4
? ?
Declassified in Part - Sanitized Copy Approved for Release 2013/02/26: CIA-RDP80S01540R005000040001-7
s 1
?
Verfugungen und Mitieilungens'
des Ministeriums fur Schwerindustrie
1953 I Berlin, den 30. November
I Nr. 1
INHALT
A. Allgemeiner
Seite
I. Organisation
1. Das neue Ministerium fur Schwerindustrie 2
2. Abgrenzung der Zustandigkeit des Mini-
sters und seiner Stellvertreter 2
3. Postzuleitung an die Dienststellen des Mini-
steriums
4. Zweck und Zustellung der ?VerfUgungen
und Mitteilungen"
5. Vertretung der Betriebe im Rechtsverkehr
6. Fiihrung von Dienststempeln
7. Handhabung von Schrotterklarungen
8. Behandlung eingezogener Gegenstande und.
Waren
II. Materialversorgung
9. Materialdispositionskartei und Material-
buchhaltung
III. Produktion
10. Herstellung von Massenbedarfsgiitern 7
IV. Handel
11. Der private GroBhandel im Rahmen des
Planes und des Vertragssystems 7
4
4
4
5
5
5
5
V.
VI.
Tell
Seite
12. Direktgeschafte des privaten Schrotthandels 7
13. Verkaufe der HO an Investitionstrager .... 7
Finanzen
14. Kontrolle des Lohnfonds im IV. Quartal
1953
15. Neue Finanzierungsbestimmungen
Arbeit und Berufsausbildung
16. Richtlinien fiir den AbschluB von Einzel-
vertragen
17. Zusatzliche Altersversorgung
18. Beschaftigung von Lehrlingen in der Spat-
s chicht
8
9
9
10
10
VII. Rethtsfragen
19. Abgabenrecht 10
20. Neue Energievorschriften 10
VIII. Allgemeines Vertragssystem
21. Abgrenzung der Zustandigkeit von Ge-
richten und Staatlichen Vertragsgerichten 11
22. Vereinfachte Durchftihrung von Vertrags-
anderungen 11
B. Besonderer Teil
27. Absatz metallurgischer Erzeugnisse
11 28. Richtlinien fur die Anwendung der ver-
schiedenen Schulungsarten der TBS
29. Berichtigung der Richtlinien fiir die Planung
der Ausbildung und Qualifizierung
12 30. Industrieladen der Metallurgie
IX. Bereich Kohle
23. Zusammenlegung von Betrieben
X. Bereich Energie
24. Massenwettbewerb ?Kampf den Abschal-
tungen"
XI. Bereich Metallurgie
25. Anderung der Betriebsliste
26. Auszeichnung mit dem Karl Marx-Banner
XII. Bereich Chemie
12 31. Allseitige Erfiillung der Betriebskollektiv-
12 vertrage!
12
13
14
14
14
L Declassified in Part - Sanitized Copy Approved for Release 2013/02/26 : CIA-RDP80S01540R005000040001-7
--1`
Declassified in Part - Sanitized Copy_ Approved for Release 2013/02/26: CIA-RDP80S01540R005000040001-7
4 4 .
? 2 ?
A. Allgemeiner Teit
I. organisation
1. Das neue Ministerium fiir Schwerindustrie
Nach ? 7 des Gesetzes vom 23. Mai 1952 tiber die Regie-
rung der Deutschen Demokratischen Republik (GB!. S. 407)
ist die Regierung ermachtigt, ihre Struktur von sich aus
zu andern, urn these den wirtschaftlichen Erfordernissen
anzupassen. Hierauf beruht der BeschluB des Prasidiums
des Ministerrates Nr. 32/5 vom 2. November 1953 fiber
die Bildung des Ministeriums fiir Schwerindustrie. Dieser
Be.h1n ' esagt u. a. folgendes:
? ,? rkung vom 1. November 1953 wird das Mini-
fur Schwerindustrie errichtet. Es ist fiir die
?,?-1 zweige Kohle, Energie, Metallurgie und
Chemie (zentrale Ebene) zustandig.
b) Das bisherige Ministerium fur Hiittenwesen und Erz-
bergbau sowie die bisherigen Staatssekretariate fiir
Kohle, f?r Energie und fur Chemie sind mit Wirkung
vom 31. Oktober 1953 aufgelost.
c) Die Befugnisse und Obliegenheiten des Ministers fiir
Hiittenwesen und Erzbergbau sowie der Staatssekre-
tare m. e. G. fiir Kohle, fiir Energie und fiir Chemie
gehen ab 1. November 1953 auf den Minister fiir
Schwerindustrie iiber.
d) Die oberste Leitung des Ministeriums wird ausgeiibt
durch
den Minister,
den Staatssekretar,
den Stellvertreter des Ministers fur den Bereich
1,Cohle,
den Stellvertreter des Ministers far den Bereich
Energie,
den Stellvertreter des Ministers fiir den Bereich
Metallurgie,
den Stellvertreter des Ministers fiir den Bereich
Chemie.
Die unmittelbare Leitung, Anleitung und Kontrolle der
unterstellten Betriebe und sonstigen Institutionen obliegt
grundsdtzlich den Leitern der zwolf Hauptverwaltungen.
