COPY OF MITTEILUNGEN

Document Type: 
Collection: 
Document Number (FOIA) /ESDN (CREST): 
CIA-RDP83-00415R001200030019-4
Release Decision: 
RIPPUB
Original Classification: 
S
Document Page Count: 
10
Document Creation Date: 
December 14, 2016
Document Release Date: 
April 9, 2002
Sequence Number: 
19
Case Number: 
Publication Date: 
August 27, 1948
Content Type: 
REPORT
File: 
AttachmentSize
PDF icon CIA-RDP83-00415R001200030019-4.pdf931.87 KB
Body: 
,FORM NO. 51 61 MAR 1948 Germany (Russian Zone) DATE DI STR. 27 August 1948 25X1 SUBJECT Copy of "Mitteilungen" NO OF l PAGES . (j k V~aw PLACE 25X1 C .' NO. OF ENCLS. ACQUIRED DATE OF INF (LISTED BE SUPPLE LOW) MENT TO 25X1 ACQUIRED REPORT NO . The attached copy of "tMitteilungentt, Saxony Anhalt Ministry of Economy and Transport house publication, is sent you for retention, in the belief that it may be of interest to you. y v C= C)6- LL! M 25X1A Approyed 9gIrF~alam 204: CIA-RDP83-00415RO012000 M-A CENTRAL INTELLIGENCE AGENCY REPOR INFORMATION REPORT CLASS: I,CATIQN SECRET Approved For Release 2002/08/14: CIA-RDP83-00415R001200030019-4 ti Approved For Release 2002/08/14: CIA-RDP83-00415800120003, ( E MITTEI LUN GEM A` Cl. Fu den Dienstgebrauch in Sachsen-Anhalt R nderlaB Nr. 32 Halle (Saale) 10. Juli 1948 Erfassung Jer industriellen uisJ gewerLliclen Erzeugnisse. NeuorJnung des Freigadeverf ahrens. Die Deutsche Wirtschaftskommission hat die Erfas- sung der industriellen und gewerblichen Erzeugnisse durch die Deutsche Handelsgesellschaft bzw. durch die Industrie-Kontore der Lander angeordnet, Die Deutsche Wirtschaftskommission erlaf3t hierzu eine gesonderte Verordnung und benennt das Verzeichnis der zu erfassenden Warenarten. Ausfuhrungsbestimmungen an die Produktions- betriebe und Handelsfirmen fiir das Land Sachsen-Anhalt ergehen fiber die Rate der Stadte und Kreise, Abtlg. Wirtschaft. In Durchfuhrung der Anordnung der Deutschen Wirtschaftskommission verfuge ich: 1. Aufkornmens-Anzeigepflicht. Samtliche Produktionsbetriebe des Landes Sachsen- Anhalt haben mit Wirkung vom 1. 7. 1948 ihre Er- zeugnisse, soweit sie gemaB den Anordnungen der Deutschen Wirtschaftskommission der Bewirtschaf- tung unterliegen (Bewirtschaftungsverzeichnis), deni Industrie-Kontor Sachsen-Anhalt, Merseburger Str. 93, anzuzeigen. . Soweit die Deutsche Wirtschaftskommission, Haupt- verwaltung Materialversorgung bzw. die Hauptabtlg. Materialversorgung der Landesregierung Sachsen- Anhalt keine anderweitige Anordnung trifft, hat die Anzeigung und die Abrechnung analog dem Form- blatt 6 MF zu erfolgen. 2. Auslieferung. Anstelle des bisherigen Frei gabeverfahrens tritt mit Wirkung vom 1. Juli 1948 folgende Bewirtschafhmgs- Ordnung: a) Zonal gesteuerte Kontingentstrager, zentrale und ihnen gleic'.hgestellte Bedarfstrager erhalten durch die Hauptabtlg. Materialversorgung der Landes- regierung Sachsen-Anhalt Materialanweisungen; b) fur nicht unter a) genannte Versorgungsberechtigte stellt das Industrie-Kontor Sachsen-Anhalt GmbH. nach Verteilerplanen der Hauptabtlg. Materialver- sorgung Auslieferungs-Anweisungen aus; c) die Lieferanten, auf die die Anweisungen gemaB Ziffer a) 'und b) gezogen werden, sind zur Aus- lieferung" der aufgefuhrten Waren an die Begun- stigien verpflichtet; d) die bisher verwendeten Freigabescheine verlieren mit dem 1,. 7. 1948 ihre Giiltigkeit. Eine weitere Auslieferung auf these Bezugsberechtigungen ist verhoten; e) die Materialanweisung der Hauptabtlg. Material- versorgung der Landesregierung (Ziffer a) ist nur gultig mit Dienstsiegel und einer rechtsverbind- lichen Unterschrift; Die Auslieferungsanweisungen des Industrie-Kon- tors (Ziffer b) sind nur gultig mit Dienststempel des Industrie-Kontors Sachsen-Anhalt GmbH. und zwei recht:werbindlichen Unterschriften. Das Industrie-Kontor Sachsen-Anhalt hat Vor- sorge zu treffen, daf3 die Auslieferungen an die End- verbrauche:- erfolgen. 