NAVIGATIONAL LAWS AND REGULATIONS ON THE ODER AND ELBE RIVERS
Document Type:
Collection:
Document Number (FOIA) /ESDN (CREST):
CIA-RDP81-01043R000500220036-9
Release Decision:
RIPPUB
Original Classification:
S
Document Page Count:
107
Document Creation Date:
December 22, 2016
Document Release Date:
July 21, 2010
Sequence Number:
36
Case Number:
Publication Date:
February 18, 1957
Content Type:
REPORT
File:
Attachment | Size |
---|---|
![]() | 18.27 MB |
Body:
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50X1 -HUM
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CENTRAL INTELL!GENCE AGENCY
contaia c infor;n~ticm affecting the National Defense of the tlnited States within the meaning of the Espionage Laws, Title
1, v.S,C. Secs. 7'?3 the transmission or revelation of which in any manner to an unauthorized person is prohibited by law..
Cot) NTRY
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on the ^c r a:
REPORT
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NO. PAGES
REQUIREMENT
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50X1 -HUM
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-=I_an "o : E. ^_._T -rLt Sonci.e r Bruck Hr . 80
:::n F =pu:_ i k j enti 1ek "Navigational La,: e
ions - r t.o c.~r 1 Sep .ember 0X1 OX1
5-HUM
_ I E._ iaJS an - g.1adons applicable genera1-
s.p.c> _"J_.L_; ~o the Elbe River (pp. 102108
T. :ock also co_,tains naviational signs
50X1 -HUM
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Sondordruck Nr. 80 . BinnenwasserstraBen-Verkehrsor'dnung
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d r DenIschen Demokratischen Republik
BinnenwasserstraBen-
Verkehrsordnung
Verkehrsvorschriften fur die Oder
VEB DEUTSCHER ZENTRALV;ERLAG BERLIN
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nLres. -e . -
~.._ +.reea,anm xp^ztrx'~ara i t~,3.aVa`Y
3
11
VEB Deutsoher Zentralverfag Berlin
Anordnun
g
zur Einfnliri n der BuinenwasserstraBen-Verkehrsordnun BWVO`
~ g 1
Vom 1. September 1955
Im Einvernehmen mit dem 1LIinisterium des Innern wird angeordnet:
. ?1
Die Bimienwasserstralien-Verkehrsordnung gilt auf alien Binnenwasserstral3en,
die in den Sonderbestimmungen Teil II aufgefuhrt sind Bowie in den an den
7~
Binnenwasserstral3en gelegenen Iliifen and den Verbindungsstrecken zu ihnen,
so, weit nicht Hafenordnungen abwoichende Bestimmungen enthalten.
a
S2
(1 ) Strom- and Schiffahrtsaufsicht inl Geltungsbereich der Binnenwasserstral3en-
Verkehrsordnung - mit Ausnahme von Berlin - ist die Volkspolizei (Wasserschutz)
and dio Wasserstral3enverwaltung.
(2) Die Strom- and Schiffahrtsaufsicht inn gesamten Bereich der Berliner Wasser-
stral3en wind von der Wasserstral3enverwaltung ausgeiibt.
?3
(1) Zuwiderhandlungen gegen die Bestimmungen der BinnenwasserstraBen-
Verkelirsord!uuig and die zu ihrer Durchfuhrdn and Erganzung eriassenen n-
ordnungcn werden im Gebiet der Deutschen Demol ratischen Republik von der
VolksPolizci (Wasserschutz) gema13 ? 366 Ziffer 10 StGB bestraft.
(2) Zuwiderhandlungen.gegen die in Absatz 1 genamrten'Bestimmungen werden
im gesamten Bereich. der Berliner WasserstraBen ; on der `VasserstraBeenverwaltung
mit einer Ordnungsstrafe bis zu 150,- DM bestraft. Die naheren Vorschriften fur
die Durchfiihrung des Ordnungsstrafverfahrens regelt der Minister fur Verkehrs-
wesen in einer besonderen Anordnung.
?4
(1) Die BinnenwasserstraBen-Verkehrsordnung tritt am
in Kraft.l)
(2) Abweichend von Abs.1 treten in Kraft:
1. September .1955
1) Die westdeutsche ?Binnenschiffahrtstraf3en-Ordnung" (BGB1. Teil II S.1135 if) worn 19. Dezem-
ber 1954, in graft getreten am 1. Januar 1955, stimmt im I. Teil (Gemeinsame Bestimmungen fur
alle BinnenschiffahrtstraCen) mit dem . I. Tell der Binnenwasserstralien-Verkehrsordnung" im
wesentlichen iiberein. Abweichungen im I. Tell and der Auszug aus den Sonderbestimmungen fflr
einzelne westdeutsche Binnenschi$ahrtstraBen sind fm vorliegenden bonderdruck durch FuBnote
bzw. Itursivdruck kennUich gemaeht.
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Ag 01/55/DDR (Z 1) 317/55
V'EB Landesdruckerei Sachsen, Dresden A II1.9-5 1231 75510
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ABSOENITT II
Anforderungen an Fahrzeuge and F1oBe .
nnzeichnung der Falirzeuge . . . . . . . . . . . . . . . 21
? 7 Ike
? 8 Kennzeichnunb g der I(leiniahrzeuge . . . . . . . . . . . . . . ... 22
? 9 Kennzeichrtung der F1oBe . . . . . . .. . . . . . . 22
' ,
10 Bau Ausrustunn utlcl .Cauchticfe der I'ahrzcuge and FloBe 22
?11 Anker .. . . . . ... .. .. . . . .. . . . . :.. .. 23
0
? 12 Unterscheidunbnszeichen der Anker . . .. . . . . . . . . . . . . la3 ? 13 Einsenkungsmarken, Freibord .. . . . . . . . . . . . . 23
? 14 Einsenkung der Fahrzeuge .. . . . . .. . . . . . . ...' 24
? 15 Tiefgangsanzeiger . . ? . . .. . . .. . . . . . . . . . . . 24
16 Sicbtbarkeit der :Kennzeichen, Marken and Aufschriften . . . . . 24
der Fa1irzeun and F1o13 e . . . . . . . . . . , . 25
? 17 Bemannung b
? 18 Besetznng des'Ruders . . . . . . . ' . . . . . . . ? ? . ? ? ? 25
19 . Anwesenheit des Scluffsfuhrers an Deck . . . . . . ... 25
20 Urkunden . . . . . . . . . . . .. . . . 25
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:am 1 tr~tllu~Ft' :a.tfiii;
~...~J. S t' :.J.tr ,
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3) '.tiTt~ . diiii :!( :
i
c) diil 1. Ja i'? r J.WE
..ii i (i,~uil~,ll(>.U, ti ~t 't 11( Li TMu i( cta 1izuge (? 56) . . . . . . . . . 101
Verbot on Seitenkupplungeii (? 57) . . . . . . 101
iVl
i ietueiu . . . . . . . . . . . . .