Diese Hauptverwaltungen sind:
--HV Steinkohle,
--HV Braunkohle,
HV Elektroenergie,
HV Gas,
HV Eisenindustrie,
HV NE-Metallindustrie,
HV Hilfsbetriebe der
Metallurgie,
HV Schwerchemie,
HV Allgemeine Chemie,
HV Fliissige Brennstoffe,
HV Kunststoffe,
HV Kali- und
Nichterzbergbau.
Die Betriebe und sonstigen Institutionen haben sich da-
her, sofern nicht ausdriicklich etwas Anderes festgelegt
ist, stets an die fiir sie zustandige Hauptverwaltung zu
wenden, wie auch Berichte, Meldungen und Auskiinfte
diesen zuzuleiten.
Fiir jeden Industriezweig besteht eine eigene Kontroll-
stelle, die dem Stellvertreter des Ministers fur den be-
treffenden Bereich unmittelbar unterstellt ist.
F.& die Lenkung des Absatzes der Erzeugnisse der unter-
stellten Produktionsbetriebe gibt es drei Zentrale Absatz-
abteilungen, und zwar die
Absatzabteilung Kohle,
Absatzabteilung Metallurgie,
Absatzabteilung Chemie.
? ?
Dagegen hat das Ministerium fur Schwerindustrie nur
eine Rechts- und Vertragsschiedsstelle, die fur samtliche
vies Industr.iezweige zustandig ist.
Wahrend fin- die Arbeitsbereiche der iibrigen Zentralen
Hauptabteilungen und Abteilungen zur Durchfiihrung der
operativen Aufgaben entsprechende Abteilungen bzw.
Arbeitsgruppen in den einzelnen Hauptverwaltungen be-
stehen, ist das ftir die vier Kontrollstellen, die drei Zen-
tralen Absatzabteilungen sowie die Rethts- und Vertrags-
sthiedsstelle nicht der Fall. Zwischen diesen Dienststellen
des Ministeriums und den nachgeordneten Betrieben pp.
hat der Verkehr somit unmittelbar zu erfolgcn.
2. Abgrenzung der Zustandigkeit des Ministers
und seiner Stellvertreter
Die Funktionen der obersten Leitung des Ministeriums
sind durch die Anweisung vom 3. November 1953 iiber
die Abgrenzung der Zustdndigkeit des Ministers und
seiner Stellvertreter wie folgt festgelegt:
(1) Der Minister fiir Schwerindustrie leitet das Mini-
sterium gemdB Artikel 98 der Verfassung der Deutschen
Demokratischen Republik und nach ? 4 des Gesetzes vom
23. Mai 1952 fiber die Regierung der Deutschen Demo-
kratischen Republik (GB1. S.407). Er tragt somit die Ge-
samtverantwortung fiir die Tatigkeit des Ministeriums
sowie der ihm unterstellten Betriebe und nachgeordneten
Institutionen gegeniiber der Regierung und der Volks-
kammer.
(2) Als Mitglied des Ministerrates tragt der Minister nach
Ziffer I des Beschlusses des Ministerrates vom 1. Oktober
1953 ilber Grundsatze und MaBnahmen zur Verbesserung
der Arbeitsweise der Regierung auch die Mitverantwor-
tung far die gesamte Arbeit der Regierung.
(3) Vorlagen des Ministeriums fiir Schwerindustrie wer-
den daher im Ministerrat und im Prasidium des Minister-
rates durch den Minister vertreten, der auch Mitglied des
Prasidiums des Ministerrates ist. Ebenso ist nur der Mi-
nister berechtigt, das Ministerium bindende Erklarungen
gegentiber dem Ministerrat oder einzelnen Ministerien
abzugeben.
(1) Der Minister fiihrt den Vorsitz im Kollegium sowie
im Wissenschaftlich-Technischen Rat des Ministeriums
f?r Schwerindustrie.
(2) Ihm sind die Technische Bergbau-Inspektion, die
Staatliche Geologische Kommission sowie die Zentralen
FIauptabteilungen und Abteilungen unmittelbar unter-
stellt.
(3) Dem Minister ist die Entscheidung in alien grundsatz-
lichen Fragen vorbehalten, welche die Struktur, den
Stellenplan, den Geschdftsverteilungsplan, den Arbeits-
plan, den Volkswirtschaftsplan und den Haushdltsplan
des Ministeriums betreffen. Er entscheidet insbesondere
fiber
a) im Ministerrat oder im Prasidium des Ministerrates
einzuhringende Vorlagen und fur den Gesamtbereich
des Ministeriums zu erlassende sonstige Vorschriften,
b) die Besetzung der leitenden Funktionen Mini-
sterium vom Abteilungsleiter aufwarts,
die Berufung und Abberufung
c)
aa)
im
der Direktoren der Betriebe mit mehr als 5000
Beschaftigten und ihrer Stellvertreter,
bb) der Direktoren der dem Ministerium ab 1. Januar
1954 unterstellten bisherigen SAG-Betriebe und
ihrer Stellvertreter,
in Declassified in Part - Sanitized Copy Approved for Release 2013/02/26: CIA-RDP80501540R005000040001-7
r Declassified in Part - Sanitized Copy Approved for Release 2013/02/26: CIA-RDP80S01540R005000040001-7
..
