COPY OF MITTEILUNGEN
Document Type:
Collection:
Document Number (FOIA) /ESDN (CREST):
CIA-RDP83-00415R001200030019-4
Release Decision:
RIPPUB
Original Classification:
S
Document Page Count:
10
Document Creation Date:
December 14, 2016
Document Release Date:
April 9, 2002
Sequence Number:
19
Case Number:
Publication Date:
August 27, 1948
Content Type:
REPORT
File:
Attachment | Size |
---|---|
CIA-RDP83-00415R001200030019-4.pdf | 931.87 KB |
Body:
,FORM NO. 51 61
MAR 1948
Germany (Russian Zone) DATE DI
STR. 27 August 1948
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The attached copy of "tMitteilungentt, Saxony Anhalt Ministry of Economy and
Transport house publication, is sent you for retention, in the belief that
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Approyed 9gIrF~alam 204: CIA-RDP83-00415RO012000
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CENTRAL INTELLIGENCE AGENCY REPOR
INFORMATION REPORT
CLASS: I,CATIQN SECRET
Approved For Release 2002/08/14: CIA-RDP83-00415R001200030019-4
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Approved For Release 2002/08/14: CIA-RDP83-00415800120003, ( E
MITTEI LUN GEM
A` Cl.
Fu
den Dienstgebrauch in Sachsen-Anhalt
R
nderlaB Nr. 32
Halle (Saale)
10. Juli 1948
Erfassung Jer industriellen uisJ gewerLliclen Erzeugnisse.
NeuorJnung des Freigadeverf ahrens.
Die Deutsche Wirtschaftskommission hat die Erfas-
sung der industriellen und gewerblichen Erzeugnisse
durch die Deutsche Handelsgesellschaft bzw. durch die
Industrie-Kontore der Lander angeordnet,
Die Deutsche Wirtschaftskommission erlaf3t hierzu
eine gesonderte Verordnung und benennt das Verzeichnis
der zu erfassenden Warenarten.
Ausfuhrungsbestimmungen an die Produktions-
betriebe und Handelsfirmen fiir das Land Sachsen-Anhalt
ergehen fiber die Rate der Stadte und Kreise, Abtlg.
Wirtschaft.
In Durchfuhrung der Anordnung der Deutschen
Wirtschaftskommission verfuge ich:
1. Aufkornmens-Anzeigepflicht.
Samtliche Produktionsbetriebe des Landes Sachsen-
Anhalt haben mit Wirkung vom 1. 7. 1948 ihre Er-
zeugnisse, soweit sie gemaB den Anordnungen der
Deutschen Wirtschaftskommission der Bewirtschaf-
tung unterliegen (Bewirtschaftungsverzeichnis), deni
Industrie-Kontor Sachsen-Anhalt, Merseburger Str. 93,
anzuzeigen.
. Soweit die Deutsche Wirtschaftskommission, Haupt-
verwaltung Materialversorgung bzw. die Hauptabtlg.
Materialversorgung der Landesregierung Sachsen-
Anhalt keine anderweitige Anordnung trifft, hat die
Anzeigung und die Abrechnung analog dem Form-
blatt 6 MF zu erfolgen.
2. Auslieferung.
Anstelle des bisherigen Frei gabeverfahrens tritt mit
Wirkung vom 1. Juli 1948 folgende Bewirtschafhmgs-
Ordnung:
a) Zonal gesteuerte Kontingentstrager, zentrale und
ihnen gleic'.hgestellte Bedarfstrager erhalten durch
die Hauptabtlg. Materialversorgung der Landes-
regierung Sachsen-Anhalt Materialanweisungen;
b) fur nicht unter a) genannte Versorgungsberechtigte
stellt das Industrie-Kontor Sachsen-Anhalt GmbH.
nach Verteilerplanen der Hauptabtlg. Materialver-
sorgung Auslieferungs-Anweisungen aus;
c) die Lieferanten, auf die die Anweisungen gemaB
Ziffer a) 'und b) gezogen werden, sind zur Aus-
lieferung" der aufgefuhrten Waren an die Begun-
stigien verpflichtet;
d) die bisher verwendeten Freigabescheine verlieren
mit dem 1,. 7. 1948 ihre Giiltigkeit. Eine weitere
Auslieferung auf these Bezugsberechtigungen ist
verhoten;
e) die Materialanweisung der Hauptabtlg. Material-
versorgung der Landesregierung (Ziffer a) ist nur
gultig mit Dienstsiegel und einer rechtsverbind-
lichen Unterschrift;
Die Auslieferungsanweisungen des Industrie-Kon-
tors (Ziffer b) sind nur gultig mit Dienststempel
des Industrie-Kontors Sachsen-Anhalt GmbH. und
zwei recht:werbindlichen Unterschriften.