+loI'l3falirt (?? 52, 80a) . . . . . . . . . . . . . . . ii7G
Falirgeschwindibgkeit.. . . ? . . . . . . . . . . 102
Liegeverbot vor Fischzugstellen bei Hochwasser (? 68) . . 102
T+ ahrwasserengen ( 41) ? . 102
1F?alirti erbot bei Hochwasser ( 84a) . . . . . ... . . . . 102
?
ABSCHNITT VI
Elbe .
......102.
Geltungsbereich.. . .. . ? . ? .
Abmessung der Flol3e (? 10) ? . . . . . 103
Anker ( 11) .. ? ................103
c
~
.................:...103
Beladung (? 83)
Einsenkiuigsniarl~en, l +eibord ( ee 13, 14) . . . . . . .. . . 103
Abstand der rlo"B e (? 51) ... 103
Zusammenstellung " der Schleppzuge; gekuppelte Fahrzeuge
( 56, 57) ... 103
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Abmessungen and Tauchtiefen der Fahrzeuge and F1513e (? 10) 68
Zusanvnenstellung der Sclilepp- and Flol3ziige (? 56) . . . . . 68
SeitenkupPlungen (~ 57) . . . . . . . . . . . . . . . 68
a
Treibenlassen (? 52) . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . 68
Xennzcichnung der Schlepper ohne Aiiliang . . . . . . . . . 68
Fahrgescliwindigkcit . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . 69
Durehfahrt durch bewegliche Bruckeii (? 65) . . . . . . . . . 69
Durchfalut durcli Schicusen (?? 104, 105) . . . . . . . . . . 69
ABSCHNITT III
Mecklenburgisclie \VasserstraBen
Geltungsbereich . ... . . . . . . . . . . . . . . . . 69
Bergfahrt . .. . . . . . . ... . . . . . . . . . . . . 70
Abmessungen and Tauchtiefen (? 10) . . . . . . . . . . . . 70
Fahrwasserengen (~ 41 i . . . . . ... . . . . . . . . . . 70
Faiirwasserbezeiclinuni, T ( ~ 54a) . . . ... . . . . . . . . 70
5
Zusanimenstellung der Schlepp- and FloBzune (; 56) ... . . . . 71
.
Kennzeichnung der Schlepp per ohne Anhang . . ,. . 71
.
Fahrgescliwindigkeit . . . . . . . . . . . . 71
Durchfahrt durch bewegliclie Briicken (35 . . . . . . . . . 72
Fischereifunggerate (? 74) .. . . . . . . . . . . 72.
Durchfahrt durcli die. Schleusen 105 72
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?8 -TI..
?9 -El-
? 10 -El-
? 11 -El-
? 12 -El-
? 13 -El-
? 14 ?El-
? 15 ?El-
? 16 -El-
? 17 -El-
? 18 -El-
? 19 -El-
? 20 -El-
? 8 -MK-
?9
? 10 -
ill--? Ii -11K-
? 12 -IIK-
? 13 -MK-
14 -1IK-
.? 15 -iiK-
? 16 11IK-
? 17 -1~1K-
? 18 -MEl-
? 19 -
MK-?20
?21
? 22
? 23
? 24 .i'tK-
Seite
Fahrgeschwindigkeit. . . . . . . . . . . . . . . . . . . 104 ?
Tauchtiefenfestsetzung (? 10 Nr. 6) . . . . . . . . . ... 104
Kennzeichnung r der Fahren bei Tag . . . . . . . . . . . 104
, Bri ekendurchfahrt (? 64) . . . . . . . . . . . . 104
.....105
Lieges erbote (? 68) . .
Fahrverbot bei Hoehwasser (? 84a) . . . . . . . . 106
Kennzeiclinung der SchiepPer ohne Anhang and derv treibenden
b
Fahrzeuge . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . 107
Zeiehen treibencler Fahrzeuge beim Uberholen (?? 42, 43) . . . 107
Verbot des Uberholen . . . . . . . . . . . . 107
Flol3fahrt . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . 107
Sehiffsverkehr auf der Magdeburger Stromstrecke. . . . . . . 107
Ankern im Fahrwasser . . . . . .. . . . . . . 108
Vorfahrt der Fahren oberhalb Pirna (?? 62, 63 Nr. 2) . . . . . 108
ABSCIINITT VII
Mittellandkanal
and westdeutsche Itana,le
-WK- Geltungsbereich . ... . . . . . . . . . . . . . . . 109
-WK- Verkehrsbeseluiankungen . . . . . . . . . . . . . . 109
-WK- Kennzeicbnur.g von S iortfahrzeugen (? 8) . . . . . . 110
1
-\VK- Bergfahrt . . .. . . . . . . . . . . . . . . . . . 110
-WrK- Hohe der Bri cken (? 2 N:. 2) . . . .. . . . . . 110
-WK- Abmessungen Tauclitiefen and Beladunb T ( < 10, 83) . 1.11
aa
-WK- Fahrtliehter dc r Schlepper; Hecklicht der Anhiinge
( 33 rt29, 3i). .... .. ...... . 112
-1115- Begegnen and v berhoien; Sieheriieii slws1eil to Leek (S 37 112
. WIIz- B1,g1,?gnen auf dem Dortmund-Ems-Kanal uncl auf deco
E s. a; 40, 112
1llS-Seltenlianai Oi., V1Uei,tlTu-E uiEaieii (?? 3vn z1) .
