SPECIAL ISSUE OF THE OFFICIAL BULLETIN OF THE EAST GERMAN STATE SECRETARIAT FOR THE COLLECTION AND PURCHASE OF AGRICULTURAL PRODUCTS (REGULATIONS GOVERNING DELIVERY QUOTAS OF AGRICULTURAL PRODUCTS FOR VARIOUS TYPES OF CONCERNS)
Document Type:
Collection:
Document Number (FOIA) /ESDN (CREST):
CIA-RDP80T00246A042600360001-9
Release Decision:
RIPPUB
Original Classification:
C
Document Page Count:
33
Document Creation Date:
December 22, 2016
Document Release Date:
May 17, 2010
Sequence Number:
1
Case Number:
Publication Date:
June 10, 1958
Content Type:
REPORT
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Attachment | Size |
---|---|
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Body:
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INFORMAT-ION REPORIT INFORMATION REPORT
CENTRAL INTELLIGENCE AGENCY
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C-( m-N?F I-D-E -N T-I A-L 25X1
NOFORN
COUNTRY East Germany REPORT
SUBJECT Special Issue of the Official Bulletin DATE DISTR. O, jjj~ 1958
of the East German State Secretariat
for the Collection and Purchas of NO. PAGES l
Agricultural Pr9ducts (~Lec u Qa
DATE OF
INFO.
PLACE &
DATE ACQ.
V)Ijv- I"
Pa
REFERENCES RD
25X1
a photocopy of a special issue of the official
bu.Uetin er egungen and Mitteilungen) of the State Secretariat for the
Collection and Purchase of Agricultural products. dated 10 February 1958
The issue concerns regulations governing delivery quotas of agricultural
products for the various types of agricultural concerns. (32 pages)
C nl ?n m When detached from the coverening reports the attach
ment is unclassified, 25X1
25X1
C- 0-N F-I D-E- N T-I-A-L
STATE $ ARMY X NAVY
AIR
NOFORN
XFBI AEC
(Note: Washington distribution indicated by "X"; Field distribution by "#11.)
IWORMATION REPORT INFORMATION REPORT
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Veriugungen and MIuIe>ungeu
DES STAATSSEKRETARIATS FUR ERFASSUNG
UND AUFKAUF LAND IVIRTSCRAFTLICIIER ERZEUGNISSE
)ARRCANG1058 IBERLIN. DEN 10.FEBRUAR1958 SONDERDRUCKNR.1
Rundverft gung
fiber die Bekanntmachung der Neufassung der Ersten Durchfiihrungs-
bestimmung vom 31. Marz 1956 zur Verordnung fiber die Plliehtabliefe-
rung and den Verkauf landwirtschaftlicher Erzeugnisse
Vom 19. Januar 1958
Als Anlage wird die Neufassung der Ersten Durchfuhrungsbestimmung
vom 31. Marz 1956 zur Verordnung Ober die Pflichtablieferung and den
Verkauf landwirtsdraftlicher Erzeugnisse (GBI. I S. 353), in der Fassung
der Zweiten Durrhfuhrungsbestimmung vom 6. August 1956 (GBI. I
S. 656), der Dritten Durchfuhrungsbestimmung vom 14. Januar 1957
(GBI. I S. 94), der Vierten Durchfuhrungsbestimmung vom 16. De-
zember 1957 (GBI. I S. 29/1958), der Verordnung vom 6. September 1956
(GBI. I S. 737) and der Anordnung vom 20. September 1956 (GBI. I
S. 822) mit der MaBgabe bekanntgemacht, daB die Abt. Erfassung and
Aufkauf der Rate der Bezirke and Kreise, die VVEAB and die VEAB
die Vorschriften der Ersten Durchfuhrungsbestimmung in der vorlie-
genden Fassung anzuwenden haben.
II
Die Richtlinie vom 25. Oktober 1957 Ober die Veranlagung zur Pflicht-
ablieferung landwirtschaftlicher Erzeugnisse fur das Jahr 1958 fur die
Abteilung Erfassung and Aufkauf bei den Riiten der Bezirke and Kreise
(Nr. 64/1957 der ;,Verfugungen and Mitteilungen des Staatssekretariats
fur Erfassung and Aufkauf" - Folge 17 -) ist entsprechend dieser Neu-
fassung der Ersten Durdifuhrungsbestimmung anzuwenden, erforder-
lichenfalls sind die Ablieferungsbescheide odor Vertrage zu andern.
Berlin, den 19. Januar 1958
Staatssekretariat ffir Erfassung and Aufkauf
landwirtschaftilcher Erzeugnisse
Streit
Staatssekretar
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E,sie Dnrr6IdbrongsbasUmmung sur Verordaung Ober the Pfiid-tabliefe-
rung uqd den Verkst landwirhehaftUcher laseagnlaae in des Fassung
der Zwelten, Drltten and Vinton DurchIffitrunpliestinuoung
Vem 19. Jaguar 1958
Auf Grund des ? 65 der Verordnung vom 10. November 1955 fiber die
Pflichtablieferung and den Verkauf Iandwirt.:dtaftlicher Erzeugnisse
(GBi. I S. 801) - im folgenden kurz Verordnung" genannt - wird im
Einveri.ehmen mit dem Minister ffr Land- and Forstwirtschaft, dem
Minister ffr Lebensmittelihdustrie, dem Minister fur Handel and Versor-
gung, dens Minister des Innern and dem Minister der Finanzen foigendes
bestimmt?):
Abschnitt I
AUgemeine BesUgumungen Ober die Ablleferungspflidit
Zu ? 1 der Verordnung:
?1
Begriff der Peldttablieterung
Auf Grund der in der Verordnung geregelten Pflichtablleferung haben die
Erzeuger von landwirtschaftlichen Produkten these dem Staat in den
Mengen and Friaten abzuliefern, die aids aut Grund der Veranlagung
mittels des AbBeferungsbesdteldes oder Abschlusses von Vertrigen er-
geben; erische Rohstoffe and Tabak abet sind Insgesamt; an den Staat
fern, sow ein
abzulie an r-e in dieser DurchfUhrungsbestimmung
geregelt int.
?2
Zuatiadigkelt der Rite
(aufgehoben)
Zu ?2 Z111.1 der Verordnung:
?3
Begriffibestimmungen der iandwirischaftlichen Betriebe
(1) Bauernwirtsdhaften lm Sinne des ? 2 der Verordnung sind alle land-
wirtsdiaftlldten Betriebe von Einzelbauern von mehr als 1 ha landwirt-
sdtaftlicher Nutzfliche.
(2) Sotern in dieser DurrhfUhrungsbeatlmmung Regelungen for Bauern-
wirtsdiaften getroffen sind, gelten ale auch for lolgende landwirtschaft-
liche Betriebe, wenn nidit etwas anderen ausdrUcklidt lestgelegt ist:
1. Erwerbsgartenbaubetriebe mit einer landwirtachaftlichen Nutzfliche
von mehr als 0,5 ha.
a6 der V n' ung Ub~ertddi P6tta~Wiaterung w~ dden Ve k$uf tandwiirrtned:aft-
tidier Erraugnisse in der Faseung vom 1. Januar 107 (031. I & 30) wird in Ein-
vernehmen nit dem Voreitsenden der ataatUdten Plankommtaslon, dem Minister
far Land- and 5oratwir draft. dem Minister far Handel and Veruorgung and dem
ataetaaekretar far Mgelegenhehen der ertadien agte toigendes bestimmt:m
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3. GeflOgelfarmen.
4. Pelztier- oder sonstige Tierfarmen and
5. andere Betriebe, die sick auf bestimmte Produktionsgebiete der Land-
wirtschaft spezialisiert haben.
(3) Die Ablieferungspflicht wird fOr jeden landwirtschaftlichen Betrieb
gesondert festgesetzt, sofern es sick nicht um gemeinsam bewirtschaftete
Betriebe nadt ? 6 der Verordnung handelt, die einer gemeinsamen Ver-
anlagung unterliegen.
Zu ? 2 ZiNern 2 and 3 der Verordnung:
?4
Beginn der Ablieferungspflicht der Landwirtsdhaftlichen Produktions-
genossensdtaften and ibrer Mltglieder
(1) Zu den Landwlrtsdhaftlichen Produktionsgenossensdiaften (LPG) nadi
der Verordnung gehOren alle Landwirtschaftlichen Produktionsgenossen-
sdhaften, die bei den Riten der Kreise registriert sind, and zwar vom
Tage litter Registrierung an.
(2) Mitglieder der LPG sind die Bauern, Landarbeiter and anderen Per-
sonen, die im Verzetchn(s der Mitglieder einer LPG eingetragen sind, and
zwar vain Tage des Eintritts in die LPG an.
?5
Ablieferungspeicht der volkseigenen GUter and sonstigen Iandwirt-
sdiaftlidien Betriebe
(1) Volkseigene Gaiter {VEG) sind die GUter, fur die das Statut der volks-
eigenen GUter (VEG) vom 2. September 1953 (ZBI. S. 428) gilt.
(2) Untet ?sonstigen landwirtschaftlidten Betrieben" sind zu verstehen:
a) die Gilter der Deutschen Akademie der Landwirtschaftswissenschaften
zu Berlin and die volkseigenen Lehr- and VersudesgUter sowie die
Staatlldten Tierzuchtbetriebe;
b) alle anderen staatlidten Betriebe mit landwirtschaftlichem Charakter
(z. B. die der brtlidhen Verwaltung untersteliten volkseigenen Betriebe
for die Mast von Sdtladitvieh, die Maschinen-Traktoren-Stationer
[MTS] and thre Nebenbetriebe, die Staatlichen Strallenunterhaltungs-
betriebe [SSUB] and die Staatlichen Forstwirtschaftsbetriebe);
c) gemeindeeigene Betriebe and Flidhen sowie alie landwirtschaftlichen
Betriebe and Flidlen, die dutch die Bite der Gemeinden oder Kreise
ale Treuhinder vorUbergehend verwaltet werden.
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Ablieferangepflidtt der anderen Erzeuger
(1) Zu den anderen EigentOmern, Besitzern, Plichtern, Nutznleliern oder
Haltern von Tieren, die der Ablieferungspflicht unterllegen - sofern sie
nicht ausdrUcklich von Ihr befreit sind -, gehoren alle Personen, die Be-
sltzer von landwirtachaftlichen Betrieben oder Nutzflachen, aber nicht
Bauern sind (z. B. Handels- oder Gewerbetreibende, Handwerker, Ange-
horige der freien Berufe) oder our Tiere halten, auf die sirh eine Abliefe-
rungspflidit bezieht.
(2) Zu diesem Personenkrels gehoren - mit Ausnahme der In Ziffern 2,
3 and 4 des ? 2 der Verordnung angefUhrten - such alle Personenver-
einigungen, Personenverbande and Institutionen (juristische Personen),
wie die gesellsehaftlichen, haushalts- and finanzplangebundenen Organt-
satlonen, Anstalten, Vereine, Stiftungen, Handelsgesellschaften, Erwerbs-
und Wirtsdlattsgenossenschaften, Produktionsgenossenschaften des Hand-
werks, Verbande and Vereinigungen and alle anderen juristischen Per-
sonen einschlielllich der Vermogenstrgger der Kirche (Kirchengemeinden,
Kirchenvereinigungen usw.). Diese Personen werden hinsichtlich der
Pflirhtablieferung verantwortlich durch ihren gesetzlichen oder bevoll-
marhtigten Vertreter (Leiter, Vorsitzenden, Treuhander, Bewirtschafter
usw.) vertreten. Ist der landwirtschaftliche Betrieb in den hier genannten
Fallen verparhtet worden, dann ist der jeweilige Pechter fur die Erful-
lung der Ablieferungsverpflichtungen verantwortlidi, VerlaOt der Pechter
den Betrieb vor Oder nach Ablauf der Parhtzelt, so sind die gesetzlichen
Vertreter der betreffenden juristisdhen Person verantwortlich.
Veranlagungszeitraum
(1) Die Pflicht zur Ablieferung landwirtschaftlicher Erzeugnlsse betrifft
alle naturlichen and juristisdhen Personen, bel denen am 1. Januar die
Voraussetzungen fur die Veranlagung zur Pflichtablieterung nach der
Verordnung gegeben sind.
(2) Treten kn Laufe des Jahres bet landwirtschaftlichen Nutzfladien Im
Umfange oder in der Art der Produktion der landwirtschaftlicten Erzeug-
nisse Veranderungen ein (z. B. Flachenverenderungen, Hinzuparhtung von
Flerhen uaw.),so blelbt dies auf die ursprOnglidie Veranlagung ohne Ein-
fluO. Die Anderungen clod erst Im nechaten Kalenderjahr zu beruck-
sirhtigen. In Hartefallen kann die Abteilung Erfassung and Aufkauf des
Rates des Kreises die Anderung sofort berUdrsichtlgen, Bel Inanspruch-
nahme von landwirtsctaftlichen Nutzfladten fur Bauvorhaben oder bet
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soichen Veranclerungen aer ooernacne, die erne ianowirtscnatuiche Nut-
zung ausschlielien, hat die Abteilung Erfassung and Aufkauf des Rates
des Kreises die entsprechende Berichtigung des Ablieferungsbescheides
nath erfolgter Nutzungsartenanderung durch die Abteilung Landwirt-
schaft durchzufuhren.
?s
Rechtsnadifolge in der Ablieferungspflicht
Beim Tode oder bei Entmundigung des Ablieferungspflichtigen sind die
Erben oder der Vormund, bei Auflosung (Liquidation) oder Umbildung
einer juristischen Person his zur Klarung der Rechtsnachfolge der Ver-
waiter, Bewirtschafter oder Treuhander fur die Erfullung der fest-
gesetzten Ablieferungspflicht in vollem Umfange verantwortlich. In Zwei-
felsfallen bestimmt die Abteilung Erfassung and Aufkauf des Rates des
Kreises auf Grund der getroffenen Feststellungen im Einvernehmen mit
den in dieser Frage beteiligten Abteilungen des Rates des Kreises odor
anderen Dienststellen, wer von den im Betriebe beschaftigten Personen
fur die Erfullung der Ablieferungspfiicht verantwortlich ist.
?9
Besitzweehsel and Ablieferungspflicht
(1) Bel einem Besitzwechsel von privaten landwirtschaftlichen Betrieben
Infolge Verpachtung oder Eigentumsubertragung auf Grund von Kauf
odor Tausch, Erbgang oder auf Grund sonstiger gesetzlicher Bestim-
mungen geht die Ablieferungspflicht von dem zur Zeit des Besitzwechsels
ablieferungspflichtigen Eigentumer, Besitzer, Pechter oder Nutznieller auf
den neuen Eigentumer, Besitzer, Pechter, NutznieBer oder gesetzlichen
Rechtsnachfolger in dem Umfang and in dem ErfUllungsstand (einschlieB-
lich der gesamten Ablieferungsschulden and Ablieferungsruckstande) zum
Zeitpunkt der Durchfuhrung des Besitzwechsels Ober. Streitigkeiten zwi-
schen den Vertragspartnern Ober den Ubergang der Ablieferungspflicht
werden vom Rat des Kreises entschieden.
(2) Der Rat des Kreises kann, wenn es zur WeiterfOhrung der Wirtschaft
unbedingt erforderlich ist, auf Grund des Antrages des Rates der Ge-
meinde bet einem Besitzwedisel erforderlichenfalls Erleichterungen bei
der Tilgung der Ablieferungssdiulden Burch Stundung oder ErmeBigung,
in besonderen Fallen auch durch voile Streichung gewahren. Ist es zur
Weiterfuhrung der Wirtschaft unbedingt notwendig, kann such des Ab-
lleferungssoll entsprechend ermedigt werden. Eigentumer bzw. Bewirt-
schafter, die ihre Wirtsrhaft wechseln, ohne fur die Tilgung der Abliefe-
rungsschulden and Riidtstande der von ihnen abgegebenen Wirtschaft zu
sorgen, blelben jedoch fur these Sdiulden and ROckstande his zu ihrer
vollen Tilgung verantwortlids. Diesetbe Verpflirhtung gilt fur Pechter, die
vom'Pachtvertrage znr(idctreten oder nach Ablauf des Pachtvertrages eine
andere Wirtsdlaft tttsernehmen. -
(3) Bel .dnem Beaaa-cvuiea vvu -un aunererungepnlcnugen zu emem
abliderungstrefen Besltzer tritt in der Verpflichtung fur des Kalender-
Jahr, wie eta durch den Ablieterungsbesdseld festgelegt wurde, keine An-
derung ebl, gegebenenfalls mull der fruhere Besitzer f(r die Verpflichtung
aufkommen. Bel einem Besitzwechsel von einem ablieferungsfreten zu
einem ablieferungspfllchtigen Betrleb 1st dieser vom 1. Januar des fol-
genden Kalenderjahres an nach dem vergrWierten Besitzstande zu veran-
lagen.
Abschnitt 11
Begrlilebesttmmangee Nir Iandwlrtadhattldse Erzeugnime
4 10
Die Ablieferungspflicht bezleht sills auf folgende Erzeugnisse:
1. Getrelde:
Konsum- und Saatgut von Weizen, Roggen, Gerste, Hafer, Mals und
Hirse, ferner Braugerste, zu Brauzwecken geeignete Sommergerste,
Industriegerste, Futtergerste, Industriehafer, Futterhater und Ge-
menge, Buchweizen.
2. SpelsehUlsenfrUchte:
Konsum- und Saatgut von Speiseerbsen, Speisebohnen, Speiseteller-
linsen und Kleinsamenlinsen.
3. Olsaaten:
Konsum- und Saatgut von Winterolsaaten (Winterraps, Winter-
rUbsen), Sommerolsaaten (Sommerraps, SommerrUbsen, Mohn, (j1-
lain, Senf, Leindotter und Sonnenblumenkerne).
4. Kartotfeln:
Konsum- und Pflanzgut von FrUh-, MittelfrUh- und Spdtkartoffeln
(Speise-, Fabrik- und Futterkartoffeln).-
5. GemUse:
a) Treibgemuse: Ale Treibgem(Jee gelten Gemusearten, die zu den fur
TreibgemUse festgelegten Ablieferungefristen abgellefert warden
und bis zur Ernie unter h e i z b e r e n Glasflkchen kultiviert war-
den. Dazu gehoren: Salat, Kohlrabi, Blumenkohl,Gurken,Tomaten
und Mohren;
b) Fr(lhgemUse unter Glee: Ala FrBhgemuae aus dem Anbau unter
Glas gelten GemUsearten, the ganz oder zeltweltig bia zur >rrnte
unter n I c h t h e) z b a r e n Glasflddsen kultiviert wurden und zu
den wie bet TreibgemUse geltenden Ablieferungafristen abgellefert
warden. Dazu gehoren: Salat, Kohlrabi, Blumenkohl, Gurken,
Tomaten und Mohren;
C) FreilandgemUae: Als Frellandgemtse gilt FrUhgesnUee und Split-
gemUse, daa entweder unter Glasflidsen oder Im Freiland vorge-
zo$en und im Freiland fertig kultiviart lend geerntet wurde. Dazu
gehoren: FrUh- und Spitweitlkohl, FrOh- und Sp*twirsingkohl,
FrUh- und Spdtrotkohl, Fruh- und Spitblumenkebl, liosenkohl,
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FrUhkohlrabi, Spargel, Piiickerbsen und -bohnen, Einlege- und
Salatgurken, Tomaten, FrUh- und Spiitmohren, Wurzelpetersilie,
Sdiwarzwurzeln, Sellerie, Meerrettidt, Lauch- und Knollenzwie-
beln, Rhabarber, Porree, Rote Ruben und Spe)sekohlriiben.
0. Heu:
Heu von Dauergrunland und von ausgesaten Feldfutterpflanzen.
7. Stroh:
Stroh von Weizen, Roggen, Gerste, Hafer oder deren Gemenge, Raps-,
RUbsen- und Senfstroh.
8. Schlachtvieh:
Rindvieh (Ochsen, Sullen, KUhe, Farsen, Kalber), Schweine, Schafe,
Lammer, Hammel, Ziegen.
9. Gefl0gel:
HUhnergeflUgel, einschliefilich Masthuhner und Backhahnchen, Gdnse,
Enten, Puten, Tauben.
10. Mitch;
Vollmilch von KUhen und Ziegen.
11. Eter:
Eier von HUhnern.
12. Wolle:
Wolle von Schafen und LSmmern alter Rassen.
I3. Zuckerriben:
14. Obst:
Kernobst: Apfel, Birnen, Quitten;
Steinobst: SUB- und Sauerkirschen, Pflaumen (Renekloden, Mirabellen,
Zwetschgen usw.), Pflrsiche, Aprikosen;
Beerenobst: Johannisbeeren, Stachelbeeren, Erdbeeren, Brombeeren,
Himbeeren;
Schalenobst: Wal- und Baselniisse.
15. Weintrauben:
16. Tabak:
alle zur Fermentation kommenden Blattgutarten von Rohtabak.