Ob.
?? ?
MP-
? 3 ?
cc) der Direktoren der Zentralen Leitungen der Han-
delszentralen und ihrer Stellvertreter,
dd) der Professoren der Hochschulen und der Leiter
der Fachschulen,
ee) der Direktoren der Forschungsinstitute,
d) die Planvorschlage des Ministeriums sowie iiber
Anderungen des Volkswirtschaftsplanes und des
Haushaltsplanes des Ministeriums, die der Zustim-
mung der Staatlichen Plankommission bzw. des Mini-
steriums der Finanzen bediirfen,
e) die Rahmenstrukturplane und Statuten der unterstell-
ten Betriebe und sonstigen Institutionen,
f) die Verwendung der Mittel der zentralen Fonds, so-
weit diese Befugnis nicht gesetzlich anders ge-
regelt oder vom Minister nicht auf andere Ver-
fagungsberechtigte abertragen ist.
(4) Der Minister bestatigt die Entscheidungen der Ver-
tragsschiedsstelle des Ministeriums.
(1) Auf Grund und in Durchfahrung der Gesetze der
Volkskammer sowie der Verordnungen und sonstigen Be-
schltisse der Regierung erlaBt der Minister Preisverord-
nungen, Anordnungen, Anweisungen und Befehle.
(2) Preisverordnungen werden im Gesetzblatt, Anord-
nungen im Zentralblatt veroffentlicht. Anwaisungen wer-
den in der Regel in den ?Verfagungen und Mitteilungen
des Ministeriums far Schwerindustrie" bekanntgegeben.
Befellle richten sich an einzelne leitende Funktionare des
Ministeriums sowie der ihm unterstellten Betriebe und
sonstigen Institutionen.
IV.
(1) Der Staatssekretar ist als Erster Stellvertreter des
Ministers dessen standiger Vertreter far allgemeine
Fragen.
(2) Vertritt der Staatssekretar den Minister bei dessen
Abwesenheit, so stehen ihm far diese Zeit die Befugnisse
nach Ziffer I, Absatz 3, sowie nach Ziffer II und Zif-
for III zu.
(3) Bei Abwesenheit des Staatssekretars kann der Mi-
nister einen seiner anderen Stellvertreter mit der Wahr-
nehmung der Geschafte des Ersten Stellvertreters des Mi-
nisters beauftragen.
(4) Sind der Minister und sein Erster Stellvertreter gleich-
zeitig far mehr als drei Tage abwesend, so hat, wenn
nicht vorher em n anderer Stellvertreter damit beauftragt
wurde, der Stellvertreter des Ministers far den Bereich
Metallurgie die Geschafte des Ersten Stellvertreters clEls
Ministers zu fahren.
(5) Der Minister kann seinem Ersten Stellvertreter die
unmittelbare Anleitung und Kontrolle der Tatigkeit einer
oder mehrerer Zentraler Hauptabteilungen bzw. Abtei-
lungen tibertragen.
V.
(1) Die Stellvertreter des Ministers
a) fiir den Bereich Kohl e,
b) far den Bereich En ergie,
c) far den Bereich Metallurgic,
d) far den Bereich Chemie
vertreten den Minister in ihrem Bereich in alien Fragen,
soweit die Entscheidung hieraber nicht nach den Ziffern I
bis III dem Minister und nach Ziffer IV dem Staatssekre-
tar vorbehalten ist.
(2) Die Stellvertreter des Ministers aben die Anleitung,
Koordinierung und Kontrolle der Tatigkeit der ihnen
unterstellten Hauptverwaltungen aus und sind berechtigt,
innerhalb ihres Bereiches Anweisungen und Befehle zu
erteilen.
(3) Jedem dieser Stellvertreter des Ministers sind die zu
seinem Bereich gehorigen Forschungsinstitute sowie die
Zentralen Projektierungs- und Konstruktionsbtiros un-
mittelbar unterstellt.
(4) In ihrem Bereich haben die Stellvertreter des Mi-
nisters insbesondere folgende Befugnisse und Pflichten:
a) Entscheidungen in Personalfragen, soweit hierdurch
nicht die Zustandigkeit des Ministers gema Ziffer II,
Absatz 3, berahrt wird,
b) Berufung und Abberufung der Werkdirektoren und
Werkleiter der Produktionsbetriebe und ihrer Stell-
vertreter, soweit deren Berufung nicht nach Ziffer IL
Absatz 3, durch den Minister erfolgt,
c) Koordinierung der Planvorschlage samtlicher Plan-
teile der Hauptverwaltungen ihres Bereiches,
d) Bestatigung der Plane far die den FIauptverwaltun-
gen ihres Bereiches zugeordneten Betriebe,
e) laufende Kontrolle der Plandurchfahrung,
f) Bestatigung von Gesamt-Vorprojekten und Projekten
far Hauptanlagen (aufier Studienprojekten), soweit
sie wertmaBig bei Vorprojekten (ouch Teilprojekten)
den Betrag von 5 Mio. DM und bei Projekten den Be-
trag von 10 Mio. DM nicht tibersteigen,
Bestatigung von Vorprojekten und Projekten far
Einzelobjekto von FIauptanlagen,
h) Bestatigung von Vorprojekten und Projekten fiir
Nebenanlagen, soweit sic wertmaf3ig den Betrag von
2 Mio. DM nicht abersteigen,
i) Erteilung der Kontrollziffern und Planauflagen far
Investitionen an die Betriebe,
k) Bestatigung von Kostenplanen far Investitionen und
Generalreparaturen,
1) Entscheidung aber Plananderungen
aa) far Investitionen mit einem Unterlimit unter
10 % der Plansumme und ohne Kapazitatsande-
rung,
bb) far Generalreparaturen,
m) Entscheidung tiber die Umsetzung von Mitteln des
Lohnfonds gernaB BeschluB des Ministerrates vom
5.Marz 1953 aber MaBnahmen zur Verbesserung der
Verwendung und Abrechnung der Lohnsummen in
den Betrieben der sozialistischen Wirtschaft (GB!.
