NAVIGATIONAL LAWS AND REGULATIONS ON THE ODER AND ELBE RIVERS

Document Type: 
Collection: 
Document Number (FOIA) /ESDN (CREST): 
CIA-RDP81-01043R000500220036-9
Release Decision: 
RIPPUB
Original Classification: 
S
Document Page Count: 
107
Document Creation Date: 
December 22, 2016
Document Release Date: 
July 21, 2010
Sequence Number: 
36
Case Number: 
Publication Date: 
February 18, 1957
Content Type: 
REPORT
File: 
AttachmentSize
PDF icon CIA-RDP81-01043R000500220036-9.pdf18.27 MB
Body: 
Sanitized Copy Approved for Release 2010/07/21: CIA-RDP81-01043R000500220036-9 50X1 -HUM Sanitized Copy Approved for Release 2010/07/21: CIA-RDP81-01043R000500220036-9 Sanitized Copy Approved for Release 2010/07/21: CIA-RDP81-01043R000500220036-9 CENTRAL INTELL!GENCE AGENCY contaia c infor;n~ticm affecting the National Defense of the tlnited States within the meaning of the Espionage Laws, Title 1, v.S,C. Secs. 7'?3 the transmission or revelation of which in any manner to an unauthorized person is prohibited by law.. Cot) NTRY SUBJECT RATE OF INFO. STATE Sanitized Copy Approved for Release 2010/07/21: CIA-RDP81-01043R000500220036-9 w on the ^c r a: REPORT O..- . DATE DISTR. NO. PAGES REQUIREMENT NO. PFFFPFPJCFS L/ A nnn A IC A I r~r p L ITr\ I . I. .r . .~ . ...a ,r 50X1 -HUM 50X1 -HUM -=I_an "o : E. ^_._T -rLt Sonci.e r Bruck Hr . 80 :::n F =pu:_ i k j enti 1ek "Navigational La,: e ions - r t.o c.~r 1 Sep .ember 0X1 OX1 5-HUM _ I E._ iaJS an - g.1adons applicable genera1- s.p.c> _"J_.L_; ~o the Elbe River (pp. 102108 T. :ock also co_,tains naviational signs 50X1 -HUM Sanitized Copy Approved for Release 2010107121: CIA-RDP81-01043R000500220036-9 Sondordruck Nr. 80 . BinnenwasserstraBen-Verkehrsor'dnung Sanitized Copy Approved for Release 2010107/21: CIA-RDP81-01043R000500220036-9 Sanitized Copy Approved for Release 2010107121: CIA-RDP81-01043R000500220036-9 d r DenIschen Demokratischen Republik BinnenwasserstraBen- Verkehrsordnung Verkehrsvorschriften fur die Oder VEB DEUTSCHER ZENTRALV;ERLAG BERLIN Sanitized Copy Approved for Release 2010107/21: CIA-RDP81-01043R000500220036-9 Sanitized Copy Approved for Release 2010/07/21 : CIA-RDP81-01043R000500220036-9 nLres. -e . - ~.._ +.reea,anm xp^ztrx'~ara i t~,3.aVa`Y 3 11 VEB Deutsoher Zentralverfag Berlin Anordnun g zur Einfnliri n der BuinenwasserstraBen-Verkehrsordnun BWVO` ~ g 1 Vom 1. September 1955 Im Einvernehmen mit dem 1LIinisterium des Innern wird angeordnet: . ?1 Die Bimienwasserstralien-Verkehrsordnung gilt auf alien Binnenwasserstral3en, die in den Sonderbestimmungen Teil II aufgefuhrt sind Bowie in den an den 7~ Binnenwasserstral3en gelegenen Iliifen and den Verbindungsstrecken zu ihnen, so, weit nicht Hafenordnungen abwoichende Bestimmungen enthalten. a S2 (1 ) Strom- and Schiffahrtsaufsicht inl Geltungsbereich der Binnenwasserstral3en- Verkehrsordnung - mit Ausnahme von Berlin - ist die Volkspolizei (Wasserschutz) and dio Wasserstral3enverwaltung. (2) Die Strom- and Schiffahrtsaufsicht inn gesamten Bereich der Berliner Wasser- stral3en wind von der Wasserstral3enverwaltung ausgeiibt. ?3 (1) Zuwiderhandlungen gegen die Bestimmungen der BinnenwasserstraBen- Verkelirsord!uuig and die zu ihrer Durchfuhrdn and Erganzung eriassenen n- ordnungcn werden im Gebiet der Deutschen Demol ratischen Republik von der VolksPolizci (Wasserschutz) gema13 ? 366 Ziffer 10 StGB bestraft. (2) Zuwiderhandlungen.gegen die in Absatz 1 genamrten'Bestimmungen werden im gesamten Bereich. der Berliner WasserstraBen ; on der `VasserstraBeenverwaltung mit einer Ordnungsstrafe bis zu 150,- DM bestraft. Die naheren Vorschriften fur die Durchfiihrung des Ordnungsstrafverfahrens regelt der Minister fur Verkehrs- wesen in einer besonderen Anordnung. ?4 (1) Die BinnenwasserstraBen-Verkehrsordnung tritt am in Kraft.l) (2) Abweichend von Abs.1 treten in Kraft: 1. September .1955 1) Die westdeutsche ?Binnenschiffahrtstraf3en-Ordnung" (BGB1. Teil II S.1135 if) worn 19. Dezem- ber 1954, in graft getreten am 1. Januar 1955, stimmt im I. Teil (Gemeinsame Bestimmungen fur alle BinnenschiffahrtstraCen) mit dem . I. Tell der Binnenwasserstralien-Verkehrsordnung" im wesentlichen iiberein. Abweichungen im I. Tell and der Auszug aus den Sonderbestimmungen fflr einzelne westdeutsche Binnenschi$ahrtstraBen sind fm vorliegenden bonderdruck durch FuBnote bzw. Itursivdruck kennUich gemaeht. Sanitized Copy Approved for Release 2010/07/21 : CIA-RDP81-01043R000500220036-9 Ag 01/55/DDR (Z 1) 317/55 V'EB Landesdruckerei Sachsen, Dresden A II1.9-5 1231 75510 Sanitized Copy Approved for Release 2010107121: CIA-RDP81-01043R000500220036-9 ABSOENITT II Anforderungen an Fahrzeuge and F1oBe . nnzeichnung der Falirzeuge . . . . . . . . . . . . . . . 