17. Faserlein, Hanf, Olfaserlein:
alle Sorten dieser Erzeugnisse, soweit these - oder OUeln an Stella
anderer Olsaaten (auBerhaib der Anbauflache fur Faserlein, Hanf und
Olfaserlein) - angebaut werden, unterliegt das Faserpflanzenstroh
der vertraglichen Ablieferung.
10. Arznel- und Gewfrzpflanzen:
a) Arzne)pflanzen:
Pflanzen, die aut den mensdsUchen oder tier)sdsen Organismus eine
Undernde, heilende Wirkung ausUben oder zu Arzneimitteln -ver-
arbeitet warden k$nnen, uad zwar:
Alant, Angelika, Anls, Baidrian, Basilikum, Beiful), Benedlkten-
kraut, Bi)senkraut, Bibisds, Fenchel, Fingerhut, Kamille, Konigs-
kerze, Malve, Mellsse, Pfelerminze, med. Rhabarber, Ringelblume,
Salbel, Wermut usw. (Mohnkapseln werden gesondert veranlagt);
Pflanzen, die aut Grund ihrer Aromastoffe zur Herstellung kos-
nietischer and heilender Erzeugnisse dienen, wie Lavendel, Pflngst-
rose usw.;
b) Gewurzpflanzen:
Hierzu gehoren: Bohnenkraut, Dill, Estragon, Knoblauch, Kori-
ander, Ktimmel, Liebstodc, Majoran, Gewurzpaprika, schwarzer
Sent, Thymian, Ysop usw. (Hopfen wird gesondert veranlagt).
19. Korbweiden:
she kulturmaBig erzeugten Korbweiden and Bandstoekwelden.
20. LederrohhAute:
alle zur Lederherstellung oder zur Herstellung von Pelzen geeigneten
Haute and Felle von getoteten oder verendeten Pferden and Fohlen,
sonstigen Einhufern, Rindvieh einschlieIlidl Kalbern, Schwe)nen ein-
adiile0lich Wildschweinen, Schafen, L!}mmern, Ziegen, Zickeln, Hun-
den, Rehen, Hirschen usw. sowie von totgeborenen oder ungeborenen
Fohlen, Kalbern, Lammern and Ziegen.
21. Horner, Hufe and Hornschuhe:
Horner and Hornschuhe von Rindvieh, Ziegen and Schafen, Horn-
schuhe von Kalbern and Schweinen, Hufe von Pferden and sonstigen
Einhufern.
22. Tlerhaare:
Haare aus Schwanzen and Ohrenrandern von getoteten oder ver-
endeten Rindern, Haare aus Schweifen, Mahnen and Wirrhaare von
getoteten oiler verendeten Pferden, such aus der Pflege lebender
Rinder and Pferde sowie Borsten von Schweinen.
23. Pelzfelle von Wildtieren:
she Felle von Rotfudhsen, Iltissen, Dachsen, IIamstern, Mardern,
W ieseln, Katzen usw.
24. Pelzrohfelle (Kanin):
aile Felle von Zahm- and Wildkanin and Hasen.
25. Rohfedern:
she Federn von Gansen, Enten, Hiihnern sowle Puten, Tauben and
W ildgeflugel.
26. Edelpelztierfelle:
alle Felle von Silber-, Blau-, Platin-, WOO- and Kreuzungstachsen,
Nerzen, Nutrias (Sumpfbibern) and Karakuliammern.
27. (gestriehen)
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Abschnitt III
Grundlagen and Berechnung der Ablieterungspflicht
? 11
Landwirtschatiliche Nutzflache
(1) Zur landwirtschaftlichen Nutzflache gehoren alle Fldchen einschliefl-
lich der gepachteten Fladien von Ackerland, Erwerbsgartenland (ein-
sdilielllich Hausgarten), Obstanlagen, Rebland, Baumschulen (ohne Forst-
baumschulen), Wiesen and Weiden einschlielilich der Wechselnutzung and
Korbweidenflachen, wie sie im Kataster gebucht sind.
(2) Zur Iandwirtschaftlichen Nutzflache zahlen nicht: Forsten, Holzungen,
Forstbaumschulen, Odland, Moorflachen, Abbauland, Unland, Gewasser,
Gebaude, Hoffladhen, betriebseigene Wege and Parkanlagen.
(3) Die Rate der Kreise kdnnen Flachen, die im Kataster nicht als land-
wirtschaftliche Nutzfladhe eingetragen sind, aber landwirtschaftlich ge-
nutzt werden Q. B. Ubungsgelande), in die Veranlagungsgrundlagen ein-
beziehen. Die Rate der Kreise konnen unter Berucksichtigung bestimm-
ter Minderungen der Ertragsfahigkeit and Erschwernisse der Bewirt-
schaftung fur these Flachen die Ablieferungsnormen entsprechend er-
malligen.
? 12
Ermittlung der landwirtschaftlichen Nutzflache
bei tlerischen Erzeugnissen
(1) Bei der Veranlagung zur Pflichtablieferung von Schlachtvieh, Gellugel,
Milch, Eiern and Wolle ist die nach ? 11 ermittelte Iandwirtschaftliche
Nutzflache um folgende Flachen zu verringern:
a) die Flachen des aus urban gemachtem Waldboden oiler Sumpfgelande
gewonnenen Nutzlandes, des rekultivierten Bergbaugelandes sowie die
neugewonnenen Nutzflachen, zurn Beispiel nach Rodung von Gestrupp
and Korbweiden, von Moorgelande, von Odland, von minderwertigem,
aber landwirtschaftlich nutzbar gemadhtem Brachland (fur die Dauer
von acht Jahren),
b) die Flachen von wieder bewirtschaftetem Bohrversuchsgelande (fur die
Dauer von zwei Jahren),
c) die Anbauflachen von Hopfen, Spargelanlagen and Erdbeerkulturen,
d) die vertragsgebundenen Anbauflachen von Tabak, Faserpflanzen
(Faserlein, Olfaserlein, Hanf), Arznei- and Gewurzpflanzen sowie die
Anbauflachen von Zierpflanzen,
e) die vertragsgebundenen Flachen fur die Vermehrung des Stecklings-
und Samentrageranbaus von Zuckerruben, Futterruben, Kohlriiben,
Herbstruben, Futtermohren, Futterkohl, von samtlichen Gemusearten
and Futterpflanzen,
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f) die Fladlet.
gema(3 bewirtsctrafteten geschlossenen Obstanlagen. gruppe unter Beachtung der natiirlidten and okonomischen Bedingungen,
insbesondere der unterschiedlichen Anbauverhaltnisse dieser Betriebe zu
(2) Einzelne landwirtschaftlicha Spezialbetriebe, bel denen skit Infolgeder berechnen.
im Abs.1 geregelten Absetzung im Verhaltnis zum Viehbestand eine
gegenuber anderen Betrieben unbegrUndete Befreiung von der Abliefe-
rung tierischer Erzeugnisse ergibt, sind vom Rat des Kreises entspreddiend
ihren tatsachlichen Erzeugungsbedingungen oder nach ?25 der Verord-
nung su veranlagen.
(3) Bet der Ermtttlung der GrSl3e der landwlrtschaftlichen Nutzflache sind
die bis zum Ends des jewelligen Vorjahres durch die Abteilung Land-
wirtachaft des Rates des Kreises genehmigten Anderungen zu berOoksich-
tigen. Die Angaben sind mit den Ergebnissen des Katasters zu ver-
gleichen.
? 13
Verminderung der F1it&hen bet Getrelde and Kartofeln
(1) Grundlage der Veranlagung zur Pflichtablieferung von Getreide and
Kartoffein ist die Ackerflache, die sick ergibt, wenn die gesamte Anbau-
fl3che der betreffcnden Wirtschaft um folgende Flachen vermindert wird:
a) die Anbauflachen von Olfrilchten, Gemilse, Speisehiilsentrtichten and
ZuckerrOben,
b) die Anbauflachen nach ? 12 Abs. 1 Buchstaben a bis e,
c) die Flachen der Wiesen and Welden, the zur dauernden Ackernutzung
umgebrochen wurden (filr das erste Anbaujahr),
d) the Futterflachen fur Vatertierhalter der VdgB,
e) die Griin-Dungilachen,
f) 506/e der Ackerflachen, the nace der Anordnung vom 20. Septem-
ber 1958 Ober die Pflidltablieferung landwirtschJit1lcher Erzeugnisse
bet 1)bernahme freier Betriebe and Flad.en (GBI. I S. 822) Obernom-
men wurden.
(2) Fur die Ausarbeitung der Ablleferungsvorschlage Or Getreide and
Kartoffeln ist the auf der Grundlage des Jahres 1957 errechnete Norm je
Hektar Ackerfliiche zugrunde zu legen. Die Ablieferungsnormen je Hektar
Ackerflache fOr Getreide and Kartoffein ergeben sich aus der ermittelten
Ackerflache and dem Ablieterungssoll des Jahres 1957 unter BerOdcsich-
tigung der Im Laufe des Jahres 1957 durchgeftihrten Korrekturen, die
such weiterhin GOltlgkelt haben.
(3) Sind Betriebe cut Grund von Fldchenverdnderungen fur das Jahr 1958
in eine andere Betriebegrollengruppe elnzustufen,so sind die abzuliefern-
den Mengen von Getreide and Kartoffein sot der Grundlage der Durch-
schnittsnormen je Hektar Adcerflad-e der betreffenden Betriebsgr5fien-
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? 14
(1) Als ,Obstkulturfliiche" sind alle landwirtschaftlich and gdrtnerisch ge-
nutzten Flachen zu bezeichnen, die mit Obstgehdlzen bepflanzt sind. Da-
bei 1st nach der Art der Pflanzung zwischen geschlossenen and offenen
Obstanlagen zu unterscheiden.
(2) Als geschlossene Obstanlage oder Obstplantage gelten Obstpflanzun-
gen, in denen folgende Pflanzabstande nicht Oberschritten werden:
Abst5nde
von Relhe In der
zu Relhe Reihe
m m
Kernobst and SOOkirschen, Hoch- and Halbstamme Bo-
wie Meterstamme auf Samling . . . : . . . . . . 12 10
Steinobst (ohne S04kirschen), Hoch- and Halbstamme
and Kernobst-Meterstamme auf mittelstark wachsen-
den Unterlagen . . . . . . . . . . . . . . . . 8 7
Kern- and Steinobstbusche auf Typenunterlagen . . . 6 6
Kernobstspindeln . . . . . ... . . . . . . . . 4 3
Beerenobst . . . . . . . . . . . . . . . . . 2,5 2
Walnu0-Hochstamme . . . . . . . . . . . , 12 12
(3) Ale offene Obstanlagen gelten Obstpflanzungen, in denen die oben-
genannten Pflanzabstande Innerhalb der Reihe ifberschrltten werden, so-
wie verstreut and vereinzelt in Reihen stehende Obstbaume and Strau-
cher. Offene Obstanlagen von Betrieben unter 1 he landwirtschaftlieher
Nutzfiaehe werden zur Pflichtablleferung von Obet nach der Obstkultur-
flaehe herangezogen, the in ihrem Umfang nach folgenden Satzen zu er-
redmen ist:
qm je Baum
oder Strauch
a) Apfe1--, Birnen-, SOfikirsdren-, WalnuS-Hoch- and Ha1b=
starame . . . . . . . . . . . . . . . . . . . 00
b) Pflauneen-, Sauerkirschen-Hoch- and Halbstamme Apfel-,
Birnen-Viertelstamme . . . . . . . . . . . . 50
c) Apfel-, Birnen-, Sauerkirsrhen-, Pflaumenb(isdte, Apr(-
kosen, Pfirsiche, Whitten . . . . . . . . r . . . . 30
d) Apfel- and Birnen-Spindeln, Haselnutb(1sche . . . . . 10
e) Johannisbeer- and Stad.elbeerstrliucher . . . . . . . . 4
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Ergtbt sick danadt eine Obstkulturflache, die groller ale die wirklich mit
Obsttragern bestandene Fltiche ist, so regelt Bich die Ablieferungspfiicht
nach der GrOIie der gesamten mit Obsttragern tatsiichlich bestandenen
F7adte.
? 14 a
(1) Offene Obstanlagen mit Unter- and Zwischenpflanzungen von Obst-
tragern werden wie geschlossene Anlagen behandelt. In Zweifelsfallen 1st
die zustdndige Obstbaukommission der VdgB anzuhoren.
12) Be] Betrieben von mehr als 1 ha landwirtschaftlicher Nutzflache sind
Reihenpflanzungen als geschlossene Obstanlage zu veranlagen, such wenn
die Abstlinde von Reihe zu Reihe Ober das festgesetzte Mail hinausgehen
and die Pflanzungen den Charakter einer offenen Obstanlage aufweisen.
In soichen Fallen 1st die zu veranlagende Obsikulturflgche geringer als
die gesamte bepflanzte Flache.
(3) Die staatlichen Stra(lenunterhaltungsbetriebe (SSUB) and die &rtlichen
staotlidten Organe, die Obstbaume and Obststraucher an offentlichen
Straflen and Wegen, Eisenbahndammen, Autobahnen and Kanalen be-
sitzen, werden durch die Rate der Kreise veranlagt.
(4) Besitzer bzw. Eigenttimer von ertragsfahigen Steinobst- oder Kern-
obstbaumen an Strailen, die nicht fur den allgemeinen Verkehr bestimmt
sind (private Straflen), werden nach der Anzahl der ertragsfahigen Baume
veranlagt.
(5) Ala ?Rebenkulturflache" ist die gesamte mit Weinreben bestandene
Flache anzusehen.
? 15
Veranlagung mehrerer Wirischaften eines Besitzers
(1) Die gesamte eigene, gepaditete oder zur Nutzung ubernommene land-
wirtschaftlidte Nutzflache wird In der Weise ermittelt, dab die Ausmaie
aller von einem Ablieterungspflirhtigen bewirtschafteten landwirtschaft-
lichen Nutzflachen, such wenn sie in mehreren Gemeinden ltegen, zu-
sammenzurechnen sind. Den Ablieferungsbescheid Ober die Veranlagung
der gesamten eigenen, gepachteten oder zur Nutzung Obernommenen
Iandwirtsdiaftlichen Flachen hat der Rat der Gemeinde auszustellen, in
der sich der Wohnsitz des Ablieferungspflichtigen beflndet. Die Betrlebs-
groflengruppe ergibt sich aus der nach den vorstehenden Bestimmungen
ermittelten Summe alter landwirtschaftlichen Nutzflachen dieses Abliefe-
rungspflichtigen, sofern nidtt in den folgenden Bestimmungen etwas
anderes festgelegt ist.
(2) Die Rite der Gemeinden, in denen Fiachen liegen, die von einem
Eigenttimer, Besitzer, Piidcter oder Nutznle(1er bewirtschattet werden, der
in einer anderen Gemeinde seinen Wohnsitz hat, sind verpflidttet, silt
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rungsbescheid fristgemafl Ober die gesamte landwirtschaftliche Nutzflache
des betreffenden Ablieferungspflichtigen ausgestellt werden kann.
? 16
Begriff and Veranlagung gemeinsam gefuhrter Wirtschaften
(1) Eine gemeinsame Bewirtschaftung liegt vor, wenn Bauernwirtschaften
(? 3 Abs. 1) als eine Wirtschaftseinheit von einer gemeinsamen Hofstelle
aus bewirtschaftet werden. Bei der Veranlagung zur Pflichtablieferung
zwe)er oder mehrerer Eigenttimer, Besitzer, Pechter oder Nutznieaer von
landwirtschaftlichen Nutzflachen, die these Nutzfllichen von einer solchen
Ilofstelle aus standig gemeinsam bewirtschaften, 1st ein gemeinsamer Ab-
lieferungsbescheid auf den Namen dieser Bewirtschafter auszustellen.
Beim Einreihen der gemeinsam bewirtschafteten Betriebe In die Be-
triebsgroflengruppe (? 19) and Beim Feststellen der danadt fur ste gelten-
den Ablieferungsnormen and beim Berechnen der Ablieferungsmengen
ist die gesamte, gemeinsam bewirtschaftete landwirtschaftliche Nutzfladte
zugrunde zu legen. Das gleiche gilt entsprechend fur den Abschlull von
Vertragen nadt ? 38 der Verordnung.
(2) Unfer die Bestimmungen des Abs. I fallen nicht die Eigenttimer, Be-
sitzer, Padtter, Nutznielier von landwirtschaftlichen Betrieben, die (nfolge
Fehiens von Wohnraum oder Wirtschaftsgebauden - ohne dal) ate an
diesem Zustand ein Verschulden trifft - gezwungen sind, von einer Hof-
stelle aus zu wirtschaften and die standigen Arbeitsgemeinsdtaften werk-
tatiger Bauern sowie die gelegentliche Hilfe durds V)ehstallung oder
Wohnraum. Diese Ausnahme gilt aber nicht bei privaten GrundstOcks-
veranderungen (Teitung, Verkauf and Kauf, Erbgang usw. von landwirt-
schaftlichen Betrieben), solange von einer Hofstelle aus eine atandige ge-
meinsame Bewirtschaftung durchgefuhrt wird.
(3) Die Ablieferungspflicht betrifft die Bewirtschafter einzeln and gemein-
schaftlieh; die Erftillung der Pflichtablieferung kann von jedem Bewirt-
schafter zu einem Teil oder ganz gefordert werden.
(4) In Zweifelsfallen entscheidet der Rat des Kreises, ob tatsadtlidt eine
gemeinsame Bewirtschaftung vorliegt oder nicht. Ober die darOber ge-
troffenen Feststellungen and Ober die dazu vom Ablieferungspflichtigen
abgegebene Erkiarung ist ein Protokoll aufzunehmen. Die Entscheidung
1st endgultig.
? 17
Fillehennadiwele
Die Rate der Bezirke, Kreise and Gemeinden haben die gesamte land-
wirtschaftliche Nutz- and Anbauflache nachzuweisen.
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? 18
Erklarungen fiber the AblleferungepHieht
(1) Alle Erklarungen, die als Unterlagen fiir die Feststellung der Abliefe-
rungspflicht oder elner Befrelung nach der Verordnung benbtigt werden,
sind von den zur Abgabe der Erklarung verpflichteten oder berechtigtenPer-
sonen wahrheitsgematl abzugeben; sie haben dabel die ihnen gestellten
Fristen zu beachten. Auf Verlangen hat der Ablieferungspflichtige die
Riditigke)t seiner Erkiarungen nachzuweisen. Wenn seine Angaben zu
Zweifeln Anlafi geben, hat er sie zu erganzen, den Sachverhalt zu klliren
and seine Behauptungen glaubhaft zu machen.
(2) Die Erkiarungen kbnnen von den brtlichen staatlichen Organen ver-
langt werden, denen die Durchffihrung der Verordnung obliegt. These
Organe kbnnen wegen der Abgabe von Erklarungen auch die Abliefe-
rungspfliditigen Oder ihre Vertreter laden. Erscheint der AblIeferungs-
pflichtige oder seln Vertreter trotz Ladung nicht, so entscheiden die staat-
lichen Organe auf Grund?der vorhandenen Unterlagen and der eigenen
oder von den Rliten der Gemeinden durchgeffihrten Ermittlungen.
Abschnitt IV
Veranlagung cur PHichtablieferung
Betriebsgr8flengruppen
(1) Die nadt Absdmitt III festgestellten landwlrtschaftlichen Nutz- and
Anbaufllchen von Bauernwirtsdiaften and anderen Erzeugern sind nach
folgenden Betriebsgrbllengruppen zu unterteilen:
1. his 1 ha
2. fiber 1 ha bis einschlielllich 2 ha
3. Ober 2 ha his einsdilieBilch 5 ha
4. Ober 5 ha bis einschliefllich 10 ha
5. fiber 10 ha bis einsdilieOlich 15 ha
6. Ober 15 ha bis einschliefllich 20 ha
7. Ober 20 ha bis einschlleillch 35 ha
8. Ober 35 ha his einsdtliefllirh 50 ha
9. fiber 50 ha
(2) F(Ir the Einrelhung in die BetriebsgrbBengruppe 1st der Gesamt-
umfang der Iandwirtschaftlidten Nutzfladte des betreffenden land-
wirtschaftlichen Betriebes ausschlieBlids folgender Nutzf lichen zu-
grunde zu legen:
a) die FlAchen des aus urbar gemaditem Waldboden oder Sumpfgelknde
gewonnenen Nutzlandes sowie das rekultivierte Bergbaugelande (fur
die Dauer von edit Jahren);
b) the FlAchen des neugewonnenen Nutzlandes, L B. nark Rodung von
Gestrilpp and Korbwelden, des Moorgel*ndes, bewasserungsbedtirtti-
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machten Brachlandes (fiir die Dauer von acht Jahren);
c) die FlAchen von wieder bewirtschaftetem Bohrversuchsgelande (fiir die
Dauer von zwei Jahren);
d) die Anbaufiachen von Hopfen and Korbweiden;
e) nach der Anordnung vom 20. September 1956 fiber die Pflichtabliefe-
rung landwirtschaftlicher Erzeugnisse bei Obernahme frcier Betriebe
and FlAchen (GBI.I 5.822) Obernommene Nutzflachen, Ober die cin
Nutzungsvertrag abgeschlossen wurde.