S. 403),
n) Erteilung der Auftrage far Projektierungsarbeiten,
o) Sitherung der Zusammenarbeit der Leiter der Haupt-
verwaltungen ihres Bereiches und Entscheidung in
Zweifelsfragen,
Entscheidung tiber die Errichtung, Zusammenlegung,
Trennung und SchlieBung von Batrieben, soweit
hierzu nicht wegen der Auswirkungen (Stillegung
von Aggregaten, Beeintrachtigung der Gesamtkapa-
zitat, Beeinflussung der Planerfallung u. dgl.) die
Entscheidung des Ministers erforderlich ist.
g)
VI.
(1) Das Kollegium des Ministeriums ftir Schwerindustrie
setzt sich wie folgt zusammen:
1. Der Minister
2. der Staatssekretar
3. der Stellvertreter des Ministers
4. der Stellvertreter des Ministers
5. der Stellvertreter des Ministers
6. der Stellvertreter des Ministers
7. der Leiter der Hauptabteilung
Forschung und technisdie Ent-
wi cklung
8. der Leiter der Hauptabteilung
Kaufmannische Angelegenheiten
und Finanzen
9. der Leiter der Staatlichen
Geologischen Kommission
10. als Sekretar des Kollegiums
(ohne Stimmrecht)
der Leiter der Rechts- und
Vertragsschiedsstelle
Herr Selbmann,
Herr Goschtitz,
Herr Kier,
Herr Jeczmionka,
Herr Steinwand.
Herr Dr. Winkler,
Herr Enghard,
Herr Zibat,
Herr Neumann,
Herr Dr. Woytt.
Declassified in Part - Sanitized Copy Approved for Release 2013/02/26: CIA-RDP80501540R005000040001-7
Declassified in Part - Sanitized Copy Approved for Release 2013/02/26: CIA-RDP80501540R005000040001-7
? 4 ?
(2) Den Vorsitz im Kollegium ftihrt nach ? 3, Absatz 1,
der Verordnung vom 17. Juli 1952 tiber die Bildung von
Kollegien (Min.B1. S.109) der Minister.
VII.
(1) Bekanntmachungsorgan des Ministeriums sind die
?Verftigungen und Mitteilungen des Ministeriums fiir
Schwerindustrie", die samtlichen Dienststellen des Mini-
steriums sowie den ihm unterstellten Betrieben und son-
stigen Institutionen zugehen.
(2) Die ?Verftigungen und Mitteilungen" erscheinen nach
Bedarf, mindestens aber im Abstand von zwei Monaten.
Durch sie werden Anweisungen, Direktiven, Richtlinien,
Erlauterungen und Mitteilungen des Ministeriums den
unterstellten Betrieben und sonstigen Institutionen be-
kanntgegeben.
(3) Uber den Inhalt der ?Verftigungen und Mitteilungen"
entscheidet der Minister, bei dessen Abwesenheit der
Staatssekretar. Der Minister oder im Vertretungsfalle
der Staatssekretar bestimmen auch, in welchen dringen-
den Sonderfallen Anweisungen u. dgl. den unterstellten
Betrieben und sonstigen Institutionen vorab durch Rund-
schreiben mitzuteilen sind.
(4) Die ?Verfilgungen und Mitteilungen" werden von dem
Sekretar des Kollegiums bearbeitet.
3. Postzuleitung an die Dienststellen
des Ministeriums
Samtliche ftir das Ministerium bestimmte Post ist an das
Ministerium filr Schwerindustrie, Berlin W 1, Leipziger
Strafle 5-7, zu leiten. In der Anschrift ist zugleich die-
jenige Dienststelle anzugeben, an die sich die betreffende
Mitteilung richtet, zum Beispiel
Ministerium ftir Schwerindustrie,
Hauptverwaltung Schwerchemie,
Abteilung Arbeit,
oder
Ministerium ftir Schwerindustrie,
Zentrale Abteilung Planung.
Die Dienststellen des Ministeriums sind nicht elle im
Hause der Ministerien untergebracht, sondern befinden
sich zum Teil auch in anderen Gebauden der Innenstadt.
Die genauen Anschriften sind den Leitern der Betriebe
und sonstigen Institutionen bereits vorab durch Sonder-
rundschreiben bekanntgegeben worden.
