SPECIAL ISSUE OF THE OFFICIAL BULLETIN OF THE EAST GERMAN STATE SECRETARIAT FOR THE COLLECTION AND PURCHASE OF AGRICULTURAL PRODUCTS (REGULATIONS GOVERNING DELIVERY QUOTAS OF AGRICULTURAL PRODUCTS FOR VARIOUS TYPES OF CONCERNS)

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Collection: 
Document Number (FOIA) /ESDN (CREST): 
CIA-RDP80T00246A042600360001-9
Release Decision: 
RIPPUB
Original Classification: 
C
Document Page Count: 
33
Document Creation Date: 
December 22, 2016
Document Release Date: 
May 17, 2010
Sequence Number: 
1
Case Number: 
Publication Date: 
June 10, 1958
Content Type: 
REPORT
File: 
AttachmentSize
PDF icon CIA-RDP80T00246A042600360001-9.pdf2.22 MB
Body: 
Sanitized Copy Approved for Release 2010/05/17: CIA-RDP80T00246AO42600360001-9 INFORMAT-ION REPORIT INFORMATION REPORT CENTRAL INTELLIGENCE AGENCY This material contains information affecting the National Defense of the United States within the meaning of the Espionage Laws, Title 18, U.S.C. Secs. 793 and 794, the transmission or revelation of which In any manner to an unauthorized person Is prohibited by law. C-( m-N?F I-D-E -N T-I A-L 25X1 NOFORN COUNTRY East Germany REPORT SUBJECT Special Issue of the Official Bulletin DATE DISTR. O, jjj~ 1958 of the East German State Secretariat for the Collection and Purchas of NO. PAGES l Agricultural Pr9ducts (~Lec u Qa DATE OF INFO. PLACE & DATE ACQ. V)Ijv- I" Pa REFERENCES RD 25X1 a photocopy of a special issue of the official bu.Uetin er egungen and Mitteilungen) of the State Secretariat for the Collection and Purchase of Agricultural products. dated 10 February 1958 The issue concerns regulations governing delivery quotas of agricultural products for the various types of agricultural concerns. (32 pages) C nl ?n m When detached from the coverening reports the attach ment is unclassified, 25X1 25X1 C- 0-N F-I D-E- N T-I-A-L STATE $ ARMY X NAVY AIR NOFORN XFBI AEC (Note: Washington distribution indicated by "X"; Field distribution by "#11.) IWORMATION REPORT INFORMATION REPORT Sanitized Copy Approved for Release 2010/05/17: CIA-RDP80T00246AO42600360001-9 Sanitized Copy Approved for Release 2010/05/17: CIA-RDP80TOO246AO42600360001-9 Veriugungen and MIuIe>ungeu DES STAATSSEKRETARIATS FUR ERFASSUNG UND AUFKAUF LAND IVIRTSCRAFTLICIIER ERZEUGNISSE )ARRCANG1058 IBERLIN. DEN 10.FEBRUAR1958 SONDERDRUCKNR.1 Rundverft gung fiber die Bekanntmachung der Neufassung der Ersten Durchfiihrungs- bestimmung vom 31. Marz 1956 zur Verordnung fiber die Plliehtabliefe- rung and den Verkauf landwirtschaftlicher Erzeugnisse Vom 19. Januar 1958 Als Anlage wird die Neufassung der Ersten Durchfuhrungsbestimmung vom 31. Marz 1956 zur Verordnung Ober die Pflichtablieferung and den Verkauf landwirtsdraftlicher Erzeugnisse (GBI. I S. 353), in der Fassung der Zweiten Durrhfuhrungsbestimmung vom 6. August 1956 (GBI. I S. 656), der Dritten Durchfuhrungsbestimmung vom 14. Januar 1957 (GBI. I S. 94), der Vierten Durchfuhrungsbestimmung vom 16. De- zember 1957 (GBI. I S. 29/1958), der Verordnung vom 6. September 1956 (GBI. I S. 737) and der Anordnung vom 20. September 1956 (GBI. I S. 822) mit der MaBgabe bekanntgemacht, daB die Abt. Erfassung and Aufkauf der Rate der Bezirke and Kreise, die VVEAB and die VEAB die Vorschriften der Ersten Durchfuhrungsbestimmung in der vorlie- genden Fassung anzuwenden haben. II Die Richtlinie vom 25. Oktober 1957 Ober die Veranlagung zur Pflicht- ablieferung landwirtschaftlicher Erzeugnisse fur das Jahr 1958 fur die Abteilung Erfassung and Aufkauf bei den Riiten der Bezirke and Kreise (Nr. 64/1957 der ;,Verfugungen and Mitteilungen des Staatssekretariats fur Erfassung and Aufkauf" - Folge 17 -) ist entsprechend dieser Neu- fassung der Ersten Durdifuhrungsbestimmung anzuwenden, erforder- lichenfalls sind die Ablieferungsbescheide odor Vertrage zu andern. Berlin, den 19. Januar 1958 Staatssekretariat ffir Erfassung and Aufkauf landwirtschaftilcher Erzeugnisse Streit Staatssekretar Sanitized Copy Approved for Release 2010/05/17: CIA-RDP80TOO246AO42600360001-9 Sanitized Copy Approved for Release 2010/05/17: CIA-RDP80T00246AO42600360001-9 E,sie Dnrr6IdbrongsbasUmmung sur Verordaung Ober the Pfiid-tabliefe- rung uqd den Verkst landwirhehaftUcher laseagnlaae in des Fassung der Zwelten, Drltten and Vinton DurchIffitrunpliestinuoung Vem 19. Jaguar 1958 Auf Grund des ? 65 der Verordnung vom 10. November 1955 fiber die Pflichtablieferung and den Verkauf Iandwirt.:dtaftlicher Erzeugnisse (GBi. I S. 801) - im folgenden kurz Verordnung" genannt - wird im Einveri.ehmen mit dem Minister ffr Land- and Forstwirtschaft, dem Minister ffr Lebensmittelihdustrie, dem Minister fur Handel and Versor- gung, dens Minister des Innern and dem Minister der Finanzen foigendes bestimmt?): Abschnitt I AUgemeine BesUgumungen Ober die Ablleferungspflidit Zu ? 1 der Verordnung: ?1 Begriff der Peldttablieterung Auf Grund der in der Verordnung geregelten Pflichtablleferung haben die Erzeuger von landwirtschaftlichen Produkten these dem Staat in den Mengen and Friaten abzuliefern, die aids aut Grund der Veranlagung mittels des AbBeferungsbesdteldes oder Abschlusses von Vertrigen er- geben; erische Rohstoffe and Tabak abet sind Insgesamt; an den Staat fern, sow ein abzulie an r-e in dieser DurchfUhrungsbestimmung geregelt int. ?2 Zuatiadigkelt der Rite (aufgehoben) Zu ?2 Z111.1 der Verordnung: ?3 Begriffibestimmungen der iandwirischaftlichen Betriebe (1) Bauernwirtsdhaften lm Sinne des ? 2 der Verordnung sind alle land- wirtsdiaftlldten Betriebe von Einzelbauern von mehr als 1 ha landwirt- sdtaftlicher Nutzfliche. (2) Sotern in dieser DurrhfUhrungsbeatlmmung Regelungen for Bauern- wirtsdiaften getroffen sind, gelten ale auch for lolgende landwirtschaft- liche Betriebe, wenn nidit etwas anderen ausdrUcklidt lestgelegt ist: 1. Erwerbsgartenbaubetriebe mit einer landwirtachaftlichen Nutzfliche von mehr als 0,5 ha. a6 der V n' ung Ub~ertddi P6tta~Wiaterung w~ dden Ve k$uf tandwiirrtned:aft- tidier Erraugnisse in der Faseung vom 1. Januar 107 (031. I & 30) wird in Ein- vernehmen nit dem Voreitsenden der ataatUdten Plankommtaslon, dem Minister far Land- and 5oratwir draft. dem Minister far Handel and Veruorgung and dem ataetaaekretar far Mgelegenhehen der ertadien agte toigendes bestimmt:m Sanitized Copy Approved for Release 2010/05/17: CIA-RDP80T00246AO42600360001-9 3. GeflOgelfarmen. 4. Pelztier- oder sonstige Tierfarmen and 5. andere Betriebe, die sick auf bestimmte Produktionsgebiete der Land- wirtschaft spezialisiert haben. (3) Die Ablieferungspflicht wird fOr jeden landwirtschaftlichen Betrieb gesondert festgesetzt, sofern es sick nicht um gemeinsam bewirtschaftete Betriebe nadt ? 6 der Verordnung handelt, die einer gemeinsamen Ver- anlagung unterliegen. Zu ? 2 ZiNern 2 and 3 der Verordnung: ?4 Beginn der Ablieferungspflicht der Landwirtsdhaftlichen Produktions- genossensdtaften and ibrer Mltglieder (1) Zu den Landwlrtsdhaftlichen Produktionsgenossensdiaften (LPG) nadi der Verordnung gehOren alle Landwirtschaftlichen Produktionsgenossen- sdhaften, die bei den Riten der Kreise registriert sind, and zwar vom Tage litter Registrierung an. (2) Mitglieder der LPG sind die Bauern, Landarbeiter and anderen Per- sonen, die im Verzetchn(s der Mitglieder einer LPG eingetragen sind, and zwar vain Tage des Eintritts in die LPG an. ?5 Ablieferungspeicht der volkseigenen GUter and sonstigen Iandwirt- sdiaftlidien Betriebe (1) Volkseigene Gaiter {VEG) sind die GUter, fur die das Statut der volks- eigenen GUter (VEG) vom 2. September 1953 (ZBI. S. 428) gilt. (2) Untet ?sonstigen landwirtschaftlidten Betrieben" sind zu verstehen: a) die Gilter der Deutschen Akademie der Landwirtschaftswissenschaften zu Berlin and die volkseigenen Lehr- and VersudesgUter sowie die Staatlldten Tierzuchtbetriebe; b) alle anderen staatlidten Betriebe mit landwirtschaftlichem Charakter (z. B. die der brtlidhen Verwaltung untersteliten volkseigenen Betriebe for die Mast von Sdtladitvieh, die Maschinen-Traktoren-Stationer [MTS] and thre Nebenbetriebe, die Staatlichen Strallenunterhaltungs- betriebe [SSUB] and die Staatlichen Forstwirtschaftsbetriebe); c) gemeindeeigene Betriebe and Flidhen sowie alie landwirtschaftlichen Betriebe and Flidlen, die dutch die Bite der Gemeinden oder Kreise ale Treuhinder vorUbergehend verwaltet werden. A9 ?0 X , Sanitized Copy Approved for Release 2010/05/17: CIA-RDP80T00246AO42600360001-9 Ablieferangepflidtt der anderen Erzeuger (1) Zu den anderen EigentOmern, Besitzern, Plichtern, Nutznleliern oder Haltern von Tieren, die der Ablieferungspflicht unterllegen - sofern sie nicht ausdrUcklich von Ihr befreit sind -, gehoren alle Personen, die Be- sltzer von landwirtachaftlichen Betrieben oder Nutzflachen, aber nicht Bauern sind (z. B. Handels- oder Gewerbetreibende, Handwerker, Ange- horige der freien Berufe) oder our Tiere halten, auf die sirh eine Abliefe- rungspflidit bezieht. (2) Zu diesem Personenkrels gehoren - mit Ausnahme der In Ziffern 2, 3 and 4 des ? 2 der Verordnung angefUhrten - such alle Personenver- einigungen, Personenverbande and Institutionen (juristische Personen), wie die gesellsehaftlichen, haushalts- and finanzplangebundenen Organt- satlonen, Anstalten, Vereine, Stiftungen, Handelsgesellschaften, Erwerbs- und Wirtsdlattsgenossenschaften, Produktionsgenossenschaften des Hand- werks, Verbande and Vereinigungen and alle anderen juristischen Per- sonen einschlielllich der Vermogenstrgger der Kirche (Kirchengemeinden, Kirchenvereinigungen usw.). Diese Personen werden hinsichtlich der Pflirhtablieferung verantwortlich durch ihren gesetzlichen oder bevoll- marhtigten Vertreter (Leiter, Vorsitzenden, Treuhander, Bewirtschafter usw.) vertreten. Ist der landwirtschaftliche Betrieb in den hier genannten Fallen verparhtet worden, dann ist der jeweilige Pechter fur die Erful- lung der Ablieferungsverpflichtungen verantwortlidi, VerlaOt der Pechter den Betrieb vor Oder nach Ablauf der Parhtzelt, so sind die gesetzlichen Vertreter der betreffenden juristisdhen Person verantwortlich. Veranlagungszeitraum (1) Die Pflicht zur Ablieferung landwirtschaftlicher Erzeugnlsse betrifft alle naturlichen and juristisdhen Personen, bel denen am 1. Januar die Voraussetzungen fur die Veranlagung zur Pflichtablieterung nach der Verordnung gegeben sind. (2) Treten kn Laufe des Jahres bet landwirtschaftlichen Nutzfladien Im Umfange oder in der Art der Produktion der landwirtschaftlicten Erzeug- nisse Veranderungen ein (z. B. Flachenverenderungen, Hinzuparhtung von Flerhen uaw.),so blelbt dies auf die ursprOnglidie Veranlagung ohne Ein- fluO. Die Anderungen clod erst Im nechaten Kalenderjahr zu beruck- sirhtigen. In Hartefallen kann die Abteilung Erfassung and Aufkauf des Rates des Kreises die Anderung sofort berUdrsichtlgen, Bel Inanspruch- nahme von landwirtsctaftlichen Nutzfladten fur Bauvorhaben oder bet Sanitized Copy Approved for Release 2010/05/17: CIA-RDP80T00246AO42600360001-9 soichen Veranclerungen aer ooernacne, die erne ianowirtscnatuiche Nut- zung ausschlielien, hat die Abteilung Erfassung and Aufkauf des Rates des Kreises die entsprechende Berichtigung des Ablieferungsbescheides nath erfolgter Nutzungsartenanderung durch die Abteilung Landwirt- schaft durchzufuhren. ?s Rechtsnadifolge in der Ablieferungspflicht Beim Tode oder bei Entmundigung des Ablieferungspflichtigen sind die Erben oder der Vormund, bei Auflosung (Liquidation) oder Umbildung einer juristischen Person his zur Klarung der Rechtsnachfolge der Ver- waiter, Bewirtschafter oder Treuhander fur die Erfullung der fest- gesetzten Ablieferungspflicht in vollem Umfange verantwortlich. In Zwei- felsfallen bestimmt die Abteilung Erfassung and Aufkauf des Rates des Kreises auf Grund der getroffenen Feststellungen im Einvernehmen mit den in dieser Frage beteiligten Abteilungen des Rates des Kreises odor anderen Dienststellen, wer von den im Betriebe beschaftigten Personen fur die Erfullung der Ablieferungspfiicht verantwortlich ist. ?9 Besitzweehsel and Ablieferungspflicht (1) Bel einem Besitzwechsel von privaten landwirtschaftlichen Betrieben Infolge Verpachtung oder Eigentumsubertragung auf Grund von Kauf odor Tausch, Erbgang oder auf Grund sonstiger gesetzlicher Bestim- mungen geht die Ablieferungspflicht von dem zur Zeit des Besitzwechsels ablieferungspflichtigen Eigentumer, Besitzer, Pechter oder Nutznieller auf den neuen Eigentumer, Besitzer, Pechter, NutznieBer oder gesetzlichen Rechtsnachfolger in dem Umfang and in dem ErfUllungsstand (einschlieB- lich der gesamten Ablieferungsschulden and Ablieferungsruckstande) zum Zeitpunkt der Durchfuhrung des Besitzwechsels Ober. Streitigkeiten zwi- schen den Vertragspartnern Ober den Ubergang der Ablieferungspflicht werden vom Rat des Kreises entschieden. (2) Der Rat des Kreises kann, wenn es zur WeiterfOhrung der Wirtschaft unbedingt erforderlich ist, auf Grund des Antrages des Rates der Ge- meinde bet einem Besitzwedisel erforderlichenfalls Erleichterungen bei der Tilgung der Ablieferungssdiulden Burch Stundung oder ErmeBigung, in besonderen Fallen auch durch voile Streichung gewahren. Ist es zur Weiterfuhrung der Wirtschaft unbedingt notwendig, kann such des Ab- lleferungssoll entsprechend ermedigt werden. Eigentumer bzw. Bewirt- schafter, die ihre Wirtsrhaft wechseln, ohne fur die Tilgung der Abliefe- rungsschulden and Riidtstande der von ihnen abgegebenen Wirtschaft zu sorgen, blelben jedoch fur these Sdiulden and ROckstande his zu ihrer vollen Tilgung verantwortlids. Diesetbe Verpflirhtung gilt fur Pechter, die vom'Pachtvertrage znr(idctreten oder nach Ablauf des Pachtvertrages eine andere Wirtsdlaft tttsernehmen. - (3) Bel .dnem Beaaa-cvuiea vvu -un aunererungepnlcnugen zu emem abliderungstrefen Besltzer tritt in der Verpflichtung fur des Kalender- Jahr, wie eta durch den Ablieterungsbesdseld festgelegt wurde, keine An- derung ebl, gegebenenfalls mull der fruhere Besitzer f(r die Verpflichtung aufkommen. Bel einem Besitzwechsel von einem ablieferungsfreten zu einem ablieferungspfllchtigen Betrleb 1st dieser vom 1. Januar des fol- genden Kalenderjahres an nach dem vergrWierten Besitzstande zu veran- lagen. Abschnitt 11 Begrlilebesttmmangee Nir Iandwlrtadhattldse Erzeugnime 4 10 Die Ablieferungspflicht bezleht sills auf folgende Erzeugnisse: 1. Getrelde: Konsum- und Saatgut von Weizen, Roggen, Gerste, Hafer, Mals und Hirse, ferner Braugerste, zu Brauzwecken geeignete Sommergerste, Industriegerste, Futtergerste, Industriehafer, Futterhater und Ge- menge, Buchweizen. 2. SpelsehUlsenfrUchte: Konsum- und Saatgut von Speiseerbsen, Speisebohnen, Speiseteller- linsen und Kleinsamenlinsen. 3. Olsaaten: Konsum- und Saatgut von Winterolsaaten (Winterraps, Winter- rUbsen), Sommerolsaaten (Sommerraps, SommerrUbsen, Mohn, (j1- lain, Senf, Leindotter und Sonnenblumenkerne). 4. Kartotfeln: Konsum- und Pflanzgut von FrUh-, MittelfrUh- und Spdtkartoffeln (Speise-, Fabrik- und Futterkartoffeln).- 5. GemUse: a) Treibgemuse: Ale Treibgem(Jee gelten Gemusearten, die zu den fur TreibgemUse festgelegten Ablieferungefristen abgellefert warden und bis zur Ernie unter h e i z b e r e n Glasflkchen kultiviert war- den. Dazu gehoren: Salat, Kohlrabi, Blumenkohl,Gurken,Tomaten und Mohren; b) Fr(lhgemUse unter Glee: Ala FrBhgemuae aus dem Anbau unter Glas gelten GemUsearten, the ganz oder zeltweltig bia zur >rrnte unter n I c h t h e) z b a r e n Glasflddsen kultiviert wurden und zu den wie bet TreibgemUse geltenden Ablieferungafristen abgellefert warden. Dazu gehoren: Salat, Kohlrabi, Blumenkohl, Gurken, Tomaten und Mohren; C) FreilandgemUae: Als Frellandgemtse gilt FrUhgesnUee und Split- gemUse, daa entweder unter Glasflidsen oder Im Freiland vorge- zo$en und im Freiland fertig kultiviart lend geerntet wurde. Dazu gehoren: FrUh- und Spitweitlkohl, FrOh- und Sp*twirsingkohl, FrUh- und Spdtrotkohl, Fruh- und Spitblumenkebl, liosenkohl, Sanitized Copy Approved for Release 2010/05/17: CIA-RDP80T00246AO42600360001-9 Sanitized Copy Approved for Release 2010/05/17: CIA-RDP80T00246AO42600360001-9 FrUhkohlrabi, Spargel, Piiickerbsen und -bohnen, Einlege- und Salatgurken, Tomaten, FrUh- und Spiitmohren, Wurzelpetersilie, Sdiwarzwurzeln, Sellerie, Meerrettidt, Lauch- und Knollenzwie- beln, Rhabarber, Porree, Rote Ruben und Spe)sekohlriiben. 0. Heu: Heu von Dauergrunland und von ausgesaten Feldfutterpflanzen. 7. Stroh: Stroh von Weizen, Roggen, Gerste, Hafer oder deren Gemenge, Raps-, RUbsen- und Senfstroh. 8. Schlachtvieh: Rindvieh (Ochsen, Sullen, KUhe, Farsen, Kalber), Schweine, Schafe, Lammer, Hammel, Ziegen. 9. Gefl0gel: HUhnergeflUgel, einschliefilich Masthuhner und Backhahnchen, Gdnse, Enten, Puten, Tauben. 10. Mitch; Vollmilch von KUhen und Ziegen. 11. Eter: Eier von HUhnern. 12. Wolle: Wolle von Schafen und LSmmern alter Rassen. I3. Zuckerriben: 14. Obst: Kernobst: Apfel, Birnen, Quitten; Steinobst: SUB- und Sauerkirschen, Pflaumen (Renekloden, Mirabellen, Zwetschgen usw.), Pflrsiche, Aprikosen; Beerenobst: Johannisbeeren, Stachelbeeren, Erdbeeren, Brombeeren, Himbeeren; Schalenobst: Wal- und Baselniisse. 