Abschnitt V
Pflichtablieferung der LPG and ihrer Mitglieder
1. Unterabschnitt
Pfliditablieferung der LPG Typ I and O and lhrer Mitglie1er
? 20
Pflichtablieferung von pflanzlicnen Erzeugnissen der LPG
Zu dem Gesamtausmai der von den LPG bewirtsdiafteten landwirt-
schaftlichen Nutzflache (Anbauflache) sind insbesondere alle landwirt-
schaftlichen Nutzflachen zu rechnen, die von den Mitgliedern der LPG
eingebracht, von der LPG gepachtet, kauflich erworben, von den Raten
der Kreise, Stiidte and Gemeinden and von den OLB iibernommen
wurden.
? 21
Veranlagung der Mitglieder zur Pflidttablieterung von tierischcn
Erzeugnissen
(1) Die Veranlagung der Mitglieder der LPG Typ I and II zur Pfiicht-
ablieferung von Schlachtvieh, Geflagel, Mitch and Eiern 1st nach den fur
die Bauernwirtschaften differenziert festgclegten Ablieferungsnormen in
der BetrlebsgroBengruppe vorzunehmen, die sich aus der von den Mitglie-
dern eingebrachten and zur individuellen Nutzung verblfebenen landwirt-
schaftlichen Nutzflliche ergibt.
(2) Bel der Veranlagung zur Pflichtablfeferung von Schlachtvieh, Geflagel,
Mitch and Elern sind the Fladien des neugewonnenen Nutzlandes sowie
die Anbaufladfen nadl $12 Abs.1 anteilmaBig abzusetzen, and zwar lm
Verhaltnis der von den Mitgliedern eingebrachten Flachen zur Gesamt-
f fiche. Davon sind die Fllichen ausgenommen, die durch die Mitglieder
von den Raten der Krelse, Stadte oder Gemeinden oder von OLB Ober-
nommen warden.
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y cc
Pilichtablieferung der Milgileder f(ir iibernommene FlOchen
(1) (gestrichen)
(2) Hinsidstlich der vom Staat zur unentgeltlichen Nutzung Obergebenen
and im Bodenbuch auf den Namen der Mitglieder eingetragenen Boden-
anteile sind die Mitglieder der LPG Typ I and 11 nur in Robe von 50 O/e
zur Pflichtablieferung von Schlachtvich, Gefliigel, Milch and Eiern heran-
zuziehen. Fur these Flachen sind die Bestimmungen des ? 12 Abs. 1 Buch-
staben c bis f nicht anzuwcnden.
? 23
Plllchtablieterung von ticrischen Erzeugnissen der LPG
(1) Werden durch die LPG Typ I and II Iandwirtschaftliche Nutzflachen
bewirtsdsaftet, die nicht in das Bodenbuch der Genossenschaft als ein-
gebrachte Bodenanteile out den Namen von Mitgliedern eingetragen sind
(gepachtete, gekaufte, aus der Verwaltung des Rates des Kreises, derStadt
oder der Gemeinde zur Nutzung Obernommene Flachen), so ist die LPG
Air das GesamtausmaB dieser Flachen zur Pflichtablieferung von Schlacht-
vich, Getlugel, Milch and Eiern nach den Gemeindedurchschnittsnormen
der BetriebsgrOliengruppc 5 bis 10 ha heranzuziehen.
(2) Von dem GesamtausmaB der landwirtschaftlichen Nutzflache nach
Abs. 1 sind die FlOchen nach ? 12 Abs. 1 abzusetzen.
(3) Von den nach Absatzen 1 and 2. errechneten Ablieferungsmengen
dieser Erzeugnisse sind 20 o/ abzusetzen.
(4) Sind die Grundlagen der Viehhaltung ciner LPG auf diesen Flachen
nods nicht ausreichend gefestigt, kann ausnahmsweise vom Rat des
Kreises eine hohere ErmaBigung als 20 'Jo bewilligt werden.
? 24
Veranlagung des genossenschaftlichen Viehbestandes
der LPG Typ I and II
Der genossenschaftlidse Viehbestand der LPG Typ I and II 1st nicht zu
veranlagen, wenn bet der Veranlagung der Mitglieder zur Pflichtabliefe-
rung von Schlachtvieh, Geflugel, Milch and Eiern bereits die gesamte
landwirtschaftliche Nutzflache der LPG zugrunde gelegt wurde.
2. Unterabschnitt
Pflidstablieferung der LPG Typ III and 1hrer llauswirtsdiaften
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Pfliditablieferung von pflanzlichen Erzeugnissen der LPG
Zu dem GesamtausmaB der von der LPG bewirtschafteten landwirtschaft-
lichen Nutzflache (Anbauflache) sind she landwirtschaftlichen Nutzflachen
zu rechnen, die von den Mitgliedern der LPG eingebracht, von der LPG
gepachtet, kauflich erworben oder vom Rat des Kreises, der Stadt oder
Gemeinde oder vom OLB Obernommen wurden.
? 26
Pflichtablieterung von tierischen Erzeugnissen der LPG
(1) Die LPG Typ III Sind zur Pflichtablieferung von Sdslachtvieh, Ge-
fliigel, Milch and Eiern mit der nach ? 25 festgestellten landwirtschaft-
lichen Nutzflache zu veranlagen.
(2) Von dem GesamtausmaB der landwirtschaftlichen Nutzflache nach
Abs. 1 sind die Flachen nadt ? 12 Abs. 1 abzusetzen.
? 27
Pflichtablleferung der LPG bel nicht ausreichender Viehhaltung
Die Viehhaltung einer LPG kann dann nicht als ausreichend gefestigt an-
gesehen werden, wenn das errechnete Ablieferungssoll abzuglich der
20prozentigen ErmaBigung so hoch ist, dal zur Erfullung die gesamte
Produktion der LPG an tierischen Erzeugnissen nidit ausreicht bzw. der
LPG keine Mdglichkeit fur den freien Verkauf gegeben ist. In solchen
Fallen kann die Abteilung Erfassung and Aufkauf des Rates des Kreises
im Einvernehmen mit der Abteilung Landwirtschaft nach eingehender
PrOfung der wirtschaftlichen Verhaltnisse der LPG eine ErmaBigung von
mehr als 20 0/, bewilligen.
? 28
Ilauswirtsdtaften der I.PG
(1) Zum Begriff der Hauswirtschaft im Sinne der Verordnung gehort die
Bewirtschaftung jener landwirtschaftlichen Nutzflachen von nicht mehr
als 0,5 ha, die die Mitglieder aus Beschlul der Mitgliederversammlung der
LPG zur personlichen Nutzung zugewiesen erhalten. Als eine Hauswirt-
schaftim Sinne der Verordnung ist aber nicht die bloBe Haltung von Vieh
anzusehen, wenn keines der in einer Familie lebenden Mitglieder Land
zur Nutzung erhalten hat.
(2) Werden E3n a ~.. ., ?
sind sic fur das laufende Veranlagungsjahr zur Pflichtablieferung fur
lhre Hauswirtschaft nicht heranzuziehen.
(3) Die Bestimmungen des ? 19 Abs. 2 der Verordnung gelten such fur die
flauswirtschatten der Mitglieder der LPG Typ I and II, sofern sic nur
these HauswIrtschaft zur persdnlichen Nutzung behalten oder erhalten
haben.
(4) Unter den Individuellen Besonderheitcn, die die Rate der Kreise bet
der Festlegung der Abiieferungssatze nach ? 2 Abs. 3 der Zweiten Ver-
ordnung vom 21. Dezember 1956 zur Anderung der Verordnung caber die
Pflichtablieferung and den Verkauf landwirtsehaftlicher Erzeugnisse
(GBI. I 1957 S. 37) zu beriicksichtigen haben, sind insbesondere die Falle
zu verstehen, dai mangels ausreichenden Viehbestandes die betreffenden
Erzeugnisse nidlt geitefert werden kdnnen.
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3. Unterabschnitt
ErmaRigungen and Veranderungen
? 29
Pfiichtablieferubg bet Neubildung einer LPG
Das Ablieferungssoll ist bet der Neubildung einer LPG Typ I, II and III,
brim Ubergang zu Typ III and bet der Anderung des Mitgliederstandes
vom Tage der Registrierung durch den Rat des Kreises oder bet Erwer-
bung der Mitgliedschaft bis zum Ende des Kalenderjahres nach den fur
die betreffende Gemeinde festgelegten Durchsrhnittsnormen der Betriebs-
grdBengruppe von 5 bis 10 ha festzusetzen. Liegen die GrundstGcke in
mehreren Gemeinden, so ist eine Durchschnittsnorm zu bilden. Von den
errechneten Ablieferungsmengen sind entsprechend die in den ?? 12 bis 17
der Verordnung festgesetzten ErmaRigungen in Abzug zu bringen,
? 30
Hohe des Ablleferungasolls In pflanzllchen Erzeugnissen
(1) Das fur die LPG nach ? 29 neu festgesetzte Ablieferungssoll in pflanz-
lidlen Erzeugnissen mit Ausnahme der Vertragskulturen (bet Typ III such
von Schlachtvieh, Gefliigel, Milch and Eiern) dart das 'urspriinglidle Ab-
lieferungssoll der einzelnen Mitglieder taut den ausgehandigten Abliefe-
rungabesdteiden nicht Oberschrelten. Sind die Ablieferungsnormen des neu
eintretenden Mitgliedes geringer als die fur die LPG festgesetzten Ab-
lIeferungsnormen, so bleibt des urspriingliche Ablieferungssoll bestehen;
es 1st nadl den Bestimmungen der ?? 12, 13, 16 and 17 der Verordnung
zu ermaBigen,
(2) Das anteilige Ablieferungssoll der Mitglieder nach der Hektarver-
anlagung bis zum Registrierungstage and das durch die LPG zu iiberneh-
mende Ablieferungssoll in Schlachtvieh, Geflugel, Milch and Eiern soil
das Ablieferungssoll nach der ursprunglichen Hektarveranlagung nicht
iibersteigen, gegebenenfalls sind die Mengen der Pflichtablieferung im
gleichen Verhaltnis zu ermaBigen.
(3) Das fur die eingebrachten Flachen der neu eingetretenen Mitglieder
oder fiir die vom Rat des Kreises, der Stadt oder Gemeinde oder vom
OLB iibernommenen Flachen ncu festgesetzte Ablieferungssoll ist zu dem
bereits bestehenden Soll der LPG hinzuzurechnen. Gleichzeitig sind die
Vertragsmengen von Speisehiilsenfriichten and Gemuse, Zuckerriiben,
Tabak, Faserlein, Hanf, Oilein, Arznei- and Gewiirzpfianzen and Korb-
weiden and die Vertragsmengen von Obst - sofern die Obstkulturfiachen
nicht in individueller Nutzung der Mitglieder verbleiben - auf die LPG
zu OBertragen.
? 31
Ablieferungspflieht bet Xnderungen der Rechtsverhaltnisse
(1) Bei der Neufestsetzung des Ablieferungssolls in Getreide and Kar-
toffeln fur die LPG ist der den Mitgliedern zur personlichen Nutzung
iiberlassene Teil des Ackerlandes bis zu 0,5 ha (aul3er fiir Vertragskul-
turen) anteilmal3ig abzusetzen.
(2) Bis zum Tage der Neubildung, des Ubergangs zu Typ III oder der Er-
werbung der Mitgliedschaft bleibt fur die Erfiillung des anteiligen Ab-
lieferungssolls taut ausgehandigtem Ablieferungsbcscheid der friihere
Eigentumer oder Bewirtschafter verantwortlich.
(3) Die bis zum Tage der Registrierung entstandenen Ablieferungsschul-
den and Ablieferungsruckstande sind durdl den Eigentumer oder Bewirt-
schafter zu tilgen; sic gehen nicht auf die LPG ii.ber. Die Rate der
Kreise sind berechtigt, these Ablieferungsschulden and Ablieferungsriick-
stande teilweise oder in voller Hohe zu eriassen.
? 32
Erganzungen and Xnderungen nach dem 30. Juni jedes Jahres
(1) Wird nach dem 30. Juni des Veranlagungsjahres eine LPG neu ge-
bildet oder der Ubergang von Typ I oder II zu Typ III durchgefiihrt oder
ein Mitglied auf Beschlul) der Mitgliederversammlung in eine LPG auf-
genommen, so bleibt das Ablieferungssoll entsprechend den an die LPG
oder ihre Mitglieder ausgehandigten Ablieferungsbescheiden in dem be-
treffenden Veranlagungsjahr unverandert bestehen. Die Bestimmungen
der ?? 20 bis 28 sind erst im folgenden Veranlagungsjahr anzuwenden.
(2) (gestrtehen)
(3) Der Rat des Bezirkes kann in besonderen Fallen eine abweichende
Regelung treffen,
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s .O I noch zuriickkehren and eine Bauernwirtschaft ubernehmen, sind nach den
Plilchtablieterung von Gell(lgel bel Neubildung, Uberrang odor Erwerb allgefneinen, fur die bauerlichen Betriebe geltenden gesetzlichen Bestim-
Die LPG Typ III ubernimmt das Ablieferungssoll in Gefliigel verhaltnis-
maflig nach dem von den Mitgliedern eingebrachten and dem ihnen ver-
bleibenden Gefliigelbestand, den restlichen Teil haben die Mitglieder von
den ihnen verbieibenden Gefiugelbestanden selbst zu tragen. Eine Er-
malligung des Abileferungssolls in Geflugel flndet fiir das laufende
Kalenderjahr nicht statt.
? 34
Veranlagung bet Austritt and Ausschluo von Mitgliedern
Erklart ein Mitglied seinen Austritt aus einer LPG Typ I oder II, so ver-
liert es vom Tage der Kundigung an (aus einer LPG Typ III: vom Tage
der Ruckgabe des Betriebes) die ihm als Mitglied zustehenden Vergunsti-
gungen in der Pflichtablieferung von Schlachtvieh, Geflugel, Milch and
Eiern. Fur die restliche Zeit des Jahres ist der Bauer nach den allgemei-
nen Bestimmungen zu veranlagen, unabhangig von der Rudcerstattung
des Inventarbeitrages. Bel Ausschlufl eines Mitgliedes sind these Bestim-
mungen entsprechend anzuwenden,
Abschnitt VI
Pfllditablieterung bet Vbernahme von Wirtachatten durch Riickkehrer
and wesideutsehe Bauern
? 35
Veranlagung zur Pflchtablieferung von hither nichtbewirischafteten
FlMdfen
(aufgehoben)
? 36
Veranlagung zur Pfliditablleferung von Gee(igel fife fibernommene
nldltbewirischaftete landwirtschaftliche Nutztlachan
(aufpehoben)
? 37
Veranlagung von Klelnbeirleben, Tlerhaltern, Spezlalbetrieben
Gartenbaubeirieben
(aufgehoben)
? 38
Ubernabme von Wirtschatten durdf RGdikehrer aus Westdeutsdlland
Bauern and Landarbeiter, die das Gebiet der Deutschen Demokratischen
Republik verlassen hatten and aus Westdeutschland zurUdckehrten bzw,
mungen zur Pflichtablieferung heranzuziehen. Die Rate der Kreise konnen
nach individueller Prufung im Ubernahmejahr erforderliche Erleichte-
rungen gewahren.
? 39
Pflichtablieterung bei Vbernahme von Wirtschatten durch
westdeutsche Bauern
(1) Bauern and Landarbeiter, die aus Westdeutschland in das Gebiet der
Deutschen Demokratischen Republik iibersiedeln, sind bei Vbernahme von
fruheren Neubauernstellen die in der Ziff. 5 des Beschlusses vom
13. Mai 1954 zur Unterstiitzung werktatiger Bauern, die aus Westdeutsch-
land kommen and im Gebiet der Deutschen Demokratischen Republik
aufgenommen werden (GBI. S. 489) festgelegten Vergiinstigungen bei der
Ablieferung landwirtschaftlicher Erzeugnisse zu gewahren (vgl. auch ? 78).
(2) Die Pflichtablieferung ist nach der vom Rat des Kreises festgesetzten
Durchschnittsnorm jener Gemeinde, in der die aus Westdeutschland Uber-
gesiedelten Bauern and Landarbeiter derzeit ihren Wohnsitz haben, ent-
sprechend der BetriebsgroBe zu berechnen.
(3) Be! der Vbernahme von Altbauernwirtschaften konnen die Rate der
Kreise such fur das nachste Jahr erforderliche Erleichterungen gewahren.
Abschnitt VII
Pfliditablieterung der volkseigenen Gtiter (VEG) and sonstigen
landwlrtschaftlichen Betriebe
? 40
Volkselgene Giiter
(1) Das Ministerium fur Land- and Forstwirtschaft legt auf Grund der
Produktionsplane fur die zentralgeleiteten volkseigenen Giiter (VEG) and
fur die volkseigenen Lehr- and Versuchsg(iter die abzuliefernden Men-
gen test.
(2) Die Rate der Bezirke and Kreise legen auf Grund der Produktions-
plane fur die von ihnen direkt geleiteten volkseigenen G(iter (VEG) die
abzuliefernden Mengen Pest.
(3) Betriebe and Flatten, die vorubergehend von dem VEG als Treu-
hander in Bewirtschaftung ubernommen wurden, rind nach den Produk-
tionsmoglichkeiten durch die Rate der Kreise zu veranlagen.
? 41
Volksefgene Betriebe (K) Mast
Die Planmengen landwirtschaftlicher Erzeugnisse fur die VEB (K) Mast
werden durch des Ministerium fur Land- and Forstwirtschaft aut die
Bezirke, Kreise and Betriebe aufgeteilt.
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Zu ? 23 der Veroranung:
? 42
Akademie- and UniversitRtsgiiter sowle Staatllche Tierzuchtbetriebe
(1) Die Versuchsanstalten der Universitfiten and die staatlirhen Tierzucht-
betriebe werden durch die Wile der Kreise nach den vorgelegten Produk-
tionsplfinen and Ablieferungsvorschlagen veranlagt.
(2) Die Akademiegiiter werden auf der Grundlage der bet den Raten der
Kreise vorgelegten and von diesen weitergeleiteten Produktions- and
Ablieferungsvorschlltge gesondert veranlagt. Das Staatssekretariat fiir Er-
fassung and Aufkauf entscheidet im Einvernehmen mit der Akademie der
Landwirtschaftswissenschaften Ober die Produktions- and Ablieferungs- {
vorschliige and Obersendet den Rdten der Kreise die Ablieferungsbescheide
zur Aushfindigung an die Betriebe.
(3) Die Versuchsanstalten and Betriebe nach den Absfitzen 1 and 2 sind
zum Abschluli von Vertragen nach ? 22 der Verordnung verpflichtet.
? 43
Giiter von volkselgenen Industrie- and Handelsbetrieben, Organisationen
and anderen Einrichtungen
(1) Die landwirtschaftlichen Nebenbetriebe von volkseigenen Industrie-
oder Handelsbetrieben, der VEB Binnenfischerei, der Wasserwirtschafts-
betriebe, von Organisationen Oder anderen Einrichtungen, wie zum Bet-
spiel Kirchenguter in kircheneigener Verwaltung, werden zur Pflicht-
ablieferung von Getreide, SpeisehOlsenfriichten, Olsaaten, Kartoffeln,
Schlachtvieh, Geflilgel, Mitch, Eiern and Wolle durdi den Rat des Kreises
individuell nach der Produktionsleistung unter Beriiclcsichtigung des
lnnerwirtschaftlichen Bedarfs (Scat- and Pflanzgut, Futtermittel, Eigen-
versorgung) veranlagt.
(2) Die volkseigenen and genossenschaftlichen Industrie- and Handels-
betriebe sind von der Pflichtablieferung der im Abs. I genannten Erzeug-
nisse and von Gemiise and Obst teilweise oder ganz zu befreien, and
zwar entsprechend dem Anteil der Produktion, der ausschlielllich zur Ver-
besserung des Werkkiichenessens verwendet wird.
(3) Volkseigene Industrie- and Handelsbetriebe ohne landwirtschaftliche
Nutzflache, die zur Verbesserung des Werkkuchenessens Schweine batten,
sind ohne ROdcsicht auf den Umfang des Schweinebestandes nicht zur
Pflichtablieferung von Schlachtvieh zu veranlagen. Das gleiche gilt Air
Schweinemiistereien der ortlichen Wirtschaft ohne staatliche Produktions-
auflage. Sofern sie keine Mastvertrage abschlief3en, erhalten sie beim
Verkauf von Schweinen den Erfassungspreis.
? 44
Landwirtuchaftlidte Nutzilgchen fur Mitscturinzirkel des Bodenfonds
(aufgehoben)
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Deck- and Besamungsstationen
(1) Die volkseigenen and VdgB-Deck- and Besamungsstationen sind
von der Ablieferung landwirtschaftlicher Erzeugnisse befreit, wenn
die landwirtschaftliche Nutzflfiche ausschliet lich zur Futtergewinnung fur
die vorhandenen Vatertiere Verwendung findet. Wenn die landwirtschaft-
liche Nutzfache der Stationen anderen Zweclcen dient, entffillt die Be-
freiung.
