern hierfUr der Bau eines Fertigungsmusters
wendig ist.
X.
Die Minister haben bisher von ihnen erlassene Regeln soweit V rerI Bau entgegensteheng mit tR sofortiger sWi k ng
VI.
(I) Der Bau von Fertigungamustern let in den Waren-
produktlonsplan des Betriebes autzunelTTrherT and bet
der Planerfilllung auazuweisen. Bei der Anerkennung
der ErtUIlung des Produktionsplanes let die tberiido-
der Mueterbauten fair Entwidclungsaufgadi
alditigen.
(2) P1ananderungen von D-Themen and soichen The-
men, die im Plan der Neueen d echnik irggeMr om-
dOrfen nur mit Zustimmung
men nwerd twen. iurBel Foy kf nnenh Material oder Fremd-
rz kognmengle ahr bereits vor
erzeugrhi+se Ennis c it1:' gas gas
der Planbestatigung stellt wer'
(3) Die Finanzierung hat sich nach den Vorschriften der
Anordnung voen 4.Oktober 1955 fiber the Finanzierung
der For>dtungs- and Entwidclungestellen, der EinfUh-
rung never Erzeugnisse in the Produktion, der Stan-
da~~~ Z ea dui ~ sowie der betrieb-
lichen Weiterentwddclung von Erzeugnissen and Typen-
nur the Fin t
I, run) des Antells derje Be Elemente
oder d Teilaggregate sue dem Zentralen Fonda Forschung
ode r alk der eine teduhisdhe Neuheit dar-
und ate It Tedhnfd wldra Tell an dem bisher medsa-
nic isdh (z. B. der gesteuertelTh tjd Ag ega )gre? Die mit dem Einbau einer
solchen tedhnischen Neuheft verbundenen Umkonstruk-
tionen am Gesamtobjekt gelten ale normale Welter-
entwdcklungem
aufzuheben.
Berlin, den 25. Juli 1956
gez. Selbmann
Steliv. Min lsterprisident
2. VerfIlgung Nr. 32/56 fiber des Verfahren bei der
Annahme von Auslandsauftriigen auf geoon
logen glache
mifelelstung: und~i mider ne aln und Shnlichen
loges, Geop Geophysik
FachkrSften in des Ausland
Vom 17. August 1956
Sowohl von den LSndern des sozialistiachen Lagers
wie such von anderen Masten, die else iwi d ma Mahe
Neuordnung vornehmen, vrird die Untersttltzung, Beratung oder unmittelbare Mit-
wirkung bei geologiudhen Arbeiten durch erfahrene
FachkrSfte der Deutschen Demokratische Republik
erbeten. Um diesen Anforderungen In sachdienlicher
Weise gerecht zu werden, ohne dabei the Losung der
eigenen Aufgaben zu gefShrden, ist es notwendig, the
Obernahme entsprechender Verpftichtungen und die
Entsendung von Geologen oder ahnlichen spezialisten
in gas Ausland einheitlich zu regein. Zu diesem Zweck
ich der staatlichen
B
ere
wind far den mir unterstellten
Verwaltung auf Grund des ? 23 der Arbeitsrdnng des
Ministerrates vom 24. November 1955 and gemaB Zif-
fer 4 des Besdhlusses des Presidiums des Ministerratea
bestimmm
ion Air Industrie and Verkehr folgede der
VII.
Dem am Fertigungsmusterbau beteiligten Personen-
kreis ist dcs Redht elnzurSumen, ~~e(~ten bei
degollfi the Eroffnung von
des Musterbaubetriebes
dean Bntr ro 6e Bedingungen far the Zielsetzung bet der
Etnrichtulchng soldier ITTgenieurkonten sind a) e gu ~wi drch ~ Entfaltung einer
dem Bau
von F
von ertiguThgaTTh
besonderen sac dianlichen Initiative,
b) vorfristige Oder %drtsdhattlichere ErBlllung eines
konkreten Auftrages zur Herstellung von Ferti-
gungamustern
gemSi 12, Budhat. c and d der Vierten Durd-fdhrungs-
bestimmung vom 13. August 1954 zur Ve onuungfiber
der v
gs Ertndungsand Voasdlag e
eigenen Wirtadhaft (GB1. S.738), deren Vorsdhriften
such hindchtlich der Einrichtung, Beerbeitung and
Vergiltung derartiger Ingenieurkonten genau zu beach-
ten sired.
VIII.
(1) Die Ausstellung nicht ausgereifter and nodh nicht
erprobter Fertigungsmuster wie such solcher Ferti-
gungamuster, far die es nodh keine geicherte Produk-
tionebasis gibt, ist night zulassig. Fertigungs-
(2) Bet der offentlichen Vorflihrung von
musters fat ferner darauf zu achten, daB bei Vorlage
der erforderlichen Voraussetzungen der gebotene
kom
Patent- bzw. ~ ~tzeitig beantragt ~ tracht
IX.
gelten such far den Bau von Fertigungsmustern, welche
1.
Betriebe, Institute, Projektierungsbilros oder andere
Einrichtngen, denen im Zusammenhang mit Export-
auftrSgen Oder such gesondert Anfragen and Auftrage
wegen Beratung, Hilfeleistung Oder sonstiger Mitwir-
kung bel der Losung geologischer Fragen im Ausland
zugehen, dfirfen daraus Bich filr she ergebende Ver-
pflidTtungen nur mit vorheriger schriftlicher Zustim-
mung des ihnen tibergeordneten Ministers oder seines
zustandigen Stellvertreters fibernehmen.
II.
ug g Stel-
(zleangene ~ Anfragen ~ und ~ Auftrege n mit meihrer~f
lungnahme fiber Moglichkeit, Art and Umfang der
Durchfiihrung unverzfiglich dern Leiter der Staatlichen
aste rk~e un ~i men der epianten Aufgaben
rb zur Kenntnis zu bringen.
(2) Der Leiter der Staatliche Geologischen Kommission
hat such solche Anfragen red Wf nsche des Auslandes
zu prfifen, die ihm von dem Ministerium ffir AuBen-
handel and Innerdeutsdhen Handel oder in dessen Auf-
trag von einem AuBenhandelsunternehmen der DDR
zugehen, and an deren Bearbeitung keine Institution
eines Fadhministeriums beteiligt ist. Prfihuhgsergeb-
(3) Zur Erzielung eines einwandfreien
nisses hat der Leiter der Staatlichen Geologischen
Kommission je nach Lage des Falles such andere
Organe and Einrichtungen zu horen, deren Auffassung
ff r the Beurteilung von Bedeutung ist.
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III.
(1) Der Leiter der Staatlichi n Geologischen Komrnis-
sion hat die von ihm geprilften Unterlagen mit seiner
Stellungnahme mir kurzfristig zur Entscheidung
zulegen. In der Stellungnahme muff gegebenenfalls
auch zum Ausdruck kommen, aus welchen Gri nden
das pr(ifungsergebnis von dem Standpunkt des betei-
ligten Ministers abweicht.
(2) Die Fachminister sind an meine- ihnen bekannt-
gegebene Entscheidung gebunden.
IV.
Auftrage auf geologische Hflfeleistung, die im Rahmen
der internationalen technisch-wissenschaftlichen Zu-
sammenarbeit durchzufi hren sind, bleiben von den in
den Ziffern I bis III getroffenen Festlegungen un-
beriihrt. Die Minister sind jedoch verpflichtet, den
Leiter der Staatlichen Geologischen Kommission (fiber
Inhalt and Umfang solcher Auftrage and uber die Art
ihrer Durchftihrung zu unterrichten. Dies gilt auch fi r
die gegenwartig bereits in Angriff genommenen
Arbeiten.
V.
Fur die vertragliche Regelung der Finanzierung geolo-
digee Aulenhandelsuntern hmentverantwortlich. zustan-
t
VI.
Der Leiter der Staatlichen Geologischen Kommission
ist berechtigt and verpflichtet, die Ergebnisse geologi-
acher Forschungsarbeiten, die durch Ausfiihrung ent-
sprechender Auslandsauftrage entstanden sind, zentral
zu erfassen imd mit dem Ziel auszuwerten, geeignete
Grundlagen fiir die bestmogliche Ausf(ihrung weiterer
derartiger Auftrage zu schaffen.
Berlin, den 17. August 1956
3. Verfilgung Nr. 32a/56 fiber die Einfthrung des
Wirtschaftszweiglohngruppenlcataloges in den
Betrieben der Hauptverwaltung Braunkohle
Vom 24. August 1956
Gemell Ziffer 4 des Beschlusses des Presidiums des
Ministerrates vom 8. Dezember 1955 uber the Bildung
der Kommission ftir Industrie and Verkehr sowie auf
Grund des ? 23 der Arbeitsordnung des Ministerrates
vom 24. November 1955 ward folgendes bestimmt:
1.
Der Minister f(ir Kohle and Energie wind ermathtigt
and verpflichtet, dep Wirtschaftszweiglohngruppen-
katalog fur the Bra unkohlenindustrie In den Betrieben
der Hauptverwaltung Braunkohle mit Wirkung vom
1. September einzufflhren.
IL
Sowell die Einfuhrung des Wirtschaftszweiglohn-
gnuppenkataloges Braunkohle fair einzelne Beschaftigte
die Einstufung in eine niedrigere Lohngruppe zur Folge
hat, sind in diesen Fallen dic bisherigen Lohne per-
sonengebunden weiterzuzahlen.
Berlin, den 24. August 1956
4. Verfiigung Nr. 33/56 fiber die GewShrung von
Sonderpramien bei der Durchfiihrung einiger
Bauvorhaben von besonderer Bedeutung
Vom 25. August 1956
Im Rahmen der Mafinahmen zur Sicherung der Durch-
fuhrung einiger Bauvorhaben von besonderer Bedcu-
tung wird im Einvernehmen mit dem Minister Air
Arbeit and Berufsausbildung and mit dem Minister
der Finanzen sowie in Ubercinstimmung mit dem Zen-
tralvorstand der Industriegewcrkschaft Bau - Holz auf
Grund des ? 23 der Arbeitsordnung des Ministerrates
vom 24. November 1955 and nach Ziffer 4 des Beschlus-
ses des Presidiums des Ministerrates vom 8. Dezember
1955 fiber die Bildung der Kommission fiir Industrie
and Verkehr folgendes bestimmt:
I.
(1) Bauvorhaben im Sinne dieser Verfiigung sind die
Objekte Schwarze Pumpe, Wohnstadt Hoyerswerda,
Aufbauleitung Hoyerswerda, Kraftwerk Trattendorf,
Kraftwerk Hirschfelde, Kraftwerk Berzdorf and die
Baustelle Grol3kokerei Lauchhammer.
(2) Als Berechtigte im Sinne dieser Verfiigung gelten
nur die Besciaftigten der bauausfiihrenden volkseige-
nen Betriebe, die unmittelbar auf den in Absatz 1
genannten Baustellen tatig sind, sowie die Mitarbeiter
der Aufbauleitung Hoyerswerda and der Betriebs-
leitung des VEB Bau-Union Hoyerswerda.
II.
Die nach Ziffer I, Absatz 2, Berechtigten - Produk-
tionsarbeiter and Mitarbeiter, die nach den J-, T-, M-
und K-Gruppen bezahlt werden - erhalten zu ihrem
Lohn bzw. Gehalt eine monatliche Sonderpremie and
elne Jahrestreuepramie.
III.
(1) Die monatliche Sonderpramie betragt 15 ",a des
monatlichen Bruttoverdienstes. Sie darf den Betrag
von 75,- DM brutto nicht iibersteigen.
(2) Berechnungsgrundlage fur die monatliche Sonder-
pramie ist der in dem betreffenden Kalendermonat
erzielte Arbeitsverdienst. Vberstundenlohne and -zu-
schlage, Bereitschaftsgeld and nach anderen Beatim-
mungen gewahrte Prdmien bleiben hierbei auger
Betracht.
(3) Die monatliche Sonderpremie wird mit 5 % ver-
steuert. In die Berechnung der Pflithtbeitrage zur
Sozialversicherung wird sie nicht einbezogen.
(4) Bel der Berechnung der Urlaubsvergi tung and des
im Krankheitsfall zu zahlenden Lohnausgleiches wird
die monatliche Sonderpremie dem Durchschnitts-
verdienst nicht hinzugerechnet.
(5) Die monatliche Sonderpremie entfkllt, wenn der
Pramienberechtigte an einem oder an mehreren Ar-
beitstagen in dem betreffenden Kalendermonat der
Arbeit unentschuldigt ferngeblieben ist. Die Feststel-
lung, ob es sich um unentschuldigtes Fernbleiben han-
delt, trifft bei Meinungsverschiedenheiten die zustan-
dige Betriebsgewerksdiaftsleitung.
(6) Die monatliche Sonderpramie entfallt auch, wenn
der Berechtigte vor Ablauf des Monats aus eigenem
Entschlufi aus seiner Tatigkeit auf der Baustelle aus-
sc heidet.
(7) Die monatliche Sonderpramie steht dem Berechtig-
ten auch dann zu, wenn er im Laufe des Monats an
eine andere der in Ziffer I genannten Baustellen ver-
setzt wird.
(8) Wird der Berechtigte wegen Einschrankung der
Bautatigkeit durch Entscheidung der Betriebsleitung
auf eine andere Arbeitsstelle aufierhalb der in Ziffer I
genannten Baustellen versetzt, ist ihm die monatliche
Sonderpramie anteilig Air den laufenden Monat zu
zahlen.
(9) Produktionsarbeiter erhalten die monatliche Sonder-
pramie bei der Endabrechnung des Monatslohnes, die
anderen Berechtigten mit dem Gehalt des folgenden
Monats ausgezahlt.
IV.
(1) Die Jahrestreueprarnie erhalt, wer vom 1. Januar
bis zum 10. Dezember des gleichen Jahres auf den in
Ziffer I genannten Baustellen gearbeitet hat, ohne an
einem oder mehreren Arbeitstagen dieses Jahres un-
entschuldigt der Arbeit ferngeblieben zu sein. Die Fest-
stellung, ob es sich um unentschuldigtes Fernbleiben
handelt, trifft bei Meinungsverschiedenheiten die zu-
standige Betriebsgewerkschaftsleitung.
(3) I
die
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(4) 1
des
(5) 1
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(6)
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(2) Die JahrestreueprSmie betrhgt:
a) nach einer TStigkeit von elnem Jahr 200,- DM
b) nach einer TStigkeit von zwei Jahren 250,- DM
c) nach dreijahriger oder lingerer
Tatigkeit ........................ 3O,- DM
(3) Die Jahrestreueprkmie wird mit 5 % versteuert. In
the Berechnung der PflichtbeitrSge zur Sozialversiche-
rung wird sie nidit einbezogen.
(4) Die JahrestreueprSmie ist node im Monet Dezember
des gleichen Jahres zu zahlen.
(5) Die Jahrestreuepramie steht dem Bereditigten audi
dann zu, wenn er im Laufe des Jahres an eine andere
der in Ziffer I genannten Baustellen versetzt wurde.
(6) Wird der Berechtigte wegen Einsdirankung der Bau-
tatigkeit durch Entscheidung der Betriebaleitung auf
etne andere Arbeitsstelle aulerhalb der in Ziffer I
genannten Baustellen versetzt, ist ihm the Jahrestreue-
prSmie anteilig zu zahlen.
V.
(1) Nadi ? 16 der Verordnung vorn25. Oktober 1951 zum
Sdiutze der Arbeitskraft (GB1. S. 957) ist the Arbeits-
zeit auf den in Ziffer I genannten Objekten so zu
regeln, dab die dort Beschaftigten the Maglichkeit
haben, an jedem zweiten Sonnabend zu ihren Familien
zu fahren. In der Zeit vom Montag der einen bis zum
Freitag der anderen Woche ist deshelb the Arbeitazeit
so zu rganisieren, dab innerhalb dieser beiden Wodien
insgesamt 96 Stunden gearbeitet wird.
(2) Besd-Sitigte, the von der ihnen nach Absatz I ge-
botenen Moglichkeit Gebrauch machen, erhalten das
Fahrgeld fur the Heimfahrt erstattet. Trennungsgeld
wird fur these beiden Abwesenheitstage nicht gezahlt.
(3) Der Anspruch auf eine bezahlte Familienheimfahrt
nach jeweils zwel Monaten (zwei nach Zeitlohn be-
zahlte Arbeitatage gemSB BKV) blelbt davon unberUhrt.
VI.