15. Weintrauben: 16. Tabak: alle zur Fermentation kommenden Blattgutarten von Rohtabak. 17. Faserlein, Hanf, Olfaserlein: alle Sorten dieser Erzeugnisse, soweit these - oder OUeln an Stella anderer Olsaaten (auBerhaib der Anbauflache fur Faserlein, Hanf und Olfaserlein) - angebaut werden, unterliegt das Faserpflanzenstroh der vertraglichen Ablieferung. 10. Arznel- und Gewfrzpflanzen: a) Arzne)pflanzen: Pflanzen, die aut den mensdsUchen oder tier)sdsen Organismus eine Undernde, heilende Wirkung ausUben oder zu Arzneimitteln -ver- arbeitet warden k$nnen, uad zwar: Alant, Angelika, Anls, Baidrian, Basilikum, Beiful), Benedlkten- kraut, Bi)senkraut, Bibisds, Fenchel, Fingerhut, Kamille, Konigs- kerze, Malve, Mellsse, Pfelerminze, med. Rhabarber, Ringelblume, Salbel, Wermut usw. (Mohnkapseln werden gesondert veranlagt); Pflanzen, die aut Grund ihrer Aromastoffe zur Herstellung kos- nietischer and heilender Erzeugnisse dienen, wie Lavendel, Pflngst- rose usw.; b) Gewurzpflanzen: Hierzu gehoren: Bohnenkraut, Dill, Estragon, Knoblauch, Kori- ander, Ktimmel, Liebstodc, Majoran, Gewurzpaprika, schwarzer Sent, Thymian, Ysop usw. (Hopfen wird gesondert veranlagt). 19. Korbweiden: she kulturmaBig erzeugten Korbweiden and Bandstoekwelden. 20. LederrohhAute: alle zur Lederherstellung oder zur Herstellung von Pelzen geeigneten Haute and Felle von getoteten oder verendeten Pferden and Fohlen, sonstigen Einhufern, Rindvieh einschlieIlidl Kalbern, Schwe)nen ein- adiile0lich Wildschweinen, Schafen, L!}mmern, Ziegen, Zickeln, Hun- den, Rehen, Hirschen usw. sowie von totgeborenen oder ungeborenen Fohlen, Kalbern, Lammern and Ziegen. 21. Horner, Hufe and Hornschuhe: Horner and Hornschuhe von Rindvieh, Ziegen and Schafen, Horn- schuhe von Kalbern and Schweinen, Hufe von Pferden and sonstigen Einhufern. 22. Tlerhaare: Haare aus Schwanzen and Ohrenrandern von getoteten oder ver- endeten Rindern, Haare aus Schweifen, Mahnen and Wirrhaare von getoteten oiler verendeten Pferden, such aus der Pflege lebender Rinder and Pferde sowie Borsten von Schweinen. 23. Pelzfelle von Wildtieren: she Felle von Rotfudhsen, Iltissen, Dachsen, IIamstern, Mardern, W ieseln, Katzen usw. 24. Pelzrohfelle (Kanin): aile Felle von Zahm- and Wildkanin and Hasen. 25. Rohfedern: she Federn von Gansen, Enten, Hiihnern sowle Puten, Tauben and W ildgeflugel. 26. Edelpelztierfelle: alle Felle von Silber-, Blau-, Platin-, WOO- and Kreuzungstachsen, Nerzen, Nutrias (Sumpfbibern) and Karakuliammern. 27. (gestriehen) Sanitized Copy Approved for Release 2010/05/17: CIA-RDP80TOO246AO42600360001-9 Sanitized Copy Approved for Release 2010/05/17: CIA-RDP80TOO246AO42600360001-9 Abschnitt III Grundlagen and Berechnung der Ablieterungspflicht ? 11 Landwirtschatiliche Nutzflache (1) Zur landwirtschaftlichen Nutzflache gehoren alle Fldchen einschliefl- lich der gepachteten Fladien von Ackerland, Erwerbsgartenland (ein- sdilielllich Hausgarten), Obstanlagen, Rebland, Baumschulen (ohne Forst- baumschulen), Wiesen and Weiden einschlielilich der Wechselnutzung and Korbweidenflachen, wie sie im Kataster gebucht sind. (2) Zur Iandwirtschaftlichen Nutzflache zahlen nicht: Forsten, Holzungen, Forstbaumschulen, Odland, Moorflachen, Abbauland, Unland, Gewasser, Gebaude, Hoffladhen, betriebseigene Wege and Parkanlagen. (3) Die Rate der Kreise kdnnen Flachen, die im Kataster nicht als land- wirtschaftliche Nutzfladhe eingetragen sind, aber landwirtschaftlich ge- nutzt werden Q. B. Ubungsgelande), in die Veranlagungsgrundlagen ein- beziehen. Die Rate der Kreise konnen unter Berucksichtigung bestimm- ter Minderungen der Ertragsfahigkeit and Erschwernisse der Bewirt- schaftung fur these Flachen die Ablieferungsnormen entsprechend er- malligen. ? 12 Ermittlung der landwirtschaftlichen Nutzflache bei tlerischen Erzeugnissen (1) Bei der Veranlagung zur Pflichtablieferung von Schlachtvieh, Gellugel, Milch, Eiern and Wolle ist die nach ? 11 ermittelte Iandwirtschaftliche Nutzflache um folgende Flachen zu verringern: a) die Flachen des aus urban gemachtem Waldboden oiler Sumpfgelande gewonnenen Nutzlandes, des rekultivierten Bergbaugelandes sowie die neugewonnenen Nutzflachen, zurn Beispiel nach Rodung von Gestrupp and Korbweiden, von Moorgelande, von Odland, von minderwertigem, aber landwirtschaftlich nutzbar gemadhtem Brachland (fur die Dauer von acht Jahren), b) die Flachen von wieder bewirtschaftetem Bohrversuchsgelande (fur die Dauer von zwei Jahren), c) die Anbauflachen von Hopfen, Spargelanlagen and Erdbeerkulturen, d) die vertragsgebundenen Anbauflachen von Tabak, Faserpflanzen (Faserlein, Olfaserlein, Hanf), Arznei- and Gewurzpflanzen sowie die Anbauflachen von Zierpflanzen, e) die vertragsgebundenen Flachen fur die Vermehrung des Stecklings- und Samentrageranbaus von Zuckerruben, Futterruben, Kohlriiben, Herbstruben, Futtermohren, Futterkohl, von samtlichen Gemusearten and Futterpflanzen, Sanitized Copy Approved for Release 2010/05/17: CIA-RDP80T00246AO42600360001-9 f) die Fladlet. gema(3 bewirtsctrafteten geschlossenen Obstanlagen. gruppe unter Beachtung der natiirlidten and okonomischen Bedingungen, insbesondere der unterschiedlichen Anbauverhaltnisse dieser Betriebe zu (2) Einzelne landwirtschaftlicha Spezialbetriebe, bel denen skit Infolgeder berechnen. im Abs.1 geregelten Absetzung im Verhaltnis zum Viehbestand eine gegenuber anderen Betrieben unbegrUndete Befreiung von der Abliefe- rung tierischer Erzeugnisse ergibt, sind vom Rat des Kreises entspreddiend ihren tatsachlichen Erzeugungsbedingungen oder nach ?25 der Verord- nung su veranlagen. (3) Bet der Ermtttlung der GrSl3e der landwlrtschaftlichen Nutzflache sind die bis zum Ends des jewelligen Vorjahres durch die Abteilung Land- wirtachaft des Rates des Kreises genehmigten Anderungen zu berOoksich- tigen. Die Angaben sind mit den Ergebnissen des Katasters zu ver- gleichen. ? 13 Verminderung der F1it&hen bet Getrelde and Kartofeln (1) Grundlage der Veranlagung zur Pflichtablieferung von Getreide and Kartoffein ist die Ackerflache, die sick ergibt, wenn die gesamte Anbau- fl3che der betreffcnden Wirtschaft um folgende Flachen vermindert wird: a) die Anbauflachen von Olfrilchten, Gemilse, Speisehiilsentrtichten and ZuckerrOben, b) die Anbauflachen nach ? 12 Abs. 1 Buchstaben a bis e, c) die Flachen der Wiesen and Welden, the zur dauernden Ackernutzung umgebrochen wurden (filr das erste Anbaujahr), d) the Futterflachen fur Vatertierhalter der VdgB, e) die Griin-Dungilachen, f) 506/e der Ackerflachen, the nace der Anordnung vom 20. Septem- ber 1958 Ober die Pflidltablieferung landwirtschJit1lcher Erzeugnisse bet 1)bernahme freier Betriebe and Flad.en (GBI. I S. 822) Obernom- men wurden. (2) Fur die Ausarbeitung der Ablleferungsvorschlage Or Getreide and Kartoffeln ist the auf der Grundlage des Jahres 1957 errechnete Norm je Hektar Ackerfliiche zugrunde zu legen. Die Ablieferungsnormen je Hektar Ackerflache fOr Getreide and Kartoffein ergeben sich aus der ermittelten Ackerflache and dem Ablieterungssoll des Jahres 1957 unter BerOdcsich- tigung der Im Laufe des Jahres 1957 durchgeftihrten Korrekturen, die such weiterhin GOltlgkelt haben. (3) Sind Betriebe cut Grund von Fldchenverdnderungen fur das Jahr 1958 in eine andere Betriebegrollengruppe elnzustufen,so sind die abzuliefern- den Mengen von Getreide and Kartoffein sot der Grundlage der Durch- schnittsnormen je Hektar Adcerflad-e der betreffenden Betriebsgr5fien- Sanitized Copy Approved for Release 2010/05/17: CIA-RDP80T00246AO42600360001-9 ? 14 (1) Als ,Obstkulturfliiche" sind alle landwirtschaftlich and gdrtnerisch ge- nutzten Flachen zu bezeichnen, die mit Obstgehdlzen bepflanzt sind. Da- bei 1st nach der Art der Pflanzung zwischen geschlossenen and offenen Obstanlagen zu unterscheiden. (2) Als geschlossene Obstanlage oder Obstplantage gelten Obstpflanzun- gen, in denen folgende Pflanzabstande nicht Oberschritten werden: Abst5nde von Relhe In der zu Relhe Reihe m m Kernobst and SOOkirschen, Hoch- and Halbstamme Bo- wie Meterstamme auf Samling . . . : . . . . . . 12 10 Steinobst (ohne S04kirschen), Hoch- and Halbstamme and Kernobst-Meterstamme auf mittelstark wachsen- den Unterlagen . . . . . . . . . . . . . . . . 8 7 Kern- and Steinobstbusche auf Typenunterlagen . . . 6 6 Kernobstspindeln . . . . . ... . . . . . . . . 4 3 Beerenobst . . . . . . . . . . . . . . . . . 2,5 2 Walnu0-Hochstamme . . . . . . . . . . . , 12 12 (3) Ale offene Obstanlagen gelten Obstpflanzungen, in denen die oben- genannten Pflanzabstande Innerhalb der Reihe ifberschrltten werden, so- wie verstreut and vereinzelt in Reihen stehende Obstbaume and Strau- cher. Offene Obstanlagen von Betrieben unter 1 he landwirtschaftlieher Nutzfiaehe werden zur Pflichtablleferung von Obet nach der Obstkultur- flaehe herangezogen, the in ihrem Umfang nach folgenden Satzen zu er- redmen ist: qm je Baum oder Strauch a) Apfe1--, Birnen-, SOfikirsdren-, WalnuS-Hoch- and Ha1b= starame . . . . . . . . . . . . . . . . . . . 00 b) Pflauneen-, Sauerkirschen-Hoch- and Halbstamme Apfel-, Birnen-Viertelstamme . . . . . . . . . . . . 50 c) Apfel-, Birnen-, Sauerkirsrhen-, Pflaumenb(isdte, Apr(- kosen, Pfirsiche, Whitten . . . . . . . . r . . . . 30 d) Apfel- and Birnen-Spindeln, Haselnutb(1sche . . . . . 10 e) Johannisbeer- and Stad.elbeerstrliucher . . . . . . . . 4 Sanitized Copy Approved for Release 2010/05/17: CIA-RDP80TOO246AO42600360001-9 Ergtbt sick danadt eine Obstkulturflache, die groller ale die wirklich mit Obsttragern bestandene Fltiche ist, so regelt Bich die Ablieferungspfiicht nach der GrOIie der gesamten mit Obsttragern tatsiichlich bestandenen F7adte. ? 14 a (1) Offene Obstanlagen mit Unter- and Zwischenpflanzungen von Obst- tragern werden wie geschlossene Anlagen behandelt. In Zweifelsfallen 1st die zustdndige Obstbaukommission der VdgB anzuhoren. 12) Be] Betrieben von mehr als 1 ha landwirtschaftlicher Nutzflache sind Reihenpflanzungen als geschlossene Obstanlage zu veranlagen, such wenn die Abstlinde von Reihe zu Reihe Ober das festgesetzte Mail hinausgehen and die Pflanzungen den Charakter einer offenen Obstanlage aufweisen. In soichen Fallen 1st die zu veranlagende Obsikulturflgche geringer als die gesamte bepflanzte Flache. (3) Die staatlichen Stra(lenunterhaltungsbetriebe (SSUB) and die &rtlichen staotlidten Organe, die Obstbaume and Obststraucher an offentlichen Straflen and Wegen, Eisenbahndammen, Autobahnen and Kanalen be- sitzen, werden durch die Rate der Kreise veranlagt. (4) Besitzer bzw. Eigenttimer von ertragsfahigen Steinobst- oder Kern- obstbaumen an Strailen, die nicht fur den allgemeinen Verkehr bestimmt sind (private Straflen), werden nach der Anzahl der ertragsfahigen Baume veranlagt. (5) Ala ?Rebenkulturflache" ist die gesamte mit Weinreben bestandene Flache anzusehen. ? 15 Veranlagung mehrerer Wirischaften eines Besitzers (1) Die gesamte eigene, gepaditete oder zur Nutzung ubernommene land- wirtschaftlidte Nutzflache wird In der Weise ermittelt, dab die Ausmaie aller von einem Ablieterungspflirhtigen bewirtschafteten landwirtschaft- lichen Nutzflachen, such wenn sie in mehreren Gemeinden ltegen, zu- sammenzurechnen sind. Den Ablieferungsbescheid Ober die Veranlagung der gesamten eigenen, gepachteten oder zur Nutzung Obernommenen Iandwirtsdiaftlichen Flachen hat der Rat der Gemeinde auszustellen, in der sich der Wohnsitz des Ablieferungspflichtigen beflndet. Die Betrlebs- groflengruppe ergibt sich aus der nach den vorstehenden Bestimmungen ermittelten Summe alter landwirtschaftlichen Nutzflachen dieses Abliefe- rungspflichtigen, sofern nidtt in den folgenden Bestimmungen etwas anderes festgelegt ist. (2) Die Rite der Gemeinden, in denen Fiachen liegen, die von einem Eigenttimer, Besitzer, Piidcter oder Nutznle(1er bewirtschattet werden, der in einer anderen Gemeinde seinen Wohnsitz hat, sind verpflidttet, silt Sanitized Copy Approved for Release 2010/05/17: CIA-RDP80TOO246AO42600360001-9 rungsbescheid fristgemafl Ober die gesamte landwirtschaftliche Nutzflache des betreffenden Ablieferungspflichtigen ausgestellt werden kann. ? 16 Begriff and Veranlagung gemeinsam gefuhrter Wirtschaften (1) Eine gemeinsame Bewirtschaftung liegt vor, wenn Bauernwirtschaften (? 3 Abs. 1) als eine Wirtschaftseinheit von einer gemeinsamen Hofstelle aus bewirtschaftet werden. Bei der Veranlagung zur Pflichtablieferung zwe)er oder mehrerer Eigenttimer, Besitzer, Pechter oder Nutznieaer von landwirtschaftlichen Nutzflachen, die these Nutzfllichen von einer solchen Ilofstelle aus standig gemeinsam bewirtschaften, 1st ein gemeinsamer Ab- lieferungsbescheid auf den Namen dieser Bewirtschafter auszustellen. Beim Einreihen der gemeinsam bewirtschafteten Betriebe In die Be- triebsgroflengruppe (? 19) and Beim Feststellen der danadt fur ste gelten- den Ablieferungsnormen and beim Berechnen der Ablieferungsmengen ist die gesamte, gemeinsam bewirtschaftete landwirtschaftliche Nutzfladte zugrunde zu legen. Das gleiche gilt entsprechend fur den Abschlull von Vertragen nadt ? 38 der Verordnung. (2) Unfer die Bestimmungen des Abs. I fallen nicht die Eigenttimer, Be- sitzer, Padtter, Nutznielier von landwirtschaftlichen Betrieben, die (nfolge Fehiens von Wohnraum oder Wirtschaftsgebauden - ohne dal) ate an diesem Zustand ein Verschulden trifft - gezwungen sind, von einer Hof- stelle aus zu wirtschaften and die standigen Arbeitsgemeinsdtaften werk- tatiger Bauern sowie die gelegentliche Hilfe durds V)ehstallung oder Wohnraum. Diese Ausnahme gilt aber nicht bei privaten GrundstOcks- veranderungen (Teitung, Verkauf and Kauf, Erbgang usw. von landwirt- schaftlichen Betrieben), solange von einer Hofstelle aus eine atandige ge- meinsame Bewirtschaftung durchgefuhrt wird. (3) Die Ablieferungspflicht betrifft die Bewirtschafter einzeln and gemein- schaftlieh; die Erftillung der Pflichtablieferung kann von jedem Bewirt- schafter zu einem Teil oder ganz gefordert werden. (4) In Zweifelsfallen entscheidet der Rat des Kreises, ob tatsadtlidt eine gemeinsame Bewirtschaftung vorliegt oder nicht. Ober die darOber ge- troffenen Feststellungen and Ober die dazu vom Ablieferungspflichtigen abgegebene Erkiarung ist ein Protokoll aufzunehmen. Die Entscheidung 1st endgultig. ? 17 Fillehennadiwele Die Rate der Bezirke, Kreise and Gemeinden haben die gesamte land- wirtschaftliche Nutz- and Anbauflache nachzuweisen. Sanitized Copy Approved for Release 2010/05/17: CIA-RDP80TOO246AO42600360001-9 ? 18 Erklarungen fiber the AblleferungepHieht (1) Alle Erklarungen, die als Unterlagen fiir die Feststellung der Abliefe- rungspflicht oder elner Befrelung nach der Verordnung benbtigt werden, sind von den zur Abgabe der Erklarung verpflichteten oder berechtigtenPer- sonen wahrheitsgematl abzugeben; sie haben dabel die ihnen gestellten Fristen zu beachten. Auf Verlangen hat der Ablieferungspflichtige die Riditigke)t seiner Erkiarungen nachzuweisen. Wenn seine Angaben zu Zweifeln Anlafi geben, hat er sie zu erganzen, den Sachverhalt zu klliren and seine Behauptungen glaubhaft zu machen. (2) Die Erkiarungen kbnnen von den brtlichen staatlichen Organen ver- langt werden, denen die Durchffihrung der Verordnung obliegt. These Organe kbnnen wegen der Abgabe von Erklarungen auch die Abliefe- rungspfliditigen Oder ihre Vertreter laden. Erscheint der AblIeferungs- pflichtige oder seln Vertreter trotz Ladung nicht, so entscheiden die staat- lichen Organe auf Grund?der vorhandenen Unterlagen and der eigenen oder von den Rliten der Gemeinden durchgeffihrten Ermittlungen. Abschnitt IV Veranlagung cur PHichtablieferung Betriebsgr8flengruppen (1) Die nadt Absdmitt III festgestellten landwlrtschaftlichen Nutz- and Anbaufllchen von Bauernwirtsdiaften and anderen Erzeugern sind nach folgenden Betriebsgrbllengruppen zu unterteilen: 1. his 1 ha 2. fiber 1 ha bis einschlielllich 2 ha 3. Ober 2 ha his einsdilieBilch 5 ha 4. Ober 5 ha bis einschliefllich 10 ha 5. fiber 10 ha bis einsdilieOlich 15 ha 6. Ober 15 ha bis einschliefllich 20 ha 7. Ober 20 ha bis einschlleillch 35 ha 8. Ober 35 ha his einsdtliefllirh 50 ha 9. fiber 50 ha (2) F(Ir the Einrelhung in die BetriebsgrbBengruppe 1st der Gesamt- umfang der Iandwirtschaftlidten Nutzfladte des betreffenden land- wirtschaftlichen Betriebes ausschlieBlids folgender Nutzf lichen zu- grunde zu legen: a) die FlAchen des aus urbar gemaditem Waldboden oder Sumpfgelknde gewonnenen Nutzlandes sowie das rekultivierte Bergbaugelande (fur die Dauer von edit Jahren); b) the FlAchen des neugewonnenen Nutzlandes, L B. nark Rodung von Gestrilpp and Korbwelden, des Moorgel*ndes, bewasserungsbedtirtti- Sanitized Copy Approved for Release 2010/05/17: CIA-RDP80TOO246AO42600360001-9 machten Brachlandes (fiir die Dauer von acht Jahren); c) die FlAchen von wieder bewirtschaftetem Bohrversuchsgelande (fiir die Dauer von zwei Jahren); d) die Anbaufiachen von Hopfen and Korbweiden; e) nach der Anordnung vom 20. September 1956 fiber die Pflichtabliefe- rung landwirtschaftlicher Erzeugnisse bei Obernahme frcier Betriebe and FlAchen (GBI.I 5.822) Obernommene Nutzflachen, Ober die cin Nutzungsvertrag abgeschlossen wurde. Abschnitt V Pflichtablieferung der LPG and ihrer Mitglieder 1. Unterabschnitt Pfliditablieferung der LPG Typ I and O and lhrer Mitglie1er ? 