21 ? 7 Ike ? 8 Kennzeichnunb g der I(leiniahrzeuge . . . . . . . . . . . . . . ... 22 ? 9 Kennzeichrtung der F1oBe . . . . . . .. . . . . . . 22 ' , 10 Bau Ausrustunn utlcl .Cauchticfe der I'ahrzcuge and FloBe 22 ?11 Anker .. . . . . ... .. .. . . . .. . . . . :.. .. 23 0 ? 12 Unterscheidunbnszeichen der Anker . . .. . . . . . . . . . . . . la3 ? 13 Einsenkungsmarken, Freibord .. . . . . . . . . . . . . 23 ? 14 Einsenkung der Fahrzeuge .. . . . . .. . . . . . . ...' 24 ? 15 Tiefgangsanzeiger . . ? . . .. . . .. . . . . . . . . . . . 24 16 Sicbtbarkeit der :Kennzeichen, Marken and Aufschriften . . . . . 24 der Fa1irzeun and F1o13 e . . . . . . . . . . , . 25 ? 17 Bemannung b ? 18 Besetznng des'Ruders . . . . . . . ' . . . . . . . ? ? . ? ? ? 25 19 . Anwesenheit des Scluffsfuhrers an Deck . . . . . . ... 25 20 Urkunden . . . . . . . . . . . .. . . . 25 Sanitized Copy Approved for Release 2010/07/21 : CIA-RDP81-01043R000500220036-9 :am 1 tr~tllu~Ft' :a.tfiii; ~...~J. S t' :.J.tr , t1i." u'.t Zr.-l L:i y ,i~Et i .~1.~. j !Su ?i.4 :cU .'.ti?' J;, t., 3) '.tiTt~ . diiii :!( : i c) diil 1. Ja i'? r J.WE ..ii i (i,~uil~,ll(>.U, ti ~t 't 11( Li TMu i( cta 1izuge (? 56) . . . . . . . . . 101 Verbot on Seitenkupplungeii (? 57) . . . . . . 101 iVl i ietueiu . . . . . . . . . . . . . +loI'l3falirt (?? 52, 80a) . . . . . . . . . . . . . . . ii7G Falirgeschwindibgkeit.. . . ? . . . . . . . . . . 102 Liegeverbot vor Fischzugstellen bei Hochwasser (? 68) . . 102 T+ ahrwasserengen ( 41) ? . 102 1F?alirti erbot bei Hochwasser ( 84a) . . . . . ... . . . . 102 ? ABSCHNITT VI Elbe . ......102. Geltungsbereich.. . .. . ? . ? . Abmessung der Flol3e (? 10) ? . . . . . 103 Anker ( 11) .. ? ................103 c ~ .................:...103 Beladung (? 83) Einsenkiuigsniarl~en, l +eibord ( ee 13, 14) . . . . . . .. . . 103 Abstand der rlo"B e (? 51) ... 103 Zusammenstellung " der Schleppzuge; gekuppelte Fahrzeuge ( 56, 57) ... 103 Sanitized Copy Approved for Release 2010/07/21 : CIA-RDP81-01043R000500220036-9 Abmessungen and Tauchtiefen der Fahrzeuge and F1513e (? 10) 68 Zusanvnenstellung der Sclilepp- and Flol3ziige (? 56) . . . . . 68 SeitenkupPlungen (~ 57) . . . . . . . . . . . . . . . 68 a Treibenlassen (? 52) . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . 68 Xennzcichnung der Schlepper ohne Aiiliang . . . . . . . . . 68 Fahrgescliwindigkcit . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . 69 Durehfahrt durch bewegliche Bruckeii (? 65) . . . . . . . . . 69 Durchfalut durcli Schicusen (?? 104, 105) . . . . . . . . . . 69 ABSCHNITT III Mecklenburgisclie \VasserstraBen Geltungsbereich . ... . . . . . . . . . . . . . . . . 69 Bergfahrt . .. . . . . . . ... . . . . . . . . . . . . 70 Abmessungen and Tauchtiefen (? 10) . . . . . . . . . . . . 70 Fahrwasserengen (~ 41 i . . . . . ... . . . . . . . . . . 70 Faiirwasserbezeiclinuni, T ( ~ 54a) . . . ... . . . . . . . . 70 5 Zusanimenstellung der Schlepp- and FloBzune (; 56) ... . . . . 71 . Kennzeichnung der Schlepp per ohne Anhang . . ,. . 71 . Fahrgescliwindigkeit . . . . . . . . . . . . 71 Durchfahrt durch bewegliclie Briicken (35 . . . . . . . . . 72 Fischereifunggerate (? 74) .. . . . . . . . . . . 72. Durchfahrt durcli die. Schleusen 105 72 Sanitized Copy Approved for Release 2010/07/21 : CIA-RDP81-01043R000500220036-9 ?8 -TI.. ?9 -El- ? 10 -El- ? 11 -El- ? 12 -El- ? 13 -El- ? 14 ?El- ? 15 ?El- ? 16 -El- ? 17 -El- ? 18 -El- ? 19 -El- ? 20 -El- ? 8 -MK- ?9 ? 10 - ill--? Ii -11K- ? 12 -IIK- ? 13 -MK- 14 -1IK- .? 15 -iiK- ? 16 11IK- ? 17 -1~1K- ? 18 -MEl- ? 19 - MK-?20 ?21 ? 22 ? 23 ? 24 .i'tK- Seite Fahrgeschwindigkeit. . . . . . . . . . . . . . . . . . . 104 ? Tauchtiefenfestsetzung (? 10 Nr. 6) . . . . . . . . . ... 104 Kennzeichnung r der Fahren bei Tag . . . . . . . . . . . 104 , Bri ekendurchfahrt (? 64) . . . . . . . . . . . . 104 .....105 Lieges erbote (? 68) . . Fahrverbot bei Hoehwasser (? 84a) . . . . . . . . 106 Kennzeiclinung der SchiepPer ohne Anhang and derv treibenden b Fahrzeuge . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . 107 Zeiehen treibencler Fahrzeuge beim Uberholen (?? 42, 43) . . . 107 Verbot des Uberholen . . . . . . . . . . . . 107 Flol3fahrt . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . 107 Sehiffsverkehr auf der Magdeburger Stromstrecke. . . . . . . 107 Ankern im Fahrwasser . . . . . .. . . . . . . 108 Vorfahrt der Fahren oberhalb Pirna (?? 62, 63 Nr. 2) . . . . . 108 ABSCIINITT VII Mittellandkanal and westdeutsche Itana,le -WK- Geltungsbereich . ... . . . . . . . . . . . . . . . 109 -WK- Verkehrsbeseluiankungen . . . . . . . . . . . . . . 109 -WK- Kennzeicbnur.g von S iortfahrzeugen (? 