-WK- UberhGr .,en (?? 37, 43, 44) ... .. . . . 113
-WK- Wenden 46, 47 . . .. . . . . . 113
-WK- Vorfahrt 49 . . . . .. . .. . . .. . 113
-WK- Zusa. nmenstelluna g der SchlePpziige (? 56) . . . . . . 114
-WK- Verbot von Seitenkupplungen (? 57) .. . .. . . . . 114
-WK. Treibenlassen (? 52) . . . . . . . . . . . . . 114
-WK. Treideln . . .. . . . . . . . . ... . . . . 114
-WK. Se{,eln (? 44a) .. .. . .. . . . . . . 114
-WK- Fahrgeschwindigkeit . . . . . . . ' . . . . . . 115
-WK- Nachtschiffabrt (? 1 Buchst, in) . . . . . . . . . . . 115
-WK- Fahrt auf dem Zweigkanal nach Osnabruck . .. . . '116
-WK-. Durchfahrt durch die Hase-Hubbrizcke in Meppen (? 65) 11G
-WK- D>.c rcrlfahrt durch das Leda-Sp errwerk ( 41, 64) . ' 116
aa
-WK- Liege- and Ladeplatze (?? 70, 99) ... . . . . . . . 116
-WK- Schutz der Kanale and Anlagen (? 84) . . . . . . 116
? 1 -1Ve-
? 2 -We-
? 3 -1Ve-
? 4 -1Ve-
? 5 -11'e-
? 6 -We-
? 7 -We-
? 8 - TVe-
? 9 -1Ve-
? 10 -1Ve-
? 11 ?1Ve-
? 12 - We-
? 13 - JVe-
? 14 -We-
? 15 -ll'e-
? 16 -We-
? 17 -We-
? IS ? JVe-
? 1 -Ii-
?2 -Ii-
?3 -Il-
? 4 -Il-
? 5 -Ii-
?6 -II-
7 -ii-
?8 -Ii-
?9 -Il-
? 10 -Il-
? 11 -Il-
? 12 -Il-
Auszug aus den
"r einzelne west deutsche
Sonderb estimmun en fu
g.
BinnenschiffahrtstraBen
ABSCHNITT VII
? Stromgebiet der Weser
Seite
G1eltongsbereiclti . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . 118
h'e u1 nnzeichnua der h'lo[3e.. . . . .. . . . . . . . . . . . . 118
Abmes^ti su,gen and Tauchtie/en . . . . . . . . . . . . . . . . 118
Urkur iden . .. ? ................119
Gro?e der Fla.g9en and Tafeln . . . . . .. . . . . . . . . . 119
Topplaclit der Fahrzeu9e mit ei9ener Tiiebkraft. . . . . . . . . 119
.Kennzeichnunq zu Talfahrend er and treibend er Fahrzeuge ~cnd Flo fie 120
Abstand der Flo/ie . ? . . . . ... . .. . . . . . . . . . 120
1Veaulen auf Aller ?.:d Leine . . . . . . . . . . . . . . . . 120
Zvsamane;iste lurej dcr S.1..leppz2ige . . . . . . . . . . . . . . i 20
GYekuppelte Fahrzeuge . . . . . . . . . . . . . . .120
Flof3fahrt, . . . ....................120
hen der Fah.raustselaif fe bei Fd1trstellera . . . . . . . . 120
Schallzezc ..
~
Annaheruna an Drolltle.itzcn~ren . . . . . . . . . . . . . . . 121
Anncster .srhi{{barer 11 'assersland . . . . . . . . . . . . . . . 121
{ahrt bei II ochwasser . . . . . . . . . . . . . 121
1erbot der I'1of3
,
Sicherunn der Falirzeuije'and F1611e bei Eisbildung and Eisgauig . . 121
nfahrt in die Bremer il'eserschleuse . . . . . . . . . . . . 121.
ABSCIIA'ITT VIII
Ilmen.au
. . . . . . . . . . ... . . 121
Geltungsbereicla
7essungen and Tauchtiefe . .. . . . . . . . . . . . . 122
Abn
r ................122
Anke
Begegnerz in Fahruasserengen and an schwierigen Steller . . . . 122
11ender ... . ......... .......122
~ der Schlepp zll9e . ? . . . . . . . . 122
ZusammenstelluuJ
lug en . . . . . . . . . . . . . . 122
Verbot von Seitenkupp~
Benutzun.g der Deiche zum Treide.lrti .. . . .... ... . . 123
alirt . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . 120
Flo13f
zfahrt (lurch Zugbrucken . . . . . . . . . . . . . . . . 123
Durcl
Iliicksichtnahme au/ das Treideln . . . . . . . . . , 123
Falargeschwindr'gkeit . . .. . . . . . . .. ? . 123
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?1 -ELK-
?2 -ELK
?3 -ELK-
.4 -ELK-
5 -ELK-
? G -ELK-
?'7 -ELK-
? 8 -ELK-
? 9 -ELK-
? 10 -ELK-
. . Elbe-Liibeck-Kanal
Geltungsbereich... . . . .
Berg f ahrt . .. . . .. . . . . . . . . . .
Abnzessungen, T azeclatze f en uncl Beladung . . . . . . , ? 1 24
Sehle zi e . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . 124
Verbot von Seitenk2tpplun9en . . . . .. 124
S eln... ................124
eschwind' keit . . . ... . . . ? . . . . . . I 25
Falir9 ~
Naclitschiffahrt . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . 125
.,
Durchfahrt durch die Hubbriicken in 'Lubeck . . . . . . . . . 1.25
B sierhilfe . . . . . . . ... . . . . . . . . . 125
~'
ANLAGE 1: Bedeutun1; der Schallzeiehen . . . . . . . . . . . . 127
ANLAGE 2: Einsenkun1;smarken . . . . . . . . . . . . . . . . 128
ANLAGE 3: 7usammenstellung der Schleppziige and Kupplung von Fahr-
zeugen auf der Elbe . . . . . . . 129
ANLAGE 4: Bildliche Darstellung dor Zeichen and Lichter . . . . . 137
2. Verkehrsvorschriften far die Grenzstrecke der Oder
and der Lausitzer NeiBe
: Genaues Inlaltsverzeichnis zu diesen Vorschriiten Seite 163.
1. 'BI IVNEiVWASSERSTRASSEN-
VERKEHRSORDNUNG
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I. TEIL
"r
Gememsame Bestrmml>_ngen fu_ alle Bmnenwasser.straBen
.