(1) Die monatliche SonderprSmie 1st den Bereditigten
mit Wirkung vom 1. Jul i 1956 zu zahlen. Besdiaftigte,
the erst nadi diesem Zeitpunkt ihre Arbeit autnehmen,
haben mit Beginn des ersten vollen BesdiSftigungs-
monats Anspruch auf the monatliche Sonderpramle.
(2) Stiditeg Air den Beginn der Berechnungszeitrhume
fir the Jahrestreueprimie ist der 1. Januar 1956.
VII.
Die monatlichen SonderprMmien and the Jahrestreue-
prSmien Sind aus betrieblichen Mitteln zu zahlen. Fine
Planung dieser Pramlen flndet nicht statt.
Berlin, den 25. August 19
gez. Selbmann
Stellv. Miniaterprbsident
Erliuterungen
war Verffigung Nr. 33/56 fiber die Oewihrung
von Sonderprimien bed der Durehftlhrung
elniger Bauvorbaben von beeenderer Bedeutung.
Zur VerfUgung Nr. 33/56 vom 25. August 1956 werden
folgende EriSuterungen bekanntgegeben:
1. An die Stelle der nadi dam Besdilu8 Nr. 27/14 des
Pr5sidiume des Ministerrates vom 26. Januar 1956
im ersten Halbjahr 1956 gezahlten Sonderpr5mien
in Hthe von 4% des monatlichen Arbeitsentgeltes
tritt mit Wirkung vom 1. Juli 1956 the m o n a t -
I i c h e SonderprSmie von 15 ./, des monatlichen
Bruttoverdienstes (HBdistbetrag 75,- DM) nach
Ziffer III der Verttigung.
2. Maflgebend fair the Gewahrung der J a h r e s treue-
primie nach Ziffer IV der VerfUgung ist nidit des
Kalenderjahr, sondern des Besdiaftigungsjahr.
Somit erhalt the JahrestreueprSmie, wer nach dem
1. Januar 1956 jewells 12 Monate ununterbrochen
auf einer der In Ziffer I der Verftlgung genannten
Baustellen gearbeitet hat.
3. Den Besdhuftigten, the in der Zeit his zurn 10. Ja-
nuar 1956 ihre Arbeit auf einer dieser Baustellen
aufgenommen haben, wird die Jahrestreueprbmie
erstmalig im Dezember 19 gezahlt. Fur BesdiSf-
Monats Januar erst ihre Arbeit dort aufgenommen
haben bzw. aufnehmen, gelten die nadistehend auf-
gefUhrten Berechnungazeitrbume and Auszahlungs-
termine:
Bel Aufnahme der Arbelt Ausaablung
in der Zeit in der 1. Dekade
vom 11. Jan. bis 31. Man 1956 des Monats April 1957
vom 1. April bin 30. Juni 1956 des Monats Juli 1957
vom 1. Juli bis 30. Sept. 1956 des Monats Oktober 1957
vom 1. Okt. bis 31. Dez. 1956 des Monats Januar 1958
Ab 1957 beginnt die 1. Periode der Arbeitsaufnahme
nidit am 11. Januar, sondern am 1. Januar.
Berlin, den 15. September 1956
gez. Selbmann
Stellv. Ministerprfisident
5. VerfUgung Nr. 34/56 fiber die vorlaufige Ver-
bindllchkeit des Lieferkataloges ffir Schrauben -
Einschrlinkungsliste find Auswahlreihen ffr
Schrauben - des Ministeriums fair Allgemeinen:
Masehinenbau, Hauptverwaltung Normteile
Vom 14. September 1956
Zur Sicherung der volt- and halbautomatischen Pro-
duktion von Sdirauben in groBen Lieferlosen, einer
wirtsthaftlichen Lagerhaltung and einer kurzfristigen
Liefermoglichkeit fur gSngige Sduaubensortimente
ward enter BerUdcsiditigung des Perspektivplanes des
Ministeriums fur Allgemeinen Masdiinenbau fiir
Sdrrauben, Muttern and Formdrehteile auf Grund des
4 23 der Arbeitsordnung des Ministerrates vom 24. No-
vember 1955 and gem58 Ziffer 4 des Besdilusses des
Pr5sidiums des Minister?rates vom 8. Dezember 1955
Uber the Bildung der Kommiasion fair Industrie and
Verkehr folgendes bestimmt:
1.
(1) Der Lieferkatalog fur Schrauben - Einschri nkungs-
liste and Aus+wahlreihen fur Schrauben - Ausgabe
1956, der Hauptverwaltung Normteile des Ministeriums
ffir Aligemeinen Masdiinenbau, wird fair die Bereiche
der der Kommission Air Industrie and Verkehr ange-
hSrenden Faduninister mit Wirkung vom 1. Januar 1957
als vorliiuflg verbindlich erklart.
(2) Samtliche Bedarfstrager filr Sch auben haben ihre
Bestellungen fur des Jahr 1956 auf der Grundlage des
in Absatz 1 genannten Kataloges vorzunehmen.
H.
(1) Samtliche nach Ziffer I in Betracht kommenden
Verbraucher von Schrauben haben ihre Erzeugnisse,
vor allem Neukonatruktionen and Neuentwicklungen
if die ' auasdilielliiche Verwendung von Schrauben-
sortimenten der Auswehlreihe A zu fiberprtifen and die
danach erforderlichen Anderungen vorzunehmen.
(2) Sduaubensortimente der Auswahlreihe B durfen
nur verwendet werden, wenn der Aufwand fkr the
Anderung der Konstruktionen bzw. der Vorrichtungen
and Werkzeuge in keinem vertretbaren Verhaltnis zum
wirtsdiaftlichen Nutzen steht and die Abnahme der
Sortimente der Auswahlreihe B in grolen Lieferlosen
gewShrleictet 1st.
III.
(1) Sthraubentypen, die nach den Festlegungen des
Lieferkataloges kUnftig in Wegfall kommen, durfen
nur geliefert and verwendet werden, wenn z. B. fi r
Exportauftrfge oder GroBverbraucher bindende tech-
nische Voradiriften Air die Verwendung solcher Typen
in den Liefervertragen ausdrUdrlich enthalten sand.
(2) Die Lieferung and Verwendung solcher Sdu?auben-
typen setzt elne adrriftliche Ausnahmegenehmigung
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des Leiters der Hauptverwaltung Normteile des Mini-
steriums fur Allgemeinen Maschinenbau, Karl-Marx-
Stadt, Friedrich-EngelsStrafie 83, voraus.
(3) fiber entsprechende Antrage hat die genannte Haupt-
v:vrwaltung binnen zwei Wochen zu entscheiden. Gegen
ihre Entscheidung ist der Einspruch bei dem Minister
fur Allgemeinen Maschinenbau zulassig, der im Ein-
vernehmen mit dem fur den Bedarfstrager zustdndigen
IV.
Die Schraubenbetriebe sind berechtigt, fur Schrauben
der Auswahlreihe B einen Aufschlag von 10 0/0 and
fur Schrauben, welche weder in der Auswahlreihe A
noch in der Auswahlreihe B enthalten Sind, einen Auf-
schiag von 20 0/Q zu berechnen. Die Einzelheiten regeln
die ab 1. Januar 1957 geltenden Preisvorschriften fur
Schrauben and Muttern.
6. Xnderung der Betriebsliste
Anordnung fiber die Xnderung des Namens, des
Sitzes and der Zuordnung des VEB Bohrbetrieb
Hohenthurm
Vom 1. Oktober 1956
?1
Der VEB Bohrbetrieb Hohenthurm erhalt den Namen
VEB Braunkohlenbohrungen
and Schachtbau TrObltz
Der Sitz des Betriebes wird nach Tr6bitz verlegt.
?2
(1) Dem VEB Braunkohlenbohrungen and Schachtbau
Trobitz wird die Abteilung Bohrbetrieb Lausitz des
VEB Braunkohlenwerk Alfred Scholz, Wefzow, ange-
gliedert.
(2) Der VEB Braunkohlenbohrungen and Sdrachtbau
Tr6bitz ist Rechtcnachfolger fur die in seiner An-
fangsbilanz auszuweisenden Forderungen and Verbind-
lichkeiten des gemSil Abs.1 umgesetzten Betriebsteiles.
?3
Der VEB Braunkohlenbohrungen urd Schadithau
Trbbitz wird der Hauptverwaltung Braunkohle des
Ministeriums fur Kohle and Energie unmittelbar un-
terstellt.
?4
Diese Anordnung tritt am 1. Januar 1957 in Kraft.
7. Berufungen and Abberufungen
Durch Urkunde des Ministers bzw. seiner zustandigen
Stellvertreter wurden berufen:
Rudi Ecke
mit Wirkung vom 1. Juli 1956
zum -Personlichen Referenten des Stellverireters
des Ministers fur den Produktionsbereich Kohle,
Heinz Fliegner
mit Wirkung vom 1. Januar 1956
zum Leiter des Buros fur Internationale
Zusammenarbeit beim Minister,
Waiter Nitsche
mit Wirkung vom 20. August 1956
zum Hauptbuchhalter der Hauptverwaltung
Anlagenbau,
Hans Schopflin
mit Wirkung vom 1. September 1956
zum Hauptlastverteiler der
Deutschen Demokratischen Republik,
Anmerkung:
13g' Lieferkatalog fiir Schrauben ist
vom Buchhaus Leipzig, Leipzig,
Postf 92,, zum Stuckpreis von
1,-- DM zu beziehen.
Berlin, den 14. September 1956
gez. Selbmann
Stellv. Min)sterpriisident
V.
Der Minister fur Allgemeinen Maschinenbau hat dafur
zu sorgen, daft die DHZ Maschinen- and Fahrzeugbau
ab 1. Januar 1957 fiber ein gut sortimentiertes and
mengenmaflig ausreichendes Lager der Sortimente der
Auswahlreihe A verfikgt and such Kleinstmengen vom
Material der Auswahlreihe A kurzfristig zu den vor-
geschriebenen Preisen liefern kann.
11. Organisation
Ing. Heinz Fritzsche
mit Wirkung vom 1. August 1956
zum Technischen Leiter des VEB Braunkohlenwerk
Domsdorf,
Herbert K d r n e r
mit Wirkung vom 10. Juni 1956
zum Kaufmannischen Leiter des
VEB Braunkohlenwerk Neumark,
Dipl.-Ing. Eberhard Lindenlaub
mit Wirkung vom 15. September 1956
zum Technisdien Direktor des
VEB Braunkohlenwerk Regis,
Hermann Schulz
mit Wirkung vom 1. September 1956
zum Arbeitsdirektor des
VEB Braunkohlenwerk Sedlitz,
Alfred Rickelt
mit Wirkung vom 1. Mai 1956
zum K,aufmannischen Direktor des
VEB Braunkohlenwerk Freiheit,
Oswald D u s c h e k
mit Wirkung vom 13. August 1956
zum Kaufmannisdien Leiter des
VEB Braunkohlenwerk Golpa,
Fritz Neumann
mit Wirkung vom 15. Mai 1956
zum Technischen Leiter der Aufbauleitung
Tagebauaufsdrliisse ,Schwarze Pumpe",
Giinter Reinhold
mit Wirkung vom 5. Mai 1956
sum Tedrnischen Leiter des VEB Kohleanlagen,
Friedrich M ii l l e r
mit Wirkung vom 1. September 1956
zum Werkdirektor des
VEB Energieversorgung Dresden,
Ing. Waldemar Kroh n
mit Wirkung vom 1. September 1956
zum Technischen Leiter des
VEB Mineralolwerk Lutzkendorf,
Gerhard Kunschmann
mit Wirkung vom 1. August 1956
zum Werkdirektor des
VEB Gasversorgung Dresden,
Dipl.-Ing. Karl H o c k e
mit Wirkung vom I. August 1956
zum Technischen Direktor des
VEB Gasversorgung Halle,
Obering. Heinrich M a r e y e n
mit Wirkung vom 1. August 1956
zum Direktor der Ingenieurschule fur
Elektroenergie ?Dr. Robert Meyer", Zittau,
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Dipi. Ing. Ernst R i t z k a
mit Wirkung vom 1. April 1956
zum Stellvertretenden Direktor des
Instituts fUr lnergetak,
Ing. Heinz SchUttau
mit Wirkung vom 1. August 1956
zum Stellvertretenden Direktor der Bergingenieur-
schule ?Ernst Thalmann", Senitenberg.
Abberufen warden:
Ing. Karl Planert,
bisher Tedinischer Leiter des
VEB Braunkohlenwerk Domsdorf,
Hermann Ulbrich,
bisher KaufmAnnladher Leiter des
VEB Zentralwerkstatt Weizow,
Paul Rattner,
bisher Werkleiter des VEB Zentralwerkstatt Regis,
Hermann Schulz ,
basher Arbeitsdirektor des
VEB Braunkohlenwerk ?John Schehr",
Ing. Marcel Wirth ,
basher Tethnls her Leiter des
VEB Braunkohlenwerk Regis,
Gerhard Grote,
bliber komm. Direktor der
Zentralen Leitung der DHZ Kohle.
8 Erliuterung zur Anweisung vom 15. Juli 1956
fiber das Mitffhren von Akten and sonstigen
Unterlagen bel Dienstreisen
Die Anweisung vom 15. Juli 1986 Uber das MitfUhren
von Akten and sonstigen Unterlagen bel Dienstreisen
(VuM Nr. 3, S. 34) legt enter Absatz 1 Budiatabe a
jedein Mitarbeite; the Verpflidrtung auf, bei der
DurchfUhnmg von' Dienstrelsen eine Urkunde bei sich
zu fUhren, the den Inhaber zur Matfiihrung bestimmter
dienstlicher Unterlagen berechti9t. Dieser der gebote-
nen Wadisamkelt entsprechenden Bestimmung ist
GenUge getan, wenn the einzelnen genau bezeichneten
AktenstUdce auf dam ordnungsge IBen Dienstreise-
auftrag vermerkt worden sand. Unter der letzten Zeile
der Eintragungen ist der Hinweis ? Eintragung beendet"
anzubringen. Die Berechtigung zur Mitftihrung um-
fangrelcheren Aktenmaterials, dessen genaue Aufzshlung
and Bezesichnung in deco vom Vordrudc-Leitverlag
Erfurt herausgegebenen Formular J. V. 310 naturgemliB
nidit mllglich 1st, mu8 jedoch in einer besonderen
Bescheinigung bestAtigt werden.
9. Regelung von Betriebabesurhen
Absdmitt v der Verfufpung vom 19. MArz 1956 Uber die
Regelung von Betrlebsbesuchen and the Herstellung
fotografadler Aufnahmen in den Betrieben und sonsti-
und
Eergiie (VuM, Nr. 2, S. 211)) 1ste aufgehoben worden,
10. Nomenklatur ffir Versdilufiaarhen
Die Gruppe A beinhaltet den Grad der Geheimhaltung
bei der Anfertigung durch die Mini-
stertum.
Die Gruppe B beinhaltet den Grad der Geheimhaltung
bei der Anfertigung durch the Haupt-
verwaltungen.
Die Gruppe C beinhaltet den Grad der Gehelmhaltung
bei der Anfertigung durch the Kon-
Ud.
Nr. Bezeichnung
Gruppe
A B C
Per-
1 Gesamtplan (VWPI. bzw. Per, VVS VD
spektivplan) .
2 Plan der industriellen Brutto-
und Warenproduktion ........ VVS VD VD
3 Aufnahme neuer produktions-
reifer Konatruktionen and Ver-
fahren - -
fahren
4 Kapazitataplane ............. VD - -
5 Techniach-wi techaftliche Kenn-
ziffern . . . . VD - -
6 Kennziffem der Meohanisierung VD -
7 Plan der Bauleistungen ...... VD - -
8 ArbeitakrAfte, Produktivitit - VD VD
Lohn ...... -
9 Selbetkostenentwickhuzg - VVS VD
Umaohlegezahl Z -
10 Zuwmmenfaasung von Kontroll- VVS WS -
ziffem d. VWP1. Finanzen .. .
11 Zusammefaesung der Finanz-
pplane VVS VVS -
12 Investitionsplane ....... .... WS VD VD
13 Generalreparaturen, Wert.
erhaltung .... ............ VD - -
14 Projektieeungap)an VP A - -
15 Grundfondsentwicklungeplan .. VVS VVS VD
-
16 Bauwirtachaftapplan ..... VPA V PA
17 Plan der TWK des Material-
verbrsuohee............ VD - -
VD VD -
18 Msteris)bedarfsplan ..........
19 Plan des Sohrottaufkommens . VD VPA -
20 Warenbewegungsplan ........ VDD - -
21 Transport Ian (Jahr) ........ - -
22 Plan doe Berufssusbildung VD VD -
23 Plan der Hoch- and Fachschulen VD VD -
24 Forsohung and Technik VVS VVS VD
a) Planentwirfe .............
b) Gessmtpplan .............. VVS VS VD
c) Zuestzplsn ... VD VD
d) Zusammenetellung D-Themen WS VD VD
e) Zneammenstellnng der Kom-
plezaufgaben ............. VD VD VD
f) Organisatorische Nomen-
klatur .. ...... VD
g) Liste der abgeechlossenen
Arbeiten den Planes For-
sohung and Technik ...... VD
25 Plan der Standsrdisierung VD
26 Plan der internationalen Zu- VD
ssmmenarbeit ...............