4. Zweck und Zustellung der ?Veriiigungen
und Mitteilungen"
Die ?Verftigungen und Mitteilungen des Ministeriums ftir
Schwerindustrie" erscheinen nach Bedarf, mindestens
aber im Abstand von zwei Monaten. Durch sie werden
Anweisungen, Verftigungen, Direktiven, Richtlinien, Er-
lauterungen, Hinweise und Mitteilungen den Betrieben
und sonstigen Institutionen bekanntgegeben. Mit ihnen
wird die Methode der konkreten schriftlichen Anleitung
der unterstellten Betriebe und nachgeordneten Einrich-
tungen verwirklicht. Die ?VerfUgungen und Mitteilun-
gen" sind daher als Arbeitsmittel jeweils unverziiglich
nach Zustellung in Leitungsbesprechungen auszuwerten
und die notwendigen Maflnahmen zur einwandfreien und
termingerechten Durchfiihrung der getroffenen Anweisun-
gen und erteilten Richtlinien festzulegen. Die ?Ver-
ftigungen und Mitteilungen" sind auch von den Mit-
arbeitern des Ministeriums als Arbeitsmittel sorgfaltig
zu beachten.
Gema Ziffer VII, Absatz 3, der Anweisung vom 3.No-
vember 1953 tiber die Abgrenzung der Zustandigkeit des
Ministers und seiner Stellvertreter entfallen ktinftig
Rundschreiben eller Art, sofern nicht in wirklich dringen-
den Sonderfallen, die keinen Zeitverlust gestatten, vorab
eine eilige Rundmitteilung an die Betriebe und Einrich-
tungen zu richten ist. Uber die Notwendigkeit und den
Inhalt solcher vervielfaltigten Rundschreiben an s a m t-
liche Betriebe und Einrichtungen des Ministeriums ent-
scheidet der Minister, in seiner Abwesenheit der Staats-
sekretar. Solt die eilige Rundmitteilung nur den Betrieben
und Einrichtungen eines Bereiches oder einer Haupt-
verwaltung zugehen, so trifft der Stellvertreter des Mi-
nisters fur diesen Bereich bzw. der zustandige HV-Leiter
die.Entscheidung. Die Unterzeichnung solcher Rundschrei-
ben durch andere Mitarbeiter ist nicht zulassig.
Grundsatzlich ist der Inhalt solcher vordringlichen Zwi-
sthenrundschreiben soweit nod). von Bedeutung ? im
nachsten Heft der ?Verftigungen und Mitteilungen" noch-
mals wiederzugeben. Dem Sekretar des Kollegiums sind
daher in diesem Falle drei Abztige eines derartigen
Rundschreibens unverztiglich zuzuleiten.
Die Hauptverwaltungen sowie die Zentralen Hauptabtei-
lungen mad Abteilungen sind verpflicht-2t, Material, das
nach ihrer Ansicht in die ?Verftigungen und Mitteilun-
gen" aufzunehmen ist, auf neutralem Blatt in drei Exem-
plaren dem Sekretar des Kollegiums zu tibermitteln.
Die Drucklegung und den Versand der ?Verftiguncen und
Mitteilungen" besorgt der VEB Vordruck-Leitverlag Wei-
mar. Nach dem ihm zugestellten Verteiler erhalten die
Dienststellen des Ministeriums wie auch die unterstellten
Betriebe und nachgeordneten Einrichtungen so viele
Exemplare, dafl jedem verantwortlichen Mitarbeiter ein
Heft als Arbeitsmaterial zur Verftigung steht. Die ?Ver-
ftigungen und Mitteilungen" sind nur fur den Dienst-
gebrauch bestimmt. Die Leiter der Betriebe und sonstigen
Institutionen sind deshalb daftir verantwortlich, dafl die
Ausgabe der einzelnen Hefte nach einem von ihnen per-
sOnlich genehmigten internen Verteiler erfolgt. Es ver-
steht sich dabei von selbst, dafl auch jeder Betriebs-
justitiar em n Exemplar erhalten mull.
Falls die zugeteilte Stiickzahl dem tatsachlichen Bedarf
unter Anlegung eines strengen Mastabes im Einzelfall
nicht entsprechen sollte, sind Nachbestellungen nicht
an den Verlag, sondern mit konkreter Begriindung an
den Leiter der Rechts- und Vertragsschiedsstelle des
Ministeriums zu richten.
Die Kosten filr den Druck und Versand der ?Verftigungen
und Mitteilungen" tragt das Ministerium fur Schwer-
industrie.
5. Vertretung der Betriebe im Rechtsverkehr
Wiederholt beobachtete VerstoBe geben Veranlassung,
die leitenden Mitarbeiter der Betriebe erneut zu er-
suchen, das Statut der zentral geleiteten Betriebe der
volkseigenen Industrie vom 7. August 1952 (Min.B1. S. 137)
genau zu beachten. Kernsttick des Statuts sind die Be-
stimmungen des ? 5 Uber die Teilnahme am Rechtsver-
kehr.