20 Pflichtablieferung von pflanzlicnen Erzeugnissen der LPG Zu dem Gesamtausmai der von den LPG bewirtsdiafteten landwirt- schaftlichen Nutzflache (Anbauflache) sind insbesondere alle landwirt- schaftlichen Nutzflachen zu rechnen, die von den Mitgliedern der LPG eingebracht, von der LPG gepachtet, kauflich erworben, von den Raten der Kreise, Stiidte and Gemeinden and von den OLB iibernommen wurden. ? 21 Veranlagung der Mitglieder zur Pflidttablieterung von tierischcn Erzeugnissen (1) Die Veranlagung der Mitglieder der LPG Typ I and II zur Pfiicht- ablieferung von Schlachtvieh, Geflagel, Mitch and Eiern 1st nach den fur die Bauernwirtschaften differenziert festgclegten Ablieferungsnormen in der BetrlebsgroBengruppe vorzunehmen, die sich aus der von den Mitglie- dern eingebrachten and zur individuellen Nutzung verblfebenen landwirt- schaftlichen Nutzflliche ergibt. (2) Bel der Veranlagung zur Pflichtablfeferung von Schlachtvieh, Geflagel, Mitch and Elern sind the Fladien des neugewonnenen Nutzlandes sowie die Anbaufladfen nadl $12 Abs.1 anteilmaBig abzusetzen, and zwar lm Verhaltnis der von den Mitgliedern eingebrachten Flachen zur Gesamt- f fiche. Davon sind die Fllichen ausgenommen, die durch die Mitglieder von den Raten der Krelse, Stadte oder Gemeinden oder von OLB Ober- nommen warden. Sanitized Copy Approved for Release 2010/05/17: CIA-RDP80T00246AO42600360001-9 y cc Pilichtablieferung der Milgileder f(ir iibernommene FlOchen (1) (gestrichen) (2) Hinsidstlich der vom Staat zur unentgeltlichen Nutzung Obergebenen and im Bodenbuch auf den Namen der Mitglieder eingetragenen Boden- anteile sind die Mitglieder der LPG Typ I and 11 nur in Robe von 50 O/e zur Pflichtablieferung von Schlachtvich, Gefliigel, Milch and Eiern heran- zuziehen. Fur these Flachen sind die Bestimmungen des ? 12 Abs. 1 Buch- staben c bis f nicht anzuwcnden. ? 23 Plllchtablieterung von ticrischen Erzeugnissen der LPG (1) Werden durch die LPG Typ I and II Iandwirtschaftliche Nutzflachen bewirtsdsaftet, die nicht in das Bodenbuch der Genossenschaft als ein- gebrachte Bodenanteile out den Namen von Mitgliedern eingetragen sind (gepachtete, gekaufte, aus der Verwaltung des Rates des Kreises, derStadt oder der Gemeinde zur Nutzung Obernommene Flachen), so ist die LPG Air das GesamtausmaB dieser Flachen zur Pflichtablieferung von Schlacht- vich, Getlugel, Milch and Eiern nach den Gemeindedurchschnittsnormen der BetriebsgrOliengruppc 5 bis 10 ha heranzuziehen. (2) Von dem GesamtausmaB der landwirtschaftlichen Nutzflache nach Abs. 1 sind die FlOchen nach ? 12 Abs. 1 abzusetzen. (3) Von den nach Absatzen 1 and 2. errechneten Ablieferungsmengen dieser Erzeugnisse sind 20 o/ abzusetzen. (4) Sind die Grundlagen der Viehhaltung ciner LPG auf diesen Flachen nods nicht ausreichend gefestigt, kann ausnahmsweise vom Rat des Kreises eine hohere ErmaBigung als 20 'Jo bewilligt werden. ? 24 Veranlagung des genossenschaftlichen Viehbestandes der LPG Typ I and II Der genossenschaftlidse Viehbestand der LPG Typ I and II 1st nicht zu veranlagen, wenn bet der Veranlagung der Mitglieder zur Pflichtabliefe- rung von Schlachtvieh, Geflugel, Milch and Eiern bereits die gesamte landwirtschaftliche Nutzflache der LPG zugrunde gelegt wurde. 2. Unterabschnitt Pflidstablieferung der LPG Typ III and 1hrer llauswirtsdiaften Sanitized Copy Approved for Release 2010/05/17: CIA-RDP80T00246AO42600360001-9 Pfliditablieferung von pflanzlichen Erzeugnissen der LPG Zu dem GesamtausmaB der von der LPG bewirtschafteten landwirtschaft- lichen Nutzflache (Anbauflache) sind she landwirtschaftlichen Nutzflachen zu rechnen, die von den Mitgliedern der LPG eingebracht, von der LPG gepachtet, kauflich erworben oder vom Rat des Kreises, der Stadt oder Gemeinde oder vom OLB Obernommen wurden. ? 26 Pflichtablieterung von tierischen Erzeugnissen der LPG (1) Die LPG Typ III Sind zur Pflichtablieferung von Sdslachtvieh, Ge- fliigel, Milch and Eiern mit der nach ? 25 festgestellten landwirtschaft- lichen Nutzflache zu veranlagen. (2) Von dem GesamtausmaB der landwirtschaftlichen Nutzflache nach Abs. 1 sind die Flachen nadt ? 12 Abs. 1 abzusetzen. ? 27 Pflichtablleferung der LPG bel nicht ausreichender Viehhaltung Die Viehhaltung einer LPG kann dann nicht als ausreichend gefestigt an- gesehen werden, wenn das errechnete Ablieferungssoll abzuglich der 20prozentigen ErmaBigung so hoch ist, dal zur Erfullung die gesamte Produktion der LPG an tierischen Erzeugnissen nidit ausreicht bzw. der LPG keine Mdglichkeit fur den freien Verkauf gegeben ist. In solchen Fallen kann die Abteilung Erfassung and Aufkauf des Rates des Kreises im Einvernehmen mit der Abteilung Landwirtschaft nach eingehender PrOfung der wirtschaftlichen Verhaltnisse der LPG eine ErmaBigung von mehr als 20 0/, bewilligen. ? 28 Ilauswirtsdtaften der I.PG (1) Zum Begriff der Hauswirtschaft im Sinne der Verordnung gehort die Bewirtschaftung jener landwirtschaftlichen Nutzflachen von nicht mehr als 0,5 ha, die die Mitglieder aus Beschlul der Mitgliederversammlung der LPG zur personlichen Nutzung zugewiesen erhalten. Als eine Hauswirt- schaftim Sinne der Verordnung ist aber nicht die bloBe Haltung von Vieh anzusehen, wenn keines der in einer Familie lebenden Mitglieder Land zur Nutzung erhalten hat. (2) Werden E3n a ~.. ., ? sind sic fur das laufende Veranlagungsjahr zur Pflichtablieferung fur lhre Hauswirtschaft nicht heranzuziehen. (3) Die Bestimmungen des ? 19 Abs. 2 der Verordnung gelten such fur die flauswirtschatten der Mitglieder der LPG Typ I and II, sofern sic nur these HauswIrtschaft zur persdnlichen Nutzung behalten oder erhalten haben. (4) Unter den Individuellen Besonderheitcn, die die Rate der Kreise bet der Festlegung der Abiieferungssatze nach ? 2 Abs. 3 der Zweiten Ver- ordnung vom 21. Dezember 1956 zur Anderung der Verordnung caber die Pflichtablieferung and den Verkauf landwirtsehaftlicher Erzeugnisse (GBI. I 1957 S. 37) zu beriicksichtigen haben, sind insbesondere die Falle zu verstehen, dai mangels ausreichenden Viehbestandes die betreffenden Erzeugnisse nidlt geitefert werden kdnnen. Sanitized Copy Approved for Release 2010/05/17: CIA-RDP80TOO246AO42600360001-9 3. Unterabschnitt ErmaRigungen and Veranderungen ? 29 Pfiichtablieferubg bet Neubildung einer LPG Das Ablieferungssoll ist bet der Neubildung einer LPG Typ I, II and III, brim Ubergang zu Typ III and bet der Anderung des Mitgliederstandes vom Tage der Registrierung durch den Rat des Kreises oder bet Erwer- bung der Mitgliedschaft bis zum Ende des Kalenderjahres nach den fur die betreffende Gemeinde festgelegten Durchsrhnittsnormen der Betriebs- grdBengruppe von 5 bis 10 ha festzusetzen. Liegen die GrundstGcke in mehreren Gemeinden, so ist eine Durchschnittsnorm zu bilden. Von den errechneten Ablieferungsmengen sind entsprechend die in den ?? 12 bis 17 der Verordnung festgesetzten ErmaRigungen in Abzug zu bringen, ? 30 Hohe des Ablleferungasolls In pflanzllchen Erzeugnissen (1) Das fur die LPG nach ? 29 neu festgesetzte Ablieferungssoll in pflanz- lidlen Erzeugnissen mit Ausnahme der Vertragskulturen (bet Typ III such von Schlachtvieh, Gefliigel, Milch and Eiern) dart das 'urspriinglidle Ab- lieferungssoll der einzelnen Mitglieder taut den ausgehandigten Abliefe- rungabesdteiden nicht Oberschrelten. Sind die Ablieferungsnormen des neu eintretenden Mitgliedes geringer als die fur die LPG festgesetzten Ab- lIeferungsnormen, so bleibt des urspriingliche Ablieferungssoll bestehen; es 1st nadl den Bestimmungen der ?? 12, 13, 16 and 17 der Verordnung zu ermaBigen, (2) Das anteilige Ablieferungssoll der Mitglieder nach der Hektarver- anlagung bis zum Registrierungstage and das durch die LPG zu iiberneh- mende Ablieferungssoll in Schlachtvieh, Geflugel, Milch and Eiern soil das Ablieferungssoll nach der ursprunglichen Hektarveranlagung nicht iibersteigen, gegebenenfalls sind die Mengen der Pflichtablieferung im gleichen Verhaltnis zu ermaBigen. (3) Das fur die eingebrachten Flachen der neu eingetretenen Mitglieder oder fiir die vom Rat des Kreises, der Stadt oder Gemeinde oder vom OLB iibernommenen Flachen ncu festgesetzte Ablieferungssoll ist zu dem bereits bestehenden Soll der LPG hinzuzurechnen. Gleichzeitig sind die Vertragsmengen von Speisehiilsenfriichten and Gemuse, Zuckerriiben, Tabak, Faserlein, Hanf, Oilein, Arznei- and Gewiirzpfianzen and Korb- weiden and die Vertragsmengen von Obst - sofern die Obstkulturfiachen nicht in individueller Nutzung der Mitglieder verbleiben - auf die LPG zu OBertragen. ? 31 Ablieferungspflieht bet Xnderungen der Rechtsverhaltnisse (1) Bei der Neufestsetzung des Ablieferungssolls in Getreide and Kar- toffeln fur die LPG ist der den Mitgliedern zur personlichen Nutzung iiberlassene Teil des Ackerlandes bis zu 0,5 ha (aul3er fiir Vertragskul- turen) anteilmal3ig abzusetzen. (2) Bis zum Tage der Neubildung, des Ubergangs zu Typ III oder der Er- werbung der Mitgliedschaft bleibt fur die Erfiillung des anteiligen Ab- lieferungssolls taut ausgehandigtem Ablieferungsbcscheid der friihere Eigentumer oder Bewirtschafter verantwortlich. (3) Die bis zum Tage der Registrierung entstandenen Ablieferungsschul- den and Ablieferungsruckstande sind durdl den Eigentumer oder Bewirt- schafter zu tilgen; sic gehen nicht auf die LPG ii.ber. Die Rate der Kreise sind berechtigt, these Ablieferungsschulden and Ablieferungsriick- stande teilweise oder in voller Hohe zu eriassen. ? 32 Erganzungen and Xnderungen nach dem 30. Juni jedes Jahres (1) Wird nach dem 30. Juni des Veranlagungsjahres eine LPG neu ge- bildet oder der Ubergang von Typ I oder II zu Typ III durchgefiihrt oder ein Mitglied auf Beschlul) der Mitgliederversammlung in eine LPG auf- genommen, so bleibt das Ablieferungssoll entsprechend den an die LPG oder ihre Mitglieder ausgehandigten Ablieferungsbescheiden in dem be- treffenden Veranlagungsjahr unverandert bestehen. Die Bestimmungen der ?? 20 bis 28 sind erst im folgenden Veranlagungsjahr anzuwenden. (2) (gestrtehen) (3) Der Rat des Bezirkes kann in besonderen Fallen eine abweichende Regelung treffen, Sanitized Copy Approved for Release 2010/05/17: CIA-RDP80TOO246AO42600360001-9 Sanitized Copy Approved for Release 2010/05/17: CIA-RDP80T00246AO42600360001-9 s .O I noch zuriickkehren and eine Bauernwirtschaft ubernehmen, sind nach den Plilchtablieterung von Gell(lgel bel Neubildung, Uberrang odor Erwerb allgefneinen, fur die bauerlichen Betriebe geltenden gesetzlichen Bestim- Die LPG Typ III ubernimmt das Ablieferungssoll in Gefliigel verhaltnis- maflig nach dem von den Mitgliedern eingebrachten and dem ihnen ver- bleibenden Gefliigelbestand, den restlichen Teil haben die Mitglieder von den ihnen verbieibenden Gefiugelbestanden selbst zu tragen. Eine Er- malligung des Abileferungssolls in Geflugel flndet fiir das laufende Kalenderjahr nicht statt. ? 34 Veranlagung bet Austritt and Ausschluo von Mitgliedern Erklart ein Mitglied seinen Austritt aus einer LPG Typ I oder II, so ver- liert es vom Tage der Kundigung an (aus einer LPG Typ III: vom Tage der Ruckgabe des Betriebes) die ihm als Mitglied zustehenden Vergunsti- gungen in der Pflichtablieferung von Schlachtvieh, Geflugel, Milch and Eiern. Fur die restliche Zeit des Jahres ist der Bauer nach den allgemei- nen Bestimmungen zu veranlagen, unabhangig von der Rudcerstattung des Inventarbeitrages. Bel Ausschlufl eines Mitgliedes sind these Bestim- mungen entsprechend anzuwenden, Abschnitt VI Pfllditablieterung bet Vbernahme von Wirtachatten durch Riickkehrer and wesideutsehe Bauern ? 35 Veranlagung zur Pflchtablieferung von hither nichtbewirischafteten FlMdfen (aufgehoben) ? 36 Veranlagung zur Pfliditablleferung von Gee(igel fife fibernommene nldltbewirischaftete landwirtschaftliche Nutztlachan (aufpehoben) ? 37 Veranlagung von Klelnbeirleben, Tlerhaltern, Spezlalbetrieben Gartenbaubeirieben (aufgehoben) ? 38 Ubernabme von Wirtschatten durdf RGdikehrer aus Westdeutsdlland Bauern and Landarbeiter, die das Gebiet der Deutschen Demokratischen Republik verlassen hatten and aus Westdeutschland zurUdckehrten bzw, mungen zur Pflichtablieferung heranzuziehen. Die Rate der Kreise konnen nach individueller Prufung im Ubernahmejahr erforderliche Erleichte- rungen gewahren. ? 39 Pflichtablieterung bei Vbernahme von Wirtschatten durch westdeutsche Bauern (1) Bauern and Landarbeiter, die aus Westdeutschland in das Gebiet der Deutschen Demokratischen Republik iibersiedeln, sind bei Vbernahme von fruheren Neubauernstellen die in der Ziff. 5 des Beschlusses vom 13. Mai 1954 zur Unterstiitzung werktatiger Bauern, die aus Westdeutsch- land kommen and im Gebiet der Deutschen Demokratischen Republik aufgenommen werden (GBI. S. 489) festgelegten Vergiinstigungen bei der Ablieferung landwirtschaftlicher Erzeugnisse zu gewahren (vgl. auch ? 78). (2) Die Pflichtablieferung ist nach der vom Rat des Kreises festgesetzten Durchschnittsnorm jener Gemeinde, in der die aus Westdeutschland Uber- gesiedelten Bauern and Landarbeiter derzeit ihren Wohnsitz haben, ent- sprechend der BetriebsgroBe zu berechnen. (3) Be! der Vbernahme von Altbauernwirtschaften konnen die Rate der Kreise such fur das nachste Jahr erforderliche Erleichterungen gewahren. Abschnitt VII Pfliditablieterung der volkseigenen Gtiter (VEG) and sonstigen landwlrtschaftlichen Betriebe ? 40 Volkselgene Giiter (1) Das Ministerium fur Land- and Forstwirtschaft legt auf Grund der Produktionsplane fur die zentralgeleiteten volkseigenen Giiter (VEG) and fur die volkseigenen Lehr- and Versuchsg(iter die abzuliefernden Men- gen test. (2) Die Rate der Bezirke and Kreise legen auf Grund der Produktions- plane fur die von ihnen direkt geleiteten volkseigenen G(iter (VEG) die abzuliefernden Mengen Pest. (3) Betriebe and Flatten, die vorubergehend von dem VEG als Treu- hander in Bewirtschaftung ubernommen wurden, rind nach den Produk- tionsmoglichkeiten durch die Rate der Kreise zu veranlagen. ? 41 Volksefgene Betriebe (K) Mast Die Planmengen landwirtschaftlicher Erzeugnisse fur die VEB (K) Mast werden durch des Ministerium fur Land- and Forstwirtschaft aut die Bezirke, Kreise and Betriebe aufgeteilt. Sanitized Copy Approved for Release 2010/05/17: CIA-RDP80T00246AO42600360001-9 Sanitized Copy Approved for Release 2010/05/17: CIA-RDP80T00246AO42600360001-9 Zu ? 23 der Veroranung: ? 42 Akademie- and UniversitRtsgiiter sowle Staatllche Tierzuchtbetriebe (1) Die Versuchsanstalten der Universitfiten and die staatlirhen Tierzucht- betriebe werden durch die Wile der Kreise nach den vorgelegten Produk- tionsplfinen and Ablieferungsvorschlagen veranlagt. (2) Die Akademiegiiter werden auf der Grundlage der bet den Raten der Kreise vorgelegten and von diesen weitergeleiteten Produktions- and Ablieferungsvorschlltge gesondert veranlagt. Das Staatssekretariat fiir Er- fassung and Aufkauf entscheidet im Einvernehmen mit der Akademie der Landwirtschaftswissenschaften Ober die Produktions- and Ablieferungs- { vorschliige and Obersendet den Rdten der Kreise die Ablieferungsbescheide zur Aushfindigung an die Betriebe. (3) Die Versuchsanstalten and Betriebe nach den Absfitzen 1 and 2 sind zum Abschluli von Vertragen nach ? 22 der Verordnung verpflichtet. ? 43 Giiter von volkselgenen Industrie- and Handelsbetrieben, Organisationen and anderen Einrichtungen (1) Die landwirtschaftlichen Nebenbetriebe von volkseigenen Industrie- oder Handelsbetrieben, der VEB Binnenfischerei, der Wasserwirtschafts- betriebe, von Organisationen Oder anderen Einrichtungen, wie zum Bet- spiel Kirchenguter in kircheneigener Verwaltung, werden zur Pflicht- ablieferung von Getreide, SpeisehOlsenfriichten, Olsaaten, Kartoffeln, Schlachtvieh, Geflilgel, Mitch, Eiern and Wolle durdi den Rat des Kreises individuell nach der Produktionsleistung unter Beriiclcsichtigung des lnnerwirtschaftlichen Bedarfs (Scat- and Pflanzgut, Futtermittel, Eigen- versorgung) veranlagt. (2) Die volkseigenen and genossenschaftlichen Industrie- and Handels- betriebe sind von der Pflichtablieferung der im Abs. I genannten Erzeug- nisse and von Gemiise and Obst teilweise oder ganz zu befreien, and zwar entsprechend dem Anteil der Produktion, der ausschlielllich zur Ver- besserung des Werkkiichenessens verwendet wird. (3) Volkseigene Industrie- and Handelsbetriebe ohne landwirtschaftliche Nutzflache, die zur Verbesserung des Werkkuchenessens Schweine batten, sind ohne ROdcsicht auf den Umfang des Schweinebestandes nicht zur Pflichtablieferung von Schlachtvieh zu veranlagen. Das gleiche gilt Air Schweinemiistereien der ortlichen Wirtschaft ohne staatliche Produktions- auflage. Sofern sie keine Mastvertrage abschlief3en, erhalten sie beim Verkauf von Schweinen den Erfassungspreis. ? 