27 Plan des GroOhandele ....... VDS
28 Ezportplan ..............
VD
VD
II. Sonstige Plane
1 Dokumentation fur TWZ VD VD VD
2 Protokolle caber internationale
Vereinbarungen ............. VVS VVS VVS
3 Entwioklungsplane and Per-
s~ppeekktavplane fair einzelne In-
e VVS VVS VD
triezwei
g
d
u
4 Rekonatmktioosplane fur GroB-
betrieba ....................
5 Techn. Entwicklungeprogramm
fair GroBbetriebe ............
6 Betriebspisse (mit Aufnahme
der Schwerpunktbetriebe It. An-
hang) . , .
7 Forschung and Technik:
Struktur- and Stellenpaane von
Entwicklungestellen mit mehr
ais 50 Mitarbeitern ..........
struktionabUras, Institute, Sdxilen,
Deutedien' Handelszentralen and volks-
III. Berichterstattung
eigenen Betriebe.
1
Z 110
Monatabericht mit
Teile des Volkswirtsdiaftsplanes (einschl. Kontroll-
1
Me8werten ........
.
ziffern and PlanvorschlAge).
2
Z 111
Vollbericht Produk-
Bei Aufgliederung der verschiedenen Planteile in
tion/Quartal .......
einzelne Absduiitte ist Uber den Grad der Geheim-
3
P 13
Halbmonatl. Kurz-
haltung von der anfertigenden Dienstetelle in elge-
bericht Produktion .
ner Verantwortung zu entscheiden.
4
P 15
Abrechnung TWK ..
VD
VD
VD
VD
VD
VD
VD
VD
VD
VD
VD
VD
? VD
VD
VP A
VD
VD
VP A
VD
VD
VD
VD
-
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Lfd.
Nr. Bezeichnunt?
1116 Aufnahme neuer Ar-
beiten industrieller
l'roduktion ........
(i P 26 Monatsbericht der Er-
zeugung von Elektro.
energie in der Deut-
schen Demokrati-
schen Republik
7 P 27 INN*-Kontrollbericht
8 1' 2$ Kapazitatszuwachs..
9 A Q J Abrechnung Arbeits.
kriifteplan (Quartal)
10 Berufsausbildung -
Quartalsberichte
11 Berichte and Unter-
lagen uber Betriebs-
schutz snit vertrau-
lichem Charakter ...
12 FJMJ (z) Formblatt
Finanzbericht ......
13 Finanzkontroll-
berichte and Analyse
14 Revisionsberichte ...
15 Berichte zur inter.
nationalen Zu.
sammenarbeit ......
16 Forschung and Technik:
a) Jahresberichte der F E-
Stellen ..................
(soweit diese Unterlagen be-
Gruppe
A B
C
VD VD
VD VD
-
VD VD
-
VD VD
-
VD VD
-
VD VD
-.
VD VD
VD
VVS VVS
-
VVS VVS
-
VD -
-
VD VD
-
VD VD
VD
sonders vertraulich rind, rind
sie von der jeweiligen Dienat-
stelle in eigener Verantwor-
tung zur VVS zu erklkren)
b) Quartals-, Halbjahres- and
Abschlulberichte der F/E-
Stellen, Studienentwiirfe ... DP - -
(soweit these Unterlagen be-
sonders vertraulich Bind, ist
der Vertraulichkeitagrad von
der ausfertigenden Dienat-
stelie in eigener Verantwor-
tung festzulegen)
Anhang zur Nomenklatur tflr Versahlu8/aohen
zu H/6:
Die Betriebspiisse nachstehender Betriebe sind als ver-
trauliche VerschluBsache zu behandeln:
VEB GroBkokerei ,Mfity&s RSkosi" - Laudlhammer
VEB Kombinat ?Otto Grotewohl" - Bohlen
VEB Kombinat Espenhain
VEB Mineralolwerk Lutzkendorf
VEB Hydrierwerk Zeitz
VEB Synthesewerk Schwarzheide
11. Anordnung fiber die Bildung eines Kontroll-
stabes ?Neue Technik" fair die Kohlenindustrie
Vom 20. August 1956
Zur F6rderung and Kontrolle der EinfUhrung der neue-
sten technischen Fortschritte in der Kohlenindustrie
wird folgendes angeordnet:
I.
(1) Mit Wirkung vom 2. Juli 1956 wird der Kontrollstab
,.Neue Technik" der Kohlenindustrie mit dem Sitz in
Leipzig gebildet.
(2) Der Kontrollstab ,Neue Technik" fur die Kohlen-
industrie untersteht dem Stellvertreter des Ministers
fur den Bereich Kohle. VerwaltungsmaBig wird der
Kontrollstab ?Neue Technik" der HV Anlagenbau an-
gegliedert. Seine Aufwendungen werden fiber den
Haushalt der HV Anlagenbau finanziert.
I1.
Der Kontrollstab ?Neue Technik" fur die Kohlenindu-
strie hat folgende Hauptaufgabl?n:
Uberprilfung von volkswirtschaftlich wertvollen
Verbesserungsvorschlagen, Neuerermethoden and
technischen Neuerungen in den Braunkohien-
werken auf ihre Ubertragungsmoglichkeiten in
andere Betriebe, in denen die erforderlichen tech-
nischen Voraussetzungen vorhanden sind Oder ge-
schaffen werden kdnnen,
Festlegung and Kontrolle der Einfiihrungsplane in
Zusammenarbeit mit den zustkndigen Haupt-
verwaltungen, Revierleitungen, Braunkohlen-
werken and Leitungen der Buros fur Erfindungs-
und Vorschlagswesen.
III. . .
Die Zusammensetzung and die Tatigkeit des Kontroll-
stabes sind durch eine Arbeitsanweisung des Stell-
vertreters des Ministers fur den Produktionsbereich
Kohle zu regeln.'
12. Arbeitsanweisung f fir den Kontrollatab ?Neue
Technik" Bereich Kohle
1. Autgabenstellung:
Der Kontrollstab ?Neue Tedtnik" soil durch seine Arbeit
mit dazu beitragen, das tedhnisdne Gesamtniveau im
Bereich Kohle zu heben, den neuesten Stand der Tech-
nik zu ermitteln and diesern zur Einfilhrung zu ver-
helfen. Sein Einsatz ist operativer Natur an der Basis,
sein Arbeitsstil ist freizuhalten von allem formalen
Handeln. Ihm obliegen folgende Aufgaben:
1. a) Kontrolle der in der Praxis bewahrten, volkswirt-
sc haftlich wertvollen Verbesserungsvorschlifge,
Neuerermethoden and technischen Neuerungen in
einzelnen Braunkohlenwerken bezuglich weiterer
Nutzung,
b) Oberpridung and Beurteilung derselben bezuglich
Anwendbarkeit in Betrieben gleichartiger Struktur
and Voraussetzungen,
c) tYbertragung and Durchsetzung der Einfiihrung
derselben auf die Betriebe, in denen die erforder-
lichen technischen Voraussetzungen gesdiaffen
werden kdnnen. Dies in Zusammenarbeit mit den
zustandigen Leitungen der BfE, Braunkohlenwerke,
Reviere and Hauptverwaltungen durch ent-
sprechende Festlegung des Einfuhrungsplanes rand
der Pfiidtt der Kontrolle bis zur Realisierung der
MaBnahme.
Voraussetzung hierffi.r ist die technische und wirt-
schaftliche Uberarbeitung des jeweiligen Schwer-
punktvorsdilages durch den Kontrollstab, die Doku-
mentation des Nutzeffektes fur unsere Volkswirt-
schaft im erforderlichen Falle bei den jeweils zu-
staridigen hauptverantwortlichen Stellen, welter
die Anordnung der Einf(ihrung durch these haupt-
verantwortliche Dienststelle bei den ihr unter-
stellten Betrieben,
d) Unterrichtung der hauptverantwortlichen Stelle
bei Nichtdurchffihrung von beschlossenen MaBnah?
men and entsprechende Kontrolle des daraufhin
VeranlaBten.
2. Einffihrung gemliO 1 a) bis d) der neuen Technik
im Bereich Kohle auf Grund konkreter Aufgaben-
stellung des Ministeriums.
Shcwergewicht ist auf die allseitige Verwirklichung
von bereits bewilhrten Mallnahmen zu legen durch
a) Verhandlungen mit den zustandigen Instanzen
des Masdtinenbaues u. a., Terminfestlegung and
laufende Uberwachung der Aufgabenstellung;
b) Kontrolle der die Neue Technik betreffenden
Auftrags- and Vertragsbindungen bei VEB
Kohleanlagen;
c) Kontrollierende Tatigkeit bei der Festlegung der
Aufgabenstellung and Projektausarbeitung fur
Institutionen hinsichtlich der Anwendung der
neuesten Erfahrung and der Neuen Technik.
Gewahrleistung des Rechtes des unmittelbaren
t Die Arbeitsanweisung vom 11. August 1956 fUr den Kontroll-
stab ?Neue Technik- ist nachstehend abgedrucki.
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Vortrages bet der. zustindigen Ministerien bet
Nichteinhaltung des festgelegten Weges der Ein-
fuhrung and Anwendung modernater Erkennt-
nisse. Hierbei ist eine enge Zusammenarbeit mit
der Hauptverwaltung Anlagenbau, dem VEB
Kohleanlagen and der Abteilung Forsdumg and
Entwidc1ung der Kohlenindustrie erforderlich.
d) Einadhaltung bet der Frage der Mittelbereit-
stellung fur durchzufuhrende Malnahmen auf
dem Gebiet der Neuen Tedrnik in Form von
enteprechenden Vorschl8gen zwecks HerbeifUh-
rung von ministeriellen Entscheidungen bet
Schwerpunktma0nahmen. Dies auf Grund von
Dokumentationen, the von dem Kontrolistab
beizubringen bzw. zu (lberpr(Ifen sand.
3. Laufende Qualifizierung aller tedinischen Mit-
arbeiter des Kontrollstabes bezilglich des neuesten
Standee der Technik in anderen Staaten, Teilnahme
an Fachtagungen and Besprechungen, Auswertung
der Fadnliteratur mit dem Ziel, den entsprechen-
den hauptverantwortlichen Stellen fur erkannte
SchwerpunktmaBnahmen Einfuhrungsvorsdrlkge zu
unterbreiten.
4. a) Feststellung des volkswirtschaftlichen Nutzens
fur the zur Einfuhrung festgelegten entscheiden-
den terhnischen Neuerungen mittels technischer
Argumentation and finanzieller Beweisfuhrung
mit entaprechender Berichterstattung bet den
zustindigen Stellen.
b) Berichterstattung zur gesamten Aufgabenstel-
lung bet dem Stellvertreter des Ministers fur
den Bereich Kohle einmal im Monat durch den
verantwortlichen Leiter des Kontrollstabea,
c) RUdcsprachen bei den zustindigen HV-Lectern
bzw. Hauptverantwortlichen im jeweiligen Be-
darfefalle and gemiB festzulegender Ternsine -
sinngemaa auch durch einzelne Mitarbetter des
Kontrol)stabes.
d) Elnodhaltung 1th 1dititch der Einfiihrung der
Neuen Technik bei Werkleiter- oder Revierleiter-
besprechungen gemAB Festlegung durch HV-
bzw. Revierlelter.
II. Organlesgon
1. a) Der Kontrollstab Neue Technik arbeltet im Auf-
trage des Ministeriums fir Kohle and Energie
and 1st dem Stellvertreter des Ministers Air
Kohle and Energie - Bereich Kohle - Herrn
P e c h direkt unterstellt.
b) Durch entsprechende Anordnung wind the Vor-
aussetzungen fir the Realislerung der enter
I. 1 aq his d) angefihrten Aufgaben sicherzu-
stellen.
c) Mittels entsprechender Ausweise, vom Ministe-
rium fir Kohle and Energie ausgestellt, ist das
Recht auf AusUbung kontrollierender Tatigkeit
bez(1glich Neuer Technik in allen Betrieben des
Bergbaues zu gewihrleisten.
d) Durch Ver6ffentlichung im Mitteilungsbiatt wird
festgelegt, daB the Revier-, Werk- and BfE-
Leltungen the Pflidrt haben, dem Kontrollstab
der Neuen Ted nik Auskunft zu erteilen sowie
the entsprechenden Unterlagen, Realisierungs-
plane usw. vorzulegen.
2. Sitz des Kontrolletabes ist Leipzig. Er ist kom-
merziell der HV Anlagenbau Leipzig angegliedert.
(lbersicht fiber voraussichtlichen Finanzbedarf ist
nach Titigkettsaufnahme and Bestatigung der vor-
gelegten Vorsdrlage zu geben.
3. Der Kontrollstab besteht aus:
I Leiter
1 Fach-Ingenieur Air Bergbaumasdrinen
1 Fach-Ingenieur fur Elektrotechnik
I Steno-Sachbearbetter (spez. far graflsche Aus-
wertung, Terminverfolgung usw.).
Die entaprechend der am 13. Juni 1956 getroffenen
Festlegung vorgesehene Besetzung dieser Stelleri
1st aus der Anlage zu ersehen. Vorschlage zum evtl.
weiteren Ausbau des Kontsollstabes bezagl. eines
Bau- and Bergbau-Spezialisten werden nach er-
brachtem Niitzlichkeitsnachweis unterbreitet. Dies
besonders unter Berudssichtigung der vom Mini-
sterium vorgesehenen Organisation zur Einffihrung
der Neuen Technik in den einze'.nen Revier-
leitungen.
4. Die schnellstmSgliche Erreichung der Einsatzorte
ist durch Koordinierung von Fahrten der Kraft-
fahrzeuge der HV Anlagenbau and VEB Kohle-
anlagen zu gewihrleisten, weiterhin dutch Ein-
planung von Mittein fur entsprechende Dienst-
fahrten mit Kraftfahrzeug bzw. Bahn.
5. Die Mitglieder des Kontrol)stabes haben ein Dienst-
tagebuch zu fthren. In Form der Befahrungs-
berichte ist fiber das taglich Durchgefiihrte and
Erreichte in dem Diensttagebuch zu berichten.
6. Der Kontrollstab hat einen Monats-Arbeitsplan
auszuarbeiten and dem Stellvertreter des Ministers,
Herrn P e c h , jeweils bis awn 25. jeden Monats
fur den kommenden Monat zur Bestatigung vor-
zulegen.
7. In dieser Arbeitabesprechung ist das Ergebnis des
vergangenen Monats zu analysieren and the Auf-
gabenstellung fur den neuen Monat im Kollektiv
zu erarbeiten.
8. Das Protokoll der Monats-Arbeitsbesprechung ist
gleichzeitig the Monatsanalyse des Kontrollstabes.
9. Der Schriftverkehr des Kontrollstabes ist Behr
gering zu hasten. Er hat nach den letzten Anweisun-
gen zu erfolgen. Sthreiben von besonderer Bedeu-
tung and solche, the an Dienstatellen der HV-Ebene
and dardber (soweit sle nicht dem elgenen Beretch
angehtlren) sired dem Stellvertreter des Ministers,
Bereich Kohle, zur Unterschrift vorzulegen.
III. TLtlgkelhaufnabme:
a) Der Kontrollstab Neue Tedurik beginnt seine
Tatigkeit am 2. Juli 1956.
b) Gemail Bezug e) sind erstrangig folgende Probleme
in Angriff zu nehmen:
Gleiskettenfahrwerke (Realisierung, Umbau usw.)
Ersatzmatertalfragen zu Schwellenproblem
Langsdtienenoberbau
Entwasserungsmalnahmen
and einzelne der im MaBnahmeplan worn 12. April
1956 angefUhrten erprobten Neuerungen gemafi
jeweiliger Dringlichkeitserkenntnis.
Zusammenfassung:
Der EntschluB des Ministers fir Kohle and Energie
bezUgl. Sdiaffung des Kontrollstabes wurde mit den
fur the EinfUhrung eintretenden Dienststellen and
Parteiorganisationen durchgesprochen and von diesen
begrUBt.