3. Nahere Anweisungen unter Beachtung gUnstiger Ver- kehrsbedingungen erlallt die 1auptabtlgg. Materialver- sorgung der Landesregierung Sachsen-Anhalt. D ieker, Minister fur Wirtschaft und Verkehr. Landeskontingentstelle umLenannt Die Landeskontingentstelle Sachsen-Anhalt wurde ab 1. Juli 1948 entsprechend der Organisationsform der Deutschen Wirtschafskommission in ,Hauptabteilung Materialversorgung der Landesregierung Sachsen-Anhalt" umbenannt und dem Ministerprasidenten unmittelbar unterstellt. Die Dienstraume befinden sich weiterhin Halle (S.), Merseburger Str. 93, Haus 17, Fernruf 29422 und 2 94 35. GewerLesperre ahermals verlingert Die allgemeine Lage der gewerblichen Wirtschaft rnacht es erforderlich, daft auch in Zukunft die Neugrtin- dung von gewerblichen Betrieben no.ch eingeschrankt In wenigen Tagen erscheint das Heft Nr. 6 der Mitteilungen des Minisferiums .fur Wirtschaft und Verkehr als SONDERAUSGABE die ausschl. der ab 1. Jul! 1948 gi ltigen Neuord- nung der Materialbewirtschaftung gewidmet 1st. werden mull. Aus diesem Grunde hat -die Landesregre- rung beschlossen, die allgemeine Arttragssperre auf Er- richtung, Erweiterung und Verlagerung von gewerb- lichen Betrieben alter Art nochmals zu verlangern, und zwar bis zum 30. September 1948. GirehaItszaIJung kunhig 6aiLmonatlieL Das Ministerium fir Wirtschaft und Verkehr gibt fur alle privaten Arbeitgeber (Industrie, Gewerbe, Handels- und Handwerksbetriebe) bekannt: Nach einer Anweisung der Deutschen Wirtschaftskommission vom 21. Juni 1948 erfolgt vom 1. Juli 1948 ab die Zahlung der Dienstbezuge fur die Angestellten in der gesamten offentlichen Ver- waltung halbmonatlich. Allen privaten Arbeitgebern wird empfohlen, fur ihre Angestellten die gleiche Rege- lung zu treffen. Im einzelnen gilt Folgendes: 1. Angestellte, die ihr Monatsgehalt bisher am 15. des Monats bezogen, er- halten die erste Rate am 1., die zweite am 15. des Mo- rtats. Das gleiche gilt fur Angestellte, die bisher monat- lich im voraus bezahlt wurden. - 2. Angestellte, die bisher monatlich nachtraglich bezahlt worden sind, er- halten am 15. eines jeden Monats die erste und am Letzten des Monats die zweite Rate. 25X1A Approved For Release 2002/08/14: ClA-RDP8340415R001200030019-4 SEC Approved For Release 2002/08/14: CIA-RDP83-00415R001200030019-4 RunJerlafi Nr. 27 Zur Hebung der Leistungen des Lande Sachsen-Anhalt wird. folgendes Lenknng Jer Las rahwagentonnage Kraftverkehrs im 5, Gewunschte Fahrzeughalfer .. , , .. , .. . 6. Verladebere? ab ............................... Termmgebu '.en bis .............................. 7. TreiLstoff si It ATG / Antragstellet . ................ 1st Transport bereits gemeldet bei der Bahn ,I Schiff- fahrt' ..Z.......... Bemerkunge ................................... 1. Samtlichen Lieferanten (Erzeugerbetrieben, Lager- haltern, Iandwirtschaltlichen Erfassungsstellen usw.) wird die Versandpflicht fur alle Gfiter auterlegt, die i n n e r - it a 1 b des Landes Sachsen-Anhalt mit Lastkraftwagen be- fordert werden sollen. Die den Lieferanten seitens der Landesregierung and nachgeordneten Dienststellen zuge- leiteten Liefer- and Verteilerplane sind hierfur bindend. Die Lieferanweisungen rnussen auf die Hersteller and Verteilerfirmen ausgestellt werden. Bei nichtbewirtschaf- teten Gutern ist nach gleicher Anweisung zu verfahren. Die Landri to and Oberburgermeister sind fur die Ourchfijhrung and Einhaltung der Versandpflicht verant- ~iortlich. 