44 Landwirtuchaftlidte Nutzilgchen fur Mitscturinzirkel des Bodenfonds (aufgehoben) Sanitized Copy Approved for Release 2010/05/17: CIA-RDP80T00246AO42600360001-9 Deck- and Besamungsstationen (1) Die volkseigenen and VdgB-Deck- and Besamungsstationen sind von der Ablieferung landwirtschaftlicher Erzeugnisse befreit, wenn die landwirtschaftliche Nutzflfiche ausschliet lich zur Futtergewinnung fur die vorhandenen Vatertiere Verwendung findet. Wenn die landwirtschaft- liche Nutzfache der Stationen anderen Zweclcen dient, entffillt die Be- freiung. (2) Die privaten Vatertierhaltungen in Bauernwirtschaften sind nicht von der Ablieferung befreit. Bet Vatertierhaltungen fur die VdgB sind von den VdgB im Einvernehmen mit den Rfiten der Kreise Ge- meinschaftsablieferungen in den Gemeinden oder im Kreis zu organi- sieren, ? 46 Veranlagung von Weidegemeinschaften fur Jungviehaufzueht, der Saatgutgemeinschaften der VdgB and der standigen Arbeitsgemeinschaften (1) Die Weidegemeinschaften der VdgB fitr Jungviehaufzudit and Schafzudit sind durch den Rat des Kreises zur Pflichtablieferung von Schlachtvieh, Gefliigel, Mitch, Eiern and Wolle fiir das Gesamtausmafl der Flachen heranzuziehen, die der Weidegemeinschaft zur Nutzung Ober- geben wurden. Das Pfliciitablieferungssoll ist each den fir die Gemeinden festgesetzten Durchschnittsnormen der Betriebsgrof3engruppe zu berech- nen, in der die Mehrzahl der auftreibenden Betriebe veranlagt sind. (2) Weidegemeinschaften der VdgB fur Jungviehaufzucht and Schafzucht, die Ackerflfichen ubernommen haben, sind vom Rat des Kreises zur Pflichtablieferung pflanzlicher Erzeugnisse heranzuziehen. (3) Das Ablieferungssoll ist durch den Vorstand der Weidegemeinschaft entsprechend der StUdczahl des aufgetriebenen Jungviehs auf die Teil- nehmer der Weidegemeinsehaft aufzuteilen. Der Vorstand der Weide- gemeinschaft ist verpflichtet, eine Liste Ober die Aufteilung des Abliefe- rungssolls dem Rat der Gemeinde and dem zusthndigen VEAB zur Ein- tragung des Anteils in die Erzeuger- bzw. Lieferantenkarteikarten zu iibergeben. (4) Zur Forderung der Absaatenerzeugung von Futterpflanzen innerhalb der Saatgutgemeinschaften der VdgB ist das auf den AbsaatenflSchen ruhende Ablieferungssoll in tierisrhen and pflanzlidien Erzeugnissen auf alle Mitglieder der gemeinschaftlichen Absaatenerzeugung zu verteilen. Die Kreis- and Ortsvorstande der VdgB sind verpftidttet, den Raten der Kreise and Gemeinden Ober das Ausmaf3 der Absaatenerzeugungsflficheno the hnbauenden Betriebe and die Mitglieder der Saatgutgemeinschaften rechtzeitig Mitteilung zu machen. Das Ablieferungssoll in tierisdten and pflanzlidien Erzeugnissen ist anteilmallig auf die Betriebe, die Mitglieder der Saatgutgemeinsdiaften sind, von den Rliten der Gemeinden aufzu- schlOsseln and gesondert in die Ablieferungsbescheide einzutragen. Sanitized Copy Approved for Release 2010/05/17: CIA-RDP80TOO246AO42600360001-9 (5) Freie Flachen uber 5 ha ]andwirtschaftlicher Nutzflache, die auf der ablieferung von Mitch fur zwei Kuhe befreit. Werden mehr als zwei Kuhe Grundlage eines Gemeinschaftsnutzungsvertrages von standigen Arbeits- gehalten, hat der rlich 0r kg Milchtzu fur jede weitere Kuh ein Abliefe-rungssoll gemeinschaften oder Ortsorganisationen der VdgB bewirtschaftet werden, (2) Werden on jahlieh lei b rje eh zu erfTien. sind Hach den Durchschnittsnormen der Betriebsgrotlengruppe 5 bis 10 ha (2) Werdvon den KieRindeieben Oder Tierhaltern eh Stichtag so mehr unter Berucksichtigung der nach der Anordnung vom 20. September 1956 als funf Schweine, zwei Rinder odor 40 Legehennen gehalten, so ist the gewahrten Vergunstigungen zu veranlagen. ubersteigende ende Anzahl wie folgt zu veranlagen: ? 47 Betriebe and Flachen in Bewirtschattung der Rate der Kreise and Gemeinden (1) Die gemeindeeigenen Betriebe and Flachen Bowie die Betriebe and landwirtschaftlichen Nutzflachen, die vorubergehend durch die Rate der Gemeinden and Kreise bewirtschaftet werden, sind von den Abtetlungen Erfassung and Aufkaut der Rate der Kreise nach den Gemeindedurch- schnittsnormen der Betriebsgro(iengruppe zu veranlagen, die sich aus dem Gesamtumfang der landwirtschaftlichen Nutzfl5ehe ergibt, im Hochstfalle aber nach den Gemeindedurchschnittsnormen der BetriebsgroBengruppe 5 bis 10 ha. (2) Ist der Viehbestand In den Betrieben and auf den Flachen nach Abs. 1 zur Erfullung des Ablieferungssolls in tierischen Erzeugnissen nicht aus= reichend, kann der Rat des Kreises eine Ermalligung des Ablieferunga- solls in Schlachtvieh, Geflugel, Mitch, Eiern and Wolle gewahren. Abschnit( VIII Veranlagung der KleinbetrIebe and der Tierhalter ohne Land, der Spezial- and Erwerbsgartenbaubetriebe Zu ? 24 der Verordnung: ? 48 Voraussetzungen der Veranlagung der KleinbetrIebe and Tierhalter Der Veranlagung its Kleinbetriebe and Tierhalter unterliegen a) private Industriebetriebe, b) private Gewerbebetriebe, c) private flandelsbetriebe, d) Private Handwerksbetriebe mit fremden Arbeitskraften, e) alle ubrigen nichtbauerlichen Eigentumer, Besitzer, Pachter oder Nutz- nielier von landwirtschaftlichen NutzflAchen odor Tierhalter, wie zum Beispiel I-taus- and Grundstucksbesitzer, private Verpachter von Grundstucken, sofern auf sic die Bestimmungen des ? 27 Abs. 1 Budsst. a der Verordnung nicht zutreffen. ? 49 Veranlagung der KleinbetrIebe and der Tierhalter ohne Land (1) for im ?24 der Verordnung genannte Personenkreis ist bei einem Ausmati der landwirtscha(tlichen Nutzflache bis zu 0,5 ha von der Pflicht- Sanitized Copy Approved for Release 2010/05/17: CIA-RDP80TOO246AO42600360001-9 fur das 6. bis TO. Schwein je Schwein: 50 kg Lebendgewicht Schwein, fur das 3. bis 5. Rind je Rind: 40 kg Lebendgcwicht Rind, fur die 41. bis 60. Legehenne je Henne: 60 Stuck Eier. (Beispiel: Am Stichtag sind sieben Schweine, ein Rind sowie 50 Legehennen vorhanden; es sind zu veranlagen: zwei Schweine mit je 50 kg Lebendgewicht and 10 Legehennen mit je 60 Stuck Eier.) (3) Werden am Stichtag mehr als 10 Schweine, flint Rinder oder 00 Lege- hennen gehalten, entfalrt die Veranlagung nach ? 24 der Verordnung; in diesem Falle sind die Kleinbetriebe and Tierhalter als Spezialbetriebe nails ? 25 der Verordnung fur die Gesamtzahl der gehaltenen Tiere zu veranlagen. (4) Die Veranlagung nazis ? 24 Abs. 1 Buchst. b der Verordnung mit 100 kg Schwein and 200 Studs Eiern jahrlich ist unabhangig vom Viehbestand durchzufuhren (ausgenommen Erwerbsgartenbaubetriebe and Obst- anlagen). (Beispiel: Ein Kleinbetrieb mit 0,7 ha landwirtsdiaftlicher Nutzftache halt am Stidstag alit Schweine, keine Rinder and keine Hiihner. Dieser Be- trieb ist zu veranlagen fur die Wirtschaft: Jahressoll 100 kg Schwein and 200 Studs Eier and fur das 6. his 8. Schwein 3 X 50 kg = 150 kg Schwein, somit insgesamt ein Jahres- soll von 250 kg Schwein and 200 Studs Eier.) (5) Sofern private Industrie-, Gewerbe- oder Handelsbetriebe oder Hand- werksbetriebe mit fremden Arbeitskraften uber die am Stichtag vorhan- dencin Scliweine mit den VEAB Schweinemastvertrage abgeschlossen haben, entfallt fur these Schweine die Veranlagung nazis der Sti dczahl. Die Veranlagung mit 100 kg Schwein je Betrieb nach ? 24 Abs. 1 Buchst. b der Verordnung ist ohne Berilcks;chtigung der am Stichtag abgeschlos- senen Sdsweinemastvertrage durchzufuhren, vorausgesetzt, daB die land- wirtschaftliche Nutzflache mehr als 0,5 ha betragt. (6) Unter den individuellen Besonderheiten, die die Rate der Kreise bei der Festiegung der Ablieferungssatze nach ? 2 Abs. 3 der Zweiten Ver- ordnung vom 21. Dezember 1958 zur Anderung der Verordnung uber die Pflichtablieferung and den Verkauf landwirtschaftlicher Erzeugnisse (GBI. 1 1957 S. 37) zu berucksichtigen haben, sind insbesondere die Falle zu verstehen, daB mangels ausreichenden Viehbestandes die betreffenden Erzeugnisse nicht geliefert werden k6nnen. Zu 125 der `_Sanitized Copy Approved for Release 2010/05/17: CIA-RDP80T00246AO42600360001-9 ?so Pfildktablleferung der Speaialbetriebe (1) Unter die Bezelchnung ,Spezialbetriebe" (Viehmastbetriebe, Abmelk- wirtschaften, GeflOgelzuthtbetriebe, HOhnerfarmen, Brutereien, private Schafereien) fallen she Betriebe, bet denen die GrSile des Besitzes an landwirtsthaftlicher Nutzflache zur Anzahl der gehaltenen Tiere nicht in einem bei bauerlichen Wirtschaften gewohnlichen durchschnittlichen Ver- haltnis steht, sowie she nichtbauerlithen Tierhalter, die am Stichtag a) bei S hlachtvieh: mehr als 10 Sdiweine oder 5 Rinder halten, b) bei Milch: mehr als 4 Kuhe halten, c) bei Eiern: mehr als 80 Legehennen halten, d) bei Geflugel: mehr als 60 Stuck Geflugel (Ganse, Enten, Puten, Hubner, Hahne) halten. Wird these Anzahl nicht erreicht, ist nach ? 24 Abs. 1 der Verordnung zu veranlagen, wenn die sonst festgestellten Voraussetzungen gegeben sind. Die Grdile der landwirtachaftlichen Nutzfladte eines solchen Spezial- betriebes Oder die Art and Weise der Beschaffung von Futtermitteln ist nicht zu berudcsichtigen. (2) Private Industrie-, Gewerbe- and Handelsbetriebe sowie Handwerks- betriebe mit fremden Arbeitskraften sind ale Spez:albetriebe nach ? 25 der Verordnung zu veranlagen, wenn die StOckzahl der von ihnen am Stlchtag gehaltenen Tiere die im Abs. 1 festgelegte StOckzahl erreicht. Das gleiche gilt auch fur Betriebe nach ? 27 Abs. 1 Buc:st. a der Verordnung, wenn bei diesen Betrieben die Voraussetzung des Abs. 1 gegeben ist. (3) Wird die im Abs.1 festgesetzte Anzahl in einer einzigen Tierart Ober- schritten, so sind alle gehaltenen Tiere nach den Normen des ? 25 der Verordnung zu veranlagen. (Befapiei: Ein nidrtbauerlicher Betrieb halt am Stichtag 15 Schweine, zwel Rinder, davon eine Kuh, zwei Schafe and 30 Huhner. Dieser Betrieb ist zu veranlagen: 15 Schweine mit Je 90 kg Lebendvieh 2 Rinder mit je 80 kg Lebendvieh I Kuh mit 1400 kg Milch 2 Schafe mit je 8 kg Lebendvich 30 HOhner mit je 80 Studk Eier Aulerdem 1st fur zwei Schafe entsprechend der Rasse des Abliefe- rungssoll In Wolle nach den StUdkzahlnormen des y25 der Verord- nung festzusetzen.) Stuckzahlnormen zur Pflichtablieferun von g GeRiigel zu veranlagen: Ganse . a . . , 1,0 kg je Stuck Enten 0,4 kg je Stuck Puten 0,8 kg je Stuck Hdhner/Hahne . , . . 0,2 kg je Stuck (5) Bel privaten Schweinemastereien oder anderen Spezialbetrieben ist die Anzahl der Schweine, uber die kein Mastvertrag abgeschlossen wurde, nach den Norman fur Spezialbetriebe zu veranlagen. (Beisplel: Ein Betrieb halt am Stichtag 16 Schweine, davon 14 Schweine auf Mastvertrag. In diesem Falle sind zwei Schweine mit je 90 kg Schlacht- vieh zu veranlagen.) (6) Ergeben sick bei der Veranlagung der Betriebe, die nach ? 25 der Ver- ordnung veranlagt werden sollen, Zweifel 'uber die Eigenschaft als Spe- zialbetriebe, so entscheidet daruber endgiiltig der Rat des Kreises. ? 51 Veranlagung ala biluerlicher Betrieb and Me Spezialbetrieb (1) Bauerliche Betriebe mit einem Geflugelzuchtbetrieb, fur den sle Futter- mittelzuweisungen erhalten, sind zur Pflichtablieferung von Eiern ale Spezialbetrb zu veranlagen (?25 der Verordnung). (2) Bel Spezialschafhaltungen gelten die Bestimmungen des ? 80 Abs. 2. Zu ? 26 der Verordnung: ? 52 Veranlagung der Erwerbsgartenbauhetriebe (1) Bel Erwerbsgartenbaubetrieben and Spezialbetrieben uber 1 ha land- wirtschaftlicher Nutzflache ist bei der Festlegung der Ablieferungsmengen fur Sdtlachtvieh, Geflugel, Milch, Eier and Wolle zunachst von der Durdi- sdinittsnorm der jeweiligen Betriebsgrouengruppe der Gemeinde auszu- gehen. Sind in diesen Betrieben entsprechende Viehbestande nidit vor- handen, so konnen unter BerOcksichtigung der tatsachlidten Erzeugungs. bedingungen Erleiditerungen gewahrt werden. Dabei sind die StOdkzahl- normen fur'Spezialbetriebe (? 25 der Verordnung) fur die Beredmung der Pflithtablieferungsmenge heranzuziehen; the Rate der Kreise kOnnen aber auch eine andere den Erzeugungsbedingungen entsprechende Regelung treffen. (2) Erwerbsgartenbaubetriebe unter 1 ha landwirtschaftllcher Nutzllad:e sind nadt den Bestimmungen des ? 24 der Verordnung zu veranlagen. Sind the Erzeugungsbedingungen fur Schladrtvieh and Eier nlcht vor- handen, kann der Rat des Kreises diese Betriebe von der PRichtabliefe- rung von Sdiladttvieh and Eiern befrelen. Sanitized Copy Approved for Release 2010/05/17: CIA-RDP80T00246AO42600360001-9 Sanitized Copy Approved for Release 2010/05/17: CIA-RDP80T00246AO42600360001-9 9 53 Veranlagung Or gewerbildcen Fuhrwerkbetrlebe Gewerbliche Fuhrwerkbetriebe, die Ober 1 ha landwirtschaftliche Nutz- fliiche bewirtsdiaften, rind, *enn es rich dabei nur urn Wiesenfladien handelt, zur Pfiichtablleferung von Sdtlathtvieh, Geflugel, Milds, Eiern and Wolle wie Erwerbsgartenbaubetriebe zu veranlagen. ? 54 Veranlagung von geadclossenen Obatanlagen (au/gehoben) Abschnltt IX Befreiung and Verg(inatigung 27 der Verordnung: ? 55 Veranlagung der Handwerkabetrlebe (1) Betrelbt ein Handwerker ohne fremde Arbeitskrafte neben seinem Handwerksbetrieb ein anderes, nicht brancheubliches odor nicht im unmittelbaren Zusammenhang mit seinem Handwerksbetrieb stehendes Handelsgesdtaft, so ist er nach den Bestimmungen des ? 24 der Verord- nung zu veranlagen. (2) Als fremde Arbeitskrafte Im Handwerksbetrieb Im Sinne des ? 27 Abs.1 der Verordnung gelten nicht Familienangehorige, Hausgehilflnnen Oder Lehrlinge, such wenn sie gegen Lohn beschaftigt sind and der Lohn- steuer and Sozialversicherungspflicht unterliegen. ? 56 Veranlagung der Angehorigen der Intelligenz Zu den Angehorigen der Intelligenz gehoren alle Personen, die in der Verordnung vom 23. Juli 1953 Ober die Neuregelung des Abschlusses von Einzelvertragen mit Angehorigen der Intelligenz in der Deutschen Demo- kratischen Republik (GBI. S. 897) genannt sind and die Personen, die thre Einkunfte aus freier schriftstellerischer Tatigkeit, aus freier wissen- schaftlicher Forschungs- oder Lehrtatigkelt oder aus einer anderen fret- beruflichen Tatigkeit beziehen. In Zweifelsfallen entscheidet die Abtei- lung Erfassung and Aufkauf im Einvernehmen mit der Abteilung Kultur des Rates des Kreises, ob eine Befreiung erfolgt. Veranlagung zur Pfaidstablleterung bei erhdhtem Viehbeatand (1) Die im ? 27 Abs. 1 der Verordnung genannten, von der Ablieferung befreiten Personen einschlielllich der Mitglieder der Produktionsgenossen- 28 (Beispiel: Ein Industriearbeiter halt am Stichtag 5 Schweine, 3 Rinder, davon 2 Kuhe, 50 Legehennen and insgesamt 65 Stuck Geflugel [einschlieD- lich der 50 Legehennen]. g g: 5 Schweine = ablieferungsfrel 3 Rinder 1 Rind mit = 40 kg Lebendvieh 2 Kuhe ablieferungsfrei 41-50. Henne 65 Stuck Geflugel 10X60 Stuck Eier = 600 Stuck Eler = X Ablieferungsnorm nach ? 50 Abs. 4 dieser Durchfuhrungsbestimmung: 50 Hennen X 0,2 kg = 10,0 kg 6 Enten X 0,4 kg = 2,4 kg 9 Ganse X 1,0 kg = 9,0 kg insgesamt also = 21,4 kg, daher Veranla un Geflugelgesamtsoll [aufgerundet] 21,5 kg.) ? 58 Heine, Jugendschulen and Jugendherbergen Fur den Kreis der ablieferungsfreien Heime and Jugendherbergen nach ? 27 Abs.1 der Verordnung ist das Gesetz vom 8. Februar 1950 Ober die Teilnahme der Jugend am Autbau der Deutschen Demokratischen Re- publik and die Fdrderung der Jugend in Schule and Beruf, bei Sport and Erholung (GBI. S. 95) zugrunde zu legen. IM Zweifelsfalle entscheidet der Rat des Kreises, Sanitized Copy Approved for Release 2010/05/17: CIA-RDP80T00246AO42600360001-9 schaften des Handwerks Sind zur Pflichtablieferung von Sdilachtvieh, Milch and Eiern heranzuziehen, wenn sie am Stichtag (3. Dezember des der Veranlagung vorangegangenen Jahres): 6 bis 10 Schweine, 3 bis 5 Binder, 3 bis 4 Kuhe oder 41 bis 60 Legehennen halten. Die Abliefe- rungssatze regeln sick nadi den Bestimmungen des ? 49. (2) Die im ? 27 der Verordnung angefuhrten Personen einschlie8lich der Mitglieder der Produktionsgenossenschaften des Handwerks sind nach den Stiickzahlnormen des ? 25 der Verordnung and ? 50 Abs. 4 dieser Durch- fuhrungsbestimmung zu verlangen, wenn am Stichtag mehr als 10 Schweine, 5 Binder oder 4 Kuhe gehalten werden. Werden am Stich- tag lediglids mehr als 60 Legehennen oder 60 Studs Geflugel gehalten, so sind in bezug auf die Ablieferung von Schlachtvieh and Milch die Be- l stimmungen des ? 27 der Verordnung anzuwenden. zi $2e der ve Sanitized Copy Approved for Release 2010/05/17: CIA-RDP80T00246AO42600360001-9 ? Pg I d i d) alle im ? 27 Abs. I Buchst. b and ? 28 der Verordnung angefi hrten .sn w rtsduftltche Nebenbetriebe von Kranke Ansern, Heilanetalten, Betriebe hinsichtlich der von ihnen bewirtschafteten Obstkultur- flarhen Aitersheimen usw. ; (aufgehoben) 2. von Gemuse: a) Eigent(Imer, Besitzer, Phchter Oder NutznieBer von Spargelneuan- l ? 60 B f i agen (fur die ersten zwei Jahre), b) Eigentumer, Besitzer, Pachtcr Oder NutznieBer von Rhabarber- e re ung von neugewonnenem Nutziand neuanlagen (fur das erste Jahr); (aufgehoben) 3. von Tabak: ? 61 Befreiung der Wechselnutzung von Wiesen and Welden Wiesen and Welden, die in Weehselnutzung genommen wurden, rind von der Pflichtablieferung pflanzlicher Erzeugnisse befreit, von der Pflicht- ablieferung von Heu jedoch nur fur die Dauer der Ackernutzung. Durch die Wechselnutzung von Wiesen and Weiden dOrfen die veranlagungs- pflichtigen Anbauflchen nicht verringert werden. ? 