8) . . . . . . 110 1 -\VK- Bergfahrt . . .. . . . . . . . . . . . . . . . . . 110 -WrK- Hohe der Bri cken (? 2 N:. 2) . . . .. . . . . . 110 -WK- Abmessungen Tauclitiefen and Beladunb T ( < 10, 83) . 1.11 aa -WK- Fahrtliehter dc r Schlepper; Hecklicht der Anhiinge ( 33 rt29, 3i). .... .. ...... . 112 -1115- Begegnen and v berhoien; Sieheriieii slws1eil to Leek (S 37 112 . WIIz- B1,g1,?gnen auf dem Dortmund-Ems-Kanal uncl auf deco E s. a; 40, 112 1llS-Seltenlianai Oi., V1Uei,tlTu-E uiEaieii (?? 3vn z1) . -WK- UberhGr .,en (?? 37, 43, 44) ... .. . . . 113 -WK- Wenden 46, 47 . . .. . . . . . 113 -WK- Vorfahrt 49 . . . . .. . .. . . .. . 113 -WK- Zusa. nmenstelluna g der SchlePpziige (? 56) . . . . . . 114 -WK- Verbot von Seitenkupplungen (? 57) .. . .. . . . . 114 -WK. Treibenlassen (? 52) . . . . . . . . . . . . . 114 -WK. Treideln . . .. . . . . . . . . ... . . . . 114 -WK. Se{,eln (? 44a) .. .. . .. . . . . . . 114 -WK- Fahrgeschwindigkeit . . . . . . . ' . . . . . . 115 -WK- Nachtschiffabrt (? 1 Buchst, in) . . . . . . . . . . . 115 -WK- Fahrt auf dem Zweigkanal nach Osnabruck . .. . . '116 -WK-. Durchfahrt durch die Hase-Hubbrizcke in Meppen (? 65) 11G -WK- D>.c rcrlfahrt durch das Leda-Sp errwerk ( 41, 64) . ' 116 aa -WK- Liege- and Ladeplatze (?? 70, 99) ... . . . . . . . 116 -WK- Schutz der Kanale and Anlagen (? 84) . . . . . . 116 ? 1 -1Ve- ? 2 -We- ? 3 -1Ve- ? 4 -1Ve- ? 5 -11'e- ? 6 -We- ? 7 -We- ? 8 - TVe- ? 9 -1Ve- ? 10 -1Ve- ? 11 ?1Ve- ? 12 - We- ? 13 - JVe- ? 14 -We- ? 15 -ll'e- ? 16 -We- ? 17 -We- ? IS ? JVe- ? 1 -Ii- ?2 -Ii- ?3 -Il- ? 4 -Il- ? 5 -Ii- ?6 -II- 7 -ii- ?8 -Ii- ?9 -Il- ? 10 -Il- ? 11 -Il- ? 12 -Il- Auszug aus den "r einzelne west deutsche Sonderb estimmun en fu g. BinnenschiffahrtstraBen ABSCHNITT VII ? Stromgebiet der Weser Seite G1eltongsbereiclti . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . 118 h'e u1 nnzeichnua der h'lo[3e.. . . . .. . . . . . . . . . . . . 118 Abmes^ti su,gen and Tauchtie/en . . . . . . . . . . . . . . . . 118 Urkur iden . .. ? ................119 Gro?e der Fla.g9en and Tafeln . . . . . .. . . . . . . . . . 119 Topplaclit der Fahrzeu9e mit ei9ener Tiiebkraft. . . . . . . . . 119 .Kennzeichnunq zu Talfahrend er and treibend er Fahrzeuge ~cnd Flo fie 120 Abstand der Flo/ie . ? . . . . ... . .. . . . . . . . . . 120 1Veaulen auf Aller ?.:d Leine . . . . . . . . . . . . . . . . 120 Zvsamane;iste lurej dcr S.1..leppz2ige . . . . . . . . . . . . . . i 20 GYekuppelte Fahrzeuge . . . . . . . . . . . . . . .120 Flof3fahrt, . . . ....................120 hen der Fah.raustselaif fe bei Fd1trstellera . . . . . . . . 120 Schallzezc .. ~ Annaheruna an Drolltle.itzcn~ren . . . . . . . . . . . . . . . 121 Anncster .srhi{{barer 11 'assersland . . . . . . . . . . . . . . . 121 {ahrt bei II ochwasser . . . . . . . . . . . . . 121 1erbot der I'1of3 , Sicherunn der Falirzeuije'and F1611e bei Eisbildung and Eisgauig . . 121 nfahrt in die Bremer il'eserschleuse . . . . . . . . . . . . 121. ABSCIIA'ITT VIII Ilmen.au . . . . . . . . . . ... . . 121 Geltungsbereicla 7essungen and Tauchtiefe . .. . . . . . . . . . . . . 122 Abn r ................122 Anke Begegnerz in Fahruasserengen and an schwierigen Steller . . . . 122 11ender ... . ......... .......122 ~ der Schlepp zll9e . ? . . . . . . . . 122 ZusammenstelluuJ lug en . . . . . . . . . . . . . . 122 Verbot von Seitenkupp~ Benutzun.g der Deiche zum Treide.lrti .. . . .... ... . . 123 alirt . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . 120 Flo13f zfahrt (lurch Zugbrucken . . . . . . . . . . . . . . . . 123 Durcl Iliicksichtnahme au/ das Treideln . . . . . . . . . , 123 Falargeschwindr'gkeit . . .. . . . . . . .. ? . 123 Sanitized Copy Approved for Release 2010/07/21 : CIA-RDP81-01043R000500220036-9 Sanitized Copy Approved for Release 2010/07/21 : CIA-RDP81-01043R000500220036-9 ?1 -ELK- ?2 -ELK ?3 -ELK- .4 -ELK- 5 -ELK- ? G -ELK- ?'7 -ELK- ? 8 -ELK- ? 9 -ELK- ? 10 -ELK- . . Elbe-Liibeck-Kanal Geltungsbereich... . . . . Berg f ahrt . .. . . .. . . . . . . . . . . Abnzessungen, T azeclatze f en uncl Beladung . . . . . . , ? 1 24 Sehle zi e . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . 124 Verbot von Seitenk2tpplun9en . . . . .. 124 S eln... ................124 eschwind' keit . . . ... . . . ? . . . . . . I 25 Falir9 ~ Naclitschiffahrt . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . 125 ., Durchfahrt durch die Hubbriicken in 'Lubeck . . . . . . . . . 1.25 B sierhilfe . . . . . . . ... . . . . . . . . . 125 ~' ANLAGE 1: Bedeutun1; der Schallzeiehen . . . . . . . . . . . . 127 ANLAGE 2: Einsenkun1;smarken . . . . . . . . . . . . . . . . 