Vom Einsatz aller Beteiligten hangt es ab, aus dem
Kontrollstab ein Instrument fir die Einfihrung der
Neuen Technik im Bereich Kohle zu machen, des the
Forderungen der 3. Partelkonferenz mit erfUllen hilft.
13. Anweisung fiber die Durchffihrung des Ge-
nehmigungsverfahrens ffir Berichterstattung
Vom 20. September 1956
Auf Grund des ? 2 Abs. I der 1. Durchffihrungsbestim-
mung vom 9. August 1956 zur Verordnung fiber das
Berichtswesen der Deutsdien Demokratischen Republik
(GB1. S. 621) ward zur DurdttUhrung des Genehmi-
gungsverfahrens fur Berichterstattungen folgendes
bestimmt:
1.
Die Genehmigung fir genehmigungspfiichtige Bericht-
erstattungen ward vom Minister erteilt.
H.
Die Kontrolle des Berichtswesens and die Bearbeitung
der Antrige auf Genehmigung von Erhebungen obliegt
der Hauptabteilung Planung (HA Planung).
Die Antrage sind der HA Planting einzureichen. Diese
Uberpriift die Antrage and legt sie dem Minister mit
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eiuer entsprechenden Stellungnahme zur Entscheidung
vor.
III.
Die HA Planung hat hicrbei insbesondere folgende
A?ufgaben zu crfilllen:
1. Oberprufung der beantragten Berichterstattungen
auf ihre Notwendigkeit.
Vermeidung von Doppelbefragungen.
3. Durchfi hrung der Abstimmung bei Erhebungen,
die sich auch auf den Zustandigkeitsbereich ande-
rer Organe erstrecken.
4. Oberprilfung der Berichterstattungen in sachlicher
and methodischer Hinsicht.
5. Einschrankung des Umfanges der Berichterstattung
auf das unbedingt notwendige Mat3.
6. Iangfristige Festlegung der Periodizittit der Be-
richterstattungen.
7. Oberpr(fung der Voraussetzungen einer exakten
Aufbereitung and Auswertung beim Veranstalter
der Berichterstattung.
3. Einreichung der vorgesehenen Erhebungsunter-
lagen bei der Kontrollstelle fir das Berichtswesen
bei der Staatlichen Zentralverwaltung fur Statistik
unmittelbar nach Erteilung einer Genehmigung.
9. Jahrliche Oberpriifung des Berichtswesens in Zu-
sammenarbeit mit den Hauptverwaltungen, Haupt-
und Zentralen Abteilungen mit dem Ziele der Ver-
minderung des Umfanges and der Vereinfachung
des Inhaltes der Erhebungen.
10. Kontrolle der Einhaltung der Verordnung vom
20. Juli 1956 caber das Berichtswesen der Deutschen
Demokratischen Republik durch Hauptverwaltun-
gen and Betriebe.
IV.
1. Der Antrag auf Genehmigung einer Berichterstat-
tung') 1st mit folgenden Unterlagen einzureichen:
a) ausfiihrliche Begrundung der Erhebung,
b) Vordrucke fur Befragung (bei formloser Befra-
gung die dem Betrieb aufgegebenen Fragen),
c) Erlauterungen usw.
2. Antrag and Unterlagen sind zweifach einzu-
reichen. Unvollstandige Antrage werden nicht
bearbeitet.
3. Antrage auf Genehmigung von Be richterstattungen
der Querschnittsabteilungen der Hauptverwaltun-
gen sind Ober die zustandige Zentrale Abteilung
zu leiten. Diese hat Me mit ihrer Stellungnahme
an die HA Planung weiterzugeben. Antrage auf
Erhebung der Hauptabteilungen and Zentralen Ab-
teilungen sind der HA Planting unmittelbar zu
Obersenden.
4. In jeder Hauptverwaltung ist ein Mitarbeiter zu
bestimmen, fiber den the AntrAge der Hauptver-
waltungen zu leiten sind. Diener ist der HA Pla-
t) Antragsformulare sind bel der HA Planung erhalttich.
15. Richtlinie fiber die Berechnung der Zufuhrun-
gen zum Direktorfonds im Planjahr 1956
Diese Richtlinie soil eine einheitliche Berechnung der
ZufCthrungen zum Direktorfonds fur das Planjahr 1956
gewahrleisten. Deshalb wird entsprechend ? 17 Abs.2
der 1. DB vom 12. Mai 1956 zur Verordnung caber den
Direktorfonds in den Betrieben der volkseigenen Wirt-
schaft im Planjahr 1956 - Volkseigene Industrie -
(GBl. I S. 462) im Einvernehmen mit dem Ministerium
der Finanzen folgendes bestimmt:
Fur die Berechnung der Zufiihrungen zum Direktor-
fonds 1956 sowie deren Verwendung sind nachstehende
gesetzliche Bestimmungen mafigebend:
1. Verordnung vom 17. Februar 1955 Ober den Direk-
torfonds in den Betrieben der volkseigenen Wirt-
schaft im Planjahr 1955 (GB1.I S. 133).
nung bis zum 1. Oktober 1956 namentlich zu be-
nennen. Ihm obliegt es, an der Vereinfachung and
Verbcsserung des Berichtsw'esens mitzuarbeiten
and Doppelbefragungen zu verhindern.
V.
Ordnungsgemafl eingereichte Antrage sind von der
HA Planung innerhalb von zehn Tagen zu bearbeiten.
VI.
1. Bei Anderungen bereits genehmigter and registrier-
ter Befragungen mull die Zustimmung der HA Pla-
nung vorliegen.
2. Die Einstellung einer ger.ehmigten Berichterstat-
tung ist dem Befragten and der HA Planung un-
verzuglich mitzuteilen.
VII.
Berichterstattungen der Revierieitungen Borna, Halle
and Senftenberg an die Hauptverwaltung Braunkohle
sind, sofern these Endbefragte sind, nicht genehmi-
gungspflichtig.
VIII.
Fur Dispatchermeldungen ist mit den Hauptverwaltun-
gen ein Kontingent fur tagliche, dekadenweise, vier-
zehntagliche and monatliche Meldungen festzulegen.
Die Kennziffern hierf(ir sind bei der HA Planung and
dem Chefdispatcher in einer speziftzierten Aufstellung
zu hinterlegen. Dieses Kontingent darf auch bei not-
wendigen operativen Anderungen des Meldesystems
nicht uberschritten werden.
IX.
1. Mit der Ausarbeitung des Berichtswesens fir das
Jahr 1957 ist bereits jetat zu beginnen. Es ist be-
sanders darauf zu achten, daB nur unbedingt not-
wendige Erhebungen beantragt werden.
2. Die Genehmigungsantrfige fur das Jahr 1957 sand
von jeder Hauptverwaltung, Hauptabteilung oder
Zentralen Abteilung gesammelt an die HA Pla-
nung bis spatestens 15. November 1956 einzureichen.
X.
Die Leiter der Hauptverwaltungen, Hauptabteilungen
and Zentralen Abteilungen sind fur die strikte Ein-
haltung dieser Anweidung persSnlich verantwortlich.
14. Ungfiltige Dienstausweise
Die nachstehend aufgef(ihrten Dienstausweise des Mini-
steriums Mr Kahle and Energie sind fur ungultig
erklart warden:
a) Nr. 87, ausgestellt auf den Namen Klaus U n r a U,
geboren am 28. Januar 1921,
b) Nr. 106, ausgestellt auf den Namen Robert H e h 1,
geboren am 16. Februar 1915.
2. Verordnung vom 26. Januar 1956 fiber den Direk-
torfonds in den Betrieben der volkseigenen Wirt-
schaft im Planjahr 1956 (GB1. I S. 129).
3. 1. Durchfihrungsbestimmung vom 12. Mai 1956 zur
Verordnung Ober den Direktorfonds in den Betrie-
ben der volkselgenen Wirtschaft im Planjahr 1956
- Volkseigene Industrie - (GB1.I S. 462).
Bei der Anwendung dieser gesetzlichen Bestimmungen
ist folgendes zu beachten:
Zu ? 2 der 1. Durchfuhrungsbestimmung:
1. Fur die entsprechend dem Beschluf des Minister-
rates vom 1. Juni 1956 Ober die Gewahrleistung der
Unterbringung der Jugendlichen in Lehr- and Ar-
beitsplatze fiber den geplanten Lohnfends hinaus
einzustellenden Jugendlichen ohne Berufsausbtl-
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dung tin Alter bis zu 16 Jahren - Lehrlinge, Lehr- Warenprodrrktion die Selbstkosten der absetzbaren
melater, Lehrausbilder usw. - 1st der geplanten verglelchbaren nichundustriellen Leistungen hinzu-
Lohnsumme die effektiv gezahlte Lohnaumme fur zuredmen.
these Beschiftigten zeitanteilig hinzuzuredrnen.
u 2. Unter Investitionsaufbauleltungen sired alle Auf- Z8 Dag der 1. Dute Be ebe Se gilt as s erfUllt, wenn
bauleltungen des Investtragers zu verstehen, the ent-
n
aprechend den Richtlinien vom 15. Februar 1954 bet lag en nund nichtbe rerfuitengWades r?enplanes ioder
fur die Finanzierung der Bauleitungen des In- b auf
vestitionatr5gers (GB1. S. 201) aus den gleitenden zuzilglich der nichtindustriellen Leistungen das ge-
Richtaitzen finanziert werden, gleichviel, in wel- plante Betriebsergebnis (Gesamtgewinn) eingehalten
Cher Form and ureter welcher Bezeichnung these oder Ubersd-ritten bzw. der geplante Verlust ein-
tersdiritten wurde.
il
er un
auftreten. gehalten o
Die ZufUhrung fur, these Abteilungen betragt
1,5 Prozent der geplanten Bruttolohn- and -ge- Zu ? 5 der 1. Durchfithrungsbeatimmang:
ten
ifti
d
B
.
g
r
es
haltssumme der in dieser Abteilung
Diese 1% Prozent Primienfonds werden aus den
gleitenden Richtaltzen finanziert. Die Verwendung
dieses Primlenfonds hat entsprediend ?9 der Ver-
ordnung vom 17. Februar 1955 (fiber den Direktor-
fonds zu erfolgen. Ehne besondere Kenntlidunachung
bet der Bildung and Verwendung dieses Primien-
fonds innerhalb des Direktorfonds hat nicht au
erfolgen.
Fur die In der. In vestitionsabteilungen usw. Be-
sdriftigten, bet denen es sid- arbeitsrechtUch urn
Angeh6rige des betreffenden Betriebes handelt,
kann bet Erfullung der Bedingungen fur the Zu-
fuhrungen zurn Direktorfonds fur these Besdiaf-
tigten the geplante Lohnsumme ala Bemessungs-
grundlage fur eine weltere 2%prozentige Direktor-
fondszufUhrung herangezogen werden; deegleidren
kann bet Erfallung der Bedingungen Produktions-
primie gezahlt werden. Die Finanzierung dieser
Betrgge erfolgt aus dam Gewinn bzw. aus den
Kosten.
Zu t a der 1. Durrdhflbeungsbestimmung:
3. Grundlage fY r the ErfUllung des Planes der Waren-
produktion 1st the aus der beauflagten Bruttopro-
duktion entwickelte n Warenprod drtion der absetzbaren
Werksabgabeprelse
industriellen and der nidit industriellen Lelatun-
gee, sowelt letztere im Finanzplan three Nieder-
adrlag gefunden heben.
4. Bel der Ermittlung der Erfilllung der Warenpro-
duktion dUrfen Bestandsanderungen der unvollen-
deten Produktion nur darn berudcsichtigt werden,
wenn diese geplant Sind. Die Bestandsanderungen
dUrfen jedoch beam ?Ist" rnrr bis zur geplanten
HBhe berUdcsichtigt werden, mit Ausnahme des
Vorabraumes in Braunkohletagebauen. Die Be-
wertung der Beetandsanderungen der unvollendeten
Produktion hat gemAB den Festlegungen der
Brandierichtlinien zu erfolgen.
Soute die Erfilllung der Gesamtwarenproduktion
Oder eves der festgelegten widitigaten Erzeugnisse
nur von der Berudcsichtigung der Bestandsande-
sein, so kann deroLettertder Hauuktirtverwaltung aid
Grund fines begrUndeten Antrages (z. B. Komplet-
tierungaschwierigkelten) seine Zustinurrmg zur Be-
rududdstigung dieser Bestandsanderurg erteilen,
such wenn these nidit geplant 1st.
5. Der Plan der Warenproduktion gilt nur darn als
erfUllt, wenn the vom Ministerium festgelegten
volkawirtachaftlldh widltigsten Erzeugnisse im ein-
selaen mengenmlBig bzw. nach unveranderlichen
Planpreisen der Tell der Produktion von Massen-
bedarfagUtern wertmABig and dartiber hinaus der
Plan der Warenproduktion insgesamt wertmaBig
erfUllt aind.
6. Yet den Betrieben der Hauptverwaltung Gas and
der Hauptverwaltung Elektroenergie 1st unter be-
auflagter Bruttoproduktion fur die Planposltion
Elektroenergie and Gas die eigene Erzeugung zu-
zuglich Energlebezug zu verstehen.
Zu ? 4 der 1. Durebfilbrungsbestimmung:
7. Bel der Beurteilung der Erfullung deg Planes zur
Senkung der Selbstkosten Sind den Kosten der
vergleldibaren beauflagten and nichtbeauflagten
9. trGrundslitzlich mebe der Haupptverwaltung Braunkohie bet der
Ennittlung des Ergebnisses aus Absatz keine Be-
ridltigung des Planergebnisses zufolge der Uber-
erfiillung der abgesetzten Produktion erfolgen.
In Auanahmefillen, jedodi nur auf Grund der Tat-
sadue, daB bet UbererfUllung der umgesetzten Pro-
duktion das Ergebnis aus Absatz nicht erfUllt wurde,
kann der HV-Leiter auf Grund enes zu erbringen-
den Nachweises die Genehmigung erteilen, daB das
geplante Ergebnis aus Absatz entsprechend der urn-
gesetzten Produktion beriditigt werden darf. Ist the
Nichterfiillung des Betriebsergebnisses trotz Ober-
erfiUlung der umgesetzten Produktion lediglich auf
eine Uberschreitung des ubrigen Ergebnisses zu-
rQdizufUhren, darf keine Beridrtigung des geplan-
ten Ergebnisses aus Absatz erfolgen.
Diese Sonderregelung ist nicht fur den ? 10 Abs. 2
der 1. DurdzfUhrvngsbestimmung anzuwenden, be-
reditlgt also nicht zur ZufUhnung hum Direktor-
fonds aus Unterschreitung des geplanten Verlustes
zufolge der Ubererfullung der umgesetzten Produk-
tion. Gleidifalls 1st es in diesen Fallen nicht zu-
lissig, bet der Erredrnung der Produktionsprimle
die prozentuale Untersdrreltung des berichtigten
Ergebnisses (Verlust) Im Pramienbetrag zu bertlck-
siditlgen. Des Ergebnis aus Absatz 1st mat 100 Pro-
zent Erfitllung anzusetzen.
Za 16 der 1. DurWilbrungsbesttmmang:
10. Die Kosten gemAB dem MinisterratsbeschluB ' vom
1. Juni 1956 (s. Tz. I dieser Richtlinie) sired eliminie-
rungsfahig.
Zu f 7 der I. DurebfObrungsbestimmung:
11. Die Betriebe, denen per 31. Marz 1956 zufolge der
UntererfUllung der Plane durdi the unmittelbaren
oder mittelbaren Auawirkungen der strengen Frost-
periode im I. ?uartal 1956 dutch den Minister in
Ubereinstimmung mit dem Stellvertreter des Vor-
sitzenden des Ministerrates Fritz Selbmann and
dem Ministerium der Finanzen die volle ZufUhrung
hum Direktorfonds in Hdhe von 4 Prozent geneh-
migt wurde, legen fur die ZufUhrung zum Direktor-
fonds am 30. Juni 1956 and 30. September 1956 die Er-
fullung der Plane des II. bzw. III. Quartals zu-
grunde. Eine Zufdhru-ng auf Grund der kumu-
lativen ErfUllung der Plane seat Jahresbeginn hat
bet diesen Betrieben erstmalig wieder zum 31. De-
zember 1956 zu erfolgen.
12. Die bet Erfillung der Voraussetzungen in den
Quartalen erfolgten erh5hten ZufUhrungen bis zur
HShe von 4 Prozent der geplanten Lohnaumme
ktlnnen im Laufe des Jahres bis zu 3,375 Prozent der
geplanten Lohnsumme verbraudit werden. Die rest-
lichen 0,625 Prozent dUrfen erst verbraucht werden,
wenn am Jahresende feststeht, daB der Jahresplan
insgesamt erfflilt wurde.