62 Befrelung von der Ablieferung von Getreldestroh and Heu Die Eigentumer, Besitzer, P9chter Oder NutznieBer landwirtschaftlicher Betriebe sind von der Pflichtablieferung befreit: a) von Stroh: wenn das GesamtausmaB der landwirtschaftlichen Nutz- flliche 5 ha nicht ubersteigt, b) von Heu: wenn das GesamtausmaB der IandwirtschaftlIchen Nu'zflache 2 ha nicht ubersteigt, c) von Heu and Stroh, wenn sie nach der Veranlagung nur bis zu 50 kg lieu and 100 kg Stroh abzuliefern hffitten, sowie Wcidegemeinschaften der VdgB zur Jungviehaufzucht. ? 63 Befreiung von der Ablieferung von Obst, Gemilse, Tabak and Korbweiden Von der Ablieferung Sind befreit: 1. von Obst: a) Eigentumer, Besitzer, Pliditer Oder Nutznleller von Obstkultur- flachen, sofern these 0,10 ha nicht Obersteigen, b) Betriebe mit einer landwirtschaftlichen Nutzflache von Ober 1 ha, wenn nur offene Obstanlagen vorhanden Sind, c) Eigentumer, Besitzer, Pachter and NutznieBer von Erdbeerneuan- lagen (Herbstanlagen) im ersten Jahr, a) Kleinpflanzer, die nicht mehr als 100 Pflanzen anbauen, b) i ffentliche Schulen mit Anbau von Tabak zu Unterrichtszweeken; 4. von Korbweiden: Erzeuger von Korbweiden fur die im Veranlagungsjahr neu angelegten Flachen sowie fur die wildwachsenden Festande. ? 64 Vergunstigunden fair Stecklings- and Samentragerflachen (aufgehoben) ? 65 Nachveranlagung bel Nichtanbau von Samentragerflgchen and Sonderkulturen (1) Die Ablieferungspflichtigen Sind fur die nach ? 12 Abs. I Buchstaben d and e abgesetzten vertragsgebundenen Anbauflidien and Fli lien, die trotz Vorliegen eines Anbaubescheides nidst mit den betreffenden Erzeug- nissen angebaut Oder, wenn die festgelegten Mengen Saatgut nicht abge- liefert wurden, nachzuveranlagen, and zwar: a) zur Ablieferung von Schladitvieh, Gelid gel, Milch, Eiern and Wolle nach Hektar; b) zur Ablieferung von Getreide and Kartoffeln nach Entscheidung des Rates des Kreises. (2) Fur die nach ? 13 Budist. a abgesetzten Anbauflachen von Gemuse, Speisehulsenfrurhten and Zuckerrilben, die trotz Vorliegen eines Anbau- bescheides nid t mit den betreffenden Erzeugnissen angebaut wurden, Sind die Ablieferungspflichtigen zur Ablieferung von Getreide and Kar- toffeln anteilmallig nails Entscheidung des Rates des Kreises nadizuver- anlagen. (3) Die DSG-Handelsbetrtebe and die fur die in den Absatzen I and 2 genannten Vertragskulturen zustindigen Erfassungsorgane rind ver- pfliditet, dem Rat des Kreises vom Nichtanbau oder von der Niditablie- ferung der festgelegten Menge unverzuglich Kenntnis zu geben. Der Rat des Kreises hat die Nadiveranlagung binnen zehn Tagen zu veranlassen, Sanitized Copy Approved for Release 2010/05/17: CIA-RDP80T00246AO42600360001-9 Sanitized Copy Approved for Release 2010/05/17: CIA-RDP80TOO246AO42600360001-9 Abschnitt X Durchtiihrung der diferenzierten Veranlagung ? 69 Zu ?30 der Verordnung: 1. Unterabschnitt Veraniagung zur Pflichtablieferung von Gemuse ? 66 Veranlagung stir PAicfitablieferung von Freilandgemuse Zur Pflidctablieferung von Freilandgemuse ist nach der als Erganzung zum Anbaubescheid durch die Rate der Gemeinden ausgehandigten Ge- museartenaufteilung zu veranlagen. ? 67 Ablieferungsnormen lur Gemuse (1) Bei folgenden Gemusearten werden Ablieferungsnormen fur jede ein- zelne Art festgelegt: Elumenkohl spat, Knollenzwiebeln, grune Bohnen, Erbsen, Gurken, To- maten and Spargel. (2) Fur alle ubrigen Gemusearten, wie: Wei0kohl fruh, Welilkohl spat, Rotkoh) fruh, Rotkohl spat, Blumenkohl fruh, Mohren fruh, Mohren spat, KohlrOben, rote Ruben, Rhabarber, Kohlrabi, Wirsingkohl fruh, Wirsingkohl spat, Lauchzwiebeln, Wurzel- petersilie, Schwarzwurzeln, Sellerle, Rosenkohl and Meerrettich, wird unter der Bezeichnung ,sonstiges Gemuse" eine Ablieferungsnorm festgelegt. (3) Die unterschiedlichen Hektarertrage der unter dem Begriff ,sonstiges Gemuse" zusammengefa0ten Gemusearten rind bei der Erfullung der Ablieferungsverpflichtung insofern zu beriidcsichtigen, als for die ein- zelnen Gemusearten die in den Gilte- and Abnahmebestimmungen ent- haltenen unterschiedlichen Anrechnungssatze anzuwenden sind. ? 68 Veranlagung zur Pflichtablieferung von Treibgemuse Die Veranlagung zur Ablieferung von Treibgemuse ist auf Grund der vom Staatssekretariat fur Erfassung and Aufkauf Ober die Durchfuhrung der Veranlagung, der Erfassung and des Aufkaufs von Treibgemuse ge- sondert erlassenen Bestimmungen durchzufuhren, Durchfuhrung des Vertragsabschlusses and die Ablieferungstermine fur Gemuse (1) Der Vertragsabsch1u13 mit den einzelnen Erzeugern ist von den GroO- handelskontoren fur Obst and Gemuse bzw. Grof)handelskontoren fur Lebensmittel, Obst and Gemuse oder anderen zugelassenen Erfassungs- organen durchzufiihren. (2) Fur die einzelnen Gemusearten sind unter Berilcksichtigung der Er- zeugungsbedingungen and des Versorgungsbedarfs der Bevolkerung fur die einzelnen Monate zwischen den Anbauern von Gemuse and den fur Gemuse zugelassenen Erfassungsorganen mit Unterstutzung der Rate der Gemeinden Ahlieferungstermine zu vereinbaren and im Vertrag Ober die Ablieferung einzutragen. Dabei ist zu beachten, daf3 moglichst friihzeitige Endtermine vereinbart werden, and zwar a) be) Treibgemuse: bei Salat nicht spater als bis Ende April, bei Kohlrabi nicht spater als his 20. Mai, bei Blumenkohl nicht spater als bis 10. Juni, bei Mohren nicht spater als his 20. Juni, bei Gurken nicht spater als bis Ende Juni, bei Tomaten nicht spater als bis Ende Juni; b) be! Freilandgemuse: be! Fruhgemuse nicht spater als bis zum 20. September, bei Spatgemuse (au0er Rosenkohl) nicht spater als bis zum 20. No- vember, bei Rosenkohl nicht spater als bis Ende Dezember. (3) Die Ablieferungstermine fur ,sonstiges Gemuse" sind f ll i , a s e ne Eini- gung zwischen dem Rat der Gemeinde, dem zugelassenen Erfassungs- organ Air Gemuse and dem Anbauer von Gemuse bei der Aushandigung des Vertrages uber die Ablieferung nicht zu erzielen ist, his spatestens 31. Mdrz des Veranlagungsjahres nach den durchschnittlichen Ernte- terminen in der Gemeinde von dem Rat der Gemeinde festzulegen, (4) Wenn trotz der Unterstutzung durch den Rat der Gemeinde der Ver- tragsabschlu0 nicht zustande kommt, ist der betreffende Erzeuger aut Vorschlag des Gro0handelskontors fur Obst and Gemuse durch die Ab- teilung Erfassung and Aufkauf des Rates des Kreises zur Ablieferung von Gemuse mittels Ablieferungsbescheides zu verpflichten. Sanitized Copy Approved for Release 2010/05/17: CIA-RDP80TOO246AO42600360001-9 Sanitized Copy Approved for Release 2010/05/17: CIA-RDP80T00246AO42600360001-9 2. Unterabschnitt Veranlagung zur Pffichtablleterung von Wolle Veranlagung der genosaensdsaftlichen Sdtafhaltung der LPG Typ I and II (1) Mitglieder der LPG Typ I and 11, die bis zum Stichtag alle von ihnen bisher gehaltenen Schafe in die LPG eingebracht hatten, werden von der I'Ilidstablieferung je Hektar landwirtschaftlicher Nutzflfiche in Wolle be- freit, wenn die eingebrachten Schafe nach Abs. 3 veranlagt werden. (2) Mitglieder der LPG Typ I and II, die bis zum Stichtag die von ihnen bisher gehaltenen Schafe nur zum Teil in die LPG eingebracht hatten, sind zur Pifichtablieferung von Wolle wie Mitglieder der LPG Typ III hcranzuzichen, wcnn die eingebraditen Schafe nach Abs. 3 veranlagt werden. (3) Die LPG Typ I and II rind fur die eigenen Schafbestfinde nadi ? 25 der Vcrordnung zu veranlagen. Von der errechneten Ablieferungsmenge sind 20!', in Abzug zu bringen. (4) Die LPG Typ I and II werden fur landwirtschaftlidte Nutzifachen, die nicht in das Bodenbuch der Genossenschaft als eingebrachte Bodenanteile auf den Namen von Mitgliedern eingetragen sind, zur Ptlichtablieferung von Wolle wie LPG Typ III veranlagt. Von der errechneten Ablieferungs- menge sind 20 ?,'? abzusctzen. ? 71 Veranlagung der LPG-Srhgferelen (aufgehoben) ? 72 Veranlagung der Hauswirtschaften der Mitglieder der LPG Typ III Die Mitglieder der LPG Typ III rind fur ihre Hauswirtschaften zur Pflichtablleferung von Wolle wie folgt zu veranlagen: a) Die Hauswirtschaften sind fur ein Schaf von der Pflichtablieferung von Wolle befrelt; b) werden am Stichtag von den Hauswirtsdsaften zwei oder drel Sdiafe gehalten, so sand ale zur Pflichtablieferung von Wolle fur die Schaf- haltung mit insgesamt 2 kg Wolle zu veranlagen; Sanitized Copy Approved for Release 2010/05/17: CIA-RDP80T00246AO42600360001-9 c) fur das 4. bis 15. Schaf Sind sie mit einer Norm von 3 kg Wolle je Schaf, unabhangig von der gehaltenen Rasse, zu veranlagen; d) werden am Stichtag 16 and mehr Schafe gehalten, so sind die Haus- wirtschaften mit alien Schafen zur Pflichtablieferung von Wolle and Schlachtvieh je Schaf nach ? 25 der Verordnung zu veranlagen. (Beispiel: In einer Hauswirtschaft der LPG Typ III befinden sich am Stich- tag 10 Schafe. Die Veranlagung fur die Hauswirtschaft in Wolle ist wie folgt: nach Abs. I Buchst. a erfolgt fur ein Schaf keine Pflichtablieferung von Wolle; nach Abs. 1 Buchst. b kommen fur die Schafhaltung zur Ver- anlagung f(ir das 2. bis 3. Schaf ingesamt 2 kg Wolle; nadi Abs. 1 Buchst. c werden vom 4. bis 10. Schaf = 7 Sdiafe X 3 kg veranlagt 21 kg Wolle zusammen betragt das Ablieferungssoll in Wolle 23 kg Wolle) ? 73 Veranlagung bei Eintritt In eine LPG Typ III (1) Werden von Mitgliedern, die kein Acker- Oder Gartenland individuell nutzen, Schafe gehalten, so gilt die Regelung nach ? 72. (2) Werden Einzelbauern Mitglieder einer LPG Typ III, so sind sic zur Pflkfitablieferung von Wolle nach dem ? 72, and zwar vom 1. Januar des Veraniagungsjahres, zu veranlagen, wobei ihre bisherigee Ablieferung von Wolle bzw. das fir Wolle gelieferte Austausdserzeugnis anzurechnen 1st. ? 74 )(nderung der Veranlagung der LPG wlihrend des Jahres (1) Das Ablieferungssoll in Wolle 1st bei Neubildung von LPG Typ III, beim Ubergang zu Typ III oder bei Neuaufnahme von Mitgliedern ent- sprechend den Bestimmungen des ? 17 der Verordnung festzulegen. Die von den Mitgliedern bereits auf die Pflichtablieferung gelieferto Wolle 1st anzurechnen. (2) Ablieferungsschulden in Wolle rind durch den fruheren Eigentiimer Oder Bewirtachafter zu tilgen. (3) Beim Ubergang einer LPG Typ I and II zur genossenschaftlichen Schafhaltung wahrend des Veranlagungajahres bleibt daa Ablieferungasoll in Wolle entsprechend den an die Mitglieder ausgehiindigten Ablieterungs- besdreiden f(Ir das Veranlagungsjahr bestehen. I Sanitized Copy Approved for Release 2010/05/17: CIA-RDP80T00246AO42600360001-9 2 '!3 Veranlagung bei Austritt and Aussdhlul von Mitglledern aus der LPG Erklart ein Mitglled semen Austritt aus einer LPG, so verliert es fur das Veranlagungsjahr die ihm zustehenden Ermatiigungen in der Pflichtabliefe- rung von Wolle. Dieser Bauer tat nach den allgemeinen Bestimmungen zur Pflichtablieferung von Wolle zu veranlagen. Bel Ausschluf3 gelten die Bestimmungen des ? 34 entsprechend. ? 76 Veranlagung zur Pflichtablieferung von Wolfe bel Ubernabme von Wiriachaften durch westdeutsche Bauern (1) Fur Bauern and Landarbeiter, die aus Westdeutsrhland in das Gebiet der Deutschen Demokratischen Republik (ibersiedeln, sind bet Uber- nahme von a) unbesetzten Neubauernstellen, b) Neubauernstellen in direktem Besitzwechsel Vergunstigungen in der Pflichtablieferung von Wolle zu gewahren. (2) Der Berechnung des Ablieferungssolls in Wolle sind die vom Rat des Kreises festgesetzten Durchschnittsnormen der Gemeinde zugrunde zu legen, in der der aus Westdeutadsjand ubergesiedelte Bauer oder Land- arbeiter semen Wohnsitz hat. (3) Von den errechneten Ablieferungsmengen sind Vergunstigungen bei Ubernahme von a) unbesetzten Neubauernstellen im 1., 2. and 3. Jahr 40 ?% and im 4. Jahr 25 ?,',i b) Neubauernstellen in direktem Besitzwechsel im 1. Jahr 10 % des Ab- lieferungssdlls in Wolle zu gewahren. (4) Bet fbernahme von Einzelbauernwirtschaften konnen die hate der Kreise den westdeutschen Bauern entsprechende Erleichterungen ge- wahren. Veranlagung sonstiger landwirtsdsaftlicher Betriebe zur Pflichtablieferung von Wolfe Falls nachstehend nichts anderes angefiihrt, 1st das Ablieferuogssoll in Wolfe wie in tierischen Erzeugnissen bei folgenden sonstigen landwirt- schaftiichen Betrieben festzulegen: a) bei Versuchsanstalten von Universitaten and staatlichen Tierzucht- betrieben durch die Rate der Krelse entsprechend ? 42 Abs. 1, bet Akademiegutern entsprechend ? 42 Abs. 2 and bet volkseigenen Lehr- und Versuchsgiitern entsprechend ? 40 Abs. 1; b) bei Staatlichen Forstwirtschaftsbetrieben, bet volkseigenen Industrie- und Handelsbetrteben, bel Giitern, z. B. Kirdsengutern, nach den fur die Einzelbauern geltenden Bestimmungen, bei nicht ausreichendem Schafbesatz nach den Bestimmungen des ? 25 der Verordnung; c) bei Deck- and Besamungsstationen nach den Ablieferungsnormen des ? 25 der Verordnung; d) bei Schafhutegemeinschaften wie bei Weidegemeinschaften fur Jung- . viehaufzucht in alien tierischen Erzeugnissen (? 46); e) bei Betrieben and Flachen in Bewirtschaftung der Rate der Kreiseund Gemeinden nach den allgemeinen Bestimmungen fiir Einzelbauern. Ist der Viehbestand auf den Betrieben and Flachen zur Erfullung des Ab- lieferungssolls in Wolfe nicht ausreichend, kann der Rat des Kreises das Ablieferungssoll in Wolfe ermaf)igen; f) bei landwirtschaftlichen Einzelbetrieben and lachen, die wahrend des Veranlagungsjahres durch die Rate der KreisFe and Gemeinden zur Bewirtschaftung ubernommen werden, nach.den allgemeinen Bestim- mungen unter Berudcsichtigung des Buchst e. ? 7P Veranlagung der Klelnbetrfebe and der Tierhalter ohne Land (1) Private Industrie-, Gewerbe- and Handelsbetriebe and Handwerks- betriebe mit fremden Arbeitskraften sowie alle ubrigen nirhtbauerlichen Eigentumer, Besitzer, Pachter oder Nutzniefer von landwirtschaftlichen Nutzflachen werden in Wolle wie folgt veranlagt: a) werden am Stid.tag von den vorgenannten Erzeugern his zu 2 Schafe gehalten, so rind sie zur Pflichtablieferung von 2 kg Wolle heranzu- ziehen; b) halten die vorgenannten Erzeuger am Stichtag his zu 15 Schafe, so Sind these Erzeuger fur das 3. his 15. Schaf mit einer Norm von 3 kg Wolle Je Schaf, unabhangig von der gehaltenen Rasse, zu veranlagen; c) halten die vorgenannten Erzeuger am Stichtag 16 and mehr Schafe, so rind sie fur alle Schafe zur Pflichtablieferung von Wolle and mit Schlachtvieh je Schaf nach ? 25 der Verordnung zu veranlagen; (Befspiel: Ein Handwerksbetrieb mit fremden Arbeitskraften halt am Stichtag 10 Schafe. Zur Pflidhtablieferung von Wolle wird dieser wie folgt herangezogen: nach Abs. 1 Buchst. a fur das 1. and 2. Schaf 2 kg Wolfe nails Abs. 1 Buchst. b fur das 3. his 10. Schaf 24 kg Wolfe [8 Schafe X 3 kg Wolfe] insgesamt 26 kg Wolle) (2) Arbeiter, Angeste)lte, Angehorige der schaffenden Intelligenz, Sozial- und Fiirsorgerentner and jene Handwerksbetriebe, die keine fremden Arbeitskrafte beschaftigen, sand, wenn der Besitz an landwirtschaftlicher Nutzfliiche im Einzelfall nicht mehr als 1 ha betragt and mehr als ein Schaf gehalten wird, zur Pflichtablieferung von Wolle wie die Haurwirt- sdiaften der Mitglieder der LPG Typ III zu veranlagen (vergl. ? 72). Sanitized Copy Approved for Release 2010/05/17: CIA-RDP80T00246AO42600360001-9 Sanitized Copy Approved for Release 2010/05/17: CIA-RDP80T00246AO42600360001-9 Veranlagung von Sdaafern mit eigenem Schafbestand (1) Schafer, denen tariflich Eigenschafhaltung zusteht, sind fur je 25 Schafe der von ihnen betreuten Herde fur ein eigcnes Schaf von der Ablieferung von Wolle befreit. (2) Fur die ubrigen Schafe sind sie bis zu einem Bestand von 30 Stuck nach ? 25 der Verordnung zur Pflichtablieferung nur von Wolle and fur jedes dariiberhinaus gehaltene Schaf auch zur Pflichtablieferung von Schlacht- vieh zu veranlagen. (3) Bewirtschaften diese Schafer nods einen landwirtschaftlichen Betrieb, so hat die Veranlagung zur Pflichtablieferung fur die ubrigen Erzeugnisse ohne BerUcksichtigung der Schafhaltung nach den allgemeinen Bestim- mungen zu erfolgen. ? 80 Veranlagung privater Srhaferelen (1) Ale Schafereien sind Jene privaten Schathaltungen anzusehen, die a) vorwiegend fremde Futterfladren and Hutungen mit lhrer Herde nutzen Oder b) mehr als 150 Schafe halten, wobei das Verhaltnis der Haltung von Rindern zur Haltung von Schafen 1 : 10 (Binder zu Schafen) am Stich- tag unterschreitet. (Beispiel an Buchst. a: Ein Erzeuger mit einer landwirtschaftlichen Nutzflache von 3 ha besitzt am Stichtag 80 Schafe. Die Futtergrundlage fur diese Schafherde ist bei 3 ha nicht gegeben, die Schafe miissen fremde Futterflachen nutzen. Beispiel zu Buchst. b: Ein Erzeuger mit einer landwirtschaftlichen Nutzfladce von 10 ha be- sitzt am Stichtag zehn Rinder and 300 Schafe. Das Verhaltnis der Rin- derhaltung zur Schafhaltung betragt I Rind zu 30 Schafen. Der Betrieb ist daher als Schiiferei im Sinne dieser Durchfuhrungsbestimmung an- zusehen.) (2) Private Sdilifereien sind unabhangig von der von ihnen bewirtschafte- ten landwirtschaftlichen Nutzflache zur Pflichtablieferung von Schlacht- vieh, GeflUgel, Milch, Eiern and Wolle nach ? 