128 ANLAGE 3: 7usammenstellung der Schleppziige and Kupplung von Fahr- zeugen auf der Elbe . . . . . . . 129 ANLAGE 4: Bildliche Darstellung dor Zeichen and Lichter . . . . . 137 2. Verkehrsvorschriften far die Grenzstrecke der Oder and der Lausitzer NeiBe : Genaues Inlaltsverzeichnis zu diesen Vorschriiten Seite 163. 1. 'BI IVNEiVWASSERSTRASSEN- VERKEHRSORDNUNG Sanitized Copy Approved for Release 2010/07/21 : CIA-RDP81-01043R000500220036-9 Sanitized Copy Approved for Release 2010/07/21 : CIA-RDP81-01043R000500220036-9 I. TEIL "r Gememsame Bestrmml>_ngen fu_ alle Bmnenwasser.straBen . ABSOHNITT I Allgemeine Bestimmungen ?1 Begriffsbestiinmungen In dieser Verkehrsordnung gelten als a) >Fahrzeubn" : Sec- and Binnenschiffe, einschlieBlich Klemfahrzeuge and Fi lircn sowic schwimniendes Gerat; jedoch nicht FloBe; li schwiiii.mendes Gent. GG ? Schwnnml;.orper, auf denen mechanische Vo-rrich- tunnen wie Babmgcrmascltinen, Tirane, Hebezeuge, Rammen angebracht sind; ,?, :[+'IoBGG: ]?ede Zusammenstellung von schwinunenden, zur Befordcrung be- C) ? b stimmten Bolzern; (1) ?schwiminende Xn_la bge'G: alle schwinumnden Einrichtungen, die nicht Fahr ZCubge odor FloBe sind, wie Badeanstalten, Docks, Landobrucken, Bootshauser; lbstfahrer": a11C einzeln falirenden Fahrzeuge mit eigener in Tatigkeit e) ?Se gvtztcr Tricbkraftll? > bierzu bgehoren auch Fahrzeilge, die in Schlebe- odes' ,~ vu vvi .i,avv,a,u,~ ~~ ZiCiiUVU6' ULI i 1LL . Hi1fstbewcgu,enden? u1 .,-..,...llL.`..-,.Jof Vr.j. liei r F...or~.u~,nier> die Fahrzeuge nur lar-bgsseits Sekuppelt schleppen, musse.n -die Lichter nach 28'fuhren. ?29a . ~, ahrtliclltel eanze1 .ne.r I~..,. { "hr~ea 'ge ohne eibgene Triebkraft 1. nter Segel fahrende und k aft Tr n i h d h er , ., , ne e e ,eN ge rzeuge o e 1 a 1. L' lnzein fabr'en 5 U 6 +ahrzeuge1nu"ssen bei Nacht Seitenlichter and ein Hecklicht each ? 28 ~,ctreldelte I' Buchstaben b and c fuhren. 2. Auf uber Ruder treibenden Fahrzeugen ohne etbgene Triebkraft muB bei Nacht Bild 7 ., am Heck ein weiBes Belles Licht waagerecht hin- and hergeschwenkt werden. 3. Die Verpliichtung nach Ni'. l gilt nicht fiir kleine Bewegungen bei der Zu pzuges; jedoch ist in diesem Fall ein samnlens - teflun~, g oder. Auf losung eines Schle1s '1e1Bes belles Licht wasgerecht bin- and herzuschwenken, and zwar nach der Seite lain, auf der die Gefahr eines ZusammenstoBes besteht. ? 30 r 1. Gesc l+ahhl~ppte r rtlicllter der geschleppten 1 ahrzeuge and der FloBe ahrzeubge mussen bei Nacllt ein weiBes belles Licht so hock wie Bird 8 ug nach hinten and kann nach den Seiten lurch eine Mattglas- nloglicll fuhren. ]J+s m seheibe abgeblenclet werden. Hat enl Schleppzub g me1n? ~ ere Anhange, so send die Lichter. so zu setzen, daB sic slcli moaglichst in gleicher Hohe uber deco Nasserspiegel befinden. Bild 9 h inten je em 2. Gescllleppte I' +loBe mussen bei Nacht in der Langsacllse vorn and t weiBes gewohnhches rdere so hock wie mobglich, fuhren. Das gleiche gil Ltcllt, das vo fu"r treibende FloBe, die nach ? 80a Nr. 2 noch in Fahrt sind. ?31 Hecklichter der Schleppzuge ~n. ;iu 1er dem Topplicht nach 4 30 Bliu 10 i. ir11 _ eiiieiu Sw clilCppn~,;,1IZ ?b g m 1et7tn Anll g Nf. 1 r U ? der ._.,. ;, aas T ~rvunii~~+v ~~? leckl'cht nach ? 28 Buchst. fl f ilhren. 1\ 1epl b pzubges langsseits gekuppelte Fahrzeuge, so Bild 11 2. 1efinden sick sin Sc111uB des Seh muB jedes von ihnen das Hecklicht fuhren. hitixgG lan gsseits des Schieppers gck'appelt?, so mussen de S_nhl_el1 el __ _ . 3. Sind al llfl i1.i1 ~ or m . ? Aild i 2 . d es l fh Fh jdh di Anhange langs ulld jeder Anhann ein He ckichturen.aren.eoce a das h A h ang n tntere Scllleppers hmterelnander, so hat auger dem Schlel?lper nur der nli en ri -- _. 4 __g_ __ g _ Lie u durch eine Mattglasscheibe abgeblenclet werden. Die . fuhr n In dieseln Fall muB es ~ e . Volhs1 hutz) kann die Fuhrung des Hecklichts fur' bestilnmte iolizei (~Vasscrsc , Wasserstral3en anordnen. ?32 . Verdecktes Seitenlicht der Schlepper , \tr:..a ,,;,, i%in~TCaA;tc gAtrnnnelter Anllang ~, derart geschleppt, daB ein , Seitenlicht des Bild 1 3 m h A ang e n Schie11pers ganz. odor teilweise verdeckt wind, so muss statt aessen der chesem entsl ~recllendes Licht mobglichst in gletcher Hohe wie das nicht verdeckte , itenlicht des Schleppers fiihren. Se Sanitized Copy Approved for Release 2010/07/21 : CIA-RDP81-01043R000500220036-9 29 Falirtlichter der Schlepper Bill 3 1. Auger in den Fallen der Nr. 2,. Abs. 2 and der.Nr. 4tnuB 'eder Schlepperbei ?28 , Faln'thchter der Selbstfahrer tfahrer massen bei Nacht folgende Liehter fuhren; lb S s e das nur uber einem Bogen des Hori'zonts ht tarhes Licht iB , , es s pp a) als von 225To licht ein we ? st 'chth an sein darf, and zwar 11q~? 