(2) Die privaten Vatertierhaltungen in Bauernwirtschaften sind nicht von
der Ablieferung befreit. Bet Vatertierhaltungen fur die VdgB sind
von den VdgB im Einvernehmen mit den Rfiten der Kreise Ge-
meinschaftsablieferungen in den Gemeinden oder im Kreis zu organi-
sieren,
? 46
Veranlagung von Weidegemeinschaften fur Jungviehaufzueht, der
Saatgutgemeinschaften der VdgB and der standigen Arbeitsgemeinschaften
(1) Die Weidegemeinschaften der VdgB fitr Jungviehaufzudit and
Schafzudit sind durch den Rat des Kreises zur Pflichtablieferung von
Schlachtvieh, Gefliigel, Mitch, Eiern and Wolle fiir das Gesamtausmafl der
Flachen heranzuziehen, die der Weidegemeinschaft zur Nutzung Ober-
geben wurden. Das Pfliciitablieferungssoll ist each den fir die Gemeinden
festgesetzten Durchschnittsnormen der Betriebsgrof3engruppe zu berech-
nen, in der die Mehrzahl der auftreibenden Betriebe veranlagt sind.
(2) Weidegemeinschaften der VdgB fur Jungviehaufzucht and Schafzucht,
die Ackerflfichen ubernommen haben, sind vom Rat des Kreises zur
Pflichtablieferung pflanzlicher Erzeugnisse heranzuziehen.
(3) Das Ablieferungssoll ist durch den Vorstand der Weidegemeinschaft
entsprechend der StUdczahl des aufgetriebenen Jungviehs auf die Teil-
nehmer der Weidegemeinsehaft aufzuteilen. Der Vorstand der Weide-
gemeinschaft ist verpflichtet, eine Liste Ober die Aufteilung des Abliefe-
rungssolls dem Rat der Gemeinde and dem zusthndigen VEAB zur Ein-
tragung des Anteils in die Erzeuger- bzw. Lieferantenkarteikarten zu
iibergeben.
(4) Zur Forderung der Absaatenerzeugung von Futterpflanzen innerhalb
der Saatgutgemeinschaften der VdgB ist das auf den AbsaatenflSchen
ruhende Ablieferungssoll in tierisrhen and pflanzlidien Erzeugnissen auf
alle Mitglieder der gemeinschaftlichen Absaatenerzeugung zu verteilen.
Die Kreis- and Ortsvorstande der VdgB sind verpftidttet, den Raten der
Kreise and Gemeinden Ober das Ausmaf3 der Absaatenerzeugungsflficheno
the hnbauenden Betriebe and die Mitglieder der Saatgutgemeinschaften
rechtzeitig Mitteilung zu machen. Das Ablieferungssoll in tierisdten and
pflanzlidien Erzeugnissen ist anteilmallig auf die Betriebe, die Mitglieder
der Saatgutgemeinsdiaften sind, von den Rliten der Gemeinden aufzu-
schlOsseln and gesondert in die Ablieferungsbescheide einzutragen.
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(5) Freie Flachen uber 5 ha ]andwirtschaftlicher Nutzflache, die auf der ablieferung von Mitch fur zwei Kuhe befreit. Werden mehr als zwei Kuhe
Grundlage eines Gemeinschaftsnutzungsvertrages von standigen Arbeits- gehalten, hat der rlich 0r kg Milchtzu fur jede weitere Kuh ein Abliefe-rungssoll gemeinschaften oder Ortsorganisationen der VdgB bewirtschaftet werden, (2) Werden on jahlieh lei b rje eh zu erfTien.
sind Hach den Durchschnittsnormen der Betriebsgrotlengruppe 5 bis 10 ha (2) Werdvon den KieRindeieben Oder Tierhaltern eh Stichtag so mehr
unter Berucksichtigung der nach der Anordnung vom 20. September 1956 als funf Schweine, zwei Rinder odor 40 Legehennen gehalten, so ist the
gewahrten Vergunstigungen zu veranlagen. ubersteigende ende Anzahl wie folgt zu veranlagen:
? 47
Betriebe and Flachen in Bewirtschattung der Rate der Kreise
and Gemeinden
(1) Die gemeindeeigenen Betriebe and Flachen Bowie die Betriebe and
landwirtschaftlichen Nutzflachen, die vorubergehend durch die Rate der
Gemeinden and Kreise bewirtschaftet werden, sind von den Abtetlungen
Erfassung and Aufkaut der Rate der Kreise nach den Gemeindedurch-
schnittsnormen der Betriebsgro(iengruppe zu veranlagen, die sich aus dem
Gesamtumfang der landwirtschaftlichen Nutzfl5ehe ergibt, im Hochstfalle
aber nach den Gemeindedurchschnittsnormen der BetriebsgroBengruppe
5 bis 10 ha.
(2) Ist der Viehbestand In den Betrieben and auf den Flachen nach Abs. 1
zur Erfullung des Ablieferungssolls in tierischen Erzeugnissen nicht aus=
reichend, kann der Rat des Kreises eine Ermalligung des Ablieferunga-
solls in Schlachtvieh, Geflugel, Mitch, Eiern and Wolle gewahren.
Abschnit( VIII
Veranlagung der KleinbetrIebe and der Tierhalter ohne Land, der
Spezial- and Erwerbsgartenbaubetriebe
Zu ? 24 der Verordnung:
? 48
Voraussetzungen der Veranlagung der KleinbetrIebe and Tierhalter
Der Veranlagung its Kleinbetriebe and Tierhalter unterliegen
a) private Industriebetriebe,
b) private Gewerbebetriebe,
c) private flandelsbetriebe,
d) Private Handwerksbetriebe mit fremden Arbeitskraften,
e) alle ubrigen nichtbauerlichen Eigentumer, Besitzer, Pachter oder Nutz-
nielier von landwirtschaftlichen NutzflAchen odor Tierhalter, wie
zum Beispiel I-taus- and Grundstucksbesitzer, private Verpachter von
Grundstucken,
sofern auf sic die Bestimmungen des ? 27 Abs. 1 Budsst. a der Verordnung
nicht zutreffen.
? 49
Veranlagung der KleinbetrIebe and der Tierhalter ohne Land
(1) for im ?24 der Verordnung genannte Personenkreis ist bei einem
Ausmati der landwirtscha(tlichen Nutzflache bis zu 0,5 ha von der Pflicht-
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fur das 6. bis TO. Schwein je Schwein: 50 kg Lebendgewicht Schwein,
fur das 3. bis 5. Rind je Rind: 40 kg Lebendgcwicht Rind,
fur die 41. bis 60. Legehenne je Henne: 60 Stuck Eier.
(Beispiel:
Am Stichtag sind sieben Schweine, ein Rind sowie 50 Legehennen
vorhanden; es sind zu veranlagen: zwei Schweine mit je 50 kg
Lebendgewicht and 10 Legehennen mit je 60 Stuck Eier.)
(3) Werden am Stichtag mehr als 10 Schweine, flint Rinder oder 00 Lege-
hennen gehalten, entfalrt die Veranlagung nach ? 24 der Verordnung; in
diesem Falle sind die Kleinbetriebe and Tierhalter als Spezialbetriebe
nails ? 25 der Verordnung fur die Gesamtzahl der gehaltenen Tiere zu
veranlagen.
(4) Die Veranlagung nazis ? 24 Abs. 1 Buchst. b der Verordnung mit 100 kg
Schwein and 200 Studs Eiern jahrlich ist unabhangig vom Viehbestand
durchzufuhren (ausgenommen Erwerbsgartenbaubetriebe and Obst-
anlagen).
(Beispiel:
Ein Kleinbetrieb mit 0,7 ha landwirtsdiaftlicher Nutzftache halt am
Stidstag alit Schweine, keine Rinder and keine Hiihner. Dieser Be-
trieb ist zu veranlagen fur die Wirtschaft:
Jahressoll 100 kg Schwein and 200 Studs Eier and fur das 6. his
8. Schwein 3 X 50 kg = 150 kg Schwein, somit insgesamt ein Jahres-
soll von 250 kg Schwein and 200 Studs Eier.)
(5) Sofern private Industrie-, Gewerbe- oder Handelsbetriebe oder Hand-
werksbetriebe mit fremden Arbeitskraften uber die am Stichtag vorhan-
dencin Scliweine mit den VEAB Schweinemastvertrage abgeschlossen
haben, entfallt fur these Schweine die Veranlagung nazis der Sti dczahl.
Die Veranlagung mit 100 kg Schwein je Betrieb nach ? 24 Abs. 1 Buchst. b
der Verordnung ist ohne Berilcks;chtigung der am Stichtag abgeschlos-
senen Sdsweinemastvertrage durchzufuhren, vorausgesetzt, daB die land-
wirtschaftliche Nutzflache mehr als 0,5 ha betragt.
(6) Unter den individuellen Besonderheiten, die die Rate der Kreise bei
der Festiegung der Ablieferungssatze nach ? 2 Abs. 3 der Zweiten Ver-
ordnung vom 21. Dezember 1958 zur Anderung der Verordnung uber die
Pflichtablieferung and den Verkauf landwirtschaftlicher Erzeugnisse
(GBI. 1 1957 S. 37) zu berucksichtigen haben, sind insbesondere die Falle
zu verstehen, daB mangels ausreichenden Viehbestandes die betreffenden
Erzeugnisse nicht geliefert werden k6nnen.
Zu 125 der `_Sanitized Copy Approved for Release 2010/05/17: CIA-RDP80T00246AO42600360001-9
?so
Pfildktablleferung der Speaialbetriebe
(1) Unter die Bezelchnung ,Spezialbetriebe" (Viehmastbetriebe, Abmelk-
wirtschaften, GeflOgelzuthtbetriebe, HOhnerfarmen, Brutereien, private
Schafereien) fallen she Betriebe, bet denen die GrSile des Besitzes an
landwirtsthaftlicher Nutzflache zur Anzahl der gehaltenen Tiere nicht in
einem bei bauerlichen Wirtschaften gewohnlichen durchschnittlichen Ver-
haltnis steht, sowie she nichtbauerlithen Tierhalter, die am Stichtag
a) bei S hlachtvieh:
mehr als 10 Sdiweine oder 5 Rinder halten,
b) bei Milch:
mehr als 4 Kuhe halten,
c) bei Eiern:
mehr als 80 Legehennen halten,
d) bei Geflugel:
mehr als 60 Stuck Geflugel (Ganse, Enten, Puten, Hubner, Hahne)
halten.
Wird these Anzahl nicht erreicht, ist nach ? 24 Abs. 1 der Verordnung zu
veranlagen, wenn die sonst festgestellten Voraussetzungen gegeben sind.
Die Grdile der landwirtachaftlichen Nutzfladte eines solchen Spezial-
betriebes Oder die Art and Weise der Beschaffung von Futtermitteln ist
nicht zu berudcsichtigen.
(2) Private Industrie-, Gewerbe- and Handelsbetriebe sowie Handwerks-
betriebe mit fremden Arbeitskraften sind ale Spez:albetriebe nach ? 25
der Verordnung zu veranlagen, wenn die StOckzahl der von ihnen am
Stlchtag gehaltenen Tiere die im Abs. 1 festgelegte StOckzahl erreicht. Das
gleiche gilt auch fur Betriebe nach ? 27 Abs. 1 Buc:st. a der Verordnung,
wenn bei diesen Betrieben die Voraussetzung des Abs. 1 gegeben ist.
(3) Wird die im Abs.1 festgesetzte Anzahl in einer einzigen Tierart Ober-
schritten, so sind alle gehaltenen Tiere nach den Normen des ? 25 der
Verordnung zu veranlagen.
(Befapiei:
Ein nidrtbauerlicher Betrieb halt am Stichtag 15 Schweine, zwel
Rinder, davon eine Kuh, zwei Schafe and 30 Huhner. Dieser Betrieb
ist zu veranlagen:
15 Schweine mit Je 90 kg Lebendvieh
2 Rinder mit je 80 kg Lebendvieh
I Kuh mit 1400 kg Milch
2 Schafe mit je 8 kg Lebendvich
30 HOhner mit je 80 Studk Eier
Aulerdem 1st fur zwei Schafe entsprechend der Rasse des Abliefe-
rungssoll In Wolle nach den StUdkzahlnormen des y25 der Verord-
nung festzusetzen.)
Stuckzahlnormen zur Pflichtablieferun von
g GeRiigel zu veranlagen:
Ganse . a . . ,
1,0 kg je Stuck
Enten 0,4 kg je Stuck
Puten 0,8 kg je Stuck
Hdhner/Hahne . , . . 0,2 kg je Stuck
(5) Bel privaten Schweinemastereien oder anderen Spezialbetrieben ist
die Anzahl der Schweine, uber die kein Mastvertrag abgeschlossen wurde,
nach den Norman fur Spezialbetriebe zu veranlagen.
(Beisplel:
Ein Betrieb halt am Stichtag 16 Schweine, davon 14 Schweine auf
Mastvertrag. In diesem Falle sind zwei Schweine mit je 90 kg Schlacht-
vieh zu veranlagen.)
(6) Ergeben sick bei der Veranlagung der Betriebe, die nach ? 25 der Ver-
ordnung veranlagt werden sollen, Zweifel 'uber die Eigenschaft als Spe-
zialbetriebe, so entscheidet daruber endgiiltig der Rat des Kreises.
? 51
Veranlagung ala biluerlicher Betrieb and Me Spezialbetrieb
(1) Bauerliche Betriebe mit einem Geflugelzuchtbetrieb, fur den sle Futter-
mittelzuweisungen erhalten, sind zur Pflichtablieferung von Eiern ale
Spezialbetrb zu veranlagen (?25 der Verordnung).
(2) Bel Spezialschafhaltungen gelten die Bestimmungen des ? 80 Abs. 2.
Zu ? 26 der Verordnung:
? 52
Veranlagung der Erwerbsgartenbauhetriebe
(1) Bel Erwerbsgartenbaubetrieben and Spezialbetrieben uber 1 ha land-
wirtschaftlicher Nutzflache ist bei der Festlegung der Ablieferungsmengen
fur Sdtlachtvieh, Geflugel, Milch, Eier and Wolle zunachst von der Durdi-
sdinittsnorm der jeweiligen Betriebsgrouengruppe der Gemeinde auszu-
gehen. Sind in diesen Betrieben entsprechende Viehbestande nidit vor-
handen, so konnen unter BerOcksichtigung der tatsachlidten Erzeugungs.
bedingungen Erleiditerungen gewahrt werden. Dabei sind die StOdkzahl-
normen fur'Spezialbetriebe (? 25 der Verordnung) fur die Beredmung der
Pflithtablieferungsmenge heranzuziehen; the Rate der Kreise kOnnen aber
auch eine andere den Erzeugungsbedingungen entsprechende Regelung
treffen.
(2) Erwerbsgartenbaubetriebe unter 1 ha landwirtschaftllcher Nutzllad:e
sind nadt den Bestimmungen des ? 24 der Verordnung zu veranlagen.
Sind the Erzeugungsbedingungen fur Schladrtvieh and Eier nlcht vor-
handen, kann der Rat des Kreises diese Betriebe von der PRichtabliefe-
rung von Sdiladttvieh and Eiern befrelen.
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9 53
Veranlagung Or gewerbildcen Fuhrwerkbetrlebe
Gewerbliche Fuhrwerkbetriebe, die Ober 1 ha landwirtschaftliche Nutz-
fliiche bewirtsdiaften, rind, *enn es rich dabei nur urn Wiesenfladien
handelt, zur Pfiichtablleferung von Sdtlathtvieh, Geflugel, Milds, Eiern
and Wolle wie Erwerbsgartenbaubetriebe zu veranlagen.
? 54
Veranlagung von geadclossenen Obatanlagen
(au/gehoben)
Abschnltt IX
Befreiung and Verg(inatigung
27 der Verordnung:
? 55
Veranlagung der Handwerkabetrlebe
(1) Betrelbt ein Handwerker ohne fremde Arbeitskrafte neben seinem
Handwerksbetrieb ein anderes, nicht brancheubliches odor nicht im
unmittelbaren Zusammenhang mit seinem Handwerksbetrieb stehendes
Handelsgesdtaft, so ist er nach den Bestimmungen des ? 24 der Verord-
nung zu veranlagen.
(2) Als fremde Arbeitskrafte Im Handwerksbetrieb Im Sinne des ? 27
Abs.1 der Verordnung gelten nicht Familienangehorige, Hausgehilflnnen
Oder Lehrlinge, such wenn sie gegen Lohn beschaftigt sind and der Lohn-
steuer and Sozialversicherungspflicht unterliegen.
? 56
Veranlagung der Angehorigen der Intelligenz
Zu den Angehorigen der Intelligenz gehoren alle Personen, die in der
Verordnung vom 23. Juli 1953 Ober die Neuregelung des Abschlusses von
Einzelvertragen mit Angehorigen der Intelligenz in der Deutschen Demo-
kratischen Republik (GBI. S. 897) genannt sind and die Personen, die
thre Einkunfte aus freier schriftstellerischer Tatigkeit, aus freier wissen-
schaftlicher Forschungs- oder Lehrtatigkelt oder aus einer anderen fret-
beruflichen Tatigkeit beziehen. In Zweifelsfallen entscheidet die Abtei-
lung Erfassung and Aufkauf im Einvernehmen mit der Abteilung Kultur
des Rates des Kreises, ob eine Befreiung erfolgt.
Veranlagung zur Pfaidstablleterung bei erhdhtem Viehbeatand
(1) Die im ? 27 Abs. 1 der Verordnung genannten, von der Ablieferung
befreiten Personen einschlielllich der Mitglieder der Produktionsgenossen-
28
(Beispiel:
Ein Industriearbeiter halt am Stichtag 5 Schweine, 3 Rinder, davon
2 Kuhe, 50 Legehennen and insgesamt 65 Stuck Geflugel [einschlieD-
lich der 50 Legehennen].
g g:
5 Schweine
= ablieferungsfrel
3 Rinder
1 Rind mit = 40 kg Lebendvieh
2 Kuhe
ablieferungsfrei
41-50. Henne
65 Stuck Geflugel
10X60 Stuck Eier = 600 Stuck Eler
= X Ablieferungsnorm nach ? 50 Abs. 4
dieser Durchfuhrungsbestimmung:
50 Hennen
X 0,2 kg
= 10,0 kg
6 Enten
X 0,4 kg
= 2,4 kg
9 Ganse
X 1,0 kg
= 9,0 kg
insgesamt also
= 21,4 kg, daher
Veranla
un
Geflugelgesamtsoll [aufgerundet] 21,5 kg.)
? 58
Heine, Jugendschulen and Jugendherbergen
Fur den Kreis der ablieferungsfreien Heime and Jugendherbergen nach
? 27 Abs.1 der Verordnung ist das Gesetz vom 8. Februar 1950 Ober die
Teilnahme der Jugend am Autbau der Deutschen Demokratischen Re-
publik and die Fdrderung der Jugend in Schule and Beruf, bei Sport and
Erholung (GBI. S. 95) zugrunde zu legen. IM Zweifelsfalle entscheidet der
Rat des Kreises,
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schaften des Handwerks Sind zur Pflichtablieferung von Sdilachtvieh,
Milch and Eiern heranzuziehen, wenn sie am Stichtag (3. Dezember des
der Veranlagung vorangegangenen Jahres): 6 bis 10 Schweine, 3 bis
5 Binder, 3 bis 4 Kuhe oder 41 bis 60 Legehennen halten. Die Abliefe-
rungssatze regeln sick nadi den Bestimmungen des ? 49.
(2) Die im ? 27 der Verordnung angefuhrten Personen einschlie8lich der
Mitglieder der Produktionsgenossenschaften des Handwerks sind nach den
Stiickzahlnormen des ? 25 der Verordnung and ? 50 Abs. 4 dieser Durch-
fuhrungsbestimmung zu verlangen, wenn am Stichtag mehr als
10 Schweine, 5 Binder oder 4 Kuhe gehalten werden. Werden am Stich-
tag lediglids mehr als 60 Legehennen oder 60 Studs Geflugel gehalten, so
sind in bezug auf die Ablieferung von Schlachtvieh and Milch die Be-
l stimmungen des ? 27 der Verordnung anzuwenden.
zi $2e der ve Sanitized Copy Approved for Release 2010/05/17: CIA-RDP80T00246AO42600360001-9
? Pg
I
d
i
d) alle im ? 27 Abs. I Buchst. b and ? 28 der Verordnung angefi hrten
.sn
w
rtsduftltche Nebenbetriebe von Kranke Ansern, Heilanetalten,
Betriebe hinsichtlich der von ihnen bewirtschafteten Obstkultur-
flarhen
Aitersheimen usw.
;
(aufgehoben)
2.
von Gemuse:
a) Eigent(Imer, Besitzer, Phchter Oder NutznieBer von Spargelneuan-
l
? 60
B
f
i
agen (fur die ersten zwei Jahre),
b) Eigentumer, Besitzer, Pachtcr Oder NutznieBer von Rhabarber-
e
re
ung von neugewonnenem Nutziand
neuanlagen (fur das erste Jahr);
(aufgehoben)
3. von Tabak:
? 61
Befreiung der Wechselnutzung von Wiesen and Welden
Wiesen and Welden, die in Weehselnutzung genommen wurden, rind von
der Pflichtablieferung pflanzlicher Erzeugnisse befreit, von der Pflicht-
ablieferung von Heu jedoch nur fur die Dauer der Ackernutzung. Durch
die Wechselnutzung von Wiesen and Weiden dOrfen die veranlagungs-
pflichtigen Anbauflchen nicht verringert werden.