25 der Verordnung zu ver- anlagen. (3) In Zweifelsfallen entscheidet fiber die Frage, ob es sich um eine Schaferei handelt, der Rat des Kreises. ? 81 Veranlagung der Srhafhaltungen fiber I ha landwirtsehattllohe Nutzflgche Die Schafhaltungen von Einzelbauern mit mehr als 1 ha landwirtschaft- licher Nutzfladie wind, soweit sie nidit ais private Sdhaferei anzusehen sind, bei einem Bestand von mehr als 30 Schafen am Stichtag in Wolle nach der Stuckzahl zu veranlagen, and zwar fur das 31. and die weiteren Schafe nach ? 25 der Verordnung. (Beispiel: Ein Erzeuger mit einer landwirtschaftlichen Nutzfliiche von 10 ha be- sitzt am Stichtag 35 Schafe [Merino], Die Veranlagung zur Pflicht- ablieferung von Wolle wind wie folgt durchgefuhrt: 10 ha Y. Norm 1,5 jig = 15,00 kg Wolle 5 Schafe ?: Norm 3,.5 kg = 17,50 kg Wolle insgesamt 32,50 kg Wolle) ? 82 Veranlagung der Erwerbsgartenbaubetriebe Erwerbsgartenbaubetriebe and andere Spezialbetriebc mit einer landwirt- schaftlichen Nutzfiache von mehr als 1 ha, die gema(3 ? 52 Abs. 1 Erleich- terungen bei der Pflichtablieferung vun Schlachtvieh, Geflugel, Milch and Eiern erhalten haben, rind zur Pflichtablieferung von Wolle nach ? 25 der Verordnung zu veranlagen. ? 83 Veranlagung fur Landwirtschaften sanitarer, sozialer and anderer Anatalten and Einrichtungen Landwirtschaften als Nebenbetriebe von Krankenhausern, Heilanstalten, Invaliden-, Kruppel- and Altersheimen, Erholungs- and Ferienheimen der Sozialversicherung, des FDGB and anderer Massenorganisationen Oder An- stalten von staatlichen Verwaltungsorganen, werden zur Pflichtabliefe- rung von Wolle nadi ? 25 der Verordnung veranlagt. ? 84 Austauscherzeugnisse fiir Wolle (1) Be! Einzelbauern, die je Hekta, landwirtschaftlicher Nutzflache z-ir Pflichtablieferung von Wolle veranlagt werden and infolge unzureidsen- der Haltung von Schafen die Voraussetzungen fur die Produktion am Stichtag nicht oder nicht volt nachweisen konnen, ist das Abliefenmgssoll in Wolle in folgende Austauscherzeugnisse umzurechnen: fur 1 kg abzuliefernde Rohwolle = 15 kg Lebendvieh ohne Schwein odor Schwein Oder 70 kg Milch. (2) Die nach Abs.1 ermittelten Ablieferungsmengen von.Sdilachtvieh and Milch sind zum Ablieferungasoll in Lebendvieh ohne Sdswein, Schwetn Oder Milch hinzuzurechnen and in den Ablieferungsbescheid aufzunehmen. Sanitized Copy Approved for Release 2010/05/17: CIA-RDP80T00246AO42600360001-9 (3) Eine Anrechn Sanitized Copy Approved for Release 2010/05/17: CIA-RDP80T00246AO42600360001-9 and Mich kann nur bis zur Hohe der fur Wolle festgelegten Austausch- mengen vorgenommen werden. ? 85 Wolleabiieterung beim Verkauf von Schafen (1) Be) einem Verkauf von Schafen bleibt der Verkaufer in jedem Falle fur die Ablieferung der Wolle in natura bis zur vollen Erfullung des Ab- lleferungssolls verpflichtet. (2) Der Verkauf von Schaten ist gestattet, wenn durdi den Rat der Ge- meinde festgestellt wird, daB die Sicherung der Pflichtablieferung in Wolle beim Verkaufer gegeben ist. 3. Unterabschnitt Besondere Bestimmungen fur die Veranlagung zur Pflidstablieferung von Getreide, FrUhkartoffeln and Getreidestrob ? 88 Anfsdil8sselung des Ablleferungssoils In Getrelde auf die Getreldearten (1) Die Aufschl(isselung des Ablieferungssolls In Getreide nach Arten 1st nadt a) Brotgetreide, b) Brau- and braufahige Gerste, c) sonstiges Getreide (sonstige Gerste, Hafer einschlielilich Gemenge) vorzunehmen. Fur landwirtschaftliche Betriebe, deren Ablieferungsver- pflichtung in Getreide nicht mehr als 10 dz betragt, ist im Ablieferungs- bescheid nur die Getreideart Brau- and braufahige Gerste gesondert fest- zulegen. (2) Die Erzeuger, deren gesamte Ablieferungsverpflichtung In Getreide nicht mehr als 3 dz betragt, konnen selbst entscheiden, welche Getreideart sie abliefern wollen. ? 87 Veranlagung zur Pflichtablieferung von Sdtlachtvieh odor Milch an Stelle von Getreide Fur landwirtschaftliche Betriebe, bei denen das Ablieferungssoll In Ge- treide nicht mehr als 1 dz betragt, ist an Steile von Getreide moglichst die Ablieferung von Sdtlachtvleh oder Milch Im Ablieferungsbescheid fest- zulegen. ? 88 Veranlagung zur Pflichtablieferung von Fruh- and Fabrikkartotfeln (aufgehoben) 4. Unterabsehnitt Veranlagung zur Pfllchtablleferung von Geflugel ? 89? (1) Die im ? 4 Abs. 1 Buchst. b der Verordnung festgelegte Ablieferungs- pflicht fur Geflugel bezieht sich auf alle Bauernwirtschaften von mehr als 1 ha landwirtschaftlicher Nutzflache, auf LPG Typ I, II and III, auf Geflugelspezialbetriebe and sonstige landwirtschaftliche Betriebe. (2) Die Ablieferungssatze betragen: a) fur alle Bauernwirtschaften mit einer Iandwirtschaftlichen Nutzflache von 1 bis 2 ha lnsgesamt 1 kg Geflugel, mit einer landwirtschaftliChen Nutzflache von 2 bis 5 ha 2 kg Geflugel; b) fur alle Bauernwirtschaften mit einer landwirtschaftlichen Nutzflache von mehr als S ha 600 g Geflugel je ha; c) fur die Mitglieder der LPG Typ I and II wie bei Bauernwirtschaften; d) fur LPG Typ III 500 g Gefl(igel je ha; e) fur LPG Typ I, II fur die bei den Mitgliedern"nicht veranlagte Flache 500 g Geflugel je ha; f) fur Gefliigelspezialbetriebe nach ? 50, Abs. 4. (3) Das Ablieferungssoll ist jeweils auf voile 500 g Geflugel aufzurunden. (4) Ablieferungspflichtige Betriebe, die auf Grund eines Nutzungsvertrages freie Flachen ubernehmen, sind zur Pflichtablieferung von Geflugel ent- sprechend den Bestimmungen der Anordnung vom 20. September 1956 fiber die Pflichtablieferung landwirtschaftlicher Erzeugnisse bei Vber- nahme freier Betriebe and Flachen (GBI. I S. 822) zu veranlagen. (5) Betragt das GesamtausmaB der eigenen zuz(iglich der ubernommenen F15chen 1 bis 2 ha, ist das Ablieferungssoll mit 1 kg Geflugel and bet 2 bis 5 ha mit 2 kg Geflugel festzulegen. Abschnitt XI Ditterenzierungskommission Zu ? 30 Abs. 2 der Verordnung: ? 90 Aufgaben der Ditferenzierungskommissionen aufgehoben) ?) Der 4 89 regelte blsher die Lieferung von Raps-. Rtbsen- oder Senfstroh an Sidle Von Getreidestroh; die Bestimmungen wurden aufgehoben. Sanitized Copy Approved for Release 2010/05/17: CIA-RDP80T00246AO42600360001-9 Sanitized Copy Approved for Release 2010/05/17: CIA-RDP80T00246AO42600360001-9 9 at Zusammensetzung der Bezirks- and Kreisdifterenzlerungskommissionen (auJpehoben) ? 92 Zusammensetzung der Gemeindedifterenzlerungskommissionen (auJpehoben) ? 93 Benennung der Kommissionsmitglieder (auJpehoben) Zu 132 Abs.1 der Verordnung: ? 94 Ablieterungsbesdrelde Der Ablieferungsbescheid 1st beim Rat der Gemeinde zu hinterlegen, wenn silt der Erzeuger weigert, den Ablieferungsbescheid entgegenzunehmen, In diesem Falle gilt der Ablieferungsbescheid mit dem Tage der Hinter- legung als ausgehllndigt and die Verpflichtung des Erzeugers zur Abliefe- rung begritndet. Dem Erzeuger ist von der erfolgten Hinterlegung Mit- teilung zu machen. ? 95 Ablieferungssdmlden (1) Die Veranlagung fur das kommende Jahr 1st unabhangig von den Ab- heferungsschulden der einzelnen Erzeuger durchzufiihren. (2) Der Rat der Gemeinde hat nach erfolgter Endabstimmung der Er- zeugerkartel mit der Lieferantenkartei des VEAB fur jeden Erzeuger die nach dem Stand vom 1. Januar des Veranlagungsjahres festgestellten Ab- lieferungsschulden fur die einzelnen Erzeugnisse einschlie(Slich der gestun- deten Mengen in die Erganzung zum Ablieferungsbescheid einzutragen. Die Erganzung zum Ablieferungsbescheid ist unverzUglich dem Erzeuger auszuhAndigen. (3) Bel LPG sind die nach den Bestimmungen des Abs. 2 ermittelten Ablieferungsschulden and gestundeten Mengen an Hand der vom VEAB ubergebenen Abstimmungsnachweise zum Abschlufibericht Uber die Er- fiillung des Erfassungsplanes durch den Rat des Kreises in den Abliefe- rungsbescheid einzutragen. (4) Der Rat des Krelses hat an Hand der vom VEAB ubergebenen Ab- stimmungsnachweise zum Abschluiibericht (!her die Erfullung des Er- fassungsplanes die Richtigkeit der Eintragungen der Schulden zu iiber- prufen and zu bestatigen. (5) (pestrichen) Sanitized Copy Approved for Release 2010/05/17: CIA-RDP80T00246AO42600360001-9 ? 96 Xnderung des Ablieferungsbescheidea Eine Anderung des Ablieferungsbescheides 1st durch den Rat des Kreises jederzeit zulassig, wenn in ihm Schreib- oder Rechenfehler enthalten sind; wird festgestellt, daft der Bescheid es tgegen den gesetzlichen Bestimmun- gen ausgestelit wurde, so ist er vom Rat des Kreises aufzuheben bzw. zu iindern oder z% erganzen. Nach Ablauf des Veranlagungsjahres kann der Ablieferungsbescheid nicht mehr abgeandert odor erganzt werden. Zu ? 37 der Verordnung: ? 97 Stichiag (1) Als Stichtag der Veranlagung nach dieser Durchfuhrungsbestimmung ist der 3. Dezember des jeweiligen Jahres anzuschen. (2) Fur die Uberprufung der Veranlagung kann der 3. Mdrz oder der 3. Juni als Stichtag herangezogen werden. Abschnitt XII Vertragskulturen 1. Unterabschnitt Obst- and Weintrauben Zu ?? 38 bis 41 der Verordnung: ? 98 Ablieferungsptlicht des Erzeugers von Obst (1) Der Ablieferungspflicht von Obst unterliegen alle im ? 2 der Verord- nung angefuhrten Eigentumer, Besitzer, Parhter oder Nutzniefier von Obstkulturfladren wobei die Bestimmungen des ? 63 Ziff. 1 zu beachten sind. Zur Ablieferung wird der Anbauer von Obst nach ? 38 der Verord- nung auf Grund von Vertragen herangezogen. (2) Obsterntepachter Was sind Pechter, die Anlagen nur zur Aberntung nutzen) sind unabhangig von dem Umfang der von ihnen genutzten Flachen zur Ablieferung heranzuzichen. (3) Anbauer von Erdbeeren, die einen Arbaubescheid Ober der. Anbau von Erdbeeren erhalten haben, sind mit Erdbeeren auch dann zu veran- lagen, wenn die Fl8che 0,10 ha nicht ubersteigt. Fur die im Anbauplan festgelegten Erdbeerflgdten sind alle ablieferungspflichtigen Anbauer unabhangig vom Umfang der Flache mit 80 "/o der Gemeindedurchschnitts- norm von Obst zu veranlagen. ? 99 (1) Eigentumer, Besitzer, Pachter oder Nutznieller, deren Obstkultur- anlagen in verschiedenen Gemeinden oder Kreisen des eigenen oder eines benachbarten Bezirkes liegen, sind in der Gemeinde zur Ablieferung heran- zuziehen, in der sie ihren Wohnsitz haben. (2) Die Grundiage fur die Einreihung In die Gr8llengruppe fur Obst- kulturflachen 1st die beim Biirgermeister der Wohnsitzgemeinde vorhan- dene Betriebsliste. (3) Obsterntepachter sind in der Gemeinde zur Ablieferung heranzuziehen, in der sie ihre Obstkulturanlagen in Erntepacht haben. (4) Bewirtschaften mehrere Mitglieder eines Haushaltes getrennt Obst- kulturflachen, so sind these Obstkulturflachen als eine Flacheneinheit bet der Einreihung in die entsprechende Gri liengruppe zu betrachten. Der Ver- trag ist mit einem vertretungsberechtigten Familienmitglied abzuschlie0en. ? 100 Differenzierung der Obstablieferungsmenge (1) Die Obstkulturflachen sind oath folgenden Grollengruppen zu unter- teilen: 0,10 ha bis 0,20 ha Obstkulturflache, Ober 0,20 ha his 0,50 ha Obstkulturflache, Ober 0,50 ha bis 1,00 ha Obstkuiturflache und Ober 1,00 ha Obstkulturflache. (2) Obsterntepachter sind mit 95 "'o ihres Durchschnittsertrages von Obst ablieferungspflichtig. Das gleidie trifft zu fur die Obstanlagen, die von staatlichen Strailenunterhaltungsbetrieben oder von den Gemeinden be- wirtsdiaftet werden. ? 101 Durehfilhrung der VertragsabschtOese Naeb Bestatigung der Obstdifferenzierung dutch den Rat des Kreises sind die Nachweise uber die bestatigte Obstdifferenzierung dem zustandigen GroOhandelskontor fur Obst und Gemuse bzw. dem zustandigen Groll- handelskontor fur Lebensmittel, Obst und Gemuse oder dem anderen zu- standigen Erfassungeorgan zur DurchfUhrung des Vertragsabschlusses zu ubergeben. Die Vertrage sind nach Arten abzuschliefen, wobei mit den Erzeugern fur die einzelnen Arten Ablieferungstermine zu verein- baren sind. $ 102 Ablieferungspflidht fOr Weintrauben (1) Der Ablieferungspflioht von Weintrauben unterliegen - auOer VEG - alle Im ? 2 der Verordnung genannten Eigentumer, Besitzer, Pachter oder Nutznieder von Rebenkulturflachen, wenn die in ihrem Besitz betindlirhe Sanitized Copy Approved for Release 2010/05/17: CIA-RDP80TOO246AO42600360001-9 Rebenkulturfiache die GrhOe von 0,03 ha i bersteigt. Zur Abl]eferung wird der Erzeuger oath ? 38 d er Verordnungf Gd gezogen. aurun von Vertragen heran- (2) Bel der Veranlagung ist von der durchschnittlichen differenzierten Ablieferungsmenge der Vorjahre sowie von der differenzierten Abliefe- rung des Jahres 1955 unter Einha]tung der festgesetzten Planmengen fur das Jahr 1956 auszugehen. Veranderungen sind vorzunehmen, sofern ein Zugang von ertragsfahigen Rebenkulturflachen zu verzeichnen ist Oder sich die Veranlagung der Vorjahre als zu niedrig erwiesen hat. babel ist zu berucksichtigen, da0 die Ablieferungsmenge bei einem Umfang der Rebenkulturflache fiber 0,03 ha bis 0,05 ha 30 ^'o Ober 0,05 ha bis 0,10 ha 50 uber 0,10 ha his 0,25 ha 70 010 uber 0,25 ha his 1,00 ha 80 0,0 Ober 1,00 ha 90 0/0 des durbersteigenchschnittlichen. soil Ertrages gut gepflegter Anlagen der Vorjahre nicht u 2. Unterabschnitt Technisdhe Kulturen ? 103 Ablieferung von technischen Kulturen (1) Zur vertraglichen Ablieferung von Zuckerriiben, Tabak, Faserpflanzen- stroh und -samen, Arznei- und Gewurzpflanzen, sowie Mohnkapseln sind alle Betriebe, die zum Anbau dieser Kulturen Burch"den Anbaubescheid bzw. die Erganzung zum Anbaubescheid verpflichtet sind - (bei Mohn- kapseln fur die im Anbaubescheid festgelegte Anbauflache in Mohn) - heranzuziehen. (2) Die Eigentumer, Besitzer, Pachter oder Nutznieler von Korbweiden- flachen sind von samtlichen Anlagen kulturma0ig erzeugter Korbweiden und Bandstockweiden einsdolielllich der Stecklingsflachen, unabhangig von der Grolle der bewachsenen Fladien ablieferungspflichtig. (3) Die VEG, LPG und sonstigen landwirtschaftlichen Betriebe nach ? 2 der Verordnung sind fur die gesamte Anbauflachen in Kulturhopfen ab- lieferungspflichtig. Die Ablieferungsmengen fur VEG werden Im Plan des VEG festgesetzt. (4) Die Anbauer von Tabak, die zum Anbau nicht verpflichtet sind, aber mehr als 100 Pflanzen anbauen, sind fur den gesamten Anbau abliefe- rungspflichtig. ? 104 Vertraglithe Ablleferungepfiicht der LPG (1) Die Veranlagung der LPG zur Ablieferung von Sonderkulturen let dtsprechend den geltenden Bestimmungen fur bauerliche Wirtsdhaften rchzufuhren. Sanitized Copy Approved for Release 2010/05/17: CIA-RDP80TOO246AO42600360001-9 Sanitized Copy Approved for Release 2010/05/17: CIA-RDP80TOO246AO42600360001-9 (2) Bei Elntritt neuer Mitglieder in eine LPG and bei Neubildung von zassung and Aufkauf gesondert herausgegebenen Terminplan durchzu. LPG geht die gesamte vertragliche Ablieferungspflicht fur Sonderkul- fuhren. turen der bauerlichen Wirtschaften auf die LPG uber. Zu ? 39 der Verordnung: ? 105 Vertrfige Die Vertrage Ober die Ablieferung sind zweifach auszufertigen. Eine Aus- fertigung erhalt der Erzeuger, die zweite der Erfassungsbetrieb. ? 106 Durchffihrung des Vertragsabscblusses durrh die Erfassungsorgane (1) Per Vertragsabschlup mit den einzelnen Erzeugern ist von den nach- stehend gcnannten Erfassungsbetrieben durchzuf0hren: a) von den Bastfaseraufbercitungsbetrieben fur Faserlein, Olfaserlein and Hanf (Stroh, Samen bzw. Saatgut), sofern es sich um den Anbau bet VEG, LPG sowie Universitats- and anderen staatlichen Giitern han- delt. Daruber hinaus fuhren die Bastfaseraufbereitungsbetriebe in den vom Staatssekretariat fur Erfassung and Aufkauf festgelegten Kreisen den Vertragsabschluii mit alien Erzeugern durch; b) von den VEAB fur Faserlein, Olfaserlein and Hanf (Stroh, Samen bzw. Saatgut), sofern es sich um den Anbau der unter Buchstabe a nicht ge- nannten Iandwirtschaftlichen Betriebe handelt and fiir Mohnkapseln; c) von den VEB Rohtabak fur Tabak, einsdslielliich Kleinpflanzertabak; d) von den volkseigenen Zuckerfabriken Mr Zuckerriiben; e) (gestrichen) f) von den Erfassungsbetrieben Mr Arznei- and Gewlirzpflanzen in den ihnen zugeteilten Arbeitsgebieten fur die festgelegten Arten; g) von den Einkaufs- and Liefergenossenschaften des Kgrbmadberhand- werks Mir Korbweiden; h) vom Volkseigenen Versorgungs- and Lagerungskontor der Lebens- mittelindustrie - Getranke - Abteilung Hopfen and Ma1z, Auflenstelle Leipzig fur K ulturhopfen. (2) Per Vertrag ist mit den VEG, den LPG and den Eigentimern, Be- sitzern, Pachtern oder Nutzniel3ern der bauerlichen and ubrigen Betriebe abzusdilief3en, die a) zum Anbau der Vertragskulturen durch Anbaubescheid verpflich- tet sind; b) Korbweidenflachen (ausschliefi)ich der wildwachsenden) nutzen, unab- hkngig von der Grope der Flache; e) 101 and mehr Tabakpflanzen anbauen, such wenn sie keinen Anbau- bescheid erhalten haben. ? 10^ Zeitraum des Vertrageabschlussea Die im ? 106 Abs. 1 genannten Ertassungsbetrfebe haben den Vertrags- abschlup mit alien Anbauern nach dem vom Staatssekretariat fur Er- Sanitized Copy Approved for Release 2010/05/17: CIA-RDP80TOO246AO42600360001-9 ? 