13. Die Zufuhrungen erfolgen im Laufe des Jahres auf
der Be redmungsgrundlage der tin jeweiligen Zeit-
absdrnitt geplanten Bruttolohn- and -gehaltssumme
unter Berudcsiditigung der zeitanteiligen Plan- bzw.
Ist-Lohnsumme der im ? 2 Abs. 2 der 1. Durdi-
fuhrungsbestimmung besonders aufgefiihrten Be-
achaftigten, the dem geplanten Lohnfonds hinzu-
gerechnet werden dirfen.
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Zu 9 ? der 1. Durdifiihrungsbestlmmung:
14. Bei der Ermittlung des durchschnittlichen Anteiles
on nu hr als 10 Prozent Lehrlingen an der Gesamt-
helegschaft fur die Zufuhrung zum Direktorfonds
dei Ausbildungsstatte diirfen die zusatzlich ein-
gestellten Lehrlirge entsprechend Tz. 1 dieser Richt-
linie mit bcrucksichtigt werden.
15. Sofern die Notwendigkeit besteht, konnen die
Hauptverwaltungen fur die weitere 1,5prozentige
Lufuhrung zum Direktorfonds der Ausbildungs-
statte in bezug auf die Einhaltung der geplanten
Kosten and Erlose besondere Voraussetzungen zur
Bedingung machen.
16. Der Lohnfonds der Ausbildungsstatte setzt sich aus
der geplanten Lohnsumme fur Lehrlinge und Lehr-
ausbilder zusammen.
Zu ? 9 der 1. Durchftihrungsbestimmung:
17. Die wirtschaftlich selbstandigen Betriebsteile, die
bei Erfullung der aufgeschlusselten Plane Zufiih-
rungen zum Direktorfonds bis zur Hohe von 4 Pro-
zent vornehmen dUrfen, sind vom Ministerium in
(7bereinstimmung mit dem Ministerium der Finan-
zen den Hauptverwaltungen bereits bekanntgegeben
worden.
Zu ? 10 der 1. Durchffhrungsbestimmung:
18. Die zusatzlichen Kosten gemaB dem Ministerrats-
beschlu% vom 1. Juni 1956 (s. Tz. I dieser Richtlinie)
rind eliminierungsfahig.
19. Als Erfii.llung bzw. Ubererfullung der Selbstkosten
der geplanten Warenproduktion gilt die Erfullung,
die rich entsprechend dem ? 4 der 1. Durchfiih-
rungsbestimmung in Verbindung mit der Tz. 7 die-
ser Richtlinie ergibt.
20. Die Zufuhrung zum Direktorfonds aus der Massen-
bedarfsguterproduktion ist wie folgt zu errechnen:
Akkumulation der Abt. Massenbedarfsguter
/ . Anteil Direktorfonds
/. Produktionsabgabe Zufuhrung zum Direktorfonds
Sollten die Bestandsanderungen der Fertigungs-
erzeugnisse aus der Massenbedarfsguterproduktion
zu Betriebspreisen bewertet werden, so ist der ent-
sprechende Gewinnanteil (+ bzw. ./.) zu berudc-
sichtigen.
Es ist darauf zu achten, daB entsprechend dem Ver-
ursachungsprinzi?p in den Gesamtselbstkosten der
Massenbedarfsguter auch Betriebs- and andere
Gemeinkosten sowie eventuelle Absatzkosten ent-
halten sind.
Zu ? 14 der 1. DurchfUhrungsbestimmung:
21. Die Zustimmung fur Zahlungen aus dem Direktor-
fonds an die Pramienberechtigten nach Gruppe I
der Pri mienverordnung vom 17. Februar 1955
(GB1. I S. 135) ist durch die zust5ndige Haupt-
verwaltung erforderlich.
Zu ? 9 der Verordnung vom 17. Februar 1955
22. Grundsatzlich sollen 60 Prozent samtlicher Zufiih-
rungen zum Direktorfonds fur Pramien verwandt
werden. Uberhange aus Vorjahren sind im Plan-
jahr gleichfalls in diesem Prozentsatz mit einzu-
beziehen. Haben Betriebe die Bedingungen fur die
Zufuhrung zum Direktorfonds bis zur Hohe von
4 Prozent nicht erfiillt and werden demzufolge dem
Direktorfonds nur 1 % Prozent des geplanten Lohn-
fonds zugefiihrt, so ist in jedem Falle aus diesen
1 't Prozent die Finanzierung der kulturellen and
sozialen MaBnahmen sowie des Wettbewerbs-, Er-
flndungs- and Vorschlagswesens sicherzustellen.
Der Begrenzungsprozentsatz von 60 Prozent braucht
dabei nicht beriicksichtigt zu werden.
Haben Betriebe die Absicht, aus den Zufiihrungen
zum Direktorfonds aus uberplanmalligem Gewinn
bzw. Unterschreitung des geplanten Verlustes gro-
Bere Investitionen aisw. durchzufii.hren (z. B. Kauf
eines Ferienheimes) and Sind diese im Betriebskollek-
tivvertrag festgehalten worden, so ist der Werk-
direktor in Ubereinstimmung mit der BGL berech-
tigt, diese Anschaffungen ohne Beriicksichtigung
des Begrenzungsprozentsatzes zu finanzieren. Dabei
ist der ? 14 Abs. 8 der 1. Durchfuhrungsbestimmung
zu berucksichtigen.
Zu ? 16 der 1. Durchtf1hrungsbestimmung:
23. Tritt durch eine erhohte Ruckbuchung eine Ober-
ziehung des Direktorfonds ein, so ist ein Aktiv-
konto (Konto 269 Sonstige Forderungen) zu bilden.
Der Betrieb hat dafiir einen Tilgungsplan auf-
zustellen.
24. Diese Richtlinie tritt mit Wirkung vom 1. Januar
1956 in Kraft.
16. Preisrecht des Guternahverkehrs mit Kraftfahr-
zeugen
In der Schriftenreihe zum Karteibuch des Verkehrs-
rechts ist als Heft 3 das Preisrecht des Guternah-
verkehrs mit Kraftfahrzeugen im VEB Deutscher Zen-
tralverlag Berlin erschienen. Dieses Werk enthiilt die
gesetzlichen Bestimmungen and Erlauterungen hierzu.
Das Ministerium fur Verkehrswesen - HV Kraft-
verkehr - weist darauf hin, daB das Werk, das weder
im Einvernehmen noch nach Abstimmung mit dem
Ministerium fur Verkehrswesen herausgegeben worden
ist, in seinen Erlauterungen Widerspriiche zu gesetz-
lichen Bestimmurgen sowie falsche Begrundungen and
Auslegungen aufweist. Es ist daher nur bedingt an-
wendbar and hat lediglich als Zusammenfassung der
einschlagigen gesetzlichen Vorschriften Bedeutung.
75
17. Anweisung zur Durchfuhrung des Genehmi-
gungsverfahrens fur Elektroenergie- and
Wiirmeanlagen nach der Anordnung vom 29. Mai
1956 fiber die Genehmigung zur Errichtung
oder erheblichen Veranderung von Energie-
anlagen and sonstigen Bauten (GBI. I S. 511)
Zur Durchf(ihrung des Genehmigungsverfahrens nach
der Anordnung vom 29. Mai 1956 uber die Genehmi-
gung zur Errichtung oder erheblichen Veranderung
von Energicanlagen and sonstigen Bauten (GB1. I
5.511) wird fur Elektroenergie- and Warmeanlagen
folgendes bestimmt:
1.
Genehmlgungspflicht
1. Genehmigungspflichtig sind der Neubau and die
Veranderung (einschlieBiich Stillegung and Ver-
schrottung) von Energieanlagen. Unter Energie-
anlagen fallen (von den Gasanlagen abgesehen):
a) Stromerzeugungsanlagen, unabhangig von der
Art des Energietragers bzw. Antriebes (Warme-,
Wasser-, Windkraft-, Verbrennungsmotoren
usw.).
b) Dampferzeugungsanlagen fur Warmeversorgung
(feste, flussige, gasformige Brennstoffe),
c) Stromubertragungsanlagen, Verteilungs- and
Verbrauchsanlagen (Leitungen and Umspann-
werke, Verteilungsstationen, Stromverbrauchs-
anlagen),
d) Anlagen zur Fortleitung von Gebrauchswarme
(Heizdampf-, HeiB- and Warmwasserleitungen).
2. Eine Genehmigung ist nidit erforderlich bei Strom-
ii.bertragungs-, Verteilungs- and Verbrauchs-
anlagen zur Fortleitung von Gebrauchswarme, die
ausschlieBlich der Versorgung des Betriebes dienen,
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Sidi auf betriebsetgenem Gelande befinden and mit
Mentlichen Anlagen nidit uninittelbar in Verbin-
dung stehen. Genehmigungspftidhtig sind danach
z. B. die Ubertragungsieitungen der Deutschen
Reichsbahn, der Chemie- and Kohlenkombinate
oiler sines Dabrnpf
legends Strom-, - and Warmwasserleitung,
dag Gruben und sonstiger Inckder istrieebetrie
Reishsbahn, be.
Reic
II.
Einreiehung and Inhalt der Antrige
1. Vor Beginn der Projektierungsarbeiten 1st recht-
zeitig vom Rechts- bzw. Investitionstrager beim
zustindigen VEB Energieversorgung ein formloser
Antrag mit folgenden Unterlagen in zweifacher
Ausfertigung einzureichen:
a) Vorplanungsunterlagen nach ? 3 der Anordnung
vom 20. Januer 1956 zur Vorbereitung and
Durchfuhrung des Investitionsplanes ... (Sonder-
druck des Gesetzblattes Nr. 150);
b) Gutachten der Zentralstelle far WMrmewirt-
sdiaft nach ? 3 Abs. 1 der Verbrdnung vosn
18. Apr11 1953 fiber the Errichtung einer Zentral-
stelle fur Wgrmewirtschaft (GB1. S. 575);
c) eine Erklarung Ube the Herkunft der aufzustel-
lenden Anlage oder Aggregate (Fertigungs-
betrieb, Verkaufer bzw. bisheriger Reditstriiger
bel Umsetzung).
2. Bon Strom- and Dampier eugung Vsanlagen sind
erforderlich:
a) bet Stillegungen:
aa) Angaben fiber Herkunft and genaue tech-
nisdie Daten bei nach 1945 errichteten
Anlagen;
bb) Gutachten der Tedinischen Uberwachung
oder eines vereidigten Sachverstindigen fiber
den tataidilichen Zustand;
cc) Zustfmmung des ibergeordneten Organs;
bb bei Versdrrottungen:
Bei verachrottungsreifen Anlagen, die node in
Betrieb sired, tat die Freigabe des zustandigen
Staatlichen Vermittlungskontors fiir Maschinen
and Materialreserven beizuitigen. Da die Frei-
gabe erat erteilt wird, wenn the zur Verschrot-
tung vorgeeehenen Anlagen and Ant ge teile
des An-
mindestens 3 Monate neck Absendung
gebotes dam Vermittlungskontor zur Vermitt-
lung zur VerfUgung standen, ist the Freigabe
entsprechend reditzeitig einzuholen.
protokolls erteilt. Den Rechts- bzw. Investitions-
trikgern wind empfohlen, die GitePrufunB vom
VEB Energieprojektierung vorne)urhen zu lessen
and hierfir reditzeitlg einen Auftrag zu erteilen.
Die Beibringung des Gtitevermerks des VEB Ener-
gieprojektierung ist deshalb zweckmafing, weil sorest
damn gachc? 1 tAbs. 6 der Anordnung die Aufll
he nach ? age
gegeben wind, die GiitePTUfung der Vorprojekte
oder Projekte vom VEB Energieprojektierung
durchfUhren zu lassen. Energie-
6. Die Entscheidung fiber die Aufnahma von 1,3 der
Investitionsvorhaben nach Absdhn.I Ziff.
Anordnung vom 31. Marz 1956 fiber die Vorberei-
tung and Durchfiihrung des Energieprogramms
(Sonderdruck der Genehmigung nach ) der Anord-
nach Hung E vom 29. Mai 1956 erfolgen.
IV.
Mit der Kontrolle fiber die Einhaltung der Anordnung
werden die VEB Energieversorgung, Bezirksenergie-
inspektionen, beauftragt.
18. Einfahrung der Begeln der Technischen Be-
triebsfiihrung far Kraftwerke and Netze in den
Betrieben des Mlnisteriums fir Kohle and
Energie
Die unter Leitung der Hauptverwaltung Elektro-
energie ausgearbeiteten and vom Institut fir Ener-
getik herausgegebenen Regeln der Techniachen Be-
triebsfiihrung fur Kraftwerke and Netze stellen ein
wesentliches Mittel zur Verbesserung des Betriebs-
ablaufes in allen Anlagen zur Energieerzeugung- and
-verteilung dar and heifen Storungen and Ausfalle zu
vermelden.
Naddem sick die Regeln der Tedhnisdhen Betriebsfiih-
rung in den Betrieben der sie Hauptverwaltung Eieek ro-
energie bewiihrt haben, den
Betriebe des Ministeriums fair Kohle and Energie,
soweit these Anlagen zur Erzeugung and Verteilung
von Elektroenergle betreiben, verbindlich erklart.
Die Regeln treten jeweils 3 Monate nach Ausiieferung
durch des Institut fair Energetik in Kraft.
19. Prifung wiirmetechnischer and elektrischer
Mefigerite
In Erginzung der in V. u. M., MIS, Nr.11 S. 143 ver-
bffentlichten Mitteilung, gibt des Deutsche Amt fur
Mail and Gewicht folgendes bekannt:
1. lu D gisschen Industrie - AuBenstelle Leipzig me HA
Forschung and Warmestelle, Abt. Tedhnologiscre
Entwicklung, Gruppe meitechnisdres Laboratorium,
Leipzig C 1, BosestraBe 2, 1st ermachtigt worden,
nadhstehend aufgefiihrte BetriebsmeBgeate zu
prufen:
1. Thermoelemente
2. McBinstrumente fur Gleidistrorn mit den MeB-
bereichendwerten von:
45 mV .... 1000 V, K1. 0,1-5
5 mV .... 1000 V, Kl. 1-5
50 NA .... 100 A, K1. 0,1-5
5 ?A .... 100 A, K1. 1-5
einsdhlieBlich Vor- and Nebenwiderstanden,
aussdrlielilich Leistungsmessern,
3. technisdhe KompensationsaPParate
Typ 0145 des RFT Geratewerk Karl-Marx-
Stadt,
4. technische Dekadenwiderstande
0,1-10 000 Ohm des RFT Geratewerk Karl-
Marx-Stadt,
5. technische McBbri3dcen in Wheatstone-
Schaltung.
Die Prufung erfolgt nach den Pr(ifungsvorschriften
des Deutsdien Amtes fiir Mail and Gewicht.
III.
Erteilung der Geoehmtgung
1. Die VEB Energieversorgungfib~r kaene~ fair -
ek
An-
tionen, werden ermachtigt,
lagen bis
zu einer Kapaziti t von 10 t/h bei Kesseln,
1000 kW bei Stromerzeugungsanlagen,
5000 kVA bet Stromverteilungs- and Ver-
braucbsanlagen and Betriebsspannung bis ein-
sdilieBlich 30 kV,
zu entedreiden.
2. fiber Antrage fur groBere Anlagen oder Anlagen
mit einer Betriebsspannung fiber 30 kV entscheidet
nach vorheriger Prufung der Antrage durch den
zustandigen VEB Energieversorgung the HV Elek-
troenergie, Hauptenergieinspektion.
3. Die Genehmigung verliert ihre Gultigkeit, wens
bis zum vorgesehenen Terrain die Errichtung Oder
Verarderung nidht erfolgt.
4. In besonderen Fallen wind enteprechend ? 1 Abs. 6
der Anordnung nur eine vorlaufige Genehmigung
erteilt and the endgiiltige Zustirnmung von der
Vorlage des Projektes abhangig gemacht.