Das Industrie-Kontor Sachsen-Anhalt hat Vor-
sorge zu treffen, daf3 die Auslieferungen an die End-
verbrauche:- erfolgen.
3. Nahere Anweisungen unter Beachtung gUnstiger Ver-
kehrsbedingungen erlallt die 1auptabtlgg. Materialver-
sorgung der Landesregierung Sachsen-Anhalt.
D ieker,
Minister fur Wirtschaft und Verkehr.
Landeskontingentstelle umLenannt
Die Landeskontingentstelle Sachsen-Anhalt wurde ab
1. Juli 1948 entsprechend der Organisationsform der
Deutschen Wirtschafskommission in ,Hauptabteilung
Materialversorgung der Landesregierung Sachsen-Anhalt"
umbenannt und dem Ministerprasidenten unmittelbar
unterstellt. Die Dienstraume befinden sich weiterhin
Halle (S.), Merseburger Str. 93, Haus 17, Fernruf 29422
und 2 94 35.
GewerLesperre ahermals verlingert
Die allgemeine Lage der gewerblichen Wirtschaft
rnacht es erforderlich, daft auch in Zukunft die Neugrtin-
dung von gewerblichen Betrieben no.ch eingeschrankt
In wenigen Tagen erscheint das Heft Nr. 6 der
Mitteilungen des Minisferiums
.fur Wirtschaft und Verkehr als
SONDERAUSGABE
die ausschl. der ab 1. Jul! 1948 gi ltigen Neuord-
nung der Materialbewirtschaftung gewidmet 1st.
werden mull. Aus diesem Grunde hat -die Landesregre-
rung beschlossen, die allgemeine Arttragssperre auf Er-
richtung, Erweiterung und Verlagerung von gewerb-
lichen Betrieben alter Art nochmals zu verlangern, und
zwar bis zum 30. September 1948.
GirehaItszaIJung kunhig 6aiLmonatlieL
Das Ministerium fir Wirtschaft und Verkehr gibt fur
alle privaten Arbeitgeber (Industrie, Gewerbe, Handels-
und Handwerksbetriebe) bekannt: Nach einer Anweisung
der Deutschen Wirtschaftskommission vom 21. Juni 1948
erfolgt vom 1. Juli 1948 ab die Zahlung der Dienstbezuge
fur die Angestellten in der gesamten offentlichen Ver-
waltung halbmonatlich. Allen privaten Arbeitgebern
wird empfohlen, fur ihre Angestellten die gleiche Rege-
lung zu treffen.
Im einzelnen gilt Folgendes: 1. Angestellte, die ihr
Monatsgehalt bisher am 15. des Monats bezogen, er-
halten die erste Rate am 1., die zweite am 15. des Mo-
rtats. Das gleiche gilt fur Angestellte, die bisher monat-
lich im voraus bezahlt wurden. - 2. Angestellte, die
bisher monatlich nachtraglich bezahlt worden sind, er-
halten am 15. eines jeden Monats die erste und am
Letzten des Monats die zweite Rate.
25X1A
Approved For Release 2002/08/14: ClA-RDP8340415R001200030019-4 SEC
Approved For Release 2002/08/14: CIA-RDP83-00415R001200030019-4
RunJerlafi Nr. 27
Zur Hebung der Leistungen des
Lande Sachsen-Anhalt wird. folgendes
Lenknng Jer Las rahwagentonnage
Kraftverkehrs im 5, Gewunschte Fahrzeughalfer .. , , .. , .. .
6. Verladebere? ab ...............................
Termmgebu '.en bis ..............................
7. TreiLstoff si It ATG / Antragstellet . ................
1st Transport bereits gemeldet bei der Bahn ,I Schiff-
fahrt' ..Z..........
Bemerkunge ...................................
1. Samtlichen Lieferanten (Erzeugerbetrieben, Lager-
haltern, Iandwirtschaltlichen Erfassungsstellen usw.) wird
die Versandpflicht fur alle Gfiter auterlegt, die i n n e r -
it a 1 b des Landes Sachsen-Anhalt mit Lastkraftwagen be-
fordert werden sollen. Die den Lieferanten seitens der
Landesregierung and nachgeordneten Dienststellen zuge-
leiteten Liefer- and Verteilerplane sind hierfur bindend.
Die Lieferanweisungen rnussen auf die Hersteller and
Verteilerfirmen ausgestellt werden. Bei nichtbewirtschaf-
teten Gutern ist nach gleicher Anweisung zu verfahren.