Ihrer Gesamtverantwortung entsprechend, sind die Werk-
direktoren und Werkleiter berechtigt und verpflichtet,
den Betrieb allein zu vertreten und rethtsverbindliche
Erkldrungen all ein zu zeichnen. Das gilt auch ftir Ver-
trage alter Art, deren Unterzeichnung sich der Werkleiter
vorbehalten hat. Eine Ausnahme bilden nur echte Ver.-
ftigungen tither Zahlungsmittel, die nach ? 5, Absatz 6,
des Statuts der Mitzeichnung dutch den Haupt- oder
Oberbuchhalter bediirfen, der hierbei rechts unter-
zeichnet.
Die Stellvertreter des Werkdirektors oder Werkleiters
und die von ihm Bevollmachtigten zeichnen jeweils zu
zweit. Es konnen also auch zwei Bevollmachtigte im Rah-
men der ihnen erteiten Vollmachten gemeinsam zeichnen.
Dia Vorschrift des ? 5, Absatz 6, des Statuts gilt in
j e dem Falle; denn der Haupt- oder Oberbuchhalter
und dessen Stellvertreter gehoren nicht zu den zur
Vertretung des Betriebes befugten Personen, sondern
handeln in Ausiibung ihrer gesetzlich festgelegten Kon-
trollfunktion.
Es ist Sadie des Werkleiters, den Umfang der von ihm
zu erteilenden Vollmachten eindeutig zu bestimmen. Der
L Declassified in Part - Sanitized Copy Approved for Release 2013/02/26: CIA-RDP80501540R005000040001-7
IDeclassified in Part - Sanitized Copy Approved for Release 2013/02/26: CIA-RDP80S01540R005000040001-7
? 5 ?
Kreis der Vertretungs- und Zeichnungsberechtigten ist
eng zu halten und sorcr,faltig abzugrenzen. Nach Ab-
schnitt V, Ziffer 2, des Beschlusses des Ministerrates vom
20. August 1953 zur Verbesserung der Kontrolle der
Durchfiihrung der Gesetze, Verordnungen und Beschltisse
pp. (GB!. S.995) sind die Werkleiter verpflichtet, den
Kreis der Zeichnungsberechtigten erneut zu ,ortifen und
erforderliche Anderungen festzulegen.
6. Ffihrung von Dienststempeln
Nach den Vorschriften der Siegelordnung vom 28. Mai
1953 (GB!. S. 830) sind die Betriebe nicht berechtigt,
?
em n Dienstsiegel zu f?hren. Sie haben vielmehr gemal3
? 6 Absatz 1, der Siegelordnung einen Dienststempel
(Rundstempel) zu benutzen. Mit diesem Rundstempel
sind insbesondere Urkunden und andere Schriftstileke von
besonderer Bedeutung zu versehen.
7. Handhabung von Schrotterklarungen
Nach den Vorschriften der Schrott-Verordnung vom 2.Fe-
bruar 1950 (GB!. S.69) in Verbindung mit ? 1 der Ver-
ordnung vom 6. August 1953 fiber MaBnahmen zur Siche-
rung des Schrottaufkommens (GB!. S.923) sind die zu-
standigen Schrottbeauftragten berechtigt und verpflichtet,
Gegenstande aus Metall unter bestimmten Voraussetzun-
gen zu Schrott zu erklaren und der Verschrottung zu-
zuffihren. Zur Behebung- von Unklarheiten wird darauf
hingewiesen, daB solche Schrotterklarungen wie folgt
zu handhaben sind:
a) Die Schrotterklarung muB in jedem Falle schrif t-
lich erteilt werden.
b) Die Schrotterklarung muB enthalten
aa) eine genaue Aufstellung der zu Schrott erklarten
Maschinen, Maschinenteile, Betriebseinrichtungen
oder Teile von ihnen, Warenvorrate und son-
stigen Gegenstande,
bb) den Rechtsgrund fiir die Verschrottung,
cc) den Hinweis, mit welchem Rechtsmittel die
Schrotterklarung angefothten werden kann,
dd) die Angabe, innerhalb welcher Frist und bei wel-
cher Stelle das Rechtsmittel eingelegt werden
kann.
c) Die Schrotterklarung muB dem Eigentiimer bzw.
Rechtstrager und dem Nutzungsberechtigten so zur
Kenntnis gebracht werden, daB eine Kontrolle der
Fristeinhaltung bei Einspriichen moglich 1st.
d) Der Bezirksschrottbeauftragte hat bei Ablehnung
eines Einspruchs, die gleichfalls schriftlich unter An-
gabe der Grande zu erfolgen hat, darauf hinzuweisen,
deli gegen seine Entscheidung die Beschwerde an den
Minister far. Schwerindustrie nach MaBgabe der
Dienstanweisung Nr. 62/50 zulassig 1st.
e) Die Verschrottung der betreffenden Gegenstande
darf erst erfolgen, wenn innerhalb der Rechtsmittel-
frist kein Rechtsmittel eingelegt oder wenn fiber das
eingelegte Rechtsmittel endgaltig entschieden wor-
den 1st.