ABSOHNITT I
Allgemeine Bestimmungen
?1
Begriffsbestiinmungen
In dieser Verkehrsordnung gelten als
a) >Fahrzeubn" : Sec- and Binnenschiffe, einschlieBlich Klemfahrzeuge and
Fi lircn sowic schwimniendes Gerat; jedoch nicht FloBe;
li schwiiii.mendes Gent. GG ? Schwnnml;.orper, auf denen mechanische Vo-rrich-
tunnen wie Babmgcrmascltinen, Tirane, Hebezeuge, Rammen angebracht sind;
,?,
:[+'IoBGG: ]?ede Zusammenstellung von schwinunenden, zur Befordcrung be-
C) ? b
stimmten Bolzern;
(1) ?schwiminende Xn_la bge'G: alle schwinumnden Einrichtungen, die nicht Fahr
ZCubge odor FloBe sind, wie Badeanstalten, Docks, Landobrucken, Bootshauser;
lbstfahrer": a11C einzeln falirenden Fahrzeuge mit eigener in Tatigkeit
e) ?Se
gvtztcr Tricbkraftll? > bierzu bgehoren auch Fahrzeilge, die in Schlebe- odes'
,~ vu vvi .i,avv,a,u,~ ~~
ZiCiiUVU6' ULI i 1LL . Hi1fstbewcgu,enden?
u1 .,-..,...llL.`..-,.Jof Vr.j. liei r F...or~.u~,nier> die Fahrzeuge nur lar-bgsseits Sekuppelt schleppen, musse.n -die
Lichter nach 28'fuhren.
?29a .
~, ahrtliclltel eanze1 .ne.r I~..,. { "hr~ea 'ge ohne eibgene Triebkraft
1.
nter Segel fahrende und
k
aft
Tr
n
i
h
d
h
er
, .,
,
ne e
e
,eN
ge
rzeuge o
e 1 a
1. L' lnzein fabr'en
5 U 6
+ahrzeuge1nu"ssen bei Nacht Seitenlichter and ein Hecklicht each ? 28
~,ctreldelte I'
Buchstaben b and c fuhren.
2. Auf uber Ruder treibenden Fahrzeugen ohne etbgene Triebkraft muB bei Nacht Bild 7
.,
am Heck ein weiBes Belles Licht waagerecht hin- and hergeschwenkt werden.
3. Die Verpliichtung nach Ni'. l gilt nicht fiir kleine Bewegungen bei der Zu
pzuges; jedoch ist in diesem Fall ein
samnlens -
teflun~, g oder. Auf losung eines Schle1s
'1e1Bes belles Licht wasgerecht bin- and herzuschwenken, and zwar nach der Seite
lain, auf der die Gefahr eines ZusammenstoBes besteht.
? 30
r
1. Gesc l+ahhl~ppte r rtlicllter der geschleppten 1 ahrzeuge and der FloBe
ahrzeubge mussen bei Nacllt ein weiBes belles Licht so hock wie Bird 8
ug nach hinten and kann nach den Seiten lurch eine Mattglas-
nloglicll fuhren. ]J+s m
seheibe abgeblenclet werden.
Hat enl Schleppzub g me1n? ~ ere Anhange, so send die Lichter. so zu setzen, daB sic
slcli moaglichst in gleicher Hohe uber deco Nasserspiegel befinden.
Bild
9
h
inten je em
2. Gescllleppte I' +loBe mussen bei Nacht in der Langsacllse vorn and
t
weiBes gewohnhches rdere so hock wie mobglich, fuhren. Das gleiche gil
Ltcllt, das vo
fu"r treibende FloBe, die nach ? 80a Nr. 2 noch in Fahrt sind.
?31
Hecklichter der Schleppzuge
~n. ;iu 1er dem Topplicht nach 4 30 Bliu 10
i. ir11 _ eiiieiu Sw clilCppn~,;,1IZ ?b g m 1et7tn Anll g
Nf. 1 r U ? der ._.,. ;,
aas T ~rvunii~~+v ~~? leckl'cht nach ? 28 Buchst. fl f ilhren.
1\
1epl b pzubges langsseits gekuppelte Fahrzeuge, so Bild 11
2. 1efinden sick sin Sc111uB des Seh
muB jedes von ihnen das Hecklicht fuhren.
hitixgG lan gsseits des Schieppers gck'appelt?, so mussen de S_nhl_el1 el __ _ .
3. Sind al llfl i1.i1 ~ or m . ? Aild i 2
.
d
es
l fh Fh jdh di Anhange langs
ulld jeder Anhann ein He ckichturen.aren.eoce a
das
h
A
h
ang
n
tntere
Scllleppers hmterelnander, so hat auger dem Schlel?lper nur der
nli
en
ri
--
_.
4
__g_
__
g
_
Lie u
durch eine Mattglasscheibe abgeblenclet werden. Die
. fuhr
n In dieseln Fall muB es ~
e
. Volhs1 hutz) kann die Fuhrung des Hecklichts fur' bestilnmte
iolizei (~Vasscrsc ,
Wasserstral3en anordnen.
?32
. Verdecktes Seitenlicht der Schlepper
,
\tr:..a ,,;,, i%in~TCaA;tc gAtrnnnelter Anllang ~, derart geschleppt, daB ein , Seitenlicht des Bild 1 3
m
h
A
ang e
n
Schie11pers ganz. odor teilweise verdeckt wind, so muss statt aessen der
chesem entsl ~recllendes Licht mobglichst in gletcher Hohe wie das nicht verdeckte
,
itenlicht des Schleppers fiihren.