? 62
Befrelung von der Ablieferung von Getreldestroh and Heu
Die Eigentumer, Besitzer, P9chter Oder NutznieBer landwirtschaftlicher
Betriebe sind von der Pflichtablieferung befreit:
a) von Stroh: wenn das GesamtausmaB der landwirtschaftlichen Nutz-
flliche 5 ha nicht ubersteigt,
b) von Heu: wenn das GesamtausmaB der IandwirtschaftlIchen Nu'zflache
2 ha nicht ubersteigt,
c) von Heu and Stroh, wenn sie nach der Veranlagung nur bis zu 50 kg
lieu and 100 kg Stroh abzuliefern hffitten, sowie Wcidegemeinschaften
der VdgB zur Jungviehaufzucht.
? 63
Befreiung von der Ablieferung von Obst, Gemilse, Tabak
and Korbweiden
Von der Ablieferung Sind befreit:
1. von Obst:
a) Eigentumer, Besitzer, Pliditer Oder Nutznleller von Obstkultur-
flachen, sofern these 0,10 ha nicht Obersteigen,
b) Betriebe mit einer landwirtschaftlichen Nutzflache von Ober 1 ha,
wenn nur offene Obstanlagen vorhanden Sind,
c) Eigentumer, Besitzer, Pachter and NutznieBer von Erdbeerneuan-
lagen (Herbstanlagen) im ersten Jahr,
a) Kleinpflanzer, die nicht mehr als 100 Pflanzen anbauen,
b) i ffentliche Schulen mit Anbau von Tabak zu Unterrichtszweeken;
4. von Korbweiden:
Erzeuger von Korbweiden fur die im Veranlagungsjahr neu angelegten
Flachen sowie fur die wildwachsenden Festande.
? 64
Vergunstigunden fair Stecklings- and Samentragerflachen
(aufgehoben)
? 65
Nachveranlagung bel Nichtanbau von Samentragerflgchen
and Sonderkulturen
(1) Die Ablieferungspflichtigen Sind fur die nach ? 12 Abs. I Buchstaben d
and e abgesetzten vertragsgebundenen Anbauflidien and Fli lien, die
trotz Vorliegen eines Anbaubescheides nidst mit den betreffenden Erzeug-
nissen angebaut Oder, wenn die festgelegten Mengen Saatgut nicht abge-
liefert wurden, nachzuveranlagen, and zwar:
a) zur Ablieferung von Schladitvieh, Gelid gel, Milch, Eiern and Wolle
nach Hektar;
b) zur Ablieferung von Getreide and Kartoffeln nach Entscheidung des
Rates des Kreises.
(2) Fur die nach ? 13 Budist. a abgesetzten Anbauflachen von Gemuse,
Speisehulsenfrurhten and Zuckerrilben, die trotz Vorliegen eines Anbau-
bescheides nid t mit den betreffenden Erzeugnissen angebaut wurden,
Sind die Ablieferungspflichtigen zur Ablieferung von Getreide and Kar-
toffeln anteilmallig nails Entscheidung des Rates des Kreises nadizuver-
anlagen.
(3) Die DSG-Handelsbetrtebe and die fur die in den Absatzen I and 2
genannten Vertragskulturen zustindigen Erfassungsorgane rind ver-
pfliditet, dem Rat des Kreises vom Nichtanbau oder von der Niditablie-
ferung der festgelegten Menge unverzuglich Kenntnis zu geben. Der Rat
des Kreises hat die Nadiveranlagung binnen zehn Tagen zu veranlassen,
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Abschnitt X
Durchtiihrung der diferenzierten Veranlagung ? 69
Zu ?30 der Verordnung:
1. Unterabschnitt
Veraniagung zur Pflichtablieferung von Gemuse
? 66
Veranlagung stir PAicfitablieferung von Freilandgemuse
Zur Pflidctablieferung von Freilandgemuse ist nach der als Erganzung
zum Anbaubescheid durch die Rate der Gemeinden ausgehandigten Ge-
museartenaufteilung zu veranlagen.
? 67
Ablieferungsnormen lur Gemuse
(1) Bei folgenden Gemusearten werden Ablieferungsnormen fur jede ein-
zelne Art festgelegt:
Elumenkohl spat, Knollenzwiebeln, grune Bohnen, Erbsen, Gurken, To-
maten and Spargel.
(2) Fur alle ubrigen Gemusearten, wie:
Wei0kohl fruh, Welilkohl spat, Rotkoh) fruh, Rotkohl spat, Blumenkohl
fruh, Mohren fruh, Mohren spat, KohlrOben, rote Ruben, Rhabarber,
Kohlrabi, Wirsingkohl fruh, Wirsingkohl spat, Lauchzwiebeln, Wurzel-
petersilie, Schwarzwurzeln, Sellerle, Rosenkohl and Meerrettich,
wird unter der Bezeichnung ,sonstiges Gemuse" eine Ablieferungsnorm
festgelegt.
(3) Die unterschiedlichen Hektarertrage der unter dem Begriff ,sonstiges
Gemuse" zusammengefa0ten Gemusearten rind bei der Erfullung der
Ablieferungsverpflichtung insofern zu beriidcsichtigen, als for die ein-
zelnen Gemusearten die in den Gilte- and Abnahmebestimmungen ent-
haltenen unterschiedlichen Anrechnungssatze anzuwenden sind.
? 68
Veranlagung zur Pflichtablieferung von Treibgemuse
Die Veranlagung zur Ablieferung von Treibgemuse ist auf Grund der
vom Staatssekretariat fur Erfassung and Aufkauf Ober die Durchfuhrung
der Veranlagung, der Erfassung and des Aufkaufs von Treibgemuse ge-
sondert erlassenen Bestimmungen durchzufuhren,
Durchfuhrung des Vertragsabschlusses and die Ablieferungstermine
fur Gemuse
(1) Der Vertragsabsch1u13 mit den einzelnen Erzeugern ist von den GroO-
handelskontoren fur Obst and Gemuse bzw. Grof)handelskontoren fur
Lebensmittel, Obst and Gemuse oder anderen zugelassenen Erfassungs-
organen durchzufiihren.
(2) Fur die einzelnen Gemusearten sind unter Berilcksichtigung der Er-
zeugungsbedingungen and des Versorgungsbedarfs der Bevolkerung fur
die einzelnen Monate zwischen den Anbauern von Gemuse and den fur
Gemuse zugelassenen Erfassungsorganen mit Unterstutzung der Rate der
Gemeinden Ahlieferungstermine zu vereinbaren and im Vertrag Ober die
Ablieferung einzutragen. Dabei ist zu beachten, daf3 moglichst friihzeitige
Endtermine vereinbart werden, and zwar
a) be) Treibgemuse:
bei Salat nicht spater als bis Ende April,
bei Kohlrabi nicht spater als his 20. Mai,
bei Blumenkohl nicht spater als bis 10. Juni,
bei Mohren nicht spater als his 20. Juni,
bei Gurken nicht spater als bis Ende Juni,
bei Tomaten nicht spater als bis Ende Juni;
b) be! Freilandgemuse:
be! Fruhgemuse nicht spater als bis zum 20. September,
bei Spatgemuse (au0er Rosenkohl) nicht spater als bis zum 20. No-
vember,
bei Rosenkohl nicht spater als bis Ende Dezember.
(3) Die Ablieferungstermine fur ,sonstiges Gemuse" sind
f
ll
i
,
a
s e
ne Eini-
gung zwischen dem Rat der Gemeinde, dem zugelassenen Erfassungs-
organ Air Gemuse and dem Anbauer von Gemuse bei der Aushandigung
des Vertrages uber die Ablieferung nicht zu erzielen ist, his spatestens
31. Mdrz des Veranlagungsjahres nach den durchschnittlichen Ernte-
terminen in der Gemeinde von dem Rat der Gemeinde festzulegen,
(4) Wenn trotz der Unterstutzung durch den Rat der Gemeinde der Ver-
tragsabschlu0 nicht zustande kommt, ist der betreffende Erzeuger aut
Vorschlag des Gro0handelskontors fur Obst and Gemuse durch die Ab-
teilung Erfassung and Aufkauf des Rates des Kreises zur Ablieferung von
Gemuse mittels Ablieferungsbescheides zu verpflichten.
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2. Unterabschnitt
Veranlagung zur Pffichtablleterung von Wolle
Veranlagung der genosaensdsaftlichen Sdtafhaltung der LPG Typ I and II
(1) Mitglieder der LPG Typ I and 11, die bis zum Stichtag alle von ihnen
bisher gehaltenen Schafe in die LPG eingebracht hatten, werden von der
I'Ilidstablieferung je Hektar landwirtschaftlicher Nutzflfiche in Wolle be-
freit, wenn die eingebrachten Schafe nach Abs. 3 veranlagt werden.
(2) Mitglieder der LPG Typ I and II, die bis zum Stichtag die von ihnen
bisher gehaltenen Schafe nur zum Teil in die LPG eingebracht hatten,
sind zur Pifichtablieferung von Wolle wie Mitglieder der LPG Typ III
hcranzuzichen, wcnn die eingebraditen Schafe nach Abs. 3 veranlagt
werden.
(3) Die LPG Typ I and II rind fur die eigenen Schafbestfinde nadi ? 25
der Vcrordnung zu veranlagen. Von der errechneten Ablieferungsmenge
sind 20!', in Abzug zu bringen.
(4) Die LPG Typ I and II werden fur landwirtschaftlidte Nutzifachen, die
nicht in das Bodenbuch der Genossenschaft als eingebrachte Bodenanteile
auf den Namen von Mitgliedern eingetragen sind, zur Ptlichtablieferung
von Wolle wie LPG Typ III veranlagt. Von der errechneten Ablieferungs-
menge sind 20 ?,'? abzusctzen.
? 71
Veranlagung der LPG-Srhgferelen
(aufgehoben)
? 72
Veranlagung der Hauswirtschaften der Mitglieder der LPG Typ III
Die Mitglieder der LPG Typ III rind fur ihre Hauswirtschaften zur
Pflichtablleferung von Wolle wie folgt zu veranlagen:
a) Die Hauswirtschaften sind fur ein Schaf von der Pflichtablieferung
von Wolle befrelt;
b) werden am Stichtag von den Hauswirtsdsaften zwei oder drel Sdiafe
gehalten, so sand ale zur Pflichtablieferung von Wolle fur die Schaf-
haltung mit insgesamt 2 kg Wolle zu veranlagen;
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c) fur das 4. bis 15. Schaf Sind sie mit einer Norm von 3 kg Wolle je
Schaf, unabhangig von der gehaltenen Rasse, zu veranlagen;
d) werden am Stichtag 16 and mehr Schafe gehalten, so sind die Haus-
wirtschaften mit alien Schafen zur Pflichtablieferung von Wolle and
Schlachtvieh je Schaf nach ? 25 der Verordnung zu veranlagen.
(Beispiel:
In einer Hauswirtschaft der LPG Typ III befinden sich am Stich-
tag 10 Schafe. Die Veranlagung fur die Hauswirtschaft in Wolle ist
wie folgt:
nach Abs. I Buchst. a erfolgt fur ein Schaf keine Pflichtablieferung
von Wolle;
nach Abs. 1 Buchst. b kommen fur die Schafhaltung zur Ver-
anlagung f(ir das 2. bis 3. Schaf ingesamt 2 kg Wolle;
nadi Abs. 1 Buchst. c werden vom 4. bis 10. Schaf = 7 Sdiafe X 3 kg
veranlagt 21 kg Wolle
zusammen betragt das Ablieferungssoll in Wolle 23 kg Wolle)
? 73
Veranlagung bei Eintritt In eine LPG Typ III
(1) Werden von Mitgliedern, die kein Acker- Oder Gartenland individuell
nutzen, Schafe gehalten, so gilt die Regelung nach ? 72.
(2) Werden Einzelbauern Mitglieder einer LPG Typ III, so sind sic zur
Pflkfitablieferung von Wolle nach dem ? 72, and zwar vom 1. Januar des
Veraniagungsjahres, zu veranlagen, wobei ihre bisherigee Ablieferung von
Wolle bzw. das fir Wolle gelieferte Austausdserzeugnis anzurechnen 1st.
? 74
)(nderung der Veranlagung der LPG wlihrend des Jahres
(1) Das Ablieferungssoll in Wolle 1st bei Neubildung von LPG Typ III,
beim Ubergang zu Typ III oder bei Neuaufnahme von Mitgliedern ent-
sprechend den Bestimmungen des ? 17 der Verordnung festzulegen. Die
von den Mitgliedern bereits auf die Pflichtablieferung gelieferto Wolle
1st anzurechnen.
(2) Ablieferungsschulden in Wolle rind durch den fruheren Eigentiimer
Oder Bewirtachafter zu tilgen.
(3) Beim Ubergang einer LPG Typ I and II zur genossenschaftlichen
Schafhaltung wahrend des Veranlagungajahres bleibt daa Ablieferungasoll
in Wolle entsprechend den an die Mitglieder ausgehiindigten Ablieterungs-
besdreiden f(Ir das Veranlagungsjahr bestehen. I
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2 '!3
Veranlagung bei Austritt and Aussdhlul von Mitglledern aus der LPG
Erklart ein Mitglled semen Austritt aus einer LPG, so verliert es fur das
Veranlagungsjahr die ihm zustehenden Ermatiigungen in der Pflichtabliefe-
rung von Wolle. Dieser Bauer tat nach den allgemeinen Bestimmungen
zur Pflichtablieferung von Wolle zu veranlagen. Bel Ausschluf3 gelten die
Bestimmungen des ? 34 entsprechend.
? 76
Veranlagung zur Pflichtablieferung von Wolfe bel Ubernabme von
Wiriachaften durch westdeutsche Bauern
(1) Fur Bauern and Landarbeiter, die aus Westdeutsrhland in das Gebiet
der Deutschen Demokratischen Republik (ibersiedeln, sind bet Uber-
nahme von
a) unbesetzten Neubauernstellen,
b) Neubauernstellen in direktem Besitzwechsel
Vergunstigungen in der Pflichtablieferung von Wolle zu gewahren.
(2) Der Berechnung des Ablieferungssolls in Wolle sind die vom Rat des
Kreises festgesetzten Durchschnittsnormen der Gemeinde zugrunde zu
legen, in der der aus Westdeutadsjand ubergesiedelte Bauer oder Land-
arbeiter semen Wohnsitz hat.
(3) Von den errechneten Ablieferungsmengen sind Vergunstigungen bei
Ubernahme von
a) unbesetzten Neubauernstellen im 1., 2. and 3. Jahr 40 ?% and im
4. Jahr 25 ?,',i
b) Neubauernstellen in direktem Besitzwechsel im 1. Jahr 10 % des Ab-
lieferungssdlls in Wolle
zu gewahren.
(4) Bet fbernahme von Einzelbauernwirtschaften konnen die hate der
Kreise den westdeutschen Bauern entsprechende Erleichterungen ge-
wahren.
Veranlagung sonstiger landwirtsdsaftlicher Betriebe zur
Pflichtablieferung von Wolfe
Falls nachstehend nichts anderes angefiihrt, 1st das Ablieferuogssoll in
Wolfe wie in tierischen Erzeugnissen bei folgenden sonstigen landwirt-
schaftiichen Betrieben festzulegen:
a) bei Versuchsanstalten von Universitaten and staatlichen Tierzucht-
betrieben durch die Rate der Krelse entsprechend ? 42 Abs. 1, bet
Akademiegutern entsprechend ? 42 Abs. 2 and bet volkseigenen Lehr-
und Versuchsgiitern entsprechend ? 40 Abs. 1;
b) bei Staatlichen Forstwirtschaftsbetrieben, bet volkseigenen Industrie-
und Handelsbetrteben, bel Giitern, z. B. Kirdsengutern, nach den fur
die Einzelbauern geltenden Bestimmungen, bei nicht ausreichendem
Schafbesatz nach den Bestimmungen des ? 25 der Verordnung;
c) bei Deck- and Besamungsstationen nach den Ablieferungsnormen des
? 25 der Verordnung;
d) bei Schafhutegemeinschaften wie bei Weidegemeinschaften fur Jung-
. viehaufzucht in alien tierischen Erzeugnissen (? 46);
e) bei Betrieben and Flachen in Bewirtschaftung der Rate der Kreiseund
Gemeinden nach den allgemeinen Bestimmungen fiir Einzelbauern. Ist
der Viehbestand auf den Betrieben and Flachen zur Erfullung des Ab-
lieferungssolls in Wolfe nicht ausreichend, kann der Rat des Kreises
das Ablieferungssoll in Wolfe ermaf)igen;
f) bei landwirtschaftlichen Einzelbetrieben and lachen, die wahrend
des Veranlagungsjahres durch die Rate der KreisFe and Gemeinden zur
Bewirtschaftung ubernommen werden, nach.den allgemeinen Bestim-
mungen unter Berudcsichtigung des Buchst e.
? 7P
Veranlagung der Klelnbetrfebe and der Tierhalter ohne Land
(1) Private Industrie-, Gewerbe- and Handelsbetriebe and Handwerks-
betriebe mit fremden Arbeitskraften sowie alle ubrigen nirhtbauerlichen
Eigentumer, Besitzer, Pachter oder Nutzniefer von landwirtschaftlichen
Nutzflachen werden in Wolle wie folgt veranlagt:
a) werden am Stid.tag von den vorgenannten Erzeugern his zu 2 Schafe
gehalten, so rind sie zur Pflichtablieferung von 2 kg Wolle heranzu-
ziehen;
b) halten die vorgenannten Erzeuger am Stichtag his zu 15 Schafe, so Sind
these Erzeuger fur das 3. his 15. Schaf mit einer Norm von 3 kg Wolle
Je Schaf, unabhangig von der gehaltenen Rasse, zu veranlagen;
c) halten die vorgenannten Erzeuger am Stichtag 16 and mehr Schafe, so
rind sie fur alle Schafe zur Pflichtablieferung von Wolle and mit
Schlachtvieh je Schaf nach ? 25 der Verordnung zu veranlagen;
(Befspiel:
Ein Handwerksbetrieb mit fremden Arbeitskraften halt am Stichtag
10 Schafe.
Zur Pflidhtablieferung von Wolle wird dieser wie folgt herangezogen:
nach Abs. 1 Buchst. a fur das 1. and 2. Schaf 2 kg Wolfe
nails Abs. 1 Buchst. b fur das 3. his 10. Schaf 24 kg Wolfe
[8 Schafe X 3 kg Wolfe]
insgesamt 26 kg Wolle)
(2) Arbeiter, Angeste)lte, Angehorige der schaffenden Intelligenz, Sozial-
und Fiirsorgerentner and jene Handwerksbetriebe, die keine fremden
Arbeitskrafte beschaftigen, sand, wenn der Besitz an landwirtschaftlicher
Nutzfliiche im Einzelfall nicht mehr als 1 ha betragt and mehr als ein
Schaf gehalten wird, zur Pflichtablieferung von Wolle wie die Haurwirt-
sdiaften der Mitglieder der LPG Typ III zu veranlagen (vergl. ? 72).
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Veranlagung von Sdaafern mit eigenem Schafbestand
(1) Schafer, denen tariflich Eigenschafhaltung zusteht, sind fur je 25 Schafe
der von ihnen betreuten Herde fur ein eigcnes Schaf von der Ablieferung
von Wolle befreit.
(2) Fur die ubrigen Schafe sind sie bis zu einem Bestand von 30 Stuck nach
? 25 der Verordnung zur Pflichtablieferung nur von Wolle and fur jedes
dariiberhinaus gehaltene Schaf auch zur Pflichtablieferung von Schlacht-
vieh zu veranlagen.
(3) Bewirtschaften diese Schafer nods einen landwirtschaftlichen Betrieb,
so hat die Veranlagung zur Pflichtablieferung fur die ubrigen Erzeugnisse
ohne BerUcksichtigung der Schafhaltung nach den allgemeinen Bestim-
mungen zu erfolgen.
? 80
Veranlagung privater Srhaferelen
(1) Ale Schafereien sind Jene privaten Schathaltungen anzusehen, die
a) vorwiegend fremde Futterfladren and Hutungen mit lhrer Herde
nutzen Oder
b) mehr als 150 Schafe halten, wobei das Verhaltnis der Haltung von
Rindern zur Haltung von Schafen 1 : 10 (Binder zu Schafen) am Stich-
tag unterschreitet.
(Beispiel an Buchst. a:
Ein Erzeuger mit einer landwirtschaftlichen Nutzflache von 3 ha besitzt
am Stichtag 80 Schafe. Die Futtergrundlage fur diese Schafherde ist
bei 3 ha nicht gegeben, die Schafe miissen fremde Futterflachen nutzen.