30' von vorn Hach 'eder Seite bis ? , ne auf ed e d f li er der ,qu b) als GG S3V hinter runes belles Licht and an Baekbord em an Steuorbord em g r;cht, von denen Jedes nur uber einem Bogen des Horizonts von rates belles .~~ n 112? 30' sichtbar ist, and zwar von. vorn bls 22?30' hinter der Querlinie. Die glelcher Hohe and in einer Linie senkrecht zur Schiffs- Seitenlichter mussed in b " tzt werden. Bei Fahrten auf Flussen muss en die Seitenhcnter achse gese , 1 in tiefer als das ? Topplicht gesetzt ~~ere1en. Bel l+afirten auf mindestens r I~analen mussen die Seitenlichter nach l'logliehkeit 1 m tiefcr als das To11 ' 1! r als theses gesetzt werden. Die Seitenlichtel, ' sic durfen jeclocll rllc+luht"hohessen un d Kanalen mindestens 1 m hinter dem mussen bei Fallrten auf P pp .. s derart abgeblendet werden, daB das grunt To licllt gesetzt and binnenbord Licht nicklt von Backbord her, clas rote Licht nlcht von Steuerbord her 6esehen werden kann; gewou " 1 cliches Licht, das nur fiber einem Bogen c als Hecllicllt ein weiBes n des ? sichtbar ist, and zwar 67 30 von hinten nach J'eder Seite. ~'1nts von 135 HO1Z0 Nacht fotgenae Liebter fuhren: . tern nach ? 28 ein zweites eiui S a) auger dem Topplicht 'tenlic.u 5 and ind m den eic Shel en Umkreis rvie das Topplicht sic}Mbar still starkes Licht ; dleses .mu #, and etwa 1 in enter diesem, jedoch moglichst 1 in hoher als die Seitenlichter . . gesetzt werden; . n elbes gewohnliches Licht; theses mug urn b) statt des Heckllchts nach ?28 em g ll r St e c . das Hecklicht sichtbar sein and an geeignete glelchen Uml~rels wie gesetzt werden. - . ler -einen vorubergehenden Bill 4 2 Hat ein Sc hleppzugan der Spitze mehrere Schlepl . Vorspa nn nicllt lungerechn et , so inussen. die ersten belden Schlepper ein drittes t fuuhren? theses mug inl glelchen Umkreis wie das Topplicht weiBes starkes Llch r slchtbar sein and etwa 2 in unter diesem, jedoch moglichst 1 in holler als clie Seiten- lichter gesetzt werden. . Sanitized Copy Approved for Release 2010/07/21 : CIA-RDP81-01043R000500220036-9 33 .. Fabrtlrchter der Kleii fahrzet ge 1. Fur Eleinfai iirze ,C mit eloener Triebkraft gilt abweichend von ? 28folgendes: o a) Das weiBs ~ ht braucht nur ein helles Licht zu sein. Es kaun in gleicher mopplic Hohe wie die . Se a itenlichter gesetzt werden, sofern es mindestens 1 ni vor diesen steht. Wird dieser Abstand nicht eingehalten, so muB es mindestens 1 m holier als die Seitenlichter gesetzt werden. b Das Hecklicht hraucht nicht gefuhrt zu werden. Wird es nicht geiiihrt, so muD das Tonplicht von alien Seiten sichtbar rein. c) Die Seiteniichter durfen unmittelbar nebeneinander gesetzt oder in einer einzi am oder nahe am Bug in der Schiffsachse vereinigt werden. gen Laterne J In diesem Fall muD das Topplicht mindestens 1 in hoher als,die Seitenlichter gesetzt werden. 2. SPortboote, die einen Hilfsmotor verwenden, konnen state des Topplich is and Sei nlichter mach Nr. l am Bun nach hinten abgeblendet ein Dreifarbenlicht der ~.ite a .. ~, Brun-weil3-rot) oiler ein Zweifarbenlicht (gran-rot) mit einem weiBen Licht dariiber fuhren. Sie mussen auBerdem ein Hecklicht nach ? 28 Buchst. c fuhren. 3. Kleinfahzeuge ohne eigene Triebkraft mussen bei Nacht ohne Rucksicht dar- auf wie sie sick fortbewegen, ein weiBes gewohnliches Licht fuhren; andere Lichter durfen sie niche fuhren. Fur Segelboote gilt ? 29a Nr.1. Ruder- and Paddelboote konnen an Stelle des weiBen gewohnlichen Lichts ein nach hinteen abgeblendetes weiBes gewohniiches Licht am Bug and das Hecklieht mach ? 28 Buchst. c fuhren. 4. Fischerboote sind wahrend der Ausubung des Fischfangs von der Lichterfiili- r ung befeit. Sic mussen jedoch hei der Annaherung anderer Fahrzeuge oder FluBe rechtzeitiL ein weiBes helles Licht zeigen. Fahrtlichter der Schiebe- and Ziehboote CL.: d:_ _d,_ . 'L..-. +':^hl' n ?i.... i. 1 ii:liWi u~ eS.,i,...1-..-. vucn8 # a, 11t.etig Sei.Jiil. bei Yacht an der AuBenseite ein weiBes gewohnliches Licht fuhren. 2. Ziehhoote mussen bei Nacht die Lichter nach ? 33 Nr. l fuhren. 0 betragen. 2. Das Zeichen nach Nr. l mussen auch Fahrzeuge fuhren, die lurch cin Sc:hiebe- oder Zichboot fortkewegt werden. 3. Diese Bestimmungen geken mchb fur Iileinfahrzeugc. ? 35 Kennzeichen der zum Schleppen u elassenen Fahrzeu e bci Tag . llahrzeugc nut eio ener Triebl~raft, die ihrer Bauart nach zum Befordern von ~ Fahrgasten odcr von Giitern bestimmt sind and einen Anhang oder mehrere hinter sick schlepl yen mussen bei Tag am Bug, von vorn gut sichtbar, einen etwa 100 cm lioheii ?golben Zylinder mit einem Durchmesser von etwa 65 cm fuhren, der oben uncl untcii ~ mit 'c einem schwarzen and J'e einem weil3en Streifen (dieser nach auBen) versehen ist. ? 