Se
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29
Falirtlichter der Schlepper
Bill 3 1. Auger in den Fallen der Nr. 2,. Abs. 2 and der.Nr. 4tnuB 'eder Schlepperbei
?28
,
Faln'thchter der Selbstfahrer
tfahrer massen bei Nacht folgende Liehter fuhren;
lb
S
s
e
das nur uber einem Bogen des Hori'zonts
ht
tarhes Licht
iB
,
,
es s
pp
a) als von 225To licht ein we
? st 'chth an sein darf, and zwar 11q~? 30' von vorn Hach 'eder Seite bis
? ,
ne auf
ed
e
d
f
li
er der ,qu
b) als GG S3V hinter
runes belles Licht and an Baekbord em
an Steuorbord em g
r;cht, von denen Jedes nur uber einem Bogen des Horizonts von
rates belles .~~ n
112? 30' sichtbar ist, and zwar von. vorn bls 22?30' hinter der Querlinie. Die
glelcher Hohe and in einer Linie senkrecht zur Schiffs-
Seitenlichter mussed in b
"
tzt werden. Bei Fahrten auf Flussen muss en die Seitenhcnter
achse gese ,
1 in tiefer als das ? Topplicht gesetzt ~~ere1en. Bel l+afirten auf
mindestens r
I~analen mussen die Seitenlichter nach l'logliehkeit 1 m tiefcr als das To11
'
1! r als theses gesetzt werden. Die Seitenlichtel,
' sic durfen jeclocll rllc+luht"hohessen un d Kanalen mindestens 1 m hinter dem
mussen bei Fallrten auf P
pp ..
s derart abgeblendet werden, daB das grunt
To licllt gesetzt and binnenbord
Licht nicklt von Backbord her, clas rote Licht nlcht von Steuerbord her 6esehen
werden kann;
gewou " 1 cliches Licht, das nur fiber einem Bogen
c als Hecllicllt ein weiBes n des
? sichtbar ist, and zwar 67 30 von hinten nach J'eder Seite.
~'1nts von 135
HO1Z0
Nacht fotgenae Liebter fuhren: .
tern nach ? 28 ein zweites eiui S
a) auger dem Topplicht 'tenlic.u 5
and ind m den
eic Shel en Umkreis rvie das Topplicht sic}Mbar still
starkes Licht ; dleses .mu #,
and etwa 1 in enter diesem, jedoch moglichst 1 in hoher als die Seitenlichter
.
. gesetzt werden; .
n elbes gewohnliches Licht; theses mug urn
b) statt des Heckllchts nach ?28 em g
ll
r
St
e
c
.
das Hecklicht sichtbar sein and an geeignete
glelchen Uml~rels wie
gesetzt werden. - .
ler -einen vorubergehenden
Bill 4 2 Hat ein Sc hleppzugan der Spitze mehrere Schlepl
. Vorspa nn nicllt lungerechn et , so inussen. die ersten belden Schlepper ein drittes
t fuuhren? theses mug inl glelchen Umkreis wie das Topplicht
weiBes starkes Llch r
slchtbar sein and etwa 2 in unter diesem, jedoch moglichst 1 in holler als clie Seiten-
lichter gesetzt werden. .
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33
.. Fabrtlrchter der Kleii fahrzet ge
1. Fur Eleinfai iirze ,C mit eloener Triebkraft gilt abweichend von ? 28folgendes:
o
a) Das weiBs ~ ht braucht nur ein helles Licht zu sein. Es kaun in gleicher
mopplic
Hohe wie die . Se a itenlichter gesetzt werden, sofern es mindestens 1 ni vor
diesen steht. Wird dieser Abstand nicht eingehalten, so muB es mindestens
1 m holier als die Seitenlichter gesetzt werden.
b Das Hecklicht hraucht nicht gefuhrt zu werden. Wird es nicht geiiihrt, so muD
das Tonplicht von alien Seiten sichtbar rein.
c) Die Seiteniichter durfen unmittelbar nebeneinander gesetzt oder in einer
einzi am oder nahe am Bug in der Schiffsachse vereinigt werden.
gen Laterne J
In diesem Fall muD das Topplicht mindestens 1 in hoher als,die Seitenlichter
gesetzt werden.
2. SPortboote, die einen Hilfsmotor verwenden, konnen state des Topplich is and
Sei nlichter mach Nr. l am Bun nach hinten abgeblendet ein Dreifarbenlicht
der ~.ite a
.. ~,
Brun-weil3-rot) oiler ein Zweifarbenlicht (gran-rot) mit einem weiBen Licht
dariiber fuhren. Sie mussen auBerdem ein Hecklicht nach ? 28 Buchst. c fuhren.
3. Kleinfahzeuge ohne eigene Triebkraft mussen bei Nacht ohne Rucksicht dar-
auf wie sie sick fortbewegen, ein weiBes gewohnliches Licht fuhren; andere
Lichter durfen sie niche fuhren. Fur Segelboote gilt ? 29a Nr.1.
Ruder- and Paddelboote konnen an Stelle des weiBen gewohnlichen Lichts ein
nach hinteen abgeblendetes weiBes gewohniiches Licht am Bug and das Hecklieht
mach ? 28 Buchst. c fuhren.
4. Fischerboote sind wahrend der Ausubung des Fischfangs von der Lichterfiili-
r ung befeit. Sic mussen jedoch hei der Annaherung anderer Fahrzeuge oder FluBe
rechtzeitiL ein weiBes helles Licht zeigen.
Fahrtlichter der Schiebe- and Ziehboote
CL.: d:_ _d,_ . 'L..-. +':^hl' n ?i....
i. 1 ii:liWi u~ eS.,i,...1-..-. vucn8 # a, 11t.etig Sei.Jiil.
bei Yacht an der AuBenseite ein weiBes gewohnliches Licht fuhren.
2. Ziehhoote mussen bei Nacht die Lichter nach ? 33 Nr. l fuhren.
0
betragen.
2. Das Zeichen nach Nr. l mussen auch Fahrzeuge fuhren, die lurch cin Sc:hiebe-
oder Zichboot fortkewegt werden.
3. Diese Bestimmungen geken mchb fur Iileinfahrzeugc.
? 35
Kennzeichen der zum Schleppen
u elassenen Fahrzeu e bci Tag .
llahrzeugc nut eio ener Triebl~raft, die ihrer Bauart nach zum Befordern von
~
Fahrgasten odcr von Giitern bestimmt sind and einen Anhang oder mehrere hinter
sick schlepl yen mussen bei Tag am Bug, von vorn gut sichtbar, einen etwa 100 cm
lioheii ?golben Zylinder mit einem Durchmesser von etwa 65 cm fuhren, der oben
uncl untcii ~ mit 'c einem schwarzen and J'e einem weil3en Streifen (dieser nach auBen)
versehen ist.