5. Von der HV Elektroenergie werden Genehmigungen
auf der Grundlage von Vorprojekten oder Projek-
ten nur bei gleichzeitiger Vorlage eines GUte-
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2. Dem
VEB Zentrales Konstruktionsbiiro
der metallurgischen Industrie
- Au(3enstelle Leipzig -
ist autlerdem vom Deutschen Amt fur MaB and
Gewicht bestatigt worden, daB die von ihm unter
den vom DAMG festgesetzten Bedingungen ge-
prilften and gestempelten elektrischen Mel3instru-
mente fur Gleichstrom mit den McBbereich-
endwerten:
45 mV .... 1000 V, KI. 0,1-0,5
50 /'A .... 100 A, Kl. 0,1-0,5
einschlieBlich Vor- and Nebenwiderstunden,
ausschliellich Leistungsmessern
als beglaubigt im Sinne des ? 2 der Anordnung
uber die Kontrolle der Mat3e and Me(lgerate vom
13. Juli 1949 anerkannt werdcn and als Kontroll-
normale angewendet werdcn durfen.
Die Betriebe werden angehalten, von diesen Prilf-
moglichkeiten Gebrauch zu machcn and rich im
Bedarfsfalle an das
Zentrale Konstruktionsbiirc
der metallurgischen Industrie
- AuBenstelle Leipzig -
zu wenden.
Gleichzeitig wird auf die gemal Anordnung vom
13. Juli 1949 uber die Kontrolle der MaDe and
Mellgerate (ZVOB1. I, Seite 529) bestehende
Pr(ifpflicht fur Betriebsmel3gerate and Beglaubi-
gungspflicht fur Kontrollnormalgerate hingewiesen.
V. Rechtsfragen and Allgemeines Vertragssystem
20. Regelung der Vertragsbeziehungen zwisehen
dem VEB Kohleanlagen and den Baunkohlen-
werken
Seit der Errichtung des VEB Kohleanlagen als Investi-
tionstrager fur die Braunkohlenindustrie hat sich in
zunehmendem MaDe gezeigt, daft die vertraglichen Ver-
einbarungen dieses Betriebes mit den teilweise anderen
staatlichen Organen nachgeordneten Nadiauftragneh-
mern nicht immer der allseitigen Sicherung der Plan-
aufgaben der Braunkohlenindustrie gedient haben and
inshesondere kampferische Auseinandersetzungen mit
den Kooperationspartnern zur termingerechten Durch-
fuhrung von bergbautechnischen, maschinentechnischen
and elektrotechnischen MaBnahmen vermissen lieBen.
Der Umstand, daB VEB Kohleanlagen vornehmlich
Investitionstrager ist, andert nichts an der Tatsache,
daB die Investitionen fur die Braunkohlenwerke zur
Durchfilhrung der Produktionsplane bestimmt sind.
Deshalb 1st erforderlich, dalI der VEB Kohleanlagen
mit den kiinftigen Rechtstragern Mare Vereinbarungen
fiber die gegenseitigen Verpflichtungen trifft. Rechts-
bez,ehungen zwischen volkseigenen Betrieben kSnnen
nicht auf der Verwaltungsebene geregelt werden, son-
dern allein durdi das fur die volkseigene Wirtschaft vor-
geschriebene Vertragssystem. Bel der Gestaltung der
Vertrage 1st den Besonderheiten Rechnung zu tragen,
die sich aus der Stellung des VEB Kohleanlagen als
Investitionstrager ergeben. So kann dieser Betrieb nur
fur eigenes Verschulden verantwortlirh sein. Er haftet
im ubrigen den Braunkohlenwerken gegenuber nur in
dem Umfange, in dern seine Auftragnehmer ihm gegen-
uber materiell verantwortlich sand.
Die zwischen dem VEB Kohleanlagen and den Braun-
kohlenwerken zu schiiefenden Vertrage mtlssen die
Verpflichtung des Investitionstragers zum Inhalt haben,
den Vertragsgegenstand termin- and qualitatsgerecht
zu ubergeben. Die nicht rechtzeltige and nicht quali-
tatsgerechte Bereitstellung ist unter Vertragsstrafe zu
stellen. Als Verpflichtungen der Braunkohlenwerke
sind in die Vertrage aufzunehmen
a) die Baufreiheit termingeredit herzustellen and un-
unterbrochen zu gewahren and
b) die bergmannischen and bet rieblichen Voraussetzun-
gen fur den Beginn and die reibungslose Durch-
fUhrung des Probebetriebes zu schaffen, insbeson-
dere fur ausreichende Strornzufuhrung, ordnungs-
maBige Beschaffenheit des Bodens and der Gleis-
anlagen sowie fur den geregelten Abtransport des
Fordergutes zu sorgen;
c) Hilfskrafte and Unterkunftsraume im Rahmen des
betrieblich Moglichen bereitzustellen.
Auch bei stationaren Anlagen gelten these Ve-rpflich-
tungen entsprechend.
21. Verlangerung der Einspruchsfrist fair Giite-
reklamationen bei Steinkohlenlieferungen
Fur die Bich in Vorbereitung befindiichen neuen Lie-
ferbedingungen fur die Haupterzeugnisse der Kohlen-
industrie ist vorgesehen, bei Lieferungen von Stein=
kohle die Reklamationsfrist fur Mangelrugen (? 7 Abs. 1
des Mustervertrages) von 18 Tagen auf 21 Tage zu ver-
langern, da the den VEB Kohlehandel zur Verfugung
stehende Frist von 3 Tagen nicht ausreicht, um die
Gutereklamation ordnungsgemal and gewissenhaft zu
bearbeiten.
Den Steinkohlenwerken and den VEB Kohlehandel
wird empfohlen, schon jetzt these verlangerte Rekla-
mationsfrist vertraglich zu vereinbaren.
22. Antrage auf Verpflichtung zur Abnahme and
Bezahlung sowie zur Lieferung
Das Staatliche Vertragsgericht bei der Regierung der
Deutschen Demokratischen Republik hat fiber die Be-
handlung von Antragen auf Verpflichtung zur Abnahme
and Bezahlung sowie zur Lieferung u. a. folgendes fest-
gesteut:
1. Das StaatLiche Vertragsgericht ist zustandig fur
Antrage, einen Partner zur Abnahme zu ver-
pfliditen.
2. Ein Antrag auf Feststellung der Abnahmepflicht ist
nur zulassig, wenn der vereinbarte Termin bei An-
tragstellung noch nicht verstrichen 1st and der
Empfanger seine Absicht zur Abnahmeverweige-
rung unzweideutig kundgegeben hat. Lauft die
Lieferfrist vor Beendigung des Verfahrens ab oder
war sie bereits bei Antragstellung verstrichen, so
muB der Feststellungsantrag auf einen Leistungs-
antrag umgestellt werden.
3. Verweigert der Besteller trotz der Verpflichtung
zur Abnahme die notwendige Mitwirkungshand-
lung, so ist der Lieferer berechtigt, den Vertrags-
gegenstand bei sich oder einem Dritten einzulagern
and Bezahlung zu fordern.
4. Einem Antrage des Bestellers, den Lieferer zur Auf-
bewahrung des Vertragsgegenstandes gegen eine
angemessene Vergtitung zu verpflichten, ist zu ent-
spredren, wenn die Forderung fur den Lieferer
zumutbar ist. Mit der Begriindung des Verwah-
rungsverhaltnisses ist die Abnahme vollzogen, der
Besteller hat den Rechnungsbetrag innerhalb der
vorgeechriebenen Frist zu bezahlen.
Der Besteller kann mit dem Lieferer such verein-
baren, dal die Abnahmeverpflichtung durch die
kommissionswveise Ubernahme des Vertragsgegen-
standes durch den Lieferer ersetzt wird. Eine Ver-
pflichtung des Lieferers zur kommissionsweisen
Ubernahme ohne seine Zustimmung ist nicht zu-
Iassig.
Bleibt der Lieferer im Besitz des Vertragsgegen-
standes, so hat er alle den Verderb oder die Ver-
schlechterung ausschliellenden MaBnahmen durch-
zufiihren. Die Kosten hierfiir tragt der Besteller.
Im ubrigen gelten fur die Verwahrung and die
kommissionsweise Ubernahme die allgemeinen zivil-
rechtlichen Bestimmungen (?? 688 ff. BGB, ?? 383 ff.
HGB).
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5. kann der Besteller, der durdr Schiedsspruch zur
Abnahme verpflidrtet wurde, durch geeignete MaB-
nahme Etr schaalltungl desedem Besteller gberg ord-
n such zur ErfUllun des Schieds-
neten ten Organs)
spruches gezwungen werden.
6. Aus einem Sammelvertrage zwischen Organen des
staatlichen GroB- and Einzelhandels kann ein An-
trag auf Verpfliditung zur Abnahme and Bezahlung
nicht hergeleitet werden.
7. Das Staatliche Vertragsgericht ist zustandig fur
Antrage, einen Partner zur Lieferung zu verpflich-
ten. Derartige Antrage sind bis auf welteres un-
verziiglich nach ErSffnung des Verfahrens dem
Staatlichen Vertragsgericht bei der Regierung zu-
zuleiten.
23. Einige Fragen der Anwendung des Allgemeinen
Vertragasystems
1. Sorgfaltige Aufstellung and Koordinierung der
Betriebsplkne.
Einige auf VertragsabschluB gerichtete Schiedsver-
fahren zwischen Braunkohlenwerken and Energie-
betrieben haben ihre Ursachen in den Diskrepanzen
der staatlichen Aulgaben dieser Betriebe. So ist
festgestellt worden, daB die im Plan eines Braun-
kohlenwerkes zur Lieferung an einen Energie-
betrieb vorgesehene Menge Rohbraunkohle nicht
mit der als Bedarf im Plan des Energiebetriebes
ausgewiesenen Menge Uberelnstimmte. Soldie Dis-
krepenzen sind Im wesentlichen darauf zurUdczu-
ftihren, daB der vom Energiebetrieb dem Braun-
kohlenwerk angegebene Bedarf nicht sorgfaltig
genug ermittelt, Anderungen des Bedarfs nidrt
redrtzeitig dem Braunkohlenwerk mitgeteilt wur-
den and such the Koordinierung zwischen HV
Braunkohle and HV Elektroenergie zum Tell unzu-
langlich war.
Zur Vermeidung von Plandiskrepanzen ist daher
eine exakte Bedarfsermittlung durch die Energie-
betriebe and bis zum AbschluB der Planung eine
Koordinierung zwtsdren den Betrieben and such
den Hauptverwaltungen erforderlich.
2. Kontingentriidcbudxrrrgen.
Den Kontingenttrligern zuruckgegebene Kontingente
fur feste Brennstoffe sind nee zu verteilen oder der
Staatlichen Plankommission zu iibergeben. Eine
Reservehaltung ist nur im Rahmen der Anordnung
vom 29. September 1955 (aber the Verteilung, den
Bezug and die Iieferung fester Brennstoffe im
Jahre 1956 (GBI. II, S. 361) and der Anordnung
vom 7. Januar 1956 zur Anderung der Anordnung
fiber die Verteilung, den Bezug and die Lieferung
fester Brennatoffe im Januar 1956 (GBl. II, S. 37)
zulassig.
3. Die Aufnahme von Gfitebestimmunen in the Ver-
trgge fiber die Lleferung fester Brennstoffc.
Nach den Bestismnungen des Allgemetnen Vertrags-
systems sind fdr die zu liefernden Erzeugnisse
verein-
baren. rel t~noch keine gVertrAgen enerellen z4lualit5ts-
bestimmungen bestehen, hat ihre Festlegung im
Einzelfalle zu erfolgen. Des gilt auch fur feste
Brennstoffe. In den bisher enter Einsdraltung der
Rechts- and Vertagsschiedsstelle gesdrlossenen Ver-
trigen fiber Rohbraunkohle wurden the brennbaren
(bzw. nicht brennbaren) Bestandtedle im Monats-
mittel, ein Tageswert fUr Asche and teilweise such
der Heizwert festgelegt. Die Ubersdwedtung dieser
Werte (mit Ausnahme des Heizwertes) tat unter
Vertragsstrafe gestellt worden.
4. Materielle Verantwortlichkeit Air the Minder-
abnahme von festen Brennstoffen.
FUr die Minderabnahme von festen Brennstoffen
ist der Abnehmer materiell verantwortlich. Die
materielle Verantwortlidikeit entfallt u. a.
a) wenn the zurUckgegebenen Kontingente neu ver-
tellt oder von der Staatlichen Plankommission
zurUckgenommen werden;
b) bei unabwendbaren Umstanden. Unabwendbar
sind z. B. Natureredgnisse (Blitzschlag). Um-
stande des betrieblichen Geschehens (z. B. Ma-
schinenschliden schledithin) befreien nicht von
dcr materiellen Verantwortlichkeit;
c) bei echten Einsperungen.
Echte Einsparungen liegen nur dann vor, wenn
Betrieb, bestehen and these eTunnte boten
werden;
d) wenn bei Bestehen von technisch begrdndeten
Brennstoffverbraudrsnormen der Heizwert der
gelieferten Kohle den im Vertrag als Richtwert
vereinbarten Heizwert iibersteigt.
24. Vertragsstrafe wegen Verzuges neben Vertrags-
strafe wegen Qualitlitsmlingeln
Das Staatliche Vertragsgericht bed der Regierung der
Deutschen Demokratischen Republik hat zur Geltend-
machung einer Vertragsstrafe wegen Verzuges neben
einer Vertragsstrafe wegen Qualitatsmanel u. a. fest-
gestellt:
1. Wurde rechtzeitig geliefert, entgegengenommen, the
Abnahme aber wegen erkannter Mangel verweigert,
so ist, da nitit in Erftillung des Vertrages gellefert
and abgenommen wurde, nur the Verzugsvertrags-
strafe geltend zu machen. Der Verzug ist mit der
Nachlieferung beendet.
2. Wurde rechtzedtig geliefert, abgenommen, aber
Anspruch auf Nachbesserung oder Nachlieferung
erhoben, so ist nur die Qualitatsvertragsstrafe gel-
tend zu machen. Mr the Nachbesserung oder Nach-
lieferung soil eine Frist vereinbart werden. Bei
Fristilberschreltung entsteht Anspruch auf Ver-
runng ve ssindd a lee Gewahrleist nsasansprilche Li
ru neu
gegeben.
3. Wurde nicht rechtzeitig geliefert, abgenommen
and Minderung oder Nachbesserung vereinbart, so
sind beide Vertragsstrafen geltend zu machen.
25. Sonderregelung fiber die Zustllndigkeit bei Ver-
fahren vor dem Staatlichen Vertragsgericht bei
der Regierung der Deutschen Demokratischen
Republik
Das Staatliche Vertragsgericht bei der Regierung der
Deutschen Demokratischen Republik hat auf Grund
des ? 7 Abs. 2 der Verordnung fiber die Bildung and
Tatigkeit des Staatlichen Vertragsgerichtes in der Fas-
sung vom 1. Juli 1953 (GB1. S. 855) mit Zustimmung
der Minister and Leiter der in Ziffer 5 der nach-
stehenden Regelung genannten Organen u. a. folgendes
bestimmt:
1. Des Staatliche Vertragsgericht bei der Regierung
der Deutschen Demokratischen Republik ist ohne
RUcksicht auf den Streitwert ausachliefllich zu-
standig
1. fitr Streitigkeiten zwisdren den in Ziffer 5
genannten Organ~n;
2. filr Streitigkeiten zwischen Betrieben dieser
Organe;
3. fUr Streitigkeiten zwischen einem dieser
Organe and einem Betriebe eines anderen die-
ser Organe;
4. fair Antrage auf Entscheidungen, die side
g e g e n eines dieser Organe oder einen Be-
trieb dieser Organe richten.
Die Bearbeitung and Entscheidung erfolgt unbe-
schadet des Streitgegenstandes in einer von dem
Vorsitzenden des Staatlichen Vertragsgerichtes bei
der Regierung der Deutschen Demokratischen
Republik bestimmten Schiedskommission.
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Die Organc, fur die diese Regelung Anwendung
flndet. sind
1. das Ministerium fur Nationale Verteidigung,
2. das Ministerium fur Staatssicherheit,
3. das Ministerium des Innern,
4. das Amt fur Technik,
5. das Amt fur Kernforschung and Kerntechnik.
26. Behandlung der Betriebe mit staatlicher Be-
teiligung
Das Staatliche Vertragsgericht bei der Regierung der
Deutschen Demokratischen Republik hat im Einverneh-
men mit dem Staatssekretariat fur Ortliche Wirtschaft
zu der Anordnung vom 1. August 1956 uber die Zuord-
nung and Anleitung der Betriebe mit staatlicher Be-
tciligung (GB1. I S. 657) folgendes festgestellt:
1. Betriebe mit staatlicher Beteiligung zahlen vom
1. Januar 1957 zu den den volkseigenen Betrieben
gleichgest.ellten Betrieben im Sinne des ? 1 der
Vertragsverordnung. Folgerungen hinsichtlich der
steuerlichen Behandlung dieser Betriebe konnen
aus der Gleichstellung nicht gezogen werden.