2. Der Transportraumbedarf fur Lastkraftwagen- transporte ist durch die Lieferanten den Kreisraten fur Wirtschaft and Verkehr, Ref. III-Verkehr, in einem Mo- tiatsplan auf vorgeschriebenern Formblatt (E 2) zu mel- den fur alle Lastkraftwagentransporte fiber 50 km, desgleichen alle GroBtransporte ab 10 t Lade- gewicht aufwarts auf alle Entfernungen. Das ermittelte Guteraufkommen ist in einem Kreistrans, portplan zusammenzufassen. Die Abstimmung des monatl. Kreistransportplanes erfolgt nach den fur den TransportausschuB des Kreises festgesetzten Richtlinien. Der abgestimmte Transportplan ist durch die ATG-AuBenstelle in Halleam 7. eines jeden Monats vorzulegen, die wiederum bis zum 11. eines jeden Monats fur den darauffolgenden Monat den Rahmenplan fur das Land Sachsen-Anhalt bei der Lan- desregierung, Abt. Verkehr, einreicht. 3. Zur Durchfuhrung des Transportplanes hat der Verlader die unter 2. aufgefuhrten versandfertigen Trans- porte bei der fur ihn zustandigen ATG-AuBenstelle des Landes Sachsen-Anhalt dekadenweise zu melden, and z war: his zum 26. fur'die Dekade vom 1.-10. des nachsten Monats, bis zum 6. fur die Dekade vom 11,-20. des laufenden Monats, his zum 16. fur die Dekade vom 21. his Letzten des Monats. 4. Fur alle nicht unter 2. fallenden Transporte rind kurzfristigie Fahrzeuganforderungen (Anforderungszeit 48 Stunden) gleichfalls bei der zustandigen ATG-Auf3en- stelle einzureichen. Hierunter fallen alle Transporte im Nahverkehr, die unter der 50-km-Grer.ze vom Standort des Versenders aus liegen and 10 t nicht fiberschreiten. 5. Die Anmeldung der unter 2. and 4. fallenden f'ransporte erfolgt auf vorgeschriebenem Formblatt and mull folgende Angaben enthalten: Dekaden.anforderv n g: Datum der Ausstellung: rransportanmeldun Nr. 1. An die ATG-AuBenstelle ....................... Antragsteller ...................... ........... Wohnort ............................Tel. .......... StraBe -...... ........... ......................... 3, Ladegut: Hinfahrt ............ rd. ..........t ? Rifckfahrt ............................ -1. >seladestelle fur Hinfracht .........................`. Entladestelle ? ? Beladestelle ? Riickfracht ........................ Entladestelle ? Tagesanforderl.- tg.: 43 Std. Meldung 1. An die AT t - N.ul3enstefle ......... ................ 2. Kfz-Anforde.Tag Zeit........ 3. Firma .... .......................... Tel......... Wohnort _ ....... .............. Strafe....... 4. Lad e u t Hinfahrt ............ . g Menge........ 5. ? 9 uckfahrt . . .. . . . . . . . . . . Menge........ 6. Zu befordet: von ................... nach .......... 7. Gewfinschte: Fahrzeughalter ....... 8. Treib:>toff st !,+ ATG / Antragstelle ..... . ......... . . Bemerkunge5 ...... ............ ............... Unterschrift. 6. In eine: taglichen Einsatzbesprechung zwischen dem Kreisrat fi : Wirtschaft and Verkehr, dem Leiter der ATG-Aulenste" and einem Vertreter des Transport- ausschusses, w eeden die eingegangenen Dekaden- and Tagesan'"orderu - en uberpruft and die Reihenfolge der Durchfuhrung r Transporte festgeegt. 7. Die Indt_: rie- and lfandelskamrnern haben sich in weitgehendem wtal3e bei allen Transportfragen zu be- teiligen. Ihre Aufga mull es insbesondere sein, die Wirt- schaft fiber di, im einze'_nen Fall gegebene beste Be- forderun. smogi. hkeit zu beraten. 8. Die AJ a-Hauptgeschaftsstelle and ihre Aul3en- stellen 1 eauftr 4!n geeignete Speditionsfirmen mit der Errichtung von `_eergutsammelstellen. 9. Alit die .. r Verordaung wird die im Runderla2 Wirt.-Verk. Nr. 16 vom 27. 8. 1947, Absatz 6, I-VI einschlieflich u: d X ergangene Anordnung ffir die Trans- portplanung im 1