8. Behandlung eingezogener Gegenstande
und Waren
Der Vorsitzende des Staatlichen Komitees ftir Material-
versorgung hat unter dem 12. Oktober 1953 eine Rund-
verftigung iiber die Behandlung eingezogener Gegen-
stande und Waren erlassen, die u. a. folgendes besagt:
a) Fin- die Verwertung eingezogener Gegenstande und
Waren sind diejenigen staatlichen Organe verant-
wortlich, welche die Sicherstellung bzw. Beschlag-
nahme veranlaBt haben. Die ffir die Verwertung ver-
antwortlichen Organe bzw. deren nachgeordnete
Dienststellen haben em Ubergabe / Ubernahme-Proto-
koll zu fertigen, das folgende Angaben enthalten
Ubergebende Dienststelle (Aktenzeichen),
Warenbezeichnung (Spezifikation, Menge,
Zustand),
tibernehmende Stelle (DHZ, VEAB, Rat des
Kreises usw.),
Wertspalte und
Uberweisungskonto.
b) Produktionsmittel wie Maschinen und Metalle (ohne
Rticksicht auf den Bearbeitungszustand), Schnittholz,
Rohstoffe filr die chemische Industrie, Kohle usw.
sind dem nachstgelegenen, fachlich zustandigen
volkseigenen Handelsorgan zu tibergaben, In Zwei-
felsfallen entscheidet der zustandige Rat des Be-
zirkes, Abt. Materialversorgung, tiber die Weiter-
leitung.
c) Das Handelsorgan hat die Produktionsmittel den Be-
darfstragern unter entsprechender Anrechnung auf
den Plan zuzuweisen.
Schrott eller Art ist von der abverftigenden Dienst-
stelle unverztiglich der nachstgelegenen Nieder-
lassung der Volkseigenen Handelszentrale Schrott
zu melden, damit diese fiber die Zuteilung des
Schrotts sogleich verftigen kann.
Medikamente und Arzneimittel sind an den von dem
Rat des Kreises, Abt. Gesundheitswesen, zu be-
nennenden Bedarfstrager zu iiberweisen.
Wertgegenstande und Kostbarkeiten, die ganz oder
teiweise aus Edelmetall bestehen, sind der Deutsthen
Notenbank, Aufgabengebiet Edelmetalle, Berlin
C111, UnterwasserstraBe 5-10, iiber die Bezirks-
filialen der DNB zuzuleiten.
Edelsteine, Halbedelsteine und Gegenstande von be-
sonderem Kunstwert sind der Tresorverwaltung des
Ministeriums der Finanzen, Berlin C 111, Unter-
wasserstraBe 5-10, zuzuftihren.
Die Handelsorgane bzw. die ilbernehmenden Stellen
haben den Betrag des Ubernahmepreises nach Ab-
zug der genehmigten Handelsspanne an das von den
Beschlagnahmeorganen anzugebende Einnahmekonto
des Staatshaushaltes zu ilberweisen.
d)
e)
f)
g)
h)
II. Materialversorgung
9. Materialdispositionskartei und Material-
buchhaltung
a) Die Erfassung der Materialbewegung erfolgt zur Zeit
in zwei verschiedenen Abteilungen, namlich in der
Abteilung Materialversorgung mengenmaig und in
der Materialbuchhaltung wertmaBig. Diese Arbeits-
organisation hat zur Folge, dell elle Material-
bewegungen zweimal gebucht werden. Urn diesen
Zustand zu verandern und zu erreichen, daB jede
Materialbewegung nur einmal gebucht wird und eine
Verbesserung der Arbeitsorganisation eintritt, wird
die Zusammenlegung der Materialdispositionskartei
mit der Materialbuchhaltung bei der Abteilung Ma-
terialversorgung, sofern die organisatorischen Vor-
aussetzungen gegeben sind, mit Wirkung vom 1. Ja-
nuar 1954, anderenfalls vom 1.Februar 1954, fiir alle
Produktionsbetriebe des Ministeriums mit Ausnahme
derjenigen der HV Elektroenergie und der HV Gas
angewiesen. Jedoch gelten auch filr die Betriebe
dieser beiden Hauptverwaltungen alle nachstehend
genannten Punkte, soweit sic sich auf die Erfassung
von Materialmengen beziehen. Die Hauptverwaltun-
gen haben die Durchfiihrung dieser Anweisung zu
kontrollieren und den Betrieben durch Entsendung
von Instrukteuren dabei Hilfe zu leisten.
Declassified in Part - Sanitized Copy Approved for Release 2013/02/26: CIA-RDP80501540R005000040001-7
Declassified in Part - Sanitized Copy Approved for Release 2013/02/26: CIA-RDP80501540R005000040001-7
? 6 ?
b) Die Werkdirektoren und Werkleiter haben daftir zu
sorgen, daB in ihren Betrieben die Abteilung Ma-
terialversorgung personell unci stellenmaBig so be-
setzt wird, daB sowohl die Dispositionsarbeit in dem
erforderlichen Umfange als auch die buchhalterische
Erfassung der Materialbwegung nach Menge und
Wert, entsprechend den Grundsatzen des Rechnungs-
wesens der volkseigenen Industrie, einwandfrei
durchgefahrt werden.
c) Die buchhalterische Erfassung der Materialbewegung
erfolgt auf Artikelkarten. Hierzu sind Formblatter
nach den den Betrieben zugestellten Mustern zu ver-
wenden. In Betrieben, deren Abrechnung mit Hilfe
von Buchungs- oder Hollerithmaschinen erfolgt,
kOnnen vorerst die hierfur entwickelten Formblatter
verwendet werden, soweit nicht seitens der zu-
standigen HV einheitliche Vordrucke vorgeschrieben
sind.