108 DifferenzIerung der Liefermengen fur die einzelnen landwlrtschaftlichen Betriebe Die Differenzierung der Liefermengen, besonders der Kulturen Zudcer- ruben, Faserpflanzen and Korbweiden, soil so durchgefuhrt werden, dap entsprechend den Erzeugungsbedingungen unabhangig von den Betriebs- gropengruppen unterschiedliche Normen innerhalb der Gemeinden fur die einzelnen Wirtschaften festgelegt werden. ? 109 Xnderung oder Erganzung von Vertragen (1) Ergibt sick bis zum Abschlul3 der Ernie infolge bedeutender Ertrags- ausfalle oder Ertragsminderungen, die ohne Verschulden des Erzeugers eintraten, die Notwendigkeit einer Anderung odor Erganzung eines Ver- trages, so ist wie folgt vorzugehen: Antrage der Erzeuger auf Anderung der im Vertrag festgelegten Liefermengen sind beim zustandigen Er- fassungsbetrieb (VEAB, Zuckerfabrik usw.) einzureichen. Dieser hat die Angaben des Erzeugers an Ort and Stolle gewissenhaft zu prufen. Ent- spredsen die Angaben des Erzeugers den Tatsachen, so hat der Erfassungs- betrieb den Antrag innerhalb von zehn Tagen mit der Begrundung uber die Ursadten des Schadens an den Rat des Kreises weiterzuleiten. Dieser hat den Antrag innerhalb von zehn Tagen zu prufen and zu entscheiden. Wird die Begrundung als zutreffend anerkannt and rechtfertigt sie den Antrag, so ist die im Vertrag festgelegte Ablieferungsmenge um die Hdhe des tatsachlichen Schadens zu ermapigen. Per Rat des Kreises hat seine Entscheidung dem Erfassungsbetrieb and bei einer Anderung der Ab- lieferungsmenge auch dem Rat der Gemeinde innerhalb zehn Tagen mit- zuteilen, damit these die Lieferanten- bzw. Erzeugerkarteikarten berichti- gen konnen. Der Erfassungsbetrieb hat dem Erzeuger die Entscheidung des Kreises mitzuteilen and die erforderliche Berichtigung des Vertrages vorzunehmen. (2) Erweist sick eine Vertragsberichtigung infolge Verschuldens des An- bauers ale notwendig, so kann der Rat der Gemeinde im Einvernehmen mit dem Erfassungsorgan die Ablieferungsschulden in das nachste Ver- anlagungsjahr vortragen lassen. ? 110 Ablieterungsbesdteide an Stelle von Vertragen (1) Verweigert ein Erzeuger trotz wiederholter Aufklfirung den Vertrags- abschlu0, oder erkennt er die Ablieferungsverpfllchtung nicht an, so ist wie folgt zu verfahren: Sanitized Copy Approved for Release 2010/05/17: CIA-RDP80T00246AO42600360001-9 Die Namen and Lietermengen der betreffenden Erzeuger sind in Listen gung der Ablieferungsbescheide and der Durchfuhrung der Vertrags- zusammengefa(it mit den Vertragen (in doppelter Ausfertigung) dem Rat abschlilsse das Ab' f des Krelses wochentlich zu tibergeben. Dabei mind die Griinde der Ver- weigerung anzugeben. Die Ubergabe ist zu der im Terminplan vorgesehe- ran Frist abzuschliel3en. (2) Der Rat des Kreises hat unverzOglich mit den betreffenden Erzeugern Verbindung aufzunehmen, um these zum VertragsabschluB zu veranlassen. (3) Kommt es trotz der Vermittlung des Rates des Kreises mit dem Er- zeuger nicht zum Vertragsabschlull, so ist fiir das betreffende landwirt- schaftliche Erzeugnls ein Ablieferungsbescheid auszuhandigen. An Stelle des Ablieferungsbescheides kann auch der jeweilige Vertrag mit dem Uberdruck Verbindlich nach ? 40 Abs. 1 der Verordnung" verbindlich erklart werden. In diesem Falle werden fur den Erzeuger alle Vertrags- bedingungen wirksam. Die Ablieferungsbescheide oder die zweiten Aus- fertigungen der Vertrage rind binnen fOnf Tagen nach der Entscheidung den Erzeugern gegen Empfangsbestatigung auszuhandigen. Die Rate der Kreise haben die Veranlagung durch Ablieferungsbescheid oder durch Vertrag den Erfassungsbetrieben zu bestatigen and ihnen das zweite Exemplar des Vertrages zurOdczugeben. (4) Kommt es zu Streitigkeiten zwischen einem Erfassungsbetrieb and einem VEG oiler einer LPG, so entscheidet Ober die Hohe der in den Ver- trag aufzunehmenden Liefermengen bet LPG and kreisgeleiteten VEG der Rat des Kreises, bet bezirksgeleiteten VEG der Rat des Bezirkes and bet zentralgelelteten VEG das Ministerium fiir Land- and Forstwirtschaft. Die Vertrage mit den in diesem Verfahren festgesetzten Liefermengen rind von den Vertragspartnern innerhalb einer Woche nach Zustellung der Entscheldung abzuschliellen. 3. Unterabschnitt Veranlagung and Autgliederung der Planmengen von tierischen Rohatoffen ? 111 Veranlagung zur Pflichtablieferung von Edelpelztierfellen (aufgehoben) Abschnitt XIII Erzeuger- and Lieferantenkartelen Zu ?? 32 and 33 der Verordnung: ? 112 Die Erzeugerkartel (1) Die Rate der Gemeinden mind verpflichtet, fur alle ablieferungspflich- tigen Personen (mit Ausnahme von VEG) unverztiglich nach Aushandi- Sanitized Copy Approved for Release 2010/05/17: CIA-RDP80T00246AO42600360001-9 to erungssoll and die vertragliche Liefermenge in die Erzeugerkarteikarte des betreffenden Erzeugers einzutragen. (2) Das Muster der Erzeugerkarteikarte wird vom Staatssekretariat fur Erfassung and Aufkauf herausgegeben. (3) In die Erzeugerkarteikarten sind zur Kontrolle der Planerfullung die Mengen der Ablieferung aus folgenden Unterlagen einzutragen: a) Ablieferungsbescheinigungen, b) Anrechnungsbescheinigungen, c) Abrechnungen fur Milch and Zuckerriiben, d) Sammellisten fur Eier and Geflugel, e) Gutschriften auf die Pflichtablieferung. Eintragungen aus anderen Unterlagen sind unzulassig. (4) Zum Nachweis Ober den ErfOllungsstand aller Ablieferungspflichtigen in der Gemeinde haben die Rate der Gemeinden besondere Gemeinde- Obersichten (Gemeindedeekblatter) zu f0hren, in die alle Ergebnisse der Ablieferung aus den Erzeugerkarteikarten zu Obernehmen sind. (5) FOr die Vollstandigkeit, Richtigkeit and stiindige Tagfertigkeit der Erzeugerkarteien and der Deckbiatter sind die Rate der Gemeinden ver- antwortlid:. (6) Die Erzeugerkarteien sind unter Verschlul3 zu halten. Einsicht in die Erzeugerkarteikarte ist dem Erzeuger and den Erfassungs- and Kontroll- organen zu gewahren. (7) ROcklieferungen Mr Saatgutdarlehen sind in die Erzeugerkartei des betreffenden Ablieferungspflichtigen einzutragen. (8) In die Erzeugerkarteikarten ist neben den Ablieferungen auf das Ab- lieferungssoll auch der Verkauf and die Vertragsabschliisse Ober die Mast von Schlachtvieh - nach ? 7 Abs. 4 der Anordnung Nr. 2 vom 24. Dezember 1957 (GB1. I S. 74) - einzutragen. ? 113 Fuhrung der Lieferantenkartei (1) Die Rate der Kreise Obergeben nach Absehlull der differenzierten Vcr- anlagung den VEAB and den anderen Erfassungsorganen die festgelegten Abiieferungsmengen fur samtliche ablieferungspflichtigen Personen des Kreises zur Einrichtung der Lieterantenkartcien. (2) Die VEAB and die anderen Erfassungsorgan haben auf Grund dieser Unterlagen unverzuglich die Angaben Ober die Pflichtablieferung fiir die zu ihrem Gebiet gehorenden Erzeuger and nach der Durchfuhrung der VertragsabschlOsse die vertraglichen Liefermengen in die Lieferanten- karteikarten einzutragen. (3) Das Muster der Lieferantenkarteikarten wird vom Staatsekretariat Air Erfassung and Aufkauf herausgegeben. Sind ebenfalls besondere Gemeindeubersichten (Gemeindedeckblatter) zu fuhren. (5) Fur die Vollstandigkeit, Richtigkeit and standige Tagfertigkeit der Lieferantenkarteien and der Gemeindedeckbiatter rind die Leiter der Er- fassungsstellen verantwortlich.. (6) Die Lieferantenkarteien Bind unter Verschlul zu halten. (7) In die Lieferantenkarteikarten Sind zur Kontrolle der Planerfullung die Mengen der Ablieferung ausfolgenden Unterlagen einzutragen: a) Ablieferungsbescheinigungen, b) Anrechnungsbescheinigungen, c) Abrechnungen fur Milch and Zudcerrilben, d) Sammellisten fur Eler and Gefliigel, e) Gutschriften auf die Pflichtablieferung. Eintragungen aus anderen Unterlagen Sind unzulassig. (B) Die Betriebsleiter der VEAB and die Leiter der Ubrigen Erf sungs- organe Sind dafur verantwortlich, daf) die Vollstandigkeit and R~3chtigkeit der Lieferantenkarteien im Betriebe sowle in den Annahme- Oder Er- fassungsstellen mindestens einmal in jedem Quartal genau gepriift wird. Bei Unstimmigkeiten haben sie sofort die zu Ihrer Beseitigung erforder- lichen Malinahmen zu treffen. (9) Rilddieferungsmengen fur Saatgutdarlehen rind von den VEAB auf Grund der Meldung des Rates des Kreises in .die Lieferantenkarteikarten einzutragen. (10) Die beim Aufkauf ausgestellten Ablieferungsbescheinigungen and Sammellisten Sind in der Lieferantenkartei nichi zu buchen; dies gilt nicht fur den Aufkauf von Schlachtvieh, der einzutragen 1st. ? 114 Abstimmung der Lieferantenkartelen trait den Erzeugerkarteien (1) Die Erfassungsstellen haben ihre Lieferantenkarteien mit den Erzeu- gerkarteien der Rate der Gemeinden abzustimmen, and zwar: a) fiir tierische Erzeugnisse einmal in jedem Quartal, b) fur Wolfe je einmal im III. and IV. Quartal, c) fur Getrelde, SpelsehOlsenfruchte, Olsaaten, Heti and Stroh im Monat Oktober; d) fur Kartoffeln im Monat November. (2) Ergeben sich bet der Abstimmung Differenzen, so Sind these an Hand der Belege gewissenhaft zu klaren and the unriditigen Elntragungen zu berichtigen. (3) Bis zum 25. Januar des folgenden Jahres ist eine Endabstimmung nach dem Stand vom 31. Dezember des vergangenen Jahres f(ir die im Abs. 1 aufgeftthrten landwirtschaftlidtien Erzeugnipe durdtzufOhren. babel sind Sanitized Copy Approved for Release 2010/05/17: CIA-RDP80T00246AO42600360001-9 Sanitized Copy Approved for Release 2010/05/17: CIA-RDP80T00246AO42600360001-9 die Ablieferungsschulden fur jeden einzelnen Erzeuger festzustellen and fur die Ausstellung der Nachtragsbescheide in einem Nachweis festzu- halten. (4) Die Rate der Gemeinden and die Erfassungsstellen bestatigen sich gegenseitig die Abstimmung. Die Bestitigung erfolgt durch die Rate der Gemeinden auf den Gemeindedeckblattern der Lieferantenkartei and durds die Erfassungsstellen auf den Deckblattern zur Erzeugerkartei. (5) Die Ablieferungsschulden der einzelnen Erzeuger rind nach Endab- stimmung in die Lieferanten- and Erzeugerkartei fur das neue Ver- anlagungsjahr vorzutragen. Kontrolle der Erzeuger- and Lieferantenkartel (1) Die Rate der Krelse haben standig, jedoch mindestens einmal im Monat, in jeder Gemeinde zu prufen, ob die Erzeugerkartel beim Rat der Gemeinde auf Grund der ubergebenen Ablieferungsbescheinigungen, Anrechnungsbescheinigungen and Sammellisten vollstandig, richtig and tagfertig gefilhrt wird. Werden Mangel festgestellt, so ist ihre Beseitigung zu veranlassen. Die Durchfuhrung der Kontrolle 1st auf dem Gemeinde- deckblatt der Erzeugerkartei zu vermerken. (2) Die Abteilungen Erfassung and Aufkauf der Rate der Kreise haben die Vollstandigkeit and Richtigkeit der Lieferantenkarteien bei den VEAB and den anderen Erfassungsorganen and die Durchfiihrung der Abstim- mung der Lieferantenkarteien mit den Erzeugerkarteien mindestens ein- mal in jedem Quartal zu kontrollieren. Abschnitt XIV Fristen der Ablieferung and Mailnahmen zu ihrer Erfiiilung Zn ? 42 der Verordnung: ? 116 1. Die Erzeuger, die zur Pflichtablieferung von Getreide and Spelsehulsen- fr(Ichten veranlagt Sind, haben these Erzeugnisse innerhalb folgender Fristen In Robe der nachfolgenden Prozentsatze abzuliefern: a) In den Bezirken Rostock, Schwerin, Neubrandenburg, Potsdam, Frank- furt, Cottbus, Magdeburg, Halle, Leipzig and Dresden - auUer in den Kreisen Dippoldiswalde, Pirna and Sebnitz - bis 31. August 25% bis 30. September 50 O/a bis 31.Oktober 70% bis 15. Dezember 100% Sanitized Copy Approved for Release 2010/05/17: CIA-RDP80T00246AO42600360001-9 b) In den Bezirken Erfurt, Gera, Suhl, Karl-Marx-Stadt and in den Krei- sen Dippoldiswalde, Pirna and Sebnitz des Bezirkes Dresden big 31. August 15% big 30. September 40% big 31. Oktober 70% big 15. Dezember 100% 2. Die Erzeuger sind verptlichtet, die landwirtschaftlichen Erzeugnisse inner- haib folgender Fristen in Hbhe der festgesetzen Prozentsatze abzuliefern: Prozentsetz der Abneterung davon ins- im big Ende gesamt laufend. Monat O/Y August 60 60 September 80 20 Oktober 100 20 Kartoffeln: (davon Friihkartoffeln his 10. August 70 dz je Hektar Anbaufliiche) ........ September 20 20 Oktober 75 55 November 100 25 Obst: Erdbeeren. Johannisbeeren and sonstige unmittelbar Beeren, frOhe Sorten von Stelnobst and nach Spatkirsrhen ................... Aberntung 100 Herbstsorten von Kern- and Steinobst .. 15. Oktober 100 Spat- and Wintersorten von Obst ..... 5. November 100 Juni 20 20 Juli 50 30 August 05 15 September 80 15 Dezember 100 20 Stroh: (einschliellich Olsaatenstroh In Anrech- nung aut Getreidestroh) ........... Still 10 Zuckerraben (sofern In den zwischen den Erzeugern and den Zuckerfabriken abgeschlossenen August 40 September 90 Oktober 75 November 90 Dezember 100 Sanitized Copy Approved for Release 2010/05/17: CIA-RDP80T00246AO42600360001-9 Prozentsatz der Ablleferung davon Ins- im bis Ende gesamt 1-fend. Quartal Vertragen oder in den Anfuhrplanen der Zuckerfabriken ein friiherer Abliefe- rungstermin festgelegt wurde, ist dieser Termin verbindlich) ............ . Februar d.fol- gend.Jahres 100 Mohnkapseln .................. . zu den beson- dersfestgeleg- ten Terminen September 50 Dezember 100 (Zichorienwurzein sind Oestrichen) Faserlein, Olfaserlein and Hanf ....... . spatestens 31. Marz des folgenden Jahres (bei Roststroh 1 i 100 . Ma ) 3 - 15. Marz des folgenden Jahres 100 - Schlachtvieh ................... . Marz 25 25 Junl 50 25 September 75 25 Dezember 100 25 Mitch ........................ Marz 30 30 Juni 80 30 September 85 25 Dezember 100 15 Eler ......................... Marz 30 30 Juni 4 85 55 September 95 10 Dezember 100 5 Geflugel ...................... . September 30 30 lira 1. bis III. Quartal, Dezember 100 70 Ibis 10. 12.) Sanitized Copy Approved for Release 2010/05/17: CIA-RDP80T00246AO42600360001-9 Abschnitt XV (o) the Entscheidung des Rates des Kreises Oder Bezirkes nach den Ab- Gemeinsame and Sdduflbestimmungen Ze 144 Abs. 2 der Verordnung: Statat der VEAB Bis zu elner Neuregelung gilt das Statut der volkseigenen Erfassungs- and Aufkaufbetriebe fur landwirtschaftlirhe Erzeugnisse (VEAB) vom 9. Junl 1952 (MinBl. S. 89) in der Fassung der Anordnung vom 2. August 1958 (GBI. II S. 293). ? 118 Ausnahmen von den Bestimmungen des ? 45 Unter die Bestimmungen des ? 45 der Verordnung fallen nicht Silos, Lager, Speicher and sonstige Lagerriiumlichkelten Oder Teile davon, die im E1gen- tum bzw. In Rechtstriigerschaft der VEG, der Konsurngenossenschaften, der Bauerlichen Handelsgenossenschaften, der Deutschen Seat- gut-Handelsbetriebe Oder der LandwIrtschaftlidten Produktionsgenossen- schaften (LPG) stehen and fir die Lagerung von landwirtschaftlichen Er- zeugnissen bestimmt sind, sofern sie fur these Zwecke voll benutzt werden. ? 119 Verfahrensbestimmungen fur die Inansprucbnahme von Silos, LSgern, Speldsern and sonstigen Lagerr5umlidskeiten nails ? 45 (1) Sofern es sich nicht um die im ? 118 genannten Rechtstrager handelt, sind the VEAB and die anderen zugelassenen Erfassungsorgane berechtigt, von den Eigentumern Oder Besitzern von Silos, Speichern, Lligern and sonstigen Raumen, die zur Lagerung von landwirtschaftlirhen Erzeug- nissen genutzt werden Oder zur Lagerung dieser Erzeugnisse geeignet sind, den Abschlul von Mtet- (such Pacht-) Oder entgeltlidren Einlage- rungsvertragen zu verlangen. (2) Handelt es sich um volkseigene GrundstOcke, so 1st die Inanspruch- nahme nach der Anordnung vom 21. August 1958 Ober des Verfahren bel Veranderungen in der Rechtstragerschaft an volkseigenen GrundstOdcen (G131. I S. 702) durchzutuhren. (3) Kommt hinsichtlich privater GrundstOcke Ober die Miete, Pacht Oder Einlagerung ein?Einigung nicht zustande, so entscheidet auf Antrag des VEAB oder des anderen zugelassenen Erfassungsorgans der Rat des Kretses Ober die Zulassigkeit der Inanspruchnahme der Silos, Speicher, Lager and Raume and Ober die Zeltdauer. (4) Gegen die Entscheidung des Rates des Kreises kann innerhalb zehn Tagen nach Zustellung Einapruch belm Rat des Bezirkes erhoben werden. Der Rat des Bezirkes entscheldet endgultig. -men 3 and 4 mull neben der Bezeichnung des Grundstuckes, das dem VEAB Oder dem zugelassenen Erfassungsorgan zu vermieten Oder zu ver- pachten oder in dem die Einlagerung durchzufiihren ist, such Zweck and Notwendigkeit der Inanspruchnahme darlegen. Der Bescheid ist dem be- troffenen Eigentumer Oder Besitzer gegen Empfangsbestatigung nuszu- handigen. ? 120 Einigungsversuch Die Rate der Kreise and der Gemeinden haben vor ihren Entscheidungen Hach ?119 zu versuchen, durch Verhandlungen eine Einigung Oder den AbschluB des Vertrages zu erreichen. ? 121 Wirkung der Ihanspruchnahme Der Bescheid Ober die Zulassigkeit der Inanspruchnahme nach ? 120 er- setzt die rechtsgeschaftliche Willenserklarung des Betroffenen, die zur Begrundung des Met- Oder Pacht- Oder Einingerungsverhaltnisses Hach den Bestimmungen des Zivilrechts erforderlich ist. Die Erlhllung der Verpflichtungen kann von dem Rat des Kreises Oder Bezirkes, der sic ausgesprochen hat, im Verwaltungswege and von dem VEAB Oder dem anderen zugelassenen Erfassungsorgan im ordentlichen Redstsweg durch- gesetzt werden. ? 