? 36
Kennzeichen and Lichter von Fahrzeugen zur Beforderung
bestimmter gefahrlicher Guter
Bud 22
n 1
1. J?abrLeunno, clie zui Beforaerimb br _ennaarer rliissigkeiten besonders gebaut
and cingerichtet sind, mussen mit einem hellblauen Streifen versehen sem, der
niindc. stcns 20 eth breit ist and in Hobe des Decks um den Sehiffskorper Iierumlauft.
o
Beladene oder nicht cntgaste Fahrzeuge mussen auBerdem fuhren:
a) bei Tag
mindestens 50 cm hohe and breite blaue Tafel, die auf beiden Seiten Bird 23
epic
ein weiBes, mindestens 35 cm hohes ?F" trii,gt;
1,) bei Narlit
Dht
ro Flussibgkeiten im Sinne dieser Vorschriften gelten:
Als brcunba
Ig'oi 1 'iz,nwasserstoffe and fli ssige Brennstoffe, die bei einem Baroineterstand
von 760 mil Quecksilbersaule einen Flammpunkt von hochstens 100o C haben.
Fliissige Brennstoffe im Sinne des vorstehenden Absatzes sind diejenigen
" iten deren r ~Jerwendung zur Erzeugung von 1t1arme, Licht oder Kraft
1.lussigk .c " T
i
r ,-----_- -? .. is i. .:
tntt.cll V elllieiliiuiiU Uuiit ' iou.
rscliritten linden keine Anweiidunb aUf brennbn.rc !'~l' in"lreiten die
D1CSe VO -~'"
'a.~SsC r in jedem Verhaltnis mischbar sind.
mit ll
rschiffe die verlltissigtes oder linter Druc:k. gelostes Ammcniiakgas be-
de
n
ssen
_
f,
, - -
beiden Seiten ein weiBes, mindestens 35 cm liohes ?E" tragt. Diese
fiihrcu, die auf
lafc,l ist langsschiffs so aufzustellen, daB sic von beiden Seiten deutlich sichtbar ist.
l)iese Schiffe mussen auBerdeni fuhren:
a) bei Tag
omen niilidestens 100 cm hohen roten ZSlinder mit einem Durchmesser von Bild 25
Gr cm, der in einer Hohe von mindestens 3 m uber dem Deck oder dem
~
Gangbord senkrecht gesetzt wird and von alien Seiten gut sichtbar ist;
b bei Nacht oder bei imsichtigem Wetter .
7,1~Ci liellviolette Lichter ubereinander. Die Lichter mussen in einem Umkreis
htbar sein. Das eine Licht muf3 mindestens 2 in
von nwidestcns 200 m sec
L-'
ein hellviolettes Licht, das mindestens in uber .lleci: gesetzt iron in einem
Unil~reis von 200 in sichtbar ist.
uber dens Deck oder dem Gangbord, das andere etwa l in uber dens ersten
o_--
Zeichen and Lichter miissen wahrend der Fahrt and Beim Stilliegen
3. Die
gefuhrt werden.
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B-ilder
14L15
Bild 26
3.1
Kennzeichen der llotorsegler and Fahrzeuge
rnit Schiebe- oder Ziehboot bei Tag
Bitd 21 1. Ein Fahrzeug unter Segel, das gleichzeitig mit eigener Triebkraft fahrt, muB
einen schwarzen Eegel, dessen Spitze nach obeli gcrichtet ist, a
Keg
se hoeli wic moglich
an der Stelle ful?~ren, an der er am besten gesehen werden kaim. Der Hegel muD
mindestens 50 cm Koch sein, der Durchmesser seiner Grundtliiche nndestens 30 cm
Bild 26
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aBSCHN1TT IV
nen and Uberholen
Begega
?37
Begeag.nen and Uberholen; Allgemeines
~
1. Das Bea ~egnen Oder Uberholen ist nur gestattet, wenii das Fahrwasser unter Bernci;.sichtigunn a alley o ~ rtlichen Tlmstande and des ubrigen Verkehrs urizweifelhaft
hnreichenden Raum fur die Vorbeifahrt gewahrt. 2. Beim Lege,ien odor ~ ~
Uberholen durfen Fahrzeuge and I!loge, deren Iiurse jede Gefahr shies L ,
chlieBen, ihren Burs nicht in einer Weise
usammenstolies cuss
ammeiistoB ,ns herbeifuliren konnte.
r
andern, die die Gefahr eines Lus
duurfen Fahrzeuge and FloBe ihren h.urs
3. Beim Be1}ers oder der Schlepper, die geschleppte Last
,
zuberucksichtigen.
Nach diesen C,esiclitsPunkten sind insbesondere die Zahl der Auh nge una are
Abstandc zwischen diesen zu rebeln.
2. Das Anhangen von I'a ?hrreumen, ausbgenoimnen IUeinfahrzeuge, ist ohue
~
Lustimmunb n des Sclrlil}lnugfuhrers verboten.
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lp
9(4(
Bild 49
JM1d 50
Bilder
49 b.51
?57
Gekuppelte Fahrzeuge
1. 14iehr als zwei Fahrzeuge durfen nicht l< rigsseits gekuppelt fahren, es sei Glenn,
daB cin beschadigtes Fahrzeug nicht auf andere Weise fortzusehaffen ist.
2. Jedoch durfen zwei kleine Fahrzeuge hintereinander liinbgsseits eines grol3en
b
~ Fahrzeugs gekuppelt werden.
3. FloBe durfen nicht liinbasseits gekuppG lt fahren.
. b
? 58
Verstandigung zwischen den Fahrzeugen eines Schleppzuges
1. Der Schlepp per muB durch Gloekenschlitge ankiindigen, daB or sich in Fahrt
setzt, anhalt oder das Abwerfen von Anhangen verlangt.
Glockenschla e durfen auch zur anderweiti en Verstand'
g g iglmg innerhalb des
Schleppzuges gegeben werden.
2. Reicht die Gloeke zur Verstandigung nicht aus, so durfen in dringenden Fiillen
Schallzeichen mit der Pfeife oder einem gleichwertigen Schallgerat gegeben werden
,
vorausgesetzt, daB sie bei nicht zum Schleppzug gehorenden Fahrzeugen za keiner
Verweehslung fiihren.
3. Die Anhanne verstandi en Bich mit dem Schie r bei `fz mitt ls
b g ppc ? c . cine.
Flagge, die an einem Mast oder Flaggenstock geftihrt wird.
Diese Zeichen bedeuten:
a um Tapp gefuhrt
daB der Schlepper mit voller Kraft fahren kann;
L\ L.11._- 1 1. /.
ui 5u
e' Nen.{ ~CppCr Kraft faliren soil;
c) niedergeholt '
. daB der Schlepper sofort seine Masehine stoppen soil. llieses Zeichen (iarf nur
in dringenden Fallen gegeben werden.
b
Bei Nacht verstandigen sick
a) Anhange mit Mast rittels des Topplichts, wie nach Nr. 3 Buchstaben a-c.