Die Landri to and Oberburgermeister sind fur die
Ourchfijhrung and Einhaltung der Versandpflicht verant-
~iortlich.
2. Der Transportraumbedarf fur Lastkraftwagen-
transporte ist durch die Lieferanten den Kreisraten fur
Wirtschaft and Verkehr, Ref. III-Verkehr, in einem Mo-
tiatsplan auf vorgeschriebenern Formblatt (E 2) zu mel-
den fur
alle Lastkraftwagentransporte fiber 50 km,
desgleichen alle GroBtransporte ab 10 t Lade-
gewicht aufwarts auf alle Entfernungen.
Das ermittelte Guteraufkommen ist in einem Kreistrans,
portplan zusammenzufassen.
Die Abstimmung des monatl. Kreistransportplanes
erfolgt nach den fur den TransportausschuB des Kreises
festgesetzten Richtlinien. Der abgestimmte Transportplan
ist durch die ATG-AuBenstelle in Halleam 7. eines jeden
Monats vorzulegen, die wiederum bis zum 11. eines
jeden Monats fur den darauffolgenden Monat den
Rahmenplan fur das Land Sachsen-Anhalt bei der Lan-
desregierung, Abt. Verkehr, einreicht.
3. Zur Durchfuhrung des Transportplanes hat der
Verlader die unter 2. aufgefuhrten versandfertigen Trans-
porte bei der fur ihn zustandigen ATG-AuBenstelle des
Landes Sachsen-Anhalt dekadenweise zu melden, and
z war:
his zum 26. fur'die Dekade vom 1.-10. des nachsten
Monats,
bis zum 6. fur die Dekade vom 11,-20. des laufenden
Monats,
his zum 16. fur die Dekade vom 21. his Letzten des
Monats.
4. Fur alle nicht unter 2. fallenden Transporte rind
kurzfristigie Fahrzeuganforderungen (Anforderungszeit
48 Stunden) gleichfalls bei der zustandigen ATG-Auf3en-
stelle einzureichen. Hierunter fallen alle Transporte im
Nahverkehr, die unter der 50-km-Grer.ze vom Standort
des Versenders aus liegen and 10 t nicht fiberschreiten.
5. Die Anmeldung der unter 2. and 4. fallenden
f'ransporte erfolgt auf vorgeschriebenem Formblatt and
mull folgende Angaben enthalten:
Dekaden.anforderv n g:
Datum der Ausstellung:
rransportanmeldun Nr.
1. An die ATG-AuBenstelle .......................
Antragsteller ...................... ...........
Wohnort ............................Tel. ..........
StraBe -...... ........... .........................
3, Ladegut: Hinfahrt ............ rd. ..........t
? Rifckfahrt ............................
-1. >seladestelle fur Hinfracht .........................`.
Entladestelle ? ?
Beladestelle ? Riickfracht ........................
Entladestelle ?
Tagesanforderl.- tg.: 43 Std. Meldung
1. An die AT t - N.ul3enstefle ......... ................
2. Kfz-Anforde.Tag Zeit........
3. Firma .... .......................... Tel.........
Wohnort _ ....... .............. Strafe.......
4. Lad e u t Hinfahrt ............ .
g Menge........
5. ? 9 uckfahrt . . .. . . . . . . . . . . Menge........
6. Zu befordet: von ................... nach ..........
7. Gewfinschte: Fahrzeughalter .......
8. Treib:>toff st !,+ ATG / Antragstelle ..... . ......... . .
Bemerkunge5 ...... ............
...............
Unterschrift.
6. In eine: taglichen Einsatzbesprechung zwischen
dem Kreisrat fi : Wirtschaft and Verkehr, dem Leiter der
ATG-Aulenste" and einem Vertreter des Transport-
ausschusses, w eeden die eingegangenen Dekaden- and
Tagesan'"orderu - en uberpruft and die Reihenfolge der
Durchfuhrung r Transporte festgeegt.
7. Die Indt_: rie- and lfandelskamrnern haben sich in
weitgehendem wtal3e bei allen Transportfragen zu be-
teiligen.
Ihre Aufga mull es insbesondere sein, die Wirt-
schaft fiber di, im einze'_nen Fall gegebene beste Be-
forderun. smogi. hkeit zu beraten.
8. Die AJ a-Hauptgeschaftsstelle and ihre Aul3en-
stellen 1 eauftr 4!n geeignete Speditionsfirmen mit der
Errichtung von `_eergutsammelstellen.
9. Alit die .. r Verordaung wird die im Runderla2
Wirt.-Verk. Nr. 16 vom 27. 8. 1947, Absatz 6, I-VI
einschlieflich u: d X ergangene Anordnung ffir die Trans-
portplanung im 1