36 Kennzeichen and Lichter von Fahrzeugen zur Beforderung bestimmter gefahrlicher Guter Bud 22 n 1 1. J?abrLeunno, clie zui Beforaerimb br _ennaarer rliissigkeiten besonders gebaut and cingerichtet sind, mussen mit einem hellblauen Streifen versehen sem, der niindc. stcns 20 eth breit ist and in Hobe des Decks um den Sehiffskorper Iierumlauft. o Beladene oder nicht cntgaste Fahrzeuge mussen auBerdem fuhren: a) bei Tag mindestens 50 cm hohe and breite blaue Tafel, die auf beiden Seiten Bird 23 epic ein weiBes, mindestens 35 cm hohes ?F" trii,gt; 1,) bei Narlit Dht ro Flussibgkeiten im Sinne dieser Vorschriften gelten: Als brcunba Ig'oi 1 'iz,nwasserstoffe and fli ssige Brennstoffe, die bei einem Baroineterstand von 760 mil Quecksilbersaule einen Flammpunkt von hochstens 100o C haben. Fliissige Brennstoffe im Sinne des vorstehenden Absatzes sind diejenigen " iten deren r ~Jerwendung zur Erzeugung von 1t1arme, Licht oder Kraft 1.lussigk .c " T i r ,-----_- -? .. is i. .: tntt.cll V elllieiliiuiiU Uuiit ' iou. rscliritten linden keine Anweiidunb aUf brennbn.rc !'~l' in"lreiten die D1CSe VO -~'" 'a.~SsC r in jedem Verhaltnis mischbar sind. mit ll rschiffe die verlltissigtes oder linter Druc:k. gelostes Ammcniiakgas be- de n ssen _ f, , - - beiden Seiten ein weiBes, mindestens 35 cm liohes ?E" tragt. Diese fiihrcu, die auf lafc,l ist langsschiffs so aufzustellen, daB sic von beiden Seiten deutlich sichtbar ist. l)iese Schiffe mussen auBerdeni fuhren: a) bei Tag omen niilidestens 100 cm hohen roten ZSlinder mit einem Durchmesser von Bild 25 Gr cm, der in einer Hohe von mindestens 3 m uber dem Deck oder dem ~ Gangbord senkrecht gesetzt wird and von alien Seiten gut sichtbar ist; b bei Nacht oder bei imsichtigem Wetter . 7,1~Ci liellviolette Lichter ubereinander. Die Lichter mussen in einem Umkreis htbar sein. Das eine Licht muf3 mindestens 2 in von nwidestcns 200 m sec L-' ein hellviolettes Licht, das mindestens in uber .lleci: gesetzt iron in einem Unil~reis von 200 in sichtbar ist. uber dens Deck oder dem Gangbord, das andere etwa l in uber dens ersten o_-- Zeichen and Lichter miissen wahrend der Fahrt and Beim Stilliegen 3. Die gefuhrt werden. Sanitized Copy Approved for Release 2010/07/21 : CIA-RDP81-01043R000500220036-9 B-ilder 14L15 Bild 26 3.1 Kennzeichen der llotorsegler and Fahrzeuge rnit Schiebe- oder Ziehboot bei Tag Bitd 21 1. Ein Fahrzeug unter Segel, das gleichzeitig mit eigener Triebkraft fahrt, muB einen schwarzen Eegel, dessen Spitze nach obeli gcrichtet ist, a Keg se hoeli wic moglich an der Stelle ful?~ren, an der er am besten gesehen werden kaim. Der Hegel muD mindestens 50 cm Koch sein, der Durchmesser seiner Grundtliiche nndestens 30 cm Bild 26 Sanitized Copy Approved for Release 2010/07/21 : CIA-RDP81-01043R000500220036-9 aBSCHN1TT IV nen and Uberholen Begega ?37 Begeag.nen and Uberholen; Allgemeines ~ 1. Das Bea ~egnen Oder Uberholen ist nur gestattet, wenii das Fahrwasser unter Bernci;.sichtigunn a alley o ~ rtlichen Tlmstande and des ubrigen Verkehrs urizweifelhaft hnreichenden Raum fur die Vorbeifahrt gewahrt. 2. Beim Lege,ien odor ~ ~ Uberholen durfen Fahrzeuge and I!loge, deren Iiurse jede Gefahr shies L , chlieBen, ihren Burs nicht in einer Weise usammenstolies cuss ammeiistoB ,ns herbeifuliren konnte. r andern, die die Gefahr eines Lus duurfen Fahrzeuge and FloBe ihren h.urs 3. Beim Be1}ers oder der Schlepper, die geschleppte Last , zuberucksichtigen. Nach diesen C,esiclitsPunkten sind insbesondere die Zahl der Auh nge una are Abstandc zwischen diesen zu rebeln. 2. Das Anhangen von I'a ?hrreumen, ausbgenoimnen IUeinfahrzeuge, ist ohue ~ Lustimmunb n des Sclrlil}lnugfuhrers verboten. Sanitized Copy Approved for Release 2010/07/21 : CIA-RDP81-01043R000500220036-9 Sanitized Copy Approved for Release 2010/07/21 : CIA-RDP81-01043R000500220036-9 lp 9(4( Bild 49 JM1d 50 Bilder 49 b.51 ?57 Gekuppelte Fahrzeuge 1. 14iehr als zwei Fahrzeuge durfen nicht l< rigsseits gekuppelt fahren, es sei Glenn, daB cin beschadigtes Fahrzeug nicht auf andere Weise fortzusehaffen ist. 2. Jedoch durfen zwei kleine Fahrzeuge hintereinander liinbgsseits eines grol3en b ~ Fahrzeugs gekuppelt werden. 3. FloBe durfen nicht liinbasseits gekuppG lt fahren. . b ? 58 Verstandigung zwischen den Fahrzeugen eines Schleppzuges 1. Der Schlepp per muB durch Gloekenschlitge ankiindigen, daB or sich in Fahrt setzt, anhalt oder das Abwerfen von Anhangen verlangt. Glockenschla e durfen auch zur anderweiti en Verstand' g g iglmg innerhalb des Schleppzuges gegeben werden. 