Das nach Buchst. c niedergeholte Licht mul3 sichtbar bleiben
b) Anhange ohne Mast, durch Auf- and Abbewenen eines weiBen Lichts, 1
un
r
anzuzeigen, daB der Schlepper mi4 b te voller Kraft fahren kann; .
. durch Hun- and Hersellwenken eines weil3en Lichts, um anzuzei en daB d
g ei
Schlepper sofort seine Maschine.stoppen soil.
Anhng e ohne Mast konnen sick mit dem Sc fi
lepper auch durch andere Sicht-
zeichen oder durch ZuruI verstandigen.
b
4.. Zeichen, die von einem Anhang gegeben werden, mussen sofort von den
zwiscneij. diesem ranrzeug and deni Schlepper befindlichen Fahrzeugen ~p;+er_
gegeben werden.
5. Bei der Abfahrt des Schleppzu .
ges darf cin Anliang die Flat?ge nrlnr zinc T.;cl,+.
Gist setzen, nachden der daninter liegende Anhang dies getan hat.
? 59
Sperrung der Schiffahrt
1. Wenn die Strom- and Schiffahrtsaufsicht
bei Tag durch eine rote Tafel mit waagerechtem weiBem Streifen oder durch
Zuruf and Schwenken einer roten Flagge,
bei Nacht durch zwei ubereinander gesetzte rote starke Lichter oder durch Zuruf
and Schwenken eines roten Lichts
bekanntgibt, g daB die Schiffahrt vorubergehend bnesperrt ist, mussen ale Fahrzeuge
and FloBe vor dem SPerrzeichen anhalten. Steht vor dem Sperrzeichen eine recht-
eckige rotumrandete, weil3e Tafel mit schwarzem ?H" (Haltezeichen)-), so miissen
sic bei2) dieser anhalten.
2. An error SperrsCelle ankominende Fahrzeuge rnussen nachfolgende Fahrzeuge
von tier Sperre in Kenntnis setzen.
? Go
Gesperrte Wasserflachen
Das Bcfahren von Wasserflachen, die durch Baken mit einem roten Ball mite
waag erechtem weiBem Rirg bezeichnet sind, ist alien Fahrzeugen and FloBen
- mit Ausnahlne der Kleinfahrzeuge ohne eigene Triebkraft - verboten.
ABSCIiNITT VI
Fahren and Bri cken
? 61
Lichter der Fiihren; Kennzeichnung der Faltrseile
1) Bei Naclit beleuchtet.
') Westdeutschland: ?bereits vor".
Toppllcht. em
i iiii.llrn li{ss.i hi Nlinaern, aaB
die Uberfahrt der Fahre gewiihrleistet ist.
. I )nrnhfa hrt. ,,,,f ,, tcs~ ,.? b_r_ _t_ .
_....~__~........,... ?wutiu .Utuli21C11 ..
1. In einer Bruckenoffnung ist das Begegnen od
b ~ er clas l~berholen nur ~estattct.
A:l'. ~'~ daS n ~"
',Term Fah wasser unzweifelhaft hinreichenden Raum fur clie gl ' 7
Durehfahrt g b eichzeit~t c
bewalirt.
2. Sind einz In n
e e Offnu)>,~en Oder Teile fester Briickeii
. a) bei Ta .
g
durch zwei rot-weiBe au ,
f der Spltze stehencle uadratischc 7.af
b b cln,
) ci Nacht,
entweder durch beleuchtete Ta
feln nach Buchst. a oiler in Falirtri h
links durch ein r e Lung
otes Licht, in Tahrtriehtun rechts durch g "
nekennzeic g em brunes Licht
tenet, so ist die Durchfahrt nur zwisch
en diesen /.eicIien gestattet. Dies
gilt nicht fur Kleinfahrzeu e.
g
3. Eine Brackenoffnun , die durch das r
g Sperrzeichesl nach ? ~9 R r. 1 nekennzeicli.
net ist, darf nicht durchfahren werden.
. ? 65
Durc
hfahrt durch bewe licho Bruck
g en
1. Fahrzeu e and Fl"B
g o e mussen, wenn sic das Offnen der Br"
erforderliche ~ ? ?~ +~ ucke verlangc,n,
nfalls ?z~. ei lan e Tone eben: ;
g g Bis zur I~eigabe der Durchfahrt mus ,n
sc
? 64
sic sick mindestens 5fl m von der Brucke entfernt halten, sofern nicht ein Halte-
zeichen each ? 59 Nr. l Satz 2 den Abstand anderweitig festlegt.
urchfahrt wird erforderlichenfalls bei Ta uncl hei Nacht durch Sicht-
2. Die D g
zeichen eregelt. Diese bedeuten:
g
a) zwei rote Lichter nebeneinander:
keine Dilrchfallrt Brucke esehlossen);
( g
b) cin rotes Licht:
keine Durchfahrt (Brucke in Beweginig);
c) zwei grune Lichter nebeneinander:
Dmrehfahrt frei (Brucke geoffnet);
d drei rote Lichter nebeneinander:
)
rchfahrt Brucke geschlossen, sic kann vorubcrgehend nicht
]~eiiie Du ( b
geoffnet werden);
c) ZWei rote Lichter ubereinander:
h ahrt Brucke esehlossen sic kann fur langerc Zeit nicht
helm Durc f~ ( g
geoffnet werden).
Die Lichter sind nur in Durchfahrtrichtung sichtbar.
+a hrz u e uncl FloBe durfen - abgesehen von den Fallen der
3. Tieflicgende ra c g b
T c - auch die eschlossene Brucke durchfahren, wenn die
11r. u Buchstaben b and e g
hrth"he dies mit Sicherheit zuliiBt.