122 Anweisuagen der Elite der Krelse Ober die Anwendung der Abnahme- und GOtebestimmungcn (1) Kommt es zu Meinungsversehiedenheiten zwischen dem. Erfassungs- organ and dem Erzeuger Ober die Abnahme landwirtschaftlicher Erzeug- nisse Oder Ober die Anwendung der geltenden Gutebestimmungen, so k8n- nen beide helm Rat des Kreises elne VerfUgung daruber beantragen, ob das bctreffende landwirtschaftliche Erzeugnis abgenommen werden mull bzw. ob eine bestimmte GUte vorliegt. Der Rat des Kreises hat einen solchen Antrag unverztiglich zu bearbeiten. (2) Der Rat des Kreises Oder sein Beauftragter hat an den VEAB Oder das zustlindige Erfassungs- and Aufkauforgan die erforderliche Anweisung Ober die Abnahme Oder Ober die Anwendung der geltenden GOtebestim- mungen zu erteilen. Das Rechtsverhaltnis zwischen Erzeuger and VEAB aus der Ablieferung des betreffenden Erzeugnisses wird durch die An, weisung des Rates des Kreises Oder des Beauftragten nicht beriihrt, es richtet aich nach den dafiir geltenden gesetzlichen Bestimmungen. Bet der Anweisung an den VEAB ist zu beachten, daft durch die Abnahme nicht the Obrigen berelts abgenommenen and lagernden Erzeugnisse in lhrer Sanitized Copy Approved for Release 2010/05/17: CIA-RDP80T00246AO42600360001-9 t werden and tau aer ungestorte notau[ aer t~onanme Qualitut gefahrde der betreffenden landwirtschaftlichen Erzeugnisse im Betrieb gewahr- leistet ward. (3) Die getroffene Anweisung (VerfUgung) ist vom Rat des Kreises oder selncm Beauftragten dem VEAB (Erfassungs- and Aufkauforgan) and dem Erzeuger mitzuteilen and binnen drei Tagen schriftlich zu bestiitigen. Ein Einspruch 1st dagegen nicht gegeben. (3) Wird der VEAB bzw. das andere Erfassungs- and Aufkauforgan an- gewiesen, datl das landwirtschaftliche Erzeugnis abzunehmen ist, mui3 das betreffende landwirtschaftliche Erzeugnis entsprechend der Anweisung nach den vorstehenden Bestimmungen abgenommen and bezahit werden. Der Preis regelt sich nach den geltenden Preisvorschriften. (5) Verfugt der Rat des Kreises odor der'Beauftragte, dalI der VEAB oder das Erfassungs- and Aufkauforgan das Erzeugnis nicht abzunehmen braucht, so ist der Erzeuger verpflichtet, des Erzeugnis zurudczunehmen and fur semen Abtransport auf seine Kosten and Gefahr zu sorgen. In diesem Falle hat der Erzeuger auch die Kosten der Entacheidung nach ? 47 Abs. 2 der Verordnung zu tragen. (6) Die Entscheidung von Streitigkeiten, die sich aus der Durchfuhrung der Anweisung zwisdten den VEAB oder dem Erfassungs- and Aufkauf- organ and dem Erzeuger ergeben, regelt sich nach ?61 der Verordnung. ? 123 Ablteferungsbeseheinigungen (1) Die ordnungsgem)if3 ausgestellte Ablieferungsbescheinigung 1st der fur die Erfiillung des Ablieferungssolls and Ober den freien Verkauf giiltige Nachweis. Ablieferungsbescheinigungen durfen nur Ober die Mengen landwirtsdtaftlicher Erzeugnisse ausgestelit werden, die tatsachlich (in nature) bet dem betreffenden Erfassungs- and Aufkauforgan abgeliefert wurden oder die nach den g"Itenden Bestimmungen als abgeliefert an- zusehen sind (z. B. gemall ? 52 der Verordnung bei Einlagerungsvertragen). (2) Die Ablieferungsbescheinigung bedarf zu ihrer Gultigkeit der Unter- schrift des zur Ausstellung berechtigten Mitarbeiters des Erfassungs- and Aufkauforgans. Ist der Erzeuger bei der Ablieferung anwesend, so 1st auch seine Unterschrift einzuholen. Kann die Ablieferungsbescheinigung wegen der noch durttzufiihrenden Gutebestimmung nicht sogleich nach der Ab- lieferung ausgestellt werden, so ist eine Annahmequittung auszufertigen, die von dem Mitarbeiter des Erfassungs- and Aufkauforgans and vom Erzeuger zu untersrhreiben ist. (3) Das Erfassungs- and Aufkauforgan ist verpflichtet, die erste Ausferti- gung der Ablieferungsbescheinigung dem Erzeuger sofort nach der Ab- lieferung, spatestens aber Innerhalb der 10-Tage-Frist des ? 54 der Ver- ordnung, auszuhandigen. Bemangelungen der In der Ablieferungsbeschet- nigong enthaltenen Eintragungen and Angaben fiber Qualitat, Menge and Sanitized Copy Approved for Release 2010/05/17: CIA-RDP80T00246AO42600360001-9 Sanitized Copy Approved for Release 2010/05/17: CIA-RDP80T00246AO42600360001-9 Preis rind vom Empfanger (Erzeuger) innerhalb einer Frist von 30 Tagen, gerechnet vom Tage d A ha er us ndigung oder Zustellung der Beseheinigung, dem Erfassungsorgan schriftlich oder mundlich (zu Protokoll) mitzuteilcn. Das Erfassungs- and Aufkauforgan hat die mitgeteilten Mangel in der Ablieferungsbescheinigung zu prufen and erforderlichenfalls die Richtig- stellung zu veranlassen. Das Erfassungs- and Aufkauforgan kann inner- halb dOr gleichen 30tagigen Frist fehlerhafte Eintragungen Ober Qualitat, Menge and Preis in der Ablieferungsbescheinigung gegenuber dem Emp- fanger (Erzeuger) schriftlich berichtigen. Offensichtliche Rechen- oder Schreibfehler klnnen vom Erfassungs- and Aufkauforgan innerhaib Jahresfrist, vom Tage der Ausstellung der Ablieferungsbescheinigung an gerechnet, berichtigt werden. Nach Ablaut der angefuhrten Fristen er- lischt fur den Erzeuger and das Erfassungs- and Aufkauforgan der An- sprutt auf Berichtigung, and die Ablieferungsbescheinigung ist mit alien ihren Angaben and Eintragungen fur die beiderseitigen Rechtsverhmltnisse verbindlich. (4) Dem Rat der Gemeinde 1st in der gleichen Frist wie nach Absatz 3 eine Ausfertigung der Ablieferungsbescheinigung zuzustellen. (5) Die Erfassungs- and Aufkauforgane haben die Vordrudce der Abliefe- rungsbescheinigungen and Annahmequittungen so aufzubewahren, dall ceder Milbrauch ausgeschlossen wird. ? 124 Ablieterungsbescheinigungen fiber Seat- and Ptianzgut (1) Die Ablieferungsbescheinigungen Ober anerkanntes Saatgut and Pflanz- gut sind durdt die DSG-Handelsbetriebe auszustellen. (2) Der DSG-Handelsbetrieb 1st verpflichtet, die Ablieferungsbescheinigun- gen Hatt Erfassungsstellen, Gemeinden and Fruchtarten geordnet mit einer Zusammenstellung der VEAB zur Registrierung der PlanerfOllung dekadenweise zu Obergeben. ? 125 Ablieferungsbeschefnigungen fiber Zucht- and Nutzvleh (1) Die Ablieferungsbescheinigungen Ober die Ablieferung von Zudtt- and Nutzvleh im Rahmen des Pflichtablieferungssolls sind von den Handels- kontoren Air Zucht- and Nutzvleh auszustellen. (2) Die Handeiskontore for Zucht- and Nutzvieh sind verpflichtet, die Ablieferungsbescheinigungen bzw. Kaufbescheinigungen, nach Erfassungs- stellen and Gemeinden geordnet, mit einer Zusammenstellupg den VEAB zur Registrierung der Planerftllung dekadenweise zu Obergeben. ? 126 Abrech*ung fur Mfldt and Zud[errOben (I) Die Molkereien sind verpflidctet, jedem Erzeuger eine Milchabrech- nungskarte oder ein Exemplar der Mllchannahmeliste auszustellen; Ab- Sanitized Copy Approved for Release 2010/05/17 )ieterung::bescheinigungen werden bel der Ablieferung von Mitch nicht erteilt. (2) Die hl ilchabrechnungskarten and Milchannahmelisten werden vom Staatssekretariat fur Erfassung and Aufkaut herausgegeben. (3) Die Molkereien sind verpflidttet, die Ablieferung von Mitch den Er- zeugern in die auf lhre Namen ausgesteliten Mildiabrechnungskarten oder Milchannahmelisten einzutragen. (4) Zum Zwecke der Kontrolle sind den Erzeugern die ausgefdllten Milch- abrechnungskarten taglich bzw. die Milchannahmelisten dekadenweise zurdckzugeben. (5) Die Zuckerfabriken sind verpflichtet, Jedem AnbauervonZuckerrtiben fiber die Ablieferung von Zuckerriiben eine Abrechnung auszustellen, von der eine Ausfertigung dem Rat der Gemeinde zur Verbuchung der Ab- lieferung in der Erzeugerkartei zu ubergeben ist. ? 127 EIOr- and Getlfigelkontrolikarten (1) Die Erfassungsstellen der VEAB sind verpflichtet, die Ablieferung von Eiern and Gefldgel den Erzeugern In die auf ihren Namen ausgestellten Eierkontrollkarten bzw. Geflugelkontrollkarten einzutragen. (2) Die Erfassungsstellen der VEAB haben Ober die Ablieferung von Eiern and von GeflUgel Sammellisten auszufertigen, von denen eine Ausferti- gung dem Rat der Gemeinde zur Verbuchung der Ablieferung In der Erzeugerkartei zu ubergeben ist. ? 128 Ablicterungsbesdteinigungen betm Aufkaut (aufgehoben) ? 129 ? Kennzetdtnung der eingelagerten Erzeugnisse (1) Alle Erzeugnisse, die auf Grund der Bestimmung des ? 52 der Ver- ordnung zeitweilig eingelagert werden, sind in der Weise besonders zu kennzeichnen, dal auf einer Tafel, die auf oder bet dem Erzeugnis an- zubringen ist, die Menge des gelagerten Erzeugnisses, der Name des Er- zeugers and des Erfassungs- and Aufkauforganes anzugeben 1st. Auller- dem 1st ausdrucklich auf der Tafel zu vermerken: ,Eigentum des VEAB". (2) Die Erzeuger, mit denen Einlagerungsvertiige abgeschlossen wurden, sind von den Erfassungs- and Aufkauforganen schriftlich gegen Empfangs- bestatigung davon in Kenntnts zu setzen, deli Ober die Erzeugnisse nur von Erfassungs- and Aufkauforganen verfogt werden kann and dali jede Sanitized Copy Approved for Release 2010/05/17: CIA-RDP80T00246AO42600360001-9 CIA-RDP80T00246A042600360001-9 ---- --. c?uuug nacn sg Z11-31 des Strafrechts- erganzungsgesetz~ vom 11. Dezember 1957 (GB1. I S. 643) verfolgt werden kann. ? 130 Voraussetzung des Verfahrens nach ? 62 Dem Verfahren nach ? 62 der Verordnung mull immer das Verfalven nach ? 43 der Verordnung vorausgehen. Kommt es trotz dieses Verfahrens nicht zur Erfdllung der Verpflichtungen, so ist die Kontrolle, erforderlichen- falls die Sicherstellung der landwirtschaftlichen Erzeugnisse nach den folgenden Bestimmungen durchzufiihren. ? 131 Kontrolle der VorrAte (1) Die Kontrolle der Vorrate kann von den Mitarbeitern odor Beauf- tragten der im ? 62 der Verordnung angefdhrten Organo nur auf Grund eines besonderen Auftrages dieser Dienststellen, mit dem sie rich gegen- Ober den betreffenden landwirtschaftlichen Betrieben auszuweisen haben, durchgefdhrt werden. (2) Das mit der Durchfdhrung der Kontrolle beauftragte Organ 1st be- rechtigt, zum Zweeke der Kontrolle die landwirtschaftlichen Betriebe, Lager oder sonstige Betriebsstatten der nach der Verordnung ablieferungs- pflichtigen Person zu betreten. Beim Betreten des Betriebes sind alle MaBnahmen zur Einschrankung der Verbreitung von Seuchen einzuhalten. (3) Die Kontrolle 1st immer in Anwesenheit des Erzeugers Oder seines Vertreters vorzunehmen. Ober die Durchfdhrung der Kontrolle 1st eine Niederschrift aufzunehmen, in der die Ergebnisse der Kontrolle and ins- besondere die Menge der bet der Kontrolle vorgefundenen Erzeugnisse zu vermerken 1st. (4) Stellt der Mitarbeiter oder Beauftragte Pest, dali landwirtschatliche Er- zeugnisse zur Erfdllung der Pflidttablieferung vorhanden sind, so hat er den Erzeuger auf seine sofortige Pflichterfdllung hinzuweisen and ihn zum Abtransport der zur Erfdllung seines Ablieferungssolls notwendigen Menge zur zustandigen Erfassungsstelle aufzufordern. ? 132 Verfahren zur Sicherstellung landwirtsehaftlicher Erzeugnisse (1) Besteht auf Grund des Ergebnieses der Kontrolle die Gefahr, dal die landwirtschaftlichen Erzeugnisse der Versorgung entzogen werden oder wurde trotz Aufforderung nach ? 131 die Abiieferungspflicht nicht unver- zdglich ganz oder zum Tell erfullt, so kUnnen die Mitarbeiter oder Beauf- tragten der im ? 62 der Verordnung genannten Organe eine vorliiufige Sanitized Copy Approved for Release 2010/05/17: CIA-RDP80T00246AO42600360001-9 Sicherstellung von landwirtschaftlichen Erzeugnissen in dem zur 1;rluttung zu ? 64 der Verordnung: der Ablieferungspflicht notwendigen Umfange, unter Beruci sicht:gung der Moglichkelten der weiteren Wirtschaftsfuhrung des betreffenden Betriebes, durchfilhren. (2) Diese vorlaufige Sicherstellung kann nur in Anwesenheit des Erzeugers oder seines gesetzlichen oder berechtigten Vertreters and unter Teiinahme der Vertreter des Rates der Gemeinde and der VdgB vorgenommen werden. Erscheint der Erzeuger oder sein Vertreter trotz Aufforderung nicht, so kann die Sicherstellung such in seiner Abwesenheit durchgefuhrt tverden. (3) Uber die vorlaufige Sicherstellung hat der Beauftragte ein Protokoll auszufertigen, worin die Namen der bei der Durchfuhrung beteiligten Personen, die HShe der zu sichernden bzw. nicht erfUllten Ablieferungs- pflicht, die Art and Menge der sichergestellten Erzeugnisse and andere bedeutsame Umstande festzuhalten sind, zu denen es bei der Durchfuhrung der corlaufigen Sicherstellung gekommen ist. (4) Die vorlaufig sichergesteliten,landwirtsrhaftllchen Erzeugnisse kann der Ii:itarbeiter oder Beauftragte der im Abs. 2 genannten Organe an einem anderen geeigneten Platz lagern, wenn Gefahr besteht, Bali sie der Ver- sorgung entzogen werden konnen. ? 133 Ablieforung and Abtransport (1) Die im ?62 der Verordnung genannten Organe konnen nach der vor- laufigen Sidtersteltung den saumigen Erzeuger verpflichten, die sicher- gestellten landwirtschaftlichen Erzeugnisse an das zustandige Erfassungs- organ unverzuglich abzuliefern. Dem Erzeuger 1st dazu eine schriftliche Aufforderung zu Ubergeben, In der gletrhzeftig eine Frist - aufierstenfalls bis zu drei Tagen - zur nadstraglichen Erfullung zu erteilen 1st. Das Ein- spruchsverfahren gegen diese VerfUgung regelt sich nach ?35 Absatze 2 bis 4 der Verordnung. (2) Narh Ablauf der Frist konnen die im ?62 der Verordnung genannten Organe den Abtransport der sichergestellten Erzeugnisse durdt das Er- fassungsorgan auf Kosten des Erzeugers veranlasseh. Der Abtransport ist in Anwesenheit des Erzeugers oder seines Vertreters, des Beauftragten des Rates des Kreises sowie des Erfassungsorgans and von Vertretern des Rates der Gemeinde and der VdgB durchzufuhren. Erscheint der Erzeuger oder seln Vertreter trotz Aufforderung nicht, so kann der Ab- transport audt In seiner Abwesenheit durchgefuhrt werden. Uber den Abtransport It vom Beauftragten ein Protokoll aufzunehmen, das dem Abteilungsleiter der Abtetlung Erfassung and Aufkauf vorzulegen ist. (3) Die Erfassungsorgane sind verpflichtet, Uber die ihnen abgelleferten, sichergesteliten Erzeugnisse dem Erzeuger nadt den Bestimmungen Uber die Pflichtablieferung die Ablieferungsbeschefnigung zu erteilen and den Erlos zu Uberweisen. ? 134 Verantwortlichkeit Die Verantwortlichkeit nach ? 64 der Verordnung umfaf3t insbesondere die Verpflichtung der in diesem Paragraphen genannten Organc and bezeidi- neten Personen: 1. zur genauen and termingemafien Durchfuhrung der Aufgaben, die sich fur sie nach der Verordnung and den zu ihr erlassenen Durchfuhrungs- bestimmungen and Anordnungen ergeben; 2. zur standigen Kontrolle der Durdifuhrung der Bestimmungen der Ver- ordnung and der zu ihr erlassenen Durchfuhrungsbestimmungen and Anordnungen durch die nachgeordneten Organe; 3. im Falle der Gefahrdung der ErfUllung der Erfassungs- and Aufkauf- plane unverzuglich alle geeigneten Malinahmen zu treffen, die die Erfullung sichern and davon erforderlichenfalls die ubergeordneten Organe sofort zu unterrichten and 4. die nachgeordneten Organe zur Verantwortung zu ziehen, die die ihnen nach der Verordnung and den zu ihr erlassenen Durchfuhrungsbestim- mungen and Anordnungen obliegenden Aufgaben nicht oder falsch ausfuhren oder ihre Ausfuhrung vereiteln Oder erschweren. ? 135 Inkrafttreten (1) Diese Durchfuhrungsbestimmung tritt mit Wirkung vom 1. Januar 1956 in Kraft; die AuBerkraftsetzung der bisher geltenden Bestimmungen regelt sich nach ? 65 der Verordnung. (2) Sofern nach den Bestimmungen des ? 65 Abs. I der Verordnung die Verantagung zur Pflichtablieferung fur das Jahr 1956 bereits durchgefuhrt wurde, sind die Ablieferungsbescheide oder Vertrage zu andern bzw. auf- zuheben, wenn die Veranlagung nicht den Bestimmungen dieser Durch- fubrungsbestimmung entspricht. Die Erzeuger konnen innerhalb einer Frist von drel Wodten nach Verkundung dieser Durchfuhrungsbestim- mungen diese Anderung Oder Aufhebung beim Rat des Kreises beantragen. Berlin, den 31. Marz 1956 A n m e r k u n g: Die Zweite Durchfilhrungsbestimmung vom 6. August 1956 ist mit Wirkung vom 1. August 1956 in Kraft getreten. Dies ist im ?2 dieser Durchfiihrungsbestimmung festgelegt. Die Dritte Durchfilhrungsbestimmung ist mit Wirkung vom 1. Januar 1957 in Kraft getreten. Die Vierte Durchfilhrungsbestimmung legt im ? 53 folgendes Jest: Diese Durehfuhrungsbestimmung trio am 1. Januar 1958 In Kraft. Bei der Verantagung zur PfUditabiieferung fair das Jahr 1958 ist bereits dies* Durchfilhrungsbestimmung anzuwenden: Sanitized Copy Approved for Release 2010/05/17: CIA-RDP80T00246AO42600360001-9 Sanitized Copy Approved for Release 2010/05/17: CIA-RDP80T00246AO42600360001-9 Herausgeber: Staatssekretarlat Mr Ertaseung and Aufkaut landwlrtschattllcher Er- zeugnlase der Reglerung der Deutsdhen Demokratischen Republik, Berlin - Redak- tion: Berlin C 111, Kurstrade, 6ernrut 3093067. - Eracheinungswelse: nach Bedarf. - Bezug durdh Abtellung Kader and Bchulung des Staatssekretarlats fill Ertaseung Und Aufkaut. - Bezugsprels: vtertetlahrlleb 0,60 DM. - Ver6Kentlldlt unter der Drudcgonehmigungs-W. All t1067 DDR des Amiss fUr Wteratut und Verlagswesen der Deutachen Demokratlachen Republik. Drudk: (140) Neues Deutschland. 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