Beispiel zu Buchst. b:
Ein Erzeuger mit einer landwirtschaftlichen Nutzfladce von 10 ha be-
sitzt am Stichtag zehn Rinder and 300 Schafe. Das Verhaltnis der Rin-
derhaltung zur Schafhaltung betragt I Rind zu 30 Schafen. Der Betrieb
ist daher als Schiiferei im Sinne dieser Durchfuhrungsbestimmung an-
zusehen.)
(2) Private Sdilifereien sind unabhangig von der von ihnen bewirtschafte-
ten landwirtschaftlichen Nutzflache zur Pflichtablieferung von Schlacht-
vieh, GeflUgel, Milch, Eiern and Wolle nach ? 25 der Verordnung zu ver-
anlagen.
(3) In Zweifelsfallen entscheidet fiber die Frage, ob es sich um eine
Schaferei handelt, der Rat des Kreises.
? 81
Veranlagung der Srhafhaltungen fiber I ha landwirtsehattllohe Nutzflgche
Die Schafhaltungen von Einzelbauern mit mehr als 1 ha landwirtschaft-
licher Nutzfladie wind, soweit sie nidit ais private Sdhaferei anzusehen
sind, bei einem Bestand von mehr als 30 Schafen am Stichtag in Wolle
nach der Stuckzahl zu veranlagen, and zwar fur das 31. and die weiteren
Schafe nach ? 25 der Verordnung.
(Beispiel:
Ein Erzeuger mit einer landwirtschaftlichen Nutzfliiche von 10 ha be-
sitzt am Stichtag 35 Schafe [Merino], Die Veranlagung zur Pflicht-
ablieferung von Wolle wind wie folgt durchgefuhrt:
10 ha Y. Norm 1,5 jig = 15,00 kg Wolle
5 Schafe ?: Norm 3,.5 kg = 17,50 kg Wolle
insgesamt 32,50 kg Wolle)
? 82
Veranlagung der Erwerbsgartenbaubetriebe
Erwerbsgartenbaubetriebe and andere Spezialbetriebc mit einer landwirt-
schaftlichen Nutzfiache von mehr als 1 ha, die gema(3 ? 52 Abs. 1 Erleich-
terungen bei der Pflichtablieferung vun Schlachtvieh, Geflugel, Milch and
Eiern erhalten haben, rind zur Pflichtablieferung von Wolle nach ? 25 der
Verordnung zu veranlagen.
? 83
Veranlagung fur Landwirtschaften sanitarer, sozialer and anderer
Anatalten and Einrichtungen
Landwirtschaften als Nebenbetriebe von Krankenhausern, Heilanstalten,
Invaliden-, Kruppel- and Altersheimen, Erholungs- and Ferienheimen der
Sozialversicherung, des FDGB and anderer Massenorganisationen Oder An-
stalten von staatlichen Verwaltungsorganen, werden zur Pflichtabliefe-
rung von Wolle nadi ? 25 der Verordnung veranlagt.
? 84
Austauscherzeugnisse fiir Wolle
(1) Be! Einzelbauern, die je Hekta, landwirtschaftlicher Nutzflache z-ir
Pflichtablieferung von Wolle veranlagt werden and infolge unzureidsen-
der Haltung von Schafen die Voraussetzungen fur die Produktion am
Stichtag nicht oder nicht volt nachweisen konnen, ist das Abliefenmgssoll
in Wolle in folgende Austauscherzeugnisse umzurechnen:
fur 1 kg abzuliefernde Rohwolle =
15 kg Lebendvieh ohne Schwein odor Schwein
Oder 70 kg Milch.
(2) Die nach Abs.1 ermittelten Ablieferungsmengen von.Sdilachtvieh and
Milch sind zum Ablieferungasoll in Lebendvieh ohne Sdswein, Schwetn
Oder Milch hinzuzurechnen and in den Ablieferungsbescheid aufzunehmen.
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(3) Eine Anrechn Sanitized Copy Approved for Release 2010/05/17: CIA-RDP80T00246AO42600360001-9
and Mich kann nur bis zur Hohe der fur Wolle festgelegten Austausch-
mengen vorgenommen werden.
? 85
Wolleabiieterung beim Verkauf von Schafen
(1) Be) einem Verkauf von Schafen bleibt der Verkaufer in jedem Falle
fur die Ablieferung der Wolle in natura bis zur vollen Erfullung des Ab-
lleferungssolls verpflichtet.
(2) Der Verkauf von Schaten ist gestattet, wenn durdi den Rat der Ge-
meinde festgestellt wird, daB die Sicherung der Pflichtablieferung in
Wolle beim Verkaufer gegeben ist.
3. Unterabschnitt
Besondere Bestimmungen fur die Veranlagung zur Pflidstablieferung
von Getreide, FrUhkartoffeln and Getreidestrob
? 88
Anfsdil8sselung des Ablleferungssoils In Getrelde auf die Getreldearten
(1) Die Aufschl(isselung des Ablieferungssolls In Getreide nach Arten
1st nadt
a) Brotgetreide,
b) Brau- and braufahige Gerste,
c) sonstiges Getreide (sonstige Gerste, Hafer einschlielilich Gemenge)
vorzunehmen. Fur landwirtschaftliche Betriebe, deren Ablieferungsver-
pflichtung in Getreide nicht mehr als 10 dz betragt, ist im Ablieferungs-
bescheid nur die Getreideart Brau- and braufahige Gerste gesondert fest-
zulegen.
(2) Die Erzeuger, deren gesamte Ablieferungsverpflichtung In Getreide
nicht mehr als 3 dz betragt, konnen selbst entscheiden, welche Getreideart
sie abliefern wollen.
? 87
Veranlagung zur Pflichtablieferung von Sdtlachtvieh odor Milch
an Stelle von Getreide
Fur landwirtschaftliche Betriebe, bei denen das Ablieferungssoll In Ge-
treide nicht mehr als 1 dz betragt, ist an Steile von Getreide moglichst die
Ablieferung von Sdtlachtvleh oder Milch Im Ablieferungsbescheid fest-
zulegen.
? 88
Veranlagung zur Pflichtablieferung von Fruh- and Fabrikkartotfeln
(aufgehoben)
4. Unterabsehnitt
Veranlagung zur Pfllchtablleferung von Geflugel
? 89?
(1) Die im ? 4 Abs. 1 Buchst. b der Verordnung festgelegte Ablieferungs-
pflicht fur Geflugel bezieht sich auf alle Bauernwirtschaften von mehr als
1 ha landwirtschaftlicher Nutzflache, auf LPG Typ I, II and III, auf
Geflugelspezialbetriebe and sonstige landwirtschaftliche Betriebe.
(2) Die Ablieferungssatze betragen:
a) fur alle Bauernwirtschaften mit einer Iandwirtschaftlichen Nutzflache
von 1 bis 2 ha lnsgesamt 1 kg Geflugel, mit einer landwirtschaftliChen
Nutzflache von 2 bis 5 ha 2 kg Geflugel;
b) fur alle Bauernwirtschaften mit einer landwirtschaftlichen Nutzflache
von mehr als S ha 600 g Geflugel je ha;
c) fur die Mitglieder der LPG Typ I and II wie bei Bauernwirtschaften;
d) fur LPG Typ III 500 g Gefl(igel je ha;
e) fur LPG Typ I, II fur die bei den Mitgliedern"nicht veranlagte Flache
500 g Geflugel je ha;
f) fur Gefliigelspezialbetriebe nach ? 50, Abs. 4.
(3) Das Ablieferungssoll ist jeweils auf voile 500 g Geflugel aufzurunden.
(4) Ablieferungspflichtige Betriebe, die auf Grund eines Nutzungsvertrages
freie Flachen ubernehmen, sind zur Pflichtablieferung von Geflugel ent-
sprechend den Bestimmungen der Anordnung vom 20. September 1956
fiber die Pflichtablieferung landwirtschaftlicher Erzeugnisse bei Vber-
nahme freier Betriebe and Flachen (GBI. I S. 822) zu veranlagen.
(5) Betragt das GesamtausmaB der eigenen zuz(iglich der ubernommenen
F15chen 1 bis 2 ha, ist das Ablieferungssoll mit 1 kg Geflugel and bet
2 bis 5 ha mit 2 kg Geflugel festzulegen.
Abschnitt XI
Ditterenzierungskommission
Zu ? 30 Abs. 2 der Verordnung:
? 90
Aufgaben der Ditferenzierungskommissionen
aufgehoben)
?) Der 4 89 regelte blsher die Lieferung von Raps-. Rtbsen- oder Senfstroh an Sidle
Von Getreidestroh; die Bestimmungen wurden aufgehoben.
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9 at
Zusammensetzung der Bezirks- and Kreisdifterenzlerungskommissionen
(auJpehoben)
? 92
Zusammensetzung der Gemeindedifterenzlerungskommissionen
(auJpehoben)
? 93
Benennung der Kommissionsmitglieder
(auJpehoben)
Zu 132 Abs.1 der Verordnung:
? 94
Ablieterungsbesdrelde
Der Ablieferungsbescheid 1st beim Rat der Gemeinde zu hinterlegen, wenn
silt der Erzeuger weigert, den Ablieferungsbescheid entgegenzunehmen,
In diesem Falle gilt der Ablieferungsbescheid mit dem Tage der Hinter-
legung als ausgehllndigt and die Verpflichtung des Erzeugers zur Abliefe-
rung begritndet. Dem Erzeuger ist von der erfolgten Hinterlegung Mit-
teilung zu machen.
? 95
Ablieferungssdmlden
(1) Die Veranlagung fur das kommende Jahr 1st unabhangig von den Ab-
heferungsschulden der einzelnen Erzeuger durchzufiihren.
(2) Der Rat der Gemeinde hat nach erfolgter Endabstimmung der Er-
zeugerkartel mit der Lieferantenkartei des VEAB fur jeden Erzeuger die
nach dem Stand vom 1. Januar des Veranlagungsjahres festgestellten Ab-
lieferungsschulden fur die einzelnen Erzeugnisse einschlie(Slich der gestun-
deten Mengen in die Erganzung zum Ablieferungsbescheid einzutragen.
Die Erganzung zum Ablieferungsbescheid ist unverzUglich dem Erzeuger
auszuhAndigen.
(3) Bel LPG sind die nach den Bestimmungen des Abs. 2 ermittelten
Ablieferungsschulden and gestundeten Mengen an Hand der vom VEAB
ubergebenen Abstimmungsnachweise zum Abschlufibericht Uber die Er-
fiillung des Erfassungsplanes durch den Rat des Kreises in den Abliefe-
rungsbescheid einzutragen.
(4) Der Rat des Krelses hat an Hand der vom VEAB ubergebenen Ab-
stimmungsnachweise zum Abschluiibericht (!her die Erfullung des Er-
fassungsplanes die Richtigkeit der Eintragungen der Schulden zu iiber-
prufen and zu bestatigen.
(5) (pestrichen)
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? 96
Xnderung des Ablieferungsbescheidea
Eine Anderung des Ablieferungsbescheides 1st durch den Rat des Kreises
jederzeit zulassig, wenn in ihm Schreib- oder Rechenfehler enthalten sind;
wird festgestellt, daft der Bescheid es tgegen den gesetzlichen Bestimmun-
gen ausgestelit wurde, so ist er vom Rat des Kreises aufzuheben bzw.
zu iindern oder z% erganzen. Nach Ablauf des Veranlagungsjahres kann
der Ablieferungsbescheid nicht mehr abgeandert odor erganzt werden.
Zu ? 37 der Verordnung:
? 97
Stichiag
(1) Als Stichtag der Veranlagung nach dieser Durchfuhrungsbestimmung
ist der 3. Dezember des jeweiligen Jahres anzuschen.
(2) Fur die Uberprufung der Veranlagung kann der 3. Mdrz oder der
3. Juni als Stichtag herangezogen werden.
Abschnitt XII
Vertragskulturen
1. Unterabschnitt
Obst- and Weintrauben
Zu ?? 38 bis 41 der Verordnung:
? 98
Ablieferungsptlicht des Erzeugers von Obst
(1) Der Ablieferungspflicht von Obst unterliegen alle im ? 2 der Verord-
nung angefuhrten Eigentumer, Besitzer, Parhter oder Nutzniefier von
Obstkulturfladren wobei die Bestimmungen des ? 63 Ziff. 1 zu beachten
sind. Zur Ablieferung wird der Anbauer von Obst nach ? 38 der Verord-
nung auf Grund von Vertragen herangezogen.
(2) Obsterntepachter Was sind Pechter, die Anlagen nur zur Aberntung
nutzen) sind unabhangig von dem Umfang der von ihnen genutzten
Flachen zur Ablieferung heranzuzichen.
(3) Anbauer von Erdbeeren, die einen Arbaubescheid Ober der. Anbau
von Erdbeeren erhalten haben, sind mit Erdbeeren auch dann zu veran-
lagen, wenn die Fl8che 0,10 ha nicht ubersteigt. Fur die im Anbauplan
festgelegten Erdbeerflgdten sind alle ablieferungspflichtigen Anbauer
unabhangig vom Umfang der Flache mit 80 "/o der Gemeindedurchschnitts-
norm von Obst zu veranlagen.
? 99
(1) Eigentumer, Besitzer, Pachter oder Nutznieller, deren Obstkultur-
anlagen in verschiedenen Gemeinden oder Kreisen des eigenen oder eines
benachbarten Bezirkes liegen, sind in der Gemeinde zur Ablieferung heran-
zuziehen, in der sie ihren Wohnsitz haben.
(2) Die Grundiage fur die Einreihung In die Gr8llengruppe fur Obst-
kulturflachen 1st die beim Biirgermeister der Wohnsitzgemeinde vorhan-
dene Betriebsliste.
(3) Obsterntepachter sind in der Gemeinde zur Ablieferung heranzuziehen,
in der sie ihre Obstkulturanlagen in Erntepacht haben.
(4) Bewirtschaften mehrere Mitglieder eines Haushaltes getrennt Obst-
kulturflachen, so sind these Obstkulturflachen als eine Flacheneinheit bet
der Einreihung in die entsprechende Gri liengruppe zu betrachten. Der Ver-
trag ist mit einem vertretungsberechtigten Familienmitglied abzuschlie0en.
? 100
Differenzierung der Obstablieferungsmenge
(1) Die Obstkulturflachen sind oath folgenden Grollengruppen zu unter-
teilen:
0,10 ha bis 0,20 ha Obstkulturflache,
Ober 0,20 ha his 0,50 ha Obstkulturflache,
Ober 0,50 ha bis 1,00 ha Obstkuiturflache
und Ober 1,00 ha Obstkulturflache.
(2) Obsterntepachter sind mit 95 "'o ihres Durchschnittsertrages von Obst
ablieferungspflichtig. Das gleidie trifft zu fur die Obstanlagen, die von
staatlichen Strailenunterhaltungsbetrieben oder von den Gemeinden be-
wirtsdiaftet werden.
? 101
Durehfilhrung der VertragsabschtOese
Naeb Bestatigung der Obstdifferenzierung dutch den Rat des Kreises sind
die Nachweise uber die bestatigte Obstdifferenzierung dem zustandigen
GroOhandelskontor fur Obst und Gemuse bzw. dem zustandigen Groll-
handelskontor fur Lebensmittel, Obst und Gemuse oder dem anderen zu-
standigen Erfassungeorgan zur DurchfUhrung des Vertragsabschlusses zu
ubergeben. Die Vertrage sind nach Arten abzuschliefen, wobei mit den
Erzeugern fur die einzelnen Arten Ablieferungstermine zu verein-
baren sind.
$ 102
Ablieferungspflidht fOr Weintrauben
(1) Der Ablieferungspflioht von Weintrauben unterliegen - auOer VEG -
alle Im ? 2 der Verordnung genannten Eigentumer, Besitzer, Pachter oder
Nutznieder von Rebenkulturflachen, wenn die in ihrem Besitz betindlirhe
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Rebenkulturfiache die GrhOe von 0,03 ha i bersteigt. Zur Abl]eferung wird
der Erzeuger oath ? 38 d
er Verordnungf Gd
gezogen. aurun von Vertragen heran-
(2) Bel der Veranlagung ist von der durchschnittlichen differenzierten
Ablieferungsmenge der Vorjahre sowie von der differenzierten Abliefe-
rung des Jahres 1955 unter Einha]tung der festgesetzten Planmengen fur
das Jahr 1956 auszugehen. Veranderungen sind vorzunehmen, sofern ein
Zugang von ertragsfahigen Rebenkulturflachen zu verzeichnen ist Oder
sich die Veranlagung der Vorjahre als zu niedrig erwiesen hat. babel ist
zu berucksichtigen, da0 die Ablieferungsmenge bei einem Umfang der
Rebenkulturflache
fiber 0,03 ha bis 0,05 ha 30 ^'o
Ober 0,05 ha bis 0,10 ha 50
uber 0,10 ha his 0,25 ha 70 010
uber 0,25 ha his 1,00 ha 80 0,0
Ober 1,00 ha 90 0/0
des durbersteigenchschnittlichen.
soil Ertrages gut gepflegter Anlagen der Vorjahre nicht
u
2. Unterabschnitt
Technisdhe Kulturen
? 103
Ablieferung von technischen Kulturen
(1) Zur vertraglichen Ablieferung von Zuckerriiben, Tabak, Faserpflanzen-
stroh und -samen, Arznei- und Gewurzpflanzen, sowie Mohnkapseln sind
alle Betriebe, die zum Anbau dieser Kulturen Burch"den Anbaubescheid
bzw. die Erganzung zum Anbaubescheid verpflichtet sind - (bei Mohn-
kapseln fur die im Anbaubescheid festgelegte Anbauflache in Mohn) -
heranzuziehen.
(2) Die Eigentumer, Besitzer, Pachter oder Nutznieler von Korbweiden-
flachen sind von samtlichen Anlagen kulturma0ig erzeugter Korbweiden
und Bandstockweiden einsdolielllich der Stecklingsflachen, unabhangig
von der Grolle der bewachsenen Fladien ablieferungspflichtig.
(3) Die VEG, LPG und sonstigen landwirtschaftlichen Betriebe nach ? 2
der Verordnung sind fur die gesamte Anbauflachen in Kulturhopfen ab-
lieferungspflichtig. Die Ablieferungsmengen fur VEG werden Im Plan des
VEG festgesetzt.
(4) Die Anbauer von Tabak, die zum Anbau nicht verpflichtet sind, aber
mehr als 100 Pflanzen anbauen, sind fur den gesamten Anbau abliefe-
rungspflichtig.
? 104
Vertraglithe Ablleferungepfiicht der LPG
(1) Die Veranlagung der LPG zur Ablieferung von Sonderkulturen let
dtsprechend den geltenden Bestimmungen fur bauerliche Wirtsdhaften
rchzufuhren.
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(2) Bei Elntritt neuer Mitglieder in eine LPG and bei Neubildung von zassung and Aufkauf gesondert herausgegebenen Terminplan durchzu.
LPG geht die gesamte vertragliche Ablieferungspflicht fur Sonderkul- fuhren.
turen der bauerlichen Wirtschaften auf die LPG uber.
Zu ? 39 der Verordnung:
? 105
Vertrfige
Die Vertrage Ober die Ablieferung sind zweifach auszufertigen. Eine Aus-
fertigung erhalt der Erzeuger, die zweite der Erfassungsbetrieb.
? 106
Durchffihrung des Vertragsabscblusses durrh die Erfassungsorgane
(1) Per Vertragsabschlup mit den einzelnen Erzeugern ist von den nach-
stehend gcnannten Erfassungsbetrieben durchzuf0hren:
a) von den Bastfaseraufbercitungsbetrieben fur Faserlein, Olfaserlein and
Hanf (Stroh, Samen bzw. Saatgut), sofern es sich um den Anbau bet
VEG, LPG sowie Universitats- and anderen staatlichen Giitern han-
delt. Daruber hinaus fuhren die Bastfaseraufbereitungsbetriebe in den
vom Staatssekretariat fur Erfassung and Aufkauf festgelegten Kreisen
den Vertragsabschluii mit alien Erzeugern durch;
b) von den VEAB fur Faserlein, Olfaserlein and Hanf (Stroh, Samen bzw.
Saatgut), sofern es sich um den Anbau der unter Buchstabe a nicht ge-
nannten Iandwirtschaftlichen Betriebe handelt and fiir Mohnkapseln;
c) von den VEB Rohtabak fur Tabak, einsdslielliich Kleinpflanzertabak;
d) von den volkseigenen Zuckerfabriken Mr Zuckerriiben;
e) (gestrichen)
f) von den Erfassungsbetrieben Mr Arznei- and Gewlirzpflanzen in den
ihnen zugeteilten Arbeitsgebieten fur die festgelegten Arten;
g) von den Einkaufs- and Liefergenossenschaften des Kgrbmadberhand-
werks Mir Korbweiden;
h) vom Volkseigenen Versorgungs- and Lagerungskontor der Lebens-
mittelindustrie - Getranke - Abteilung Hopfen and Ma1z, Auflenstelle
Leipzig fur K ulturhopfen.