2. Reicht die Gloeke zur Verstandigung nicht aus, so durfen in dringenden Fiillen Schallzeichen mit der Pfeife oder einem gleichwertigen Schallgerat gegeben werden , vorausgesetzt, daB sie bei nicht zum Schleppzug gehorenden Fahrzeugen za keiner Verweehslung fiihren. 3. Die Anhanne verstandi en Bich mit dem Schie r bei `fz mitt ls b g ppc ? c . cine. Flagge, die an einem Mast oder Flaggenstock geftihrt wird. Diese Zeichen bedeuten: a um Tapp gefuhrt daB der Schlepper mit voller Kraft fahren kann; L\ L.11._- 1 1. /. ui 5u e' Nen.{ ~CppCr Kraft faliren soil; c) niedergeholt ' . daB der Schlepper sofort seine Masehine stoppen soil. llieses Zeichen (iarf nur in dringenden Fallen gegeben werden. b Bei Nacht verstandigen sick a) Anhange mit Mast rittels des Topplichts, wie nach Nr. 3 Buchstaben a-c. Das nach Buchst. c niedergeholte Licht mul3 sichtbar bleiben b) Anhange ohne Mast, durch Auf- and Abbewenen eines weiBen Lichts, 1 un r anzuzeigen, daB der Schlepper mi4 b te voller Kraft fahren kann; . . durch Hun- and Hersellwenken eines weil3en Lichts, um anzuzei en daB d g ei Schlepper sofort seine Maschine.stoppen soil. Anhng e ohne Mast konnen sick mit dem Sc fi lepper auch durch andere Sicht- zeichen oder durch ZuruI verstandigen. b 4.. Zeichen, die von einem Anhang gegeben werden, mussen sofort von den zwiscneij. diesem ranrzeug and deni Schlepper befindlichen Fahrzeugen ~p;+er_ gegeben werden. 5. Bei der Abfahrt des Schleppzu . ges darf cin Anliang die Flat?ge nrlnr zinc T.;cl,+. Gist setzen, nachden der daninter liegende Anhang dies getan hat. ? 59 Sperrung der Schiffahrt 1. Wenn die Strom- and Schiffahrtsaufsicht bei Tag durch eine rote Tafel mit waagerechtem weiBem Streifen oder durch Zuruf and Schwenken einer roten Flagge, bei Nacht durch zwei ubereinander gesetzte rote starke Lichter oder durch Zuruf and Schwenken eines roten Lichts bekanntgibt, g daB die Schiffahrt vorubergehend bnesperrt ist, mussen ale Fahrzeuge and FloBe vor dem SPerrzeichen anhalten. Steht vor dem Sperrzeichen eine recht- eckige rotumrandete, weil3e Tafel mit schwarzem ?H" (Haltezeichen)-), so miissen sic bei2) dieser anhalten. 2. An error SperrsCelle ankominende Fahrzeuge rnussen nachfolgende Fahrzeuge von tier Sperre in Kenntnis setzen. ? Go Gesperrte Wasserflachen Das Bcfahren von Wasserflachen, die durch Baken mit einem roten Ball mite waag erechtem weiBem Rirg bezeichnet sind, ist alien Fahrzeugen and FloBen - mit Ausnahlne der Kleinfahrzeuge ohne eigene Triebkraft - verboten. ABSCIiNITT VI Fahren and Bri cken ? 61 Lichter der Fiihren; Kennzeichnung der Faltrseile 1) Bei Naclit beleuchtet. ') Westdeutschland: ?bereits vor". Toppllcht. em i iiii.llrn li{ss.i hi Nlinaern, aaB die Uberfahrt der Fahre gewiihrleistet ist. . I )nrnhfa hrt. ,,,,f ,, tcs~ ,.? b_r_ _t_ . _....~__~........,... ?wutiu .Utuli21C11 .. 1. In einer Bruckenoffnung ist das Begegnen od b ~ er clas l~berholen nur ~estattct. A:l'. ~'~ daS n ~" ',Term Fah wasser unzweifelhaft hinreichenden Raum fur clie gl ' 7 Durehfahrt g b eichzeit~t c bewalirt. 2. Sind einz In n e e Offnu)>,~en Oder Teile fester Briickeii . a) bei Ta . g durch zwei rot-weiBe au , f der Spltze stehencle uadratischc 7.af b b cln, ) ci Nacht, entweder durch beleuchtete Ta feln nach Buchst. a oiler in Falirtri h links durch ein r e Lung otes Licht, in Tahrtriehtun rechts durch g " nekennzeic g em brunes Licht tenet, so ist die Durchfahrt nur zwisch en diesen /.eicIien gestattet. Dies gilt nicht fur Kleinfahrzeu e. g 3. Eine Brackenoffnun , die durch das r g Sperrzeichesl nach ? ~9 R r. 1 nekennzeicli. net ist, darf nicht durchfahren werden. . ? 65 Durc hfahrt durch bewe licho Bruck g en 1. Fahrzeu e and Fl"B g o e mussen, wenn sic das Offnen der Br" erforderliche ~ ? ?~ +~ ucke verlangc,n, nfalls ?z~. ei lan e Tone eben: ; g g Bis zur I~eigabe der Durchfahrt mus ,n sc ? 64 sic sick mindestens 5fl m von der Brucke entfernt halten, sofern nicht ein Halte- zeichen each ? 59 Nr. l Satz 2 den Abstand anderweitig festlegt. urchfahrt wird erforderlichenfalls bei Ta uncl hei Nacht durch Sicht- 2. Die D g zeichen eregelt. Diese bedeuten: g a) zwei rote Lichter nebeneinander: keine Dilrchfallrt Brucke esehlossen); ( g b) cin rotes Licht: keine Durchfahrt (Brucke in Beweginig); c) zwei grune Lichter nebeneinander: Dmrehfahrt frei (Brucke geoffnet); d drei rote Lichter nebeneinander: ) rchfahrt Brucke geschlossen, sic kann vorubcrgehend nicht ]~eiiie Du ( b geoffnet werden); c) ZWei rote Lichter ubereinander: h ahrt Brucke esehlossen sic kann fur langerc Zeit nicht helm Durc f~ ( g geoffnet werden). Die Lichter sind nur in Durchfahrtrichtung sichtbar. +a hrz u e uncl FloBe durfen - abgesehen von den Fallen der 3. Tieflicgende ra c g b T c - auch die eschlossene Brucke durchfahren, wenn die 11r. u Buchstaben b and e g hrth"he dies mit Sicherheit zuliiBt. Durchfa o ? 