2. Betriebe mit staatlicher Beteiligung sind bereits
vor dem 1. Januar 1957 wie gleichgestellte Betriebe
zu behandeln, soweit Vertrage fur das Jahr 1956
nach dem Inkrafttreten der Anordnung geschlossen
27. Verfiigung
Gebiet des
wurden. Die Behandlung wie cin glcichgcstellter
Betrieb bezieht sich nur auf diese Vertrage.
3. Soweit Vertrage fur das Jahr 1957 vor dem Inkraft-
treten der Anordnung geschlossen wurden, unter-
liegen sie hinsichtlich der Erfiillung den Prinzipien
des fur die sozialistische Wirtschaft gultigen Ver-
tragssystems (vgl. Ziffer 1).
4. Da die Vertrage, die fur das Jahr 1956 nach dem
Inkrafttreten der Anordnung geschlossen wurden,
den Prinzipien des fur die sozialistische Wirtschaft
gilltigen Vertragssystems unterliegen and die Be-
triebe mit staatlicher Beteiligung insoweit wie
gleichgestellte Betriebe zu behandeln sind, sind
entsprechend dem Sinn der Anordnung diese Prin-
zipien auch auf Vertrage anzuwenden, die nach
dem Inkrafttreten der Anordnung fur das Jahr
1957 geschlossen wurden. Diese Auslegung des ? 8,
die sich aus dem Wortlaut nicht herleiten lafit,
wurde von dem Staatssekretariat fur Ortliche
Wirtschaft gegeben.
5. Soweit die Betriebe mit staatlicher Beteiligung zu
den den volkseigenen Betrieben gleichgestellten
Betrieben zahlen oder nach den vorstehend genann-
ten Richtlinien wie gleichgestellte Betriebe zu be-
handeln sind, ist fur das Vertragsverhaltnis ,,Be-
trieb mit staatlicher Beteiligung als Besteller -
privater Industriebetrieb als Lieferer" das Staat-
liche Vertragsgericht zustandig (? 7 Abs. 1 der VO
vom 22. Dezember 1955, GBI. 1956 I, S. 7).
VI. Gewerblicher Rechtsschutz
fiber die Dokumentation auf dem
Patent-, Muster- and Zeichenwesens
Vom 6. August 1956
Auf Grund der Ziff. 2 Buchst. a des Beschlusses Nr. 34/7
des Presidiums des Ministerrates vom 17. Mai 1956 uber
die Dokumentation auf dem Gebiet des Patent-, Muster-
und Zeichenwesens wird folgendes verffigt:
? I.
Bis zum 31. Dezember 1959 sind Teilsammlungen von
Patentliteratur anzulegen in:
1. der Forschungs- and Entwidrlungsstelle der SSteiin-
kohlenindustrie, Sitz: VEB Steinkohlenwerk
tin Hoop", Zwickau,
der Revierleitung Halle (VVBder Kohlenindustrie),
Merseburg,
dem VEB Aufbauleitung Kombinat ,Schwarze
Pumpe"
dem VEB Projektierungs- and Konstruktionsburo
,,Kohle", Berlin-Weif3ensee,
dem VEB Projektierungs-, Konstruktions- and
Montagebiiro ,Kohleverarbeitung", Leipzig,
dem VEB Kombinat ?Otto Grotewohl", Bohlen,
dem VEB Kombinat Espenhain,
dem VEB Hydrierwerk Zeitz,
dem Institut fur Energetik, Halle.
II.
1. Die Leiter der Hauptverwaltungen haben unver-
zdglich die Patentklassen zu bestimmen, in denen
die Patentliteratur von den in Ziff. I genannten
Betrieben and Institutionen fur den Bereich der
Betriebe ihrer Hauptverwaltungen vollstandig zu
sammeln and laufend zu erganzen ist and die
Sammlungen ordnungsm5l3ig zu fuhren sind.
2. Der Abteilung Forschung and Entwicklung des
Ministeriums sind unverziiglich nach der Fest-
legung gem. Abs. 1 von den Hauptverwaltungen die
Patentklassen mitzuteilen, fur die in den in Ziff. I
genannten Betrieben and Institutionen Teilsamm-
lungen von Patentliteratur angelegt werden.
III.
Die Betriebe haben, ungeachtet der Anlegung der Teil-
sammlungen von Patentliteratur nach Ziff. I, die fur
ihre unmittelbare Arbeit erforderliche Patentliteratur
in den Bilros fur Erflndungswesen zu sammeln.
IV.
In den Finanzplanen der in Ziff. I genannten Betriebe
and Institutionen sind die flnanzieilen Mittel vorzu-
sehen, die zum Anlegen der Sammlungen einschlieOlich
des dazugehorigen Materials sowie zur laufenden Er-
ganzung and zur ordnungsgemaBen Fuhrung der
Sammlung dienen.
28. Warenzeichenblatt des Berner Bilros (Les Mar-
ques Internationales)
Mit Rilcksicht auf die Wiederverwendung des Madrider
Markenabkommens durch die Deutsche Demokratische
Republik ilbersendet das Berner Biro dem Amt fur
Erfindungs- and Patentwesen der Deutschen Demokra-
tischen Republik monatlich eine Anzahl Exemplare
des Warenzeichenblattes ?Les Marques Internatio-
nales". Die Hefte Nr. 1 bis 6 des Jahrganges 1956 des
Warenzeichenblattes, die einen Uberblick fiber inter-
national registrierte Warenzeichen vermitteln, liegen
zur Einsichtnahme in der Rechts- and Vertragsschieds-
stelle aus.
VII. Berufsausbildung
29. Richtlinie fiber die Delegierung zum Studium
am Industrie-Institut der Bergakademie Frei-
berg and den Einsatz der Absolventen dieses
Institutes im Bereich des Ministeriums fiir
Kohle and Energie
Vom 5. Juli 1956
Die bisherigen Erfahrungen bei den Delegierungen zum
Studium am Industrie-Institut der Bergakademie Frei-
berg haben gezeigt, daf3 die vom Staatssekretariat Air
Hochschulwesen erlassene Anordnung vom 12. August
1954 uber die Industrie-Institute an den Universitaten
and Hochschulen (ZB1. S. 429) nicht in vollem Umfang
von den Betrieben, Hauptvcrwaltungen und nach-
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geordneten zentralen Organen and Dienststellen beach-
tet wurde.
Zur Verbesserung der Kaderauswahl, der Lenkung and
des Einsatzes von Absolventen des Industrie-Institutes
der Bergakademie Freiberg wird im Einvernehmen mit
dem Ministerium fUr Berg- and HUttenwesen bestimmt:
Answahl der Kader
(1) Die Auswahl der Kader erfolgt entsprechend der
Anordnung vom 12. August 1954 fiber die Industrie-
Institute an den Universitaten and Hochschulen (ZB1.
S. 429), unter besonderer Beachtung des ? 9 der
Anordnung:
,,Voraussetzung ffir des Studium an den Industrie-
Instituten Sind vorbildliche Leistungen in der prak-
tischen Tatigkeit im Betrieb. Die Studenten der
Industrie-Institute sind aus den Reihen der Akti-
visten, Neuerer, Rationalisatoren auszuwahlen, the
bereits als Werkleiter oder in mittleren leitenden
Funktionen (Abteilungeleiter) im Betrieb tang sind.
Die Bewerber miissen thre unbedingte Treue zur
Arbeiterklasse bewiesen haben. Ale Vorbildung ist
der AbsdiluB einer achtjahrigen Grundsdiul-
ausbildung naduuweisen."
(2) Neben diesem Personenkrels konnen Mitarbeiter der
Hauptabteilungen and Hauptverwaltungen der Mini-
sterien, Funktionare des FDGB, der Industriegewerk-
schaft and der Partei sum Studium delegiert werden,
soweit the genannten Voraussetzungen voraiegen.
(3) Die Delegierung erfolgt durch den Leiter des Be-
triebes in enger Zusammenarbeit mit den gesellachaft-
lichen Organisationen and nach Zustimmung durch
den zusttindigen Hauptverwaltungsleiter. Die erforder-
lichen Delegierungsunterlagen sind dem Hauptverwal-
tungsleiter bis zum 15. Mai eines jeden Jahres ffir des
nadiste Studienjahr zur Bestatigung einzureichen. Die
Vorsdillige fur the Delegierung zum Studium am'Indu-
strie-Institut der Bergakademie Freiberg ab September
1957 sind his zum 10. September 1956 einzureichen.
(4) Zum Studium sollen vorwiegend soiche Kader dele-
glert werden, deren Alter 40 his 50 Jahre betragt; des
Mindestalter soll in der Regel nicht unter 35 Jahre
liegen. Aus den Delegierungsantrt gen mull die Per-
spektive des Einsatzes nach Beendigung des zweijahri-
gen Studiums ersichtlich sein.
(5) Die Hauptverwaltungen Uberprtdfen, ob die einge-
reichten Vorsdilige den kaderpolitisdien Merkmalen
and den Bedingungen ffir the Aufnahme des Stadiums
entsprechen. Jeder Vorsdilag 1st mit der sdiriftlichen
Zustimmung des zustandigen Hauptverwaltungsleiters
zu versehen. ?
(6) Bis zum 25. Mai eines jeden Jahres mUssen alle
Delegierungsvorsthl ige aus dem Bereich der jeweili-
gen Hauptverwaltung bed der Zentralen Kaderabtei-
lung vorliegen. Die Hauptverwaltungsleiter sind dafUr
verantwortlich, daB the Prinzipien der Auswahl and
Delegierung streng beechtet werden.
(7) Die Zentrale Kaderabteilung hat dafUr zu sorgen,
deli the Delegierungavorsdilage his zum 15. JunI eines
jeden Jahres der Leitung des Industrie-Institutes zur
absdiilelenden Prtfung zugeleitet werden. Sae hat fer-
ner zu gewahrleisten, daB dem Industrie-Institut
soviel Vorsdilage zugehen, dali bei Nichtaufnahme des
Studiums aus irgendwelchen GrUnden durch bereits
zugelassene Bewerber der Lehrgang mit voller Teil-
nehmerzahl begonnen werden kann.
(8) FUr the Delegierung zum Studium ab September
1957 sired the Vorschlage bis zum 20. September 1956
der Leitung des Industrie-Institutes an der Bergaka-
demie Freiberg zuzustellen.
(9) In der Zeit vorn 1. his 15. Juli eines jeden Jahres
tritt the Auswahlkommission des Industrie-Institutes,
der auger den standigen Mitgliedern des Institutes je
ein Vertreter der Zentralen Kaderabteilung des Mini-
steriums and des Zentralvorstandes der IG Metallurgie
and der IG Bergbau angehoren, zur BeschluBfassung
zusammen.
(10) Das Ergebnis der Tagung der Auswahlkommission
des Industrie-Institutes ist in einern Protokoll festzu-
halten and den Hauptverwaltungen and den delegie-
renden Betrieben spatestens eine Woche nach der
Tagung der Auswahlkommission bekanntzugeben.
(11) Nach erfolgter Bestatigung der Delegierung durch
die Auswahlkommission bedarf eine Zuruckstellung
oder ein Rucktritt vain Studium aus dienstlichen oder
personlichen Grdnden in jedem Falle der Genehmigung
des zustandigen Stellvertreters des Ministers.
II.
Vorstudium and Betreuung der sum Industrie-Institut
delegierten Wirtschaitsfunktionl[re
(1) Zur individuellen Vorbereitung auf des Studium
sind die von der Auswahlkommission bestatigten Wirt-
schaftsfunktionare verpflichtet, an einem vom Indu-
strie-Institut zu organisierenden einjiihrigen Vor-
studium teilzunehmen, des der Aneignung der erfor-
derlichen Grundkenntnisse, insbesondere auf dem
Gebiet der Mathematik and Physik, dient.
(2) Das Vorstudium erfolgt auf der Grundlage eines
vom Industrie-Institut herausgegebenen Leitfadens.
(3) Die Werkleiter sind verpfichtet, zur Unterstiitzung
der aus ihrem Betrieb delegierten Kader einen Funk-
tionlir der Werkleitung zu benennen, der ffir die An-
leitung and Kontrolle des ordnungsgemallen Vorstudi-
ums verantwortlich zeichnet.
(4) Fiir die Durchftihrung des Vorstudiums sind die
betrieblichen Bildungseinrichtungen (tedinische Be-
triebs- oder Abendschule, tedinisdies Kabinett) in An-
spruch zu nehmen oder Lehrkrafte aus den Fade-,
Berufs- oder al)gemeinbildenden Schulen als Paten zu
gewinnen.
(5) Die Delegierten sind ohne grundsatzliche Freistel-
lung von der Arbeit zeitlich so zu entlasten, dal3 die
Durchf(ihrung ihres Vorstudiums gesichert 1st.
(8)' Fair die Vorstellung der Bewerber bei der Tagung
der Auswahikommiasion and fiir the Teilnahme an den
angesetzten Konsultationen am Industrie-Institut fist
die erforderliche Freistellung zu gewlihren. Die ent-
stehenden Fahrtkosten sand vom delegierenden Betrieb
zu tragen.
III.
Zusammenarbeit des :Kidateriums mit dem
Industrie-Institut wihrend des Stadiums
(1) Um eine standige Verbindung zwischen dern Mini-
sterium ffir Kohle and Energie, der Leitung des Indu-
strie-Institutes and den Studenten zu gewahrleisten,
werden die Leiter der jeweiligen Hauptverwaltungen
verpflichtet, mindestens einmal wahrend eines jeden
Semesters Aussprachen mit den aus ihrem Bereich zum
Stadium delegierten Wirtschaftsfunktionaren and der
Leitung des Industrie-Institutes durchzufi lwen.
(2) Die Aussprachen sollen dem Zweck dienen, die Stu-
denten mit den Hauptaufgaben des Industriezweiges,
mit den einsdilagigen gesetzlichen Bestimmungen ver-
traut zu machen. Gleichzeitig soil den Studenten die
Moglichkeit gegeben werden, ihre personlichen Belange
dem Vertreter des Ministeriums unmittelbar vorzu-
tragen. Die Aussprache des Hauptverwaltungsleiters
mit der Leitung des Industrie-Institutes soll zur Ver-
besserung der Studienarbeit and der Zusammenarbeit
mit dem Mindsterium beitragen.
(3) Die Zentrale Abteilung Arbeit ist dafiir verantwort-
lich, daB vom vierten Semester an Lektionen and Vor-
trage gehalten werden, die das Ziel haben m(ssen, den
Studenten vor ihrem Einsatz einen moglichst umfas-
senden Uberblick (fiber den Stand der Arbeit des Mini-
steriums and des jeweiligen Industriezweiges zu ver-
mitteln. Diese Lektions- and Vortragsreihe hat sich
dariber hinaus die Aufgabe zu stellen, den Studenten
die in der Perspektive zu losenden Schwerpunkt-
aufgaben auf den Gebieten der Technik, der Organi-
sation der Produktion sowie der Planung and der
Finanzen zu erlautern. Als Lektoren sind leitende
Funktionare des Ministeriums einzusetzen.
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IV.
Einsatz der Absolventen des Industrte-Institutes
)) Der Einsatz der am Industrie-Institut ausgebildeten
Wirtschaftskader and Staatsfunktionare muB auf der
Grundlage der festgelegten Perspektive, der volkswirt-
schafthchen Schwerpunkte im Bereich der betreffen-
den Hauptverwaltung and entsprechend den Studien-
leistungen sowie den Prii.fungsergebnissen erfolgen.
(2) Zu diesem Zwcck haben di, Leitcr der zustandigen
Hauptverwaltungen oder ein von ihnen verantwort-
lich benannter Stellvertreter bis zum 1. Februar wines
jeden Jahres im Beisein des Leiters der Zentralen Ab-
tcilung Kader and des Leiters der Zentralen Abteilung
Arbeit eine Beratung fiber due in ihrem Bercich infrage
iwmmenden Einsatzmoglichkeiten durchzufiihren. Die
Ergebnisse dieser Beratung sind in einem Protokoll fest-
zuhalten, welches die Grundlage fiir die in der Zeit
vom 15. Februar bis 25. Februar eines jeden Jahres am
Industrie-Institut von den Leitern der zustandigen
Hauptverwaltungen oder einem von ihnen verantwort-
hch benannten Stellvertreter im Beisein des Leiters
der Zentralen Abteilung Kader durchzufiihrenden
Orientierungsgesprache bildet.