(2) Per Vertrag ist mit den VEG, den LPG and den Eigentimern, Be-
sitzern, Pachtern oder Nutzniel3ern der bauerlichen and ubrigen Betriebe
abzusdilief3en, die
a) zum Anbau der Vertragskulturen durch Anbaubescheid verpflich-
tet sind;
b) Korbweidenflachen (ausschliefi)ich der wildwachsenden) nutzen, unab-
hkngig von der Grope der Flache;
e) 101 and mehr Tabakpflanzen anbauen, such wenn sie keinen Anbau-
bescheid erhalten haben.
? 10^
Zeitraum des Vertrageabschlussea
Die im ? 106 Abs. 1 genannten Ertassungsbetrfebe haben den Vertrags-
abschlup mit alien Anbauern nach dem vom Staatssekretariat fur Er-
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? 108
DifferenzIerung der Liefermengen fur die einzelnen
landwlrtschaftlichen Betriebe
Die Differenzierung der Liefermengen, besonders der Kulturen Zudcer-
ruben, Faserpflanzen and Korbweiden, soil so durchgefuhrt werden, dap
entsprechend den Erzeugungsbedingungen unabhangig von den Betriebs-
gropengruppen unterschiedliche Normen innerhalb der Gemeinden fur
die einzelnen Wirtschaften festgelegt werden.
? 109
Xnderung oder Erganzung von Vertragen
(1) Ergibt sick bis zum Abschlul3 der Ernie infolge bedeutender Ertrags-
ausfalle oder Ertragsminderungen, die ohne Verschulden des Erzeugers
eintraten, die Notwendigkeit einer Anderung odor Erganzung eines Ver-
trages, so ist wie folgt vorzugehen: Antrage der Erzeuger auf Anderung
der im Vertrag festgelegten Liefermengen sind beim zustandigen Er-
fassungsbetrieb (VEAB, Zuckerfabrik usw.) einzureichen. Dieser hat die
Angaben des Erzeugers an Ort and Stolle gewissenhaft zu prufen. Ent-
spredsen die Angaben des Erzeugers den Tatsachen, so hat der Erfassungs-
betrieb den Antrag innerhalb von zehn Tagen mit der Begrundung uber
die Ursadten des Schadens an den Rat des Kreises weiterzuleiten. Dieser
hat den Antrag innerhalb von zehn Tagen zu prufen and zu entscheiden.
Wird die Begrundung als zutreffend anerkannt and rechtfertigt sie den
Antrag, so ist die im Vertrag festgelegte Ablieferungsmenge um die Hdhe
des tatsachlichen Schadens zu ermapigen. Per Rat des Kreises hat seine
Entscheidung dem Erfassungsbetrieb and bei einer Anderung der Ab-
lieferungsmenge auch dem Rat der Gemeinde innerhalb zehn Tagen mit-
zuteilen, damit these die Lieferanten- bzw. Erzeugerkarteikarten berichti-
gen konnen. Der Erfassungsbetrieb hat dem Erzeuger die Entscheidung
des Kreises mitzuteilen and die erforderliche Berichtigung des Vertrages
vorzunehmen.
(2) Erweist sick eine Vertragsberichtigung infolge Verschuldens des An-
bauers ale notwendig, so kann der Rat der Gemeinde im Einvernehmen
mit dem Erfassungsorgan die Ablieferungsschulden in das nachste Ver-
anlagungsjahr vortragen lassen.
? 110
Ablieterungsbesdteide an Stelle von Vertragen
(1) Verweigert ein Erzeuger trotz wiederholter Aufklfirung den Vertrags-
abschlu0, oder erkennt er die Ablieferungsverpfllchtung nicht an, so ist
wie folgt zu verfahren:
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Die Namen and Lietermengen der betreffenden Erzeuger sind in Listen gung der Ablieferungsbescheide and der Durchfuhrung der Vertrags-
zusammengefa(it mit den Vertragen (in doppelter Ausfertigung) dem Rat abschlilsse das Ab' f
des Krelses wochentlich zu tibergeben. Dabei mind die Griinde der Ver-
weigerung anzugeben. Die Ubergabe ist zu der im Terminplan vorgesehe-
ran Frist abzuschliel3en.
(2) Der Rat des Kreises hat unverzOglich mit den betreffenden Erzeugern
Verbindung aufzunehmen, um these zum VertragsabschluB zu veranlassen.
(3) Kommt es trotz der Vermittlung des Rates des Kreises mit dem Er-
zeuger nicht zum Vertragsabschlull, so ist fiir das betreffende landwirt-
schaftliche Erzeugnls ein Ablieferungsbescheid auszuhandigen. An Stelle
des Ablieferungsbescheides kann auch der jeweilige Vertrag mit dem
Uberdruck Verbindlich nach ? 40 Abs. 1 der Verordnung" verbindlich
erklart werden. In diesem Falle werden fur den Erzeuger alle Vertrags-
bedingungen wirksam. Die Ablieferungsbescheide oder die zweiten Aus-
fertigungen der Vertrage rind binnen fOnf Tagen nach der Entscheidung
den Erzeugern gegen Empfangsbestatigung auszuhandigen. Die Rate der
Kreise haben die Veranlagung durch Ablieferungsbescheid oder durch
Vertrag den Erfassungsbetrieben zu bestatigen and ihnen das zweite
Exemplar des Vertrages zurOdczugeben.
(4) Kommt es zu Streitigkeiten zwischen einem Erfassungsbetrieb and
einem VEG oiler einer LPG, so entscheidet Ober die Hohe der in den Ver-
trag aufzunehmenden Liefermengen bet LPG and kreisgeleiteten VEG der
Rat des Kreises, bet bezirksgeleiteten VEG der Rat des Bezirkes and bet
zentralgelelteten VEG das Ministerium fiir Land- and Forstwirtschaft. Die
Vertrage mit den in diesem Verfahren festgesetzten Liefermengen rind
von den Vertragspartnern innerhalb einer Woche nach Zustellung der
Entscheldung abzuschliellen.
3. Unterabschnitt
Veranlagung and Autgliederung der Planmengen
von tierischen Rohatoffen
? 111
Veranlagung zur Pflichtablieferung von Edelpelztierfellen
(aufgehoben)
Abschnitt XIII
Erzeuger- and Lieferantenkartelen
Zu ?? 32 and 33 der Verordnung:
? 112
Die Erzeugerkartel
(1) Die Rate der Gemeinden mind verpflichtet, fur alle ablieferungspflich-
tigen Personen (mit Ausnahme von VEG) unverztiglich nach Aushandi-
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to erungssoll and die vertragliche Liefermenge in die
Erzeugerkarteikarte des betreffenden Erzeugers einzutragen.
(2) Das Muster der Erzeugerkarteikarte wird vom Staatssekretariat fur
Erfassung and Aufkauf herausgegeben.
(3) In die Erzeugerkarteikarten sind zur Kontrolle der Planerfullung die
Mengen der Ablieferung aus folgenden Unterlagen einzutragen:
a) Ablieferungsbescheinigungen,
b) Anrechnungsbescheinigungen,
c) Abrechnungen fur Milch and Zuckerriiben,
d) Sammellisten fur Eier and Geflugel,
e) Gutschriften auf die Pflichtablieferung.
Eintragungen aus anderen Unterlagen sind unzulassig.
(4) Zum Nachweis Ober den ErfOllungsstand aller Ablieferungspflichtigen
in der Gemeinde haben die Rate der Gemeinden besondere Gemeinde-
Obersichten (Gemeindedeekblatter) zu f0hren, in die alle Ergebnisse der
Ablieferung aus den Erzeugerkarteikarten zu Obernehmen sind.
(5) FOr die Vollstandigkeit, Richtigkeit and stiindige Tagfertigkeit der
Erzeugerkarteien and der Deckbiatter sind die Rate der Gemeinden ver-
antwortlid:.
(6) Die Erzeugerkarteien sind unter Verschlul3 zu halten. Einsicht in die
Erzeugerkarteikarte ist dem Erzeuger and den Erfassungs- and Kontroll-
organen zu gewahren.
(7) ROcklieferungen Mr Saatgutdarlehen sind in die Erzeugerkartei des
betreffenden Ablieferungspflichtigen einzutragen.
(8) In die Erzeugerkarteikarten ist neben den Ablieferungen auf das Ab-
lieferungssoll auch der Verkauf and die Vertragsabschliisse Ober die Mast
von Schlachtvieh - nach ? 7 Abs. 4 der Anordnung Nr. 2 vom 24. Dezember
1957 (GB1. I S. 74) - einzutragen.
? 113
Fuhrung der Lieferantenkartei
(1) Die Rate der Kreise Obergeben nach Absehlull der differenzierten Vcr-
anlagung den VEAB and den anderen Erfassungsorganen die festgelegten
Abiieferungsmengen fur samtliche ablieferungspflichtigen Personen des
Kreises zur Einrichtung der Lieterantenkartcien.
(2) Die VEAB and die anderen Erfassungsorgan haben auf Grund dieser
Unterlagen unverzuglich die Angaben Ober die Pflichtablieferung fiir die
zu ihrem Gebiet gehorenden Erzeuger and nach der Durchfuhrung der
VertragsabschlOsse die vertraglichen Liefermengen in die Lieferanten-
karteikarten einzutragen.
(3) Das Muster der Lieferantenkarteikarten wird vom Staatsekretariat Air
Erfassung and Aufkauf herausgegeben.
Sind ebenfalls besondere Gemeindeubersichten (Gemeindedeckblatter) zu
fuhren.
(5) Fur die Vollstandigkeit, Richtigkeit and standige Tagfertigkeit der
Lieferantenkarteien and der Gemeindedeckbiatter rind die Leiter der Er-
fassungsstellen verantwortlich..
(6) Die Lieferantenkarteien Bind unter Verschlul zu halten.
(7) In die Lieferantenkarteikarten Sind zur Kontrolle der Planerfullung
die Mengen der Ablieferung ausfolgenden Unterlagen einzutragen:
a) Ablieferungsbescheinigungen,
b) Anrechnungsbescheinigungen,
c) Abrechnungen fur Milch and Zudcerrilben,
d) Sammellisten fur Eler and Gefliigel,
e) Gutschriften auf die Pflichtablieferung.
Eintragungen aus anderen Unterlagen Sind unzulassig.
(B) Die Betriebsleiter der VEAB and die Leiter der Ubrigen Erf sungs-
organe Sind dafur verantwortlich, daf) die Vollstandigkeit and R~3chtigkeit
der Lieferantenkarteien im Betriebe sowle in den Annahme- Oder Er-
fassungsstellen mindestens einmal in jedem Quartal genau gepriift wird.
Bei Unstimmigkeiten haben sie sofort die zu Ihrer Beseitigung erforder-
lichen Malinahmen zu treffen.
(9) Rilddieferungsmengen fur Saatgutdarlehen rind von den VEAB auf
Grund der Meldung des Rates des Kreises in .die Lieferantenkarteikarten
einzutragen.
(10) Die beim Aufkauf ausgestellten Ablieferungsbescheinigungen and
Sammellisten Sind in der Lieferantenkartei nichi zu buchen; dies gilt nicht
fur den Aufkauf von Schlachtvieh, der einzutragen 1st.
? 114
Abstimmung der Lieferantenkartelen trait den Erzeugerkarteien
(1) Die Erfassungsstellen haben ihre Lieferantenkarteien mit den Erzeu-
gerkarteien der Rate der Gemeinden abzustimmen, and zwar:
a) fiir tierische Erzeugnisse einmal in jedem Quartal,
b) fur Wolfe je einmal im III. and IV. Quartal,
c) fur Getrelde, SpelsehOlsenfruchte, Olsaaten, Heti and Stroh im Monat
Oktober;
d) fur Kartoffeln im Monat November.
(2) Ergeben sich bet der Abstimmung Differenzen, so Sind these an Hand
der Belege gewissenhaft zu klaren and the unriditigen Elntragungen zu
berichtigen.
(3) Bis zum 25. Januar des folgenden Jahres ist eine Endabstimmung nach
dem Stand vom 31. Dezember des vergangenen Jahres f(ir die im Abs. 1
aufgeftthrten landwirtschaftlidtien Erzeugnipe durdtzufOhren. babel sind
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die Ablieferungsschulden fur jeden einzelnen Erzeuger festzustellen and
fur die Ausstellung der Nachtragsbescheide in einem Nachweis festzu-
halten.
(4) Die Rate der Gemeinden and die Erfassungsstellen bestatigen sich
gegenseitig die Abstimmung. Die Bestitigung erfolgt durch die Rate der
Gemeinden auf den Gemeindedeckblattern der Lieferantenkartei and
durds die Erfassungsstellen auf den Deckblattern zur Erzeugerkartei.
(5) Die Ablieferungsschulden der einzelnen Erzeuger rind nach Endab-
stimmung in die Lieferanten- and Erzeugerkartei fur das neue Ver-
anlagungsjahr vorzutragen.
Kontrolle der Erzeuger- and Lieferantenkartel
(1) Die Rate der Krelse haben standig, jedoch mindestens einmal im
Monat, in jeder Gemeinde zu prufen, ob die Erzeugerkartel beim Rat
der Gemeinde auf Grund der ubergebenen Ablieferungsbescheinigungen,
Anrechnungsbescheinigungen and Sammellisten vollstandig, richtig and
tagfertig gefilhrt wird. Werden Mangel festgestellt, so ist ihre Beseitigung
zu veranlassen. Die Durchfuhrung der Kontrolle 1st auf dem Gemeinde-
deckblatt der Erzeugerkartei zu vermerken.
(2) Die Abteilungen Erfassung and Aufkauf der Rate der Kreise haben die
Vollstandigkeit and Richtigkeit der Lieferantenkarteien bei den VEAB
and den anderen Erfassungsorganen and die Durchfiihrung der Abstim-
mung der Lieferantenkarteien mit den Erzeugerkarteien mindestens ein-
mal in jedem Quartal zu kontrollieren.
Abschnitt XIV
Fristen der Ablieferung and Mailnahmen zu ihrer Erfiiilung
Zn ? 42 der Verordnung:
? 116
1.
Die Erzeuger, die zur Pflichtablieferung von Getreide and Spelsehulsen-
fr(Ichten veranlagt Sind, haben these Erzeugnisse innerhalb folgender
Fristen In Robe der nachfolgenden Prozentsatze abzuliefern:
a) In den Bezirken Rostock, Schwerin, Neubrandenburg, Potsdam, Frank-
furt, Cottbus, Magdeburg, Halle, Leipzig and Dresden - auUer in den
Kreisen Dippoldiswalde, Pirna and Sebnitz -
bis 31. August 25%
bis 30. September 50 O/a
bis 31.Oktober 70%
bis 15. Dezember 100%
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b) In den Bezirken Erfurt, Gera, Suhl, Karl-Marx-Stadt and in den Krei-
sen Dippoldiswalde, Pirna and Sebnitz des Bezirkes Dresden
big 31. August 15%
big 30. September 40%
big 31. Oktober 70%
big 15. Dezember 100%
2.
Die Erzeuger sind verptlichtet, die landwirtschaftlichen Erzeugnisse inner-
haib folgender Fristen in Hbhe der festgesetzen Prozentsatze abzuliefern:
Prozentsetz
der Abneterung
davon
ins- im
big Ende gesamt laufend.
Monat
O/Y
August 60 60
September 80 20
Oktober 100 20
Kartoffeln:
(davon Friihkartoffeln his 10. August
70 dz je Hektar Anbaufliiche) ........
September 20 20
Oktober 75 55
November 100 25
Obst:
Erdbeeren. Johannisbeeren and sonstige unmittelbar
Beeren, frOhe Sorten von Stelnobst and nach
Spatkirsrhen ................... Aberntung 100
Herbstsorten von Kern- and Steinobst .. 15. Oktober 100
Spat- and Wintersorten von Obst ..... 5. November 100
Juni 20 20
Juli 50 30
August 05 15
September 80 15
Dezember 100 20
Stroh:
(einschliellich Olsaatenstroh In Anrech-
nung aut Getreidestroh) ........... Still 10
Zuckerraben
(sofern In den zwischen den Erzeugern
and den Zuckerfabriken abgeschlossenen
August 40
September 90
Oktober 75
November 90
Dezember 100
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Prozentsatz
der Ablleferung
davon
Ins- im
bis Ende gesamt 1-fend.
Quartal
Vertragen oder in den Anfuhrplanen der
Zuckerfabriken ein friiherer Abliefe-
rungstermin festgelegt wurde, ist dieser
Termin verbindlich) ............ .
Februar d.fol-
gend.Jahres 100
Mohnkapseln .................. .
zu den beson-
dersfestgeleg-
ten Terminen
September
50
Dezember
100
(Zichorienwurzein sind Oestrichen)
Faserlein, Olfaserlein and Hanf ....... .
spatestens
31. Marz des
folgenden
Jahres
(bei Roststroh
1
i
100
. Ma
)
3
-
15. Marz des
folgenden
Jahres
100
-
Schlachtvieh ................... .
Marz
25
25
Junl
50
25
September
75
25
Dezember
100
25
Mitch ........................
Marz
30
30
Juni
80
30
September
85
25
Dezember
100
15
Eler .........................
Marz
30
30
Juni 4
85
55
September
95
10
Dezember
100
5
Geflugel ...................... .
September
30 30
lira 1. bis
III. Quartal,
Dezember
100
70
Ibis 10. 12.)
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Abschnitt XV (o) the Entscheidung des Rates des Kreises Oder Bezirkes nach den Ab-
Gemeinsame and Sdduflbestimmungen
Ze 144 Abs. 2 der Verordnung:
Statat der VEAB
Bis zu elner Neuregelung gilt das Statut der volkseigenen Erfassungs- and
Aufkaufbetriebe fur landwirtschaftlirhe Erzeugnisse (VEAB) vom 9. Junl
1952 (MinBl. S. 89) in der Fassung der Anordnung vom 2. August 1958
(GBI. II S. 293).
? 118
Ausnahmen von den Bestimmungen des ? 45
Unter die Bestimmungen des ? 45 der Verordnung fallen nicht Silos, Lager,
Speicher and sonstige Lagerriiumlichkelten Oder Teile davon, die im E1gen-
tum bzw. In Rechtstriigerschaft der VEG, der Konsurngenossenschaften,
der Bauerlichen Handelsgenossenschaften, der Deutschen Seat-
gut-Handelsbetriebe Oder der LandwIrtschaftlidten Produktionsgenossen-
schaften (LPG) stehen and fir die Lagerung von landwirtschaftlichen Er-
zeugnissen bestimmt sind, sofern sie fur these Zwecke voll benutzt werden.
? 119
Verfahrensbestimmungen fur die Inansprucbnahme von Silos, LSgern,
Speldsern and sonstigen Lagerr5umlidskeiten nails ? 45
(1) Sofern es sich nicht um die im ? 118 genannten Rechtstrager handelt,
sind the VEAB and die anderen zugelassenen Erfassungsorgane berechtigt,
von den Eigentumern Oder Besitzern von Silos, Speichern, Lligern and
sonstigen Raumen, die zur Lagerung von landwirtschaftlirhen Erzeug-
nissen genutzt werden Oder zur Lagerung dieser Erzeugnisse geeignet
sind, den Abschlul von Mtet- (such Pacht-) Oder entgeltlidren Einlage-
rungsvertragen zu verlangen.
(2) Handelt es sich um volkseigene GrundstOcke, so 1st die Inanspruch-
nahme nach der Anordnung vom 21. August 1958 Ober des Verfahren bel
Veranderungen in der Rechtstragerschaft an volkseigenen GrundstOdcen
(G131. I S. 702) durchzutuhren.
(3) Kommt hinsichtlich privater GrundstOcke Ober die Miete, Pacht Oder
Einlagerung ein?Einigung nicht zustande, so entscheidet auf Antrag des
VEAB oder des anderen zugelassenen Erfassungsorgans der Rat des
Kretses Ober die Zulassigkeit der Inanspruchnahme der Silos, Speicher,
Lager and Raume and Ober die Zeltdauer.
(4) Gegen die Entscheidung des Rates des Kreises kann innerhalb zehn
Tagen nach Zustellung Einapruch belm Rat des Bezirkes erhoben werden.
Der Rat des Bezirkes entscheldet endgultig.
-men 3 and 4 mull neben der Bezeichnung des Grundstuckes, das dem
VEAB Oder dem zugelassenen Erfassungsorgan zu vermieten Oder zu ver-
pachten oder in dem die Einlagerung durchzufiihren ist, such Zweck and
Notwendigkeit der Inanspruchnahme darlegen. Der Bescheid ist dem be-
troffenen Eigentumer Oder Besitzer gegen Empfangsbestatigung nuszu-
handigen.
? 120
Einigungsversuch
Die Rate der Kreise and der Gemeinden haben vor ihren Entscheidungen
Hach ?119 zu versuchen, durch Verhandlungen eine Einigung Oder den
AbschluB des Vertrages zu erreichen.