66 Beclienung beweglicher Bracken R glieher Bracken dl rfen nur von der 13riicken- Die Betriebsemric-itun~en bewe, _ , , rden sofern nicht etwas anderes ausariictilich zugelassen tst. aufslcht bedieut we , ABSCIINITT VII , Aker n d ~est1machen ,`,t~l11~b~.. , ? 6 r Sanitized Copy Approved for Release 2010/07/21 : CIA-RDP81-01043R000500220036-9 Liegeplatz T . - R r die auf ihr beriihenden Vorschrif ten nichts So~veit these ~ eil.ohisordnun~ ode ? gc and Flol3e ihren Liegeplatz so nahe am anderes bestimmen, mussen rabrLCU~ ;r g and die ortlichen Verhi ltnisse gestatten; sie Ufer wiihlen, wie es ihr Tiefbai i' ahrt behindern. durfen ]~einesfalls clie Scl lff ? 6S Liegeverbote r n ist Fahrzeu en and FloBen verboten 1. Das Stilhege g , den nach ? 41 Nr. 2 bezeiclineten sohwierigen a) in Fahrwas5crengcn uncl yin ~ Stellen. b an 1Vende )latzen, 1 c) an dar. llanduu en der Nebenflusse, g aniilen sowie an llafen. r +' nR von Abzwei~iingen and I~. d) vor dc. Tinnnundu b einfalirten, 43 - Sanitized Copy Approved for Release 2010/07/21 :CIA-RDP81-010438000500220036-9 ~~~:i i ~~;f ,gy`"`~ L '~'~'1' zugelassenen odes besonders zu ewiesenen Lic e latzen Restattct. AnfanR g gp b ..??~. uuuv ulil catlv?G111Cll1 ~il~r.,n.~~r,. urn 1P+i Iw~~e alp t rinnni, ,? i, r..n i.;.... blaue Tafeln mit Proem wei~cn P" and einer S'itze ill ii' ~' ' ~ ~ ~_ ,~ p lc,ntiung des 1~reb~ platzes gel*ennzeichnet3). .b) DCr Lla Me?la tL 1st ni1e 11 ~{"'1_ T_ --?~. T., ,, ?,7 ..,, T, p N .1v~uClllLbtl, 137 rdLitl'1~lltRlib 1'e(.ht3 ZLl 1VaIliNli..i1I(' Fah rzeu~o sind bis zum Pnde des L' _ ., legeplatzos vorzuziehen and dicht auf- c) Fahrzeuge, die im 1'4is festlie en mussen frei ee' t g , g is ~t erren. Bewachung2) FahrzeuRe --- nut b Ausnahlne der I~lemfahrzeu e -and F1oBe die an . ' g i Lfcl festgemacht sind oder sonst stillicRen mussen ta, ' a s Hdlg hlnrelchend bewacht rein. ') ~vestdeutschland: l~nfang and Lnde der allrt ,emcin zugelassenen Liegepliitzc sind lurch drei- eckiee k~eir3e Tafeln gekennzeichnet. - ? Z) 1~'estdeutschland: 1. 11uf F1oRen and an Borl von Fahrzeugen die gezsvun n i d i , ge s n nt Fahr Naha stillzuliegen, mu0 stiindig eine hinreichende ~~'a h passer oder in lessen 2. Fahrzeu e c c vorhanden rein. g , d1e am Ufer festgemacht oder die fiir ]an ere Zei g t stillgelegt sind, brauchen eihc lvache nur Senn die ortli h , c en Umsta nde, Hochnasser oder die Eis~erhiiltnisse es erfordern. . ') Gilt nicht in ~l'estdeutscliland.. ' Gilt niche in westdeurschland. ) Sanitized Copy Approved for Release 2010/07/21 :CIA-RDP81-010438000500220036-9 e} in der 1Vahe von Schiffswerften, sofern deren lietrieb gcstort werden wurde, f) in der Fahrlinie von Fahren , g) im Furs, den Fahrgastsclliffe beim Anle n an Landebrucken and ~beinl g~ Abfahren lienutzen, h 7 auf Strecker, the von der Strom- and Schlffahrtsaufslcht bel:anntgebeben and lurch Tafeln am Ufer bezeichnet sind. Die Tafeln sind rechtecl:i weiG , g, and mit einem roten Rand, einer roten Dia onale einem schwarzen P" unrl g , ? einer Spitze in Richtun der Strecke versehen. g 2. Die Strom- and Sclliffahrtsaufsicht kann im 1?:inzelfall Ausnalimen zulassen. Sicherung stilliegender Fahrzeuge Stillie ende Falu?zeuRe and I?loBe mussen so esichert w rd n , r ~ ~ ?. g b g e e, dal3 sie 11 a5sc.r standsschwanl,-lmgell zu folgen vermogen, and durcll ~Vellenschla and SoRwirl:un g anderer Fahrzeuge, dle mlt emer Hach ~ 54 Nr.1 verlninderten GescllwindiRkeit b vorbeifahren, llicht gefahrdet werden. '!U Liegeordnullg 1. Sofern weil3e ruudc Scheiben mit schNarz n ~ 1 e Za 31en (Landmarlell) am Ufer aufgeste]It sind, durfen Fal3rzeuge tmel Flofle ntlr die in ;;Ietclil arlrc~~eberic Brciic b b , vom Ufer aus gemessen, belegen. Schlep ern and Selbstfahrern 3nuf3 auf Verlarnren p ? die Fallrwasserseite eingeraumt werden. Fahrzeu e mit erin erem Tief an7 loll n g g g g~ e an der Uferseite liegen. Raddampfer mussen so neleRt ~rerden ~l~ ft ~icll die .nad- b b ~ kasten luntereinander befinden. 2. Auf I~analen gilt auBerdom fol endes: g Sild83 a) Das Stilliegen ist nur aal den von der~Vasserstral3enver~valtun 118 . ? g a ~emenl t'lli Ronde l+ahrze+.lne - mit Ausnalllne der I~leinfahrzeuge -=- mussen bei Bild 68 1. S 1 c~ `? ? It auf der Faiirwasserseito oin wciBes ge5s'ohnliches Licht setzen. ac,l 1' ' +7 'hr r l+'~i}lrzeuRe {jelu clt am Ufer, so braucht nur das dem Z. ) Llc~en m~ o e ? ? pp +'~ lrtivasser aul niichsten lie+~ende I+ahrzeug das Licht nac11 Nr.1 zu fuhren. ]. ,11 b r3 T~ichtcr stillie~ender Flol3e ? ~ ? ?? ? ? ~ ~ r 'der der beiden dem 1'ahrwasser Bild 69 1. ~trlheRendc I+lol3c mussen bci yacht an lc zu+rckohrtsn Eckcu oin