Durchfa o
? 66
Beclienung beweglicher Bracken
R glieher Bracken dl rfen nur von der 13riicken-
Die Betriebsemric-itun~en bewe, _ , ,
rden sofern nicht etwas anderes ausariictilich zugelassen tst.
aufslcht bedieut we ,
ABSCIINITT VII
, Aker n d ~est1machen
,`,t~l11~b~.. ,
? 6 r
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Liegeplatz
T . - R r die auf ihr beriihenden Vorschrif ten nichts
So~veit these ~ eil.ohisordnun~ ode
? gc and Flol3e ihren Liegeplatz so nahe am
anderes bestimmen, mussen rabrLCU~
;r g and die ortlichen Verhi ltnisse gestatten; sie
Ufer wiihlen, wie es ihr Tiefbai
i' ahrt behindern.
durfen ]~einesfalls clie Scl lff
? 6S
Liegeverbote
r n ist Fahrzeu en and FloBen verboten
1. Das Stilhege g ,
den nach ? 41 Nr. 2 bezeiclineten sohwierigen
a) in Fahrwas5crengcn uncl yin ~
Stellen.
b an 1Vende )latzen,
1
c) an dar. llanduu en der Nebenflusse,
g aniilen sowie an llafen.
r +' nR von Abzwei~iingen and I~.
d) vor dc. Tinnnundu b
einfalirten,
43 -
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~~~:i
i ~~;f
,gy`"`~
L '~'~'1'
zugelassenen odes besonders zu ewiesenen Lic e latzen Restattct. AnfanR
g gp b
..??~. uuuv ulil catlv?G111Cll1 ~il~r.,n.~~r,. urn 1P+i Iw~~e alp t rinnni, ,? i, r..n i.;....
blaue Tafeln mit Proem wei~cn P" and einer S'itze ill ii' ~' ' ~ ~ ~_
,~ p lc,ntiung des 1~reb~
platzes gel*ennzeichnet3).
.b) DCr Lla Me?la tL 1st ni1e 11 ~{"'1_ T_ --?~. T., ,, ?,7 ..,, T,
p N .1v~uClllLbtl, 137 rdLitl'1~lltRlib 1'e(.ht3 ZLl 1VaIliNli..i1I('
Fah rzeu~o sind bis zum Pnde des L'
_ ., legeplatzos vorzuziehen and dicht auf-
c) Fahrzeuge, die im 1'4is festlie en mussen frei ee' t
g , g is ~t erren.
Bewachung2)
FahrzeuRe --- nut
b Ausnahlne der I~lemfahrzeu e -and F1oBe die an . '
g i Lfcl
festgemacht sind oder sonst stillicRen mussen ta, '
a s Hdlg hlnrelchend bewacht rein.
') ~vestdeutschland: l~nfang and Lnde der allrt
,emcin zugelassenen Liegepliitzc sind lurch drei-
eckiee k~eir3e Tafeln gekennzeichnet. -
?
Z) 1~'estdeutschland:
1. 11uf F1oRen and an Borl von Fahrzeugen
die gezsvun
n
i
d i
,
ge
s
n
nt Fahr
Naha stillzuliegen, mu0 stiindig eine hinreichende ~~'a h passer oder in lessen
2. Fahrzeu e c c vorhanden rein.
g , d1e am Ufer festgemacht oder die fiir ]an ere Zei
g t stillgelegt sind, brauchen eihc
lvache nur
Senn die ortli
h
,
c
en Umsta
nde, Hochnasser oder die Eis~erhiiltnisse es erfordern. .
') Gilt nicht in ~l'estdeutscliland..
' Gilt niche in westdeurschland.
)
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e} in der 1Vahe von Schiffswerften, sofern deren lietrieb gcstort werden wurde,
f) in der Fahrlinie von Fahren
,
g) im Furs, den Fahrgastsclliffe beim Anle n an Landebrucken and ~beinl
g~
Abfahren lienutzen,
h 7
auf Strecker, the von der Strom- and Schlffahrtsaufslcht bel:anntgebeben
and lurch Tafeln am Ufer bezeichnet sind. Die Tafeln sind rechtecl:i weiG
, g,
and mit einem roten Rand, einer roten Dia onale einem schwarzen P" unrl
g , ?
einer Spitze in Richtun der Strecke versehen.
g
2. Die Strom- and Sclliffahrtsaufsicht kann im 1?:inzelfall Ausnalimen zulassen.
Sicherung stilliegender Fahrzeuge
Stillie ende Falu?zeuRe and I?loBe mussen so esichert w rd n , r ~ ~ ?.
g b g e e, dal3 sie 11 a5sc.r
standsschwanl,-lmgell zu folgen vermogen, and durcll ~Vellenschla and SoRwirl:un
g
anderer Fahrzeuge, dle mlt emer Hach ~ 54 Nr.1 verlninderten GescllwindiRkeit
b
vorbeifahren, llicht gefahrdet werden.
'!U
Liegeordnullg
1. Sofern weil3e ruudc Scheiben mit schNarz n ~ 1
e Za 31en (Landmarlell) am Ufer
aufgeste]It sind, durfen Fal3rzeuge tmel Flofle ntlr die in ;;Ietclil arlrc~~eberic Brciic
b b ,
vom Ufer aus gemessen, belegen. Schlep ern and Selbstfahrern 3nuf3 auf Verlarnren
p ?
die Fallrwasserseite eingeraumt werden. Fahrzeu e mit erin erem Tief an7 loll n
g g g g~ e
an der Uferseite liegen. Raddampfer mussen so neleRt ~rerden ~l~ ft ~icll die .nad-
b b ~
kasten luntereinander befinden.
2. Auf I~analen gilt auBerdom fol endes:
g
Sild83 a) Das Stilliegen ist nur aal den von der~Vasserstral3enver~valtun 118 . ?
g a ~emenl
t'lli Ronde l+ahrze+.lne - mit Ausnalllne der I~leinfahrzeuge -=- mussen bei Bild 68
1. S 1 c~
`? ? It auf der Faiirwasserseito oin wciBes ge5s'ohnliches Licht setzen.
ac,l
1' ' +7 'hr r l+'~i}lrzeuRe {jelu clt am Ufer, so braucht nur das dem
Z. ) Llc~en m~ o e ? ? pp
+'~ lrtivasser aul niichsten lie+~ende I+ahrzeug das Licht nac11 Nr.1 zu fuhren.
]. ,11 b
r3
T~ichtcr stillie~ender Flol3e
? ~ ? ?? ? ? ~ ~ r 'der der beiden dem 1'ahrwasser Bild 69
1. ~trlheRendc I+lol3c mussen bci yacht an lc
zu+rckohrtsn Eckcu oin