(3) Die Orientierungsgesprache sullen das Ziel verfol-
gen, die Absolventen mit den Einsatzmoglichkeiten ver-
traut zu machen, ihie personlichen Wiinsche and Vor-
stellungen zu ermitteln and die Perspektive auf Grund
ihrer wahrend des Studiums genommenen Entwicklung
festzulegen. Die Aussprachen sind unter Hinzuzichung
der vom Studiendirektor des Industrie-Institutes an der
Bergakademie Freiberg aufgcstellten Einzeleinschiit-
zungen and Einsatzvorschliige zu fuhren.
(4) Fiir den Einsatz der Absolventen des Industrie-
Institutes sind die zustandigen Hauptverwaltungslei ter
verantwortlich.
(5) Die cndgii.ltige Einsatzvermittlung erfolgt in der Zeit
vom 15. bis 30. April cines jeden Jahres durch eine
Kommission, der folgende Personen angehoren mussen:
a) Der Leiter der zustandigen Hauptverwaltung
als Vorsitzender der Kommission,
b) der Kaderleiter der jeweiligen Hauptverwaltung,
c) ein Mitarbeiter der Zentralen Abteilung Kader
and
d) em Vertreter des Zentralvorstandes der IG
Bergbau.
(6) Die besten Absolventen des Industrte-Institutes sind
in die Kaderreserve der jeweiligen Hauptabteilung
bzw. Hauptverwaltung des Ministeriums fiir Kohle and
Energie aufzunehmen. Fiir die weitere Entwidclung
dieser Wirtschafts- and Staatsfunktionare sind von den
zustandigen Hauptabteilungs- and Hauptverwaltungs-
leitern leitende Funktionare ihres Bereiches als Paten
verantwortlich einzusetzen.
30. Betriebsarchivordnung fur die Betriebe
Zum Zwecke der Einffihrung einer einheitlichen Be-
triebsarchivordnung wird nachstehendes Muster der
Betriebsarchivordnung bekanntgemacht:
Muster
Betriebsarehivordnung t)
I.
Aufgaben des Betriebsarchivars
(1) Das Betriebsarchiv - als Gedachtnis des Betrie-
bes - hat die Aufgabe, Quellenmaterial aufzunehmen
and zu verwahren, das im laufenden Geschaftsverkehr
nicht mehr benotigt wird, jedoch von bleibendem Wert
ist oder bestimmten langeren Au fbewahrungsfristen
unterliegt. Die Samnilung and Auswertung politisch,
wirtschaftlich and kulturell weitvoller Dokumente soil
dazu beitragen, jederzeit einen Uberblidc fiber die
Betriebsentwicklung zu gewahrleisten.
(2) Fiir die sachgemafle Verwaltung des Betriebs-
archivs ist der Betriebsarchivar verantwortlich. Er ist
dem Werkdirektor unmittelbar unterstellt. Der Betriebs-
archivar erhalt seine Arbeitsanleitung durch die zu-
standigen Sachgebiete and Referate fiir Archivwesen
bei den Raten der Kreise and Bezirke.
(3) Der Betriebsarchivar hat die Bestande des Archivs
den gesetzlichen Bestimmungen entsprechend sorgfaltig
zu ordnen and zu registrieren. Ihm obliegt inabeson-
dere die Entscheidung dartiber, ob Akten and sonstige
Dienstunterlagen archivwurdig sind.
(4) In das Betriebsarchiv sind aufzunehmen
a) alle wichtigen Unterlagen, sowie samtliche Doku-
mente des Geschaftsverkehrs aus der Zeit vor
der Obernahme des Betriebes in Volkseigentum,
b) alle wichtigen Schriftstiicke and Akten, die nadi
der Ubernahme des Betriebes in Volkseigentum
oder scit der Neugrfindung des Betriebes ent-
standen sind,
c) alle Geschaftspapiere, die nach ? 44 HGB
10 Jahre aufzubewahren sind. Nach Ablauf der
gesetzlichen Frist muB eine Sichtung dieser Be-
stande vorgenommen werden, um die Aussonde-
rung des kassationsreifen Schriftwechsels vor-
zunehmen.
d) Uber die gesetzlich vorgeschriebene Frist sind
alle Unterlagen aufzubewahren, die fiir den
Betrieb, fidr die Volkswirtschaft, Verwaltung,
Politik and dariiber hinaus fUr das gesamte
deutsche Volk von groBer Bedeutung sind.
II.
Abgabe von Akten an das Betriebsarchiv
(1) Kein Betriebsangehoriger ist berechtigt, fiir den
laufenden Geschaftsverkehr nicht mehr benotigte Akten
oder sonstige Unterlagen eigenmachtig zu vernichten.
Der Betriebsarchivar ist verpflichtet, die Betriebsange-
horigen regelmaBig entsprechend zu belehren.
(2) Mit der Verwaltung des Archivs ist gleichzeitig die
Sammlung and Aufbewahrung von Akten and Unter-
lagen der A 1 t - Registratur verbunden. Die Ablage
dienstlicher Unterlagen erfolgt in den einzelnen Abtei-
lungsregistraturen entsprechend den betrieblichen Er-
fordernissen auf der Grundlage des Aktenplanes. Die
Abteilungsleiter haben fiir die Registrierung und Siche-
rung sowie den ordnungsmaOigen Zustand des Schiift-
gutes bis zum jeweiligenAbgabetermin an das Betriebs-
archiv zu sorgen.
(3) Vor Abgabe der ordnungsmaBig geschlossenen nicht
mehr benotigten AktenstOcke and Unterlagen hat die
abgebende Abteilung eitr Ablfeferungsverzeichnis in
zweifacher Aaisfertigung (Vordruck-Leitverlag Erfurt,
Bestell-Nr.: Archiv 1) aufzustellen and mdt den Akten
dem Betriebsarchivar zu iibergeben. Eine Ausfertigung
des Verzeichnisses erhalt die abgebende Abteilung,
nachdem die Archivzugangsnummern eingetragen wor-
den sind, mit einer Empfangsbestatigung zurick. Die
zweite Ausfertigung verbleibt Beim Betriebsarchivar.
(4) Samtliche Akten and sonstigen Unterlagen midssen
von der abgebenden Abteilung in einem sauberen
lagerfahigen Zustand, geheftet and verpackt, sowie mit
der Abteilungsbezeichnung, dem zeitlichen Umfang and
einer Inhaltsangabe versehen sein. Akten oder sonstige
Unterlagen, die diesen Bedingungen nicht entsprechen,
sind vom Betriebsarchivar zuruckzuweisen.
III.
Ordnung and Kennseichnung der Akten
and sonstigen Unterlagen
(1) Die Ordnung der Akten im Betriebsardhiv erfolgt
nach dem Provenienzprinzip (Herkunftsgrundsatz).
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Dabei 1st der Strukturplan Oder Aktenpaan des Betrie-
bes zugrunde zu legen.
(2) FindbUcher, die in groferen hauptamtlich verwalte-
ten Archiven in Karteiform anzulegen Sind, mossen ein
Verzeichnis samtlicher im Arduv dauernd aufzubewah-
ten
render Akten enthalten, u stets aiif demaLnd esaeh
Stand gehalten werden. Die folgenden Gesichtspunkten vorzunehmen:
a) Ardliv-Sigflatur
b) Aktentitel
c) Band
(1) zeitlicher Umfang
e) Bemerkungen
(3) FindbUcher Sind erst anzulegen, wenn ein in sick
abgesdllossener Aktenband vorliegt, Zugange f(r die-
sen ne tand nicht mehr rzu erwarten Sind and Kassa-
(4) FUr die Erfassung and Auswertung der Aktenbande
frUherer kapitalistischer Unternehmen, Geselladlaften
usw. 1st die einheitliche Systematik fUr die Energie-
wirtsdlaft anzuwenden.
IV.
Verniohtuag von Ard lvgut
(1) Per Betriebsarchivar hat nach Anhoren der infrage
kommenden Abteilungen dariiber zu entscheiden, wel-
dies Material dem Betriebsardliv nidit zuzufiihren 1st
and nach Ablaut der gesetziichen Au fbewahrungsfrist
auagesondert and nails Vorlage des genehmigten Kassa-
tionsantrages der Rohstoffversorgung zugeftihrt werden
kann.
(2) Wer Archlvgut vernichtet, beiseite schafft, beschadigt
der sich d mit Geldstrafe d oder einer ndieser Strafien besit aft is
an
Ist die Tat fahrlaasig begangen, so 1st die Strafe Ge-
fangnis his zu einem Jahr oder Geldstrafe bis zu
3000,- DM.
115 Abs. 1 and 3 der Verordnung vom 13. Juli 1950 Ober
das Arddvwesen in der Deutschen Demokratisdlen
Republik (GBI. S. 661)].
V.
Smut=" des Betrieboweldva
Die Benutzung des Ardllvs wird durch eine Benut-
zungsordnung geregelt.
SddUBbestimmungen
(1) Diese Archivordnung ist fur den gesamten BeArks-
betrieb verbindlich.
(2) Anderungen der Archlvordnung bedUrfen der Zu-
stimmung des Werkdirektora.
1) FUr das Archivwesen gelten folgende gesetzliche Bestim-
mungen:
1. A weeissung v rn 27 April u zur Errichtung von Be-
triebsarchiven (Min. Bl. S.
d Deutschen Demokratischen Republik (CR1 S. 661)
3. Erste Anordnung vom 13. Jull 1950 zur DurchfUhrung der
Verordnung Ober das Archlvwesen in der Deutachen
Demokratischen Republik (GB1. S. 878)
4. Bekanntmachung vom 30. Dezember 1952 des Beschlusses
Ober the Behandlung des Archlvwesens in den volks-
der Ober die Aufbewahrung
eigenen von Zilch triebe (ZBbeso 1953 4)
Ferner sind zu beachten:
a) 1 44 HGB
b) i1 129, 130 der Verordnung vom 29. September 1955
Ober the BuchfUhrung and the buchhalterlache Be-
richterstattung der volkselgenen tndustrlebetriebe
(GBl. I. S. 713).
31. Muster elner vorlaufigen Benutzungs-Ordnung
Das Betriebsardlhv steht nur dem Betriebsarchivar urid
den vom Werkdirektor namentlich benannten Betriebs-
angehorigen zur Benutzung of fen.
?2
Jeder Betriebsangehdrige, der Akten aus dem Betriebs-
archiv benotigt, hat these schriftlich anzufordern. Die
Anforderung bedarf der Unterschrift des Abteilungs-
leiters, bei besonders widltigen Akten der Genehmi-
gung des Werkdirektors. Ohnc Genehmigung dart der
Betriebsarchivar kein Aktenstiick herausgeben. Zweck
and voraussichtliche Dauer der Entnahme ist zu ver-
zeichnen.
?3
Der Betriebsardlivar hat die
Akten in einem Auslelhbuch
anzugeben:
Aus- and RUdcgabe von
zu vermerken. Dabei it
1. Tag der Ausgabe 4. Bez. d. aktenanfordernden
2. Archly-Akten-Nr. Stelle
3. Titel der Akte 5. Tag der RUckgabe
(Bezeichnung d. Inhalts) 6. Quittung d. Empfangers
?4
Zur Einsichtnahme in Akten im Betriebsarchiv bedarf
es der schriftlichen Genehmigung des Werkdirektors.
?5
Das Benutzen des Betriebsarchivs durch betriebsfremde
.Personen bedarf der schriftlichen Genehmigung des
Werkdirektors. In Zweifelsfallen entseheidet die zu-
standige HV.
?6
Der Benutzer verpfiidltet side sdlriftlich, die von ihm
gewUnschten Akten nur zu dem von lhm genannten
Zwedc zu benutzen, these nidlt mlf3brauchllch zu ver-
wenden, the Akten sorgfaltig zu behandein and sie nach
Einsichtnahme unverzUglich in geordnetem Zustande
zuruckzugeben.
?7
Die Mitnahme von Akten aus dem Betriebsgebaude
bedarf der Zustimmung des Werkdirektors. Von wich-
tigen Vorgangen dOrfen nur Abschrlften herausgegeben
werden. In Zweifelafallen entscheidet die zustandige HV.
Soil der ausgewertete Inhalt der Akten in Form von
Buchern, BroschUren oder Pressenachrichten an die
Offentlichkeit gelangen, so ist vor der Veroffentlichung
das Manuskript dem Werkdirektor vorzulegen. Etn
Exemplar ist dem Betriebsarchiv zu Uberlassen.
? 9
Die Offnungszeiten des Betriebsarchivs sind den Be-
triebsangehorigen durch Aushang bekanntzugeben.
Aullerhalb dieser festgesetzten Zeiten werden Akten
nur in dringenden Fallen ausgeliehen.
? 10
Anderungen dieser Benutzungsordnung bedUrfen der
Genehmigung des Werkdirektors.
IX. Sonstiges
32. Ferienaufenthalte im In- and Ausland monaten Bute Erholungsmoglichkeiten bei indi-
vidueller Betrewing gegeben. Schone Laubwaldun-
Auf folgende Erholungsmoglichkeiten wild )tin- gen bieten aul3erdem Gelegenheit zu Spaziergangen.
gewiesen: Das in diesem Jahr neu eroffnete Erholungsheim
1. In den Intelligenzerholungsheimen Kiihlungsborn Schioli Stein in Hartenstein/Osterzgg(i rge kann in
und Heiligendamm/Ostsee Sind auch in den Herbst- den Herbst- and Wintermonaten zu
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pensionspreisen (bis 10,- DM) noch Gaste auf-
nehmen. Hartenstein liegt etwa 450 m U. M. and
hat neben einer Sprungschanze auch ein Eisstadion.
2. In der Zeit vom 19. Dezember 1956 bis 11. Januar
1957 ist eine Winterreise (40 Teilnehmer) nach
Zakopane/Polnische Tatra mit Aufenthalt in den
Stiidten Warschau and Krakow vorgesehen. Teil-
nehmerpreis einschl. Taschengeld etwa 1400,- DM.
Ober Weihnachten and Neujahr ist eine 10-Tage-
Reise mit eintagigem Aufenthalt in Prag and
Tatranska lomnica'Hohe Tatra/CSR geplant. Teil-
nehmerpreis einschl. Taschengeld etwa 750,- DM.
Die Leiter der Betriebe and sonstigen :nstitutionen
werden gebeten, ihre Mitarbeiter auf these Moglich-
keiten hinzuweisen. Interessenten richten ihre An-
meldungen moglichst bald an das Ministerium fiir Kohle
and Energie, ZA f(r Arbeit, Feriendienst.
33. Buchempfehlung
Beim Dnlckschriftenvertrieb der Kammer der Technik,
Berlin W 8, Clara-Zetkin-Strafle 111, ist die Brosch(re
Ministerium fiir Kohle and Enersie
GoschUtz
Minister
JETZT 11vOCB LIEFERBAR
Volkswirtschaftsplan 1957
Schlnsselliste 1957
ffir Produktion, Materioversorgung and AuBenhandel
Herausgegeben von der Regierung der Deutachen Demokratischen Republik
Staatliche Zentralverwaltung fur Statiatik bei der Staatlichen Plankommiwion
Format DIN A 5 ? 294 Seiten ? Losebiatt im Streifband 2,10 DM
Nummernschlussel 1957
Warennummer/Planpositionsnummer (Ausgabe August 1956)
Regierung der Deutachen Demokratischen Republik
Staatliche Zentralverwaltung fur Statistik beim Miniaterrat
Format DIN A 5 ? 112 Seiten ? Broschiert 1,50 DM
Bestellungen bitten -wir nur beim Buchhaus Leipsig, Leipzig C 1, Poatfach 91, aufzugeben
VEB DEUTSCHER ZENTRALVERLAG ? BERLIN
I 1
Herausgeber: Ministerlum fUr Kohle and Energie
Druclcgenehmigung Ag 125/56/DDR - Erscheint nach Bedarf
VEB Deutscher Zentralverlag, Berlin (2284156 1
Drunk 1 16 Cl MV Potsdam. A 3914
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,Wie verwirklichen die Werktbtigen den technisch-
organisatorischen Fortschritt in ihrem Betrieb", 2. Auf-
lage, zum Preise von 2,- DM erh<lich.
Allen Betrieben wird, soweit sie nicht salon im Besitz
der 1. Auflage sind, die 2. iiberarbeitete and durch ein
7 Seiten umfassendes ,Organisationsbeispiel zur Analyse
des Produktionsflusses" vervollstiindigte Auflage emp-
fohlen.
34. Anschriften>inderung
Es wird darauf hingewiesen, daft die Anschrift der
Technischen Bergbauinspektion der Republik jetzt wie
folgt lautet:
Technische Bergbauinspektion der Republik,
Berlin N 4,
Schumannstralle 5
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