? 121
Wirkung der Ihanspruchnahme
Der Bescheid Ober die Zulassigkeit der Inanspruchnahme nach ? 120 er-
setzt die rechtsgeschaftliche Willenserklarung des Betroffenen, die zur
Begrundung des Met- Oder Pacht- Oder Einingerungsverhaltnisses Hach
den Bestimmungen des Zivilrechts erforderlich ist. Die Erlhllung der
Verpflichtungen kann von dem Rat des Kreises Oder Bezirkes, der sic
ausgesprochen hat, im Verwaltungswege and von dem VEAB Oder dem
anderen zugelassenen Erfassungsorgan im ordentlichen Redstsweg durch-
gesetzt werden.
? 122
Anweisuagen der Elite der Krelse Ober die Anwendung der Abnahme-
und GOtebestimmungcn
(1) Kommt es zu Meinungsversehiedenheiten zwischen dem. Erfassungs-
organ and dem Erzeuger Ober die Abnahme landwirtschaftlicher Erzeug-
nisse Oder Ober die Anwendung der geltenden Gutebestimmungen, so k8n-
nen beide helm Rat des Kreises elne VerfUgung daruber beantragen, ob
das bctreffende landwirtschaftliche Erzeugnis abgenommen werden mull
bzw. ob eine bestimmte GUte vorliegt. Der Rat des Kreises hat einen
solchen Antrag unverztiglich zu bearbeiten.
(2) Der Rat des Kreises Oder sein Beauftragter hat an den VEAB Oder das
zustlindige Erfassungs- and Aufkauforgan die erforderliche Anweisung
Ober die Abnahme Oder Ober die Anwendung der geltenden GOtebestim-
mungen zu erteilen. Das Rechtsverhaltnis zwischen Erzeuger and VEAB
aus der Ablieferung des betreffenden Erzeugnisses wird durch die An,
weisung des Rates des Kreises Oder des Beauftragten nicht beriihrt, es
richtet aich nach den dafiir geltenden gesetzlichen Bestimmungen. Bet der
Anweisung an den VEAB ist zu beachten, daft durch die Abnahme nicht
the Obrigen berelts abgenommenen and lagernden Erzeugnisse in lhrer
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t werden and tau aer ungestorte notau[ aer t~onanme
Qualitut gefahrde
der betreffenden landwirtschaftlichen Erzeugnisse im Betrieb gewahr-
leistet ward.
(3) Die getroffene Anweisung (VerfUgung) ist vom Rat des Kreises oder
selncm Beauftragten dem VEAB (Erfassungs- and Aufkauforgan) and dem
Erzeuger mitzuteilen and binnen drei Tagen schriftlich zu bestiitigen. Ein
Einspruch 1st dagegen nicht gegeben.
(3) Wird der VEAB bzw. das andere Erfassungs- and Aufkauforgan an-
gewiesen, datl das landwirtschaftliche Erzeugnis abzunehmen ist, mui3 das
betreffende landwirtschaftliche Erzeugnis entsprechend der Anweisung
nach den vorstehenden Bestimmungen abgenommen and bezahit werden.
Der Preis regelt sich nach den geltenden Preisvorschriften.
(5) Verfugt der Rat des Kreises odor der'Beauftragte, dalI der VEAB oder
das Erfassungs- and Aufkauforgan das Erzeugnis nicht abzunehmen
braucht, so ist der Erzeuger verpflichtet, des Erzeugnis zurudczunehmen
and fur semen Abtransport auf seine Kosten and Gefahr zu sorgen. In
diesem Falle hat der Erzeuger auch die Kosten der Entacheidung nach
? 47 Abs. 2 der Verordnung zu tragen.
(6) Die Entscheidung von Streitigkeiten, die sich aus der Durchfuhrung
der Anweisung zwisdten den VEAB oder dem Erfassungs- and Aufkauf-
organ and dem Erzeuger ergeben, regelt sich nach ?61 der Verordnung.
? 123
Ablteferungsbeseheinigungen
(1) Die ordnungsgem)if3 ausgestellte Ablieferungsbescheinigung 1st der fur
die Erfiillung des Ablieferungssolls and Ober den freien Verkauf giiltige
Nachweis. Ablieferungsbescheinigungen durfen nur Ober die Mengen
landwirtsdtaftlicher Erzeugnisse ausgestelit werden, die tatsachlich (in
nature) bet dem betreffenden Erfassungs- and Aufkauforgan abgeliefert
wurden oder die nach den g"Itenden Bestimmungen als abgeliefert an-
zusehen sind (z. B. gemall ? 52 der Verordnung bei Einlagerungsvertragen).
(2) Die Ablieferungsbescheinigung bedarf zu ihrer Gultigkeit der Unter-
schrift des zur Ausstellung berechtigten Mitarbeiters des Erfassungs- and
Aufkauforgans. Ist der Erzeuger bei der Ablieferung anwesend, so 1st auch
seine Unterschrift einzuholen. Kann die Ablieferungsbescheinigung wegen
der noch durttzufiihrenden Gutebestimmung nicht sogleich nach der Ab-
lieferung ausgestellt werden, so ist eine Annahmequittung auszufertigen,
die von dem Mitarbeiter des Erfassungs- and Aufkauforgans and vom
Erzeuger zu untersrhreiben ist.
(3) Das Erfassungs- and Aufkauforgan ist verpflichtet, die erste Ausferti-
gung der Ablieferungsbescheinigung dem Erzeuger sofort nach der Ab-
lieferung, spatestens aber Innerhalb der 10-Tage-Frist des ? 54 der Ver-
ordnung, auszuhandigen. Bemangelungen der In der Ablieferungsbeschet-
nigong enthaltenen Eintragungen and Angaben fiber Qualitat, Menge and
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Preis rind vom Empfanger (Erzeuger) innerhalb einer Frist von 30 Tagen,
gerechnet vom Tage d
A
ha
er
us
ndigung oder Zustellung der Beseheinigung,
dem Erfassungsorgan schriftlich oder mundlich (zu Protokoll) mitzuteilcn.
Das Erfassungs- and Aufkauforgan hat die mitgeteilten Mangel in der
Ablieferungsbescheinigung zu prufen and erforderlichenfalls die Richtig-
stellung zu veranlassen. Das Erfassungs- and Aufkauforgan kann inner-
halb dOr gleichen 30tagigen Frist fehlerhafte Eintragungen Ober Qualitat,
Menge and Preis in der Ablieferungsbescheinigung gegenuber dem Emp-
fanger (Erzeuger) schriftlich berichtigen. Offensichtliche Rechen- oder
Schreibfehler klnnen vom Erfassungs- and Aufkauforgan innerhaib
Jahresfrist, vom Tage der Ausstellung der Ablieferungsbescheinigung an
gerechnet, berichtigt werden. Nach Ablaut der angefuhrten Fristen er-
lischt fur den Erzeuger and das Erfassungs- and Aufkauforgan der An-
sprutt auf Berichtigung, and die Ablieferungsbescheinigung ist mit alien
ihren Angaben and Eintragungen fur die beiderseitigen Rechtsverhmltnisse
verbindlich.
(4) Dem Rat der Gemeinde 1st in der gleichen Frist wie nach Absatz 3
eine Ausfertigung der Ablieferungsbescheinigung zuzustellen.
(5) Die Erfassungs- and Aufkauforgane haben die Vordrudce der Abliefe-
rungsbescheinigungen and Annahmequittungen so aufzubewahren, dall
ceder Milbrauch ausgeschlossen wird.
? 124
Ablieterungsbescheinigungen fiber Seat- and Ptianzgut
(1) Die Ablieferungsbescheinigungen Ober anerkanntes Saatgut and Pflanz-
gut sind durdt die DSG-Handelsbetriebe auszustellen.
(2) Der DSG-Handelsbetrieb 1st verpflichtet, die Ablieferungsbescheinigun-
gen Hatt Erfassungsstellen, Gemeinden and Fruchtarten geordnet mit
einer Zusammenstellung der VEAB zur Registrierung der PlanerfOllung
dekadenweise zu Obergeben.
? 125
Ablieferungsbeschefnigungen fiber Zucht- and Nutzvleh
(1) Die Ablieferungsbescheinigungen Ober die Ablieferung von Zudtt- and
Nutzvleh im Rahmen des Pflichtablieferungssolls sind von den Handels-
kontoren Air Zucht- and Nutzvleh auszustellen.
(2) Die Handeiskontore for Zucht- and Nutzvieh sind verpflichtet, die
Ablieferungsbescheinigungen bzw. Kaufbescheinigungen, nach Erfassungs-
stellen and Gemeinden geordnet, mit einer Zusammenstellupg den VEAB
zur Registrierung der Planerftllung dekadenweise zu Obergeben.
? 126
Abrech*ung fur Mfldt and Zud[errOben
(I) Die Molkereien sind verpflidctet, jedem Erzeuger eine Milchabrech-
nungskarte oder ein Exemplar der Mllchannahmeliste auszustellen; Ab-
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)ieterung::bescheinigungen werden bel der Ablieferung von Mitch nicht
erteilt.
(2) Die hl ilchabrechnungskarten and Milchannahmelisten werden vom
Staatssekretariat fur Erfassung and Aufkaut herausgegeben.
(3) Die Molkereien sind verpflidttet, die Ablieferung von Mitch den Er-
zeugern in die auf lhre Namen ausgesteliten Mildiabrechnungskarten oder
Milchannahmelisten einzutragen.
(4) Zum Zwecke der Kontrolle sind den Erzeugern die ausgefdllten Milch-
abrechnungskarten taglich bzw. die Milchannahmelisten dekadenweise
zurdckzugeben.
(5) Die Zuckerfabriken sind verpflichtet, Jedem AnbauervonZuckerrtiben
fiber die Ablieferung von Zuckerriiben eine Abrechnung auszustellen, von
der eine Ausfertigung dem Rat der Gemeinde zur Verbuchung der Ab-
lieferung in der Erzeugerkartei zu ubergeben ist.
? 127
EIOr- and Getlfigelkontrolikarten
(1) Die Erfassungsstellen der VEAB sind verpflichtet, die Ablieferung von
Eiern and Gefldgel den Erzeugern In die auf ihren Namen ausgestellten
Eierkontrollkarten bzw. Geflugelkontrollkarten einzutragen.
(2) Die Erfassungsstellen der VEAB haben Ober die Ablieferung von Eiern
and von GeflUgel Sammellisten auszufertigen, von denen eine Ausferti-
gung dem Rat der Gemeinde zur Verbuchung der Ablieferung In der
Erzeugerkartei zu ubergeben ist.
? 128
Ablicterungsbesdteinigungen betm Aufkaut
(aufgehoben)
? 129 ?
Kennzetdtnung der eingelagerten Erzeugnisse
(1) Alle Erzeugnisse, die auf Grund der Bestimmung des ? 52 der Ver-
ordnung zeitweilig eingelagert werden, sind in der Weise besonders zu
kennzeichnen, dal auf einer Tafel, die auf oder bet dem Erzeugnis an-
zubringen ist, die Menge des gelagerten Erzeugnisses, der Name des Er-
zeugers and des Erfassungs- and Aufkauforganes anzugeben 1st. Auller-
dem 1st ausdrucklich auf der Tafel zu vermerken: ,Eigentum des VEAB".
(2) Die Erzeuger, mit denen Einlagerungsvertiige abgeschlossen wurden,
sind von den Erfassungs- and Aufkauforganen schriftlich gegen Empfangs-
bestatigung davon in Kenntnts zu setzen, deli Ober die Erzeugnisse nur
von Erfassungs- and Aufkauforganen verfogt werden kann and dali jede
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---- --. c?uuug nacn sg Z11-31 des Strafrechts-
erganzungsgesetz~ vom 11. Dezember 1957 (GB1. I S. 643) verfolgt werden
kann.
? 130
Voraussetzung des Verfahrens nach ? 62
Dem Verfahren nach ? 62 der Verordnung mull immer das Verfalven nach
? 43 der Verordnung vorausgehen. Kommt es trotz dieses Verfahrens nicht
zur Erfdllung der Verpflichtungen, so ist die Kontrolle, erforderlichen-
falls die Sicherstellung der landwirtschaftlichen Erzeugnisse nach den
folgenden Bestimmungen durchzufiihren.
? 131
Kontrolle der VorrAte
(1) Die Kontrolle der Vorrate kann von den Mitarbeitern odor Beauf-
tragten der im ? 62 der Verordnung angefdhrten Organo nur auf Grund
eines besonderen Auftrages dieser Dienststellen, mit dem sie rich gegen-
Ober den betreffenden landwirtschaftlichen Betrieben auszuweisen haben,
durchgefdhrt werden.
(2) Das mit der Durchfdhrung der Kontrolle beauftragte Organ 1st be-
rechtigt, zum Zweeke der Kontrolle die landwirtschaftlichen Betriebe,
Lager oder sonstige Betriebsstatten der nach der Verordnung ablieferungs-
pflichtigen Person zu betreten. Beim Betreten des Betriebes sind alle
MaBnahmen zur Einschrankung der Verbreitung von Seuchen einzuhalten.
(3) Die Kontrolle 1st immer in Anwesenheit des Erzeugers Oder seines
Vertreters vorzunehmen. Ober die Durchfdhrung der Kontrolle 1st eine
Niederschrift aufzunehmen, in der die Ergebnisse der Kontrolle and ins-
besondere die Menge der bet der Kontrolle vorgefundenen Erzeugnisse
zu vermerken 1st.
(4) Stellt der Mitarbeiter oder Beauftragte Pest, dali landwirtschatliche Er-
zeugnisse zur Erfdllung der Pflidttablieferung vorhanden sind, so hat er
den Erzeuger auf seine sofortige Pflichterfdllung hinzuweisen and ihn
zum Abtransport der zur Erfdllung seines Ablieferungssolls notwendigen
Menge zur zustandigen Erfassungsstelle aufzufordern.
? 132
Verfahren zur Sicherstellung landwirtsehaftlicher Erzeugnisse
(1) Besteht auf Grund des Ergebnieses der Kontrolle die Gefahr, dal die
landwirtschaftlichen Erzeugnisse der Versorgung entzogen werden oder
wurde trotz Aufforderung nach ? 131 die Abiieferungspflicht nicht unver-
zdglich ganz oder zum Tell erfullt, so kUnnen die Mitarbeiter oder Beauf-
tragten der im ? 62 der Verordnung genannten Organe eine vorliiufige
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Sicherstellung von landwirtschaftlichen Erzeugnissen in dem zur 1;rluttung zu ? 64 der Verordnung:
der Ablieferungspflicht notwendigen Umfange, unter Beruci sicht:gung der
Moglichkelten der weiteren Wirtschaftsfuhrung des betreffenden Betriebes,
durchfilhren.
(2) Diese vorlaufige Sicherstellung kann nur in Anwesenheit des Erzeugers
oder seines gesetzlichen oder berechtigten Vertreters and unter Teiinahme
der Vertreter des Rates der Gemeinde and der VdgB vorgenommen
werden. Erscheint der Erzeuger oder sein Vertreter trotz Aufforderung
nicht, so kann die Sicherstellung such in seiner Abwesenheit durchgefuhrt
tverden.
(3) Uber die vorlaufige Sicherstellung hat der Beauftragte ein Protokoll
auszufertigen, worin die Namen der bei der Durchfuhrung beteiligten
Personen, die HShe der zu sichernden bzw. nicht erfUllten Ablieferungs-
pflicht, die Art and Menge der sichergestellten Erzeugnisse and andere
bedeutsame Umstande festzuhalten sind, zu denen es bei der Durchfuhrung
der corlaufigen Sicherstellung gekommen ist.
(4) Die vorlaufig sichergesteliten,landwirtsrhaftllchen Erzeugnisse kann der
Ii:itarbeiter oder Beauftragte der im Abs. 2 genannten Organe an einem
anderen geeigneten Platz lagern, wenn Gefahr besteht, Bali sie der Ver-
sorgung entzogen werden konnen.
? 133
Ablieforung and Abtransport
(1) Die im ?62 der Verordnung genannten Organe konnen nach der vor-
laufigen Sidtersteltung den saumigen Erzeuger verpflichten, die sicher-
gestellten landwirtschaftlichen Erzeugnisse an das zustandige Erfassungs-
organ unverzuglich abzuliefern. Dem Erzeuger 1st dazu eine schriftliche
Aufforderung zu Ubergeben, In der gletrhzeftig eine Frist - aufierstenfalls
bis zu drei Tagen - zur nadstraglichen Erfullung zu erteilen 1st. Das Ein-
spruchsverfahren gegen diese VerfUgung regelt sich nach ?35 Absatze 2
bis 4 der Verordnung.
(2) Narh Ablauf der Frist konnen die im ?62 der Verordnung genannten
Organe den Abtransport der sichergestellten Erzeugnisse durdt das Er-
fassungsorgan auf Kosten des Erzeugers veranlasseh. Der Abtransport ist
in Anwesenheit des Erzeugers oder seines Vertreters, des Beauftragten des
Rates des Kreises sowie des Erfassungsorgans and von Vertretern des
Rates der Gemeinde and der VdgB durchzufuhren. Erscheint der
Erzeuger oder seln Vertreter trotz Aufforderung nicht, so kann der Ab-
transport audt In seiner Abwesenheit durchgefuhrt werden. Uber den
Abtransport It vom Beauftragten ein Protokoll aufzunehmen, das dem
Abteilungsleiter der Abtetlung Erfassung and Aufkauf vorzulegen ist.
(3) Die Erfassungsorgane sind verpflichtet, Uber die ihnen abgelleferten,
sichergesteliten Erzeugnisse dem Erzeuger nadt den Bestimmungen Uber
die Pflichtablieferung die Ablieferungsbeschefnigung zu erteilen and den
Erlos zu Uberweisen.
? 134
Verantwortlichkeit
Die Verantwortlichkeit nach ? 64 der Verordnung umfaf3t insbesondere die
Verpflichtung der in diesem Paragraphen genannten Organc and bezeidi-
neten Personen:
1. zur genauen and termingemafien Durchfuhrung der Aufgaben, die sich
fur sie nach der Verordnung and den zu ihr erlassenen Durchfuhrungs-
bestimmungen and Anordnungen ergeben;
2. zur standigen Kontrolle der Durdifuhrung der Bestimmungen der Ver-
ordnung and der zu ihr erlassenen Durchfuhrungsbestimmungen and
Anordnungen durch die nachgeordneten Organe;
3. im Falle der Gefahrdung der ErfUllung der Erfassungs- and Aufkauf-
plane unverzuglich alle geeigneten Malinahmen zu treffen, die die
Erfullung sichern and davon erforderlichenfalls die ubergeordneten
Organe sofort zu unterrichten and
4. die nachgeordneten Organe zur Verantwortung zu ziehen, die die ihnen
nach der Verordnung and den zu ihr erlassenen Durchfuhrungsbestim-
mungen and Anordnungen obliegenden Aufgaben nicht oder falsch
ausfuhren oder ihre Ausfuhrung vereiteln Oder erschweren.
? 135
Inkrafttreten
(1) Diese Durchfuhrungsbestimmung tritt mit Wirkung vom 1. Januar 1956
in Kraft; die AuBerkraftsetzung der bisher geltenden Bestimmungen
regelt sich nach ? 65 der Verordnung.
(2) Sofern nach den Bestimmungen des ? 65 Abs. I der Verordnung die
Verantagung zur Pflichtablieferung fur das Jahr 1956 bereits durchgefuhrt
wurde, sind die Ablieferungsbescheide oder Vertrage zu andern bzw. auf-
zuheben, wenn die Veranlagung nicht den Bestimmungen dieser Durch-
fubrungsbestimmung entspricht. Die Erzeuger konnen innerhalb einer
Frist von drel Wodten nach Verkundung dieser Durchfuhrungsbestim-
mungen diese Anderung Oder Aufhebung beim Rat des Kreises beantragen.
Berlin, den 31. Marz 1956
A n m e r k u n g: Die Zweite Durchfilhrungsbestimmung vom 6. August
1956 ist mit Wirkung vom 1. August 1956 in Kraft getreten. Dies ist im
?2 dieser Durchfiihrungsbestimmung festgelegt.
Die Dritte Durchfilhrungsbestimmung ist mit Wirkung vom 1. Januar 1957
in Kraft getreten.
Die Vierte Durchfilhrungsbestimmung legt im ? 53 folgendes Jest:
Diese Durehfuhrungsbestimmung trio am 1. Januar 1958 In Kraft. Bei
der Verantagung zur PfUditabiieferung fair das Jahr 1958 ist bereits dies*
Durchfilhrungsbestimmung anzuwenden:
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Herausgeber: Staatssekretarlat Mr Ertaseung and Aufkaut landwlrtschattllcher Er-
zeugnlase der Reglerung der Deutsdhen Demokratischen Republik, Berlin - Redak-
tion: Berlin C 111, Kurstrade, 6ernrut 3093067. - Eracheinungswelse: nach Bedarf.
- Bezug durdh Abtellung Kader and Bchulung des Staatssekretarlats fill Ertaseung
Und Aufkaut. - Bezugsprels: vtertetlahrlleb 0,60 DM. - Ver6Kentlldlt unter der
Drudcgonehmigungs-W. All t1067 DDR des Amiss fUr Wteratut und Verlagswesen
der Deutachen Demokratlachen Republik.
Drudk: (140) Neues Deutschland. Berlin N H
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