d) Fur jede im Materialteil des Betriebsplanes auf-
geftihrte Planposition ist eine Positionskarte nach
dem den Betrieben gleichfalls iibersandten Muster
einzurichten.
e) Die Ubertragung der Materialbewegungen auf diese
Positionskarten ist monatlich einmal nach Menge
und Wert (insgesamt) bis zum 6. ftir den voran-
gegangenen Monet von den zu jeder Planposition
geh6renden Artikelkarten vorzunehrnen. Die je Ar-
tikelblatt gefahrte Plankontrolle (Alonge) ist eben-
falls monatlich einmal nach aufgelaufenen Mengen
auf die Plankontrolle der zugehorigen Positionskarte
zu tibertragen.
f) Die wertmaBige Materialbewegung ist von der Ab-
teilung Materialversorgung mindestens einmal im
Monet, in diesem Falle bis zum 2. des darauffolgen-
den Monats, unterteilt nach Zu- und Abgangen, der
Finanzbuchhaltung aufzugeben. Bei den Material-
zugangen ist eine Aufteilung nach den Konten der
Klasse 1, bei den Materialabgangen eine solche nach
den Konten der Klasse 1 sowie nach den Konten der
Klasse 3 und nach Brigaden bzw. Abteilungen vor-
zunehmen. Hierbei sind in der Finanzbuchhaltung
monatlich die gemeldeten Materialzugange mit dem
Wareneingangskonto und die Salden der Bestands-
konten der Finanzbuchhaltung mit den auf den Ar-
tikelkarten ausgewiesenen wertmaBigen Bestanden
je Konto der Klasse 1 abzustimmen.
Aus der Materialbilanz des Betriebsplanes sind die
Bedarfszahlen aufgegliedert auf die in Punkt 4 ge-
nannten Positionskarten zu abertragen. Hierbei sind
die Ergebnisse der innerbetrieblichen Bedarfsermitt-
lung zugrunde zu legen. Die Aufgliederung erfolgt
bei den Betrieben der
Hauptverwaltung: nach:
g)
h)
Braunkohle
Steinkohle
Elektroenergie
Gas
Eisenindustrie
NE-Metallindustrie
Hilfsbetriebe der
Metallurgie
Schwerchemie
Allgemeine Chemie
Kunststoffe
Fassige Brennstoffe
Kali- und Nicht-
erzbergbau
1
J
Abteilungen
Abteilungen
Verwendungszwecken und
Quartalen
Verwendungszwecken und
Quartalen
Verwendungszwecken ins-
gesamt und Abteilungen
bzw. Brigaden je Quartal
und durchschnittlich je
Monat
Abteilungen und Brigaden
Die Bedarfszahlen sind bei alien kontingentierten
Positionen (Z- und M-Ware) der insgesamt zur Ver-
ftigung stehenden Deckung anzupassen. Sie stellen
i)
k)
1)
ni)
'
die maximale Vorgabe an den Betrieb bzw. an die
Abteilungen und Brigaden dar.
Zur Deckung werden herangezogen
der Bestand per 1. Januar 1954,
die Zuteilungen (Kontingente),
alle tibrigen BeschaffungsmOglichkeiten.
Die wertere Aufgliederung der Planpositionsbedarfs-
zahlen auf die Artikelkarten ist nach den gleichen
sachlichen Gesichtspunkten als Vorgabe iiberall da
vorzunehmen, wo diese Moglichkeit besteht. Hier-
bei ist so zu verfahren, clali die Vorgaben nicht sche-
matisch, sondern nach den vorliegenden Erforder-
nissen festgelegt werden.
Zeitlich erfolgen die Vorgaben bei den Betrieben
der HV Elektroenergie nicht
der HV Gas nicht
der HV Braunkohle pro Jahr
der HV Steinkohle pro Jahr
je Monat im Durch-
schnitt
eller anderen HV je Quartal im Durch-
schnitt
pro Jahr insgesamt.
Die gemaB Punkt e monatlich von der Plankontrolle
der Artikelkarten in die Plankontrolle der Positions-
karten zu iibertragenden Mengen sind mit den unter
Punkt g und h genannten Vorgaben zu vergleichen.
Die Verbrauchsabweichungen gegentiber den Vor-
gaben sind je Artikel zu analysieren. Die Disponen-
ten haben aus diesen Analysen Schltisse hinsichtlich
der Materialverbrauchsnormenberichtigung,
Veranderung der Technologie,
Arbeitsorganisation im Betrieb,
Verbesserung der Verbrauchskontrolle
an den Arbeitsplatzen,
Qualitat der verbrauchten Erzeugnisse,
Planberichtigung,
Entstehung bzw. Auflasung von Uberplan-
bestanden,
Umspezifizierung laufender Bestellungen
zu ziehen und mit dem Leiter der Abteilung Ma-
terialversorgung die MaBnahmen zu beraten, die zur
Einhaltung bzw. Korrektur des Betriebs- bzw. Ma-
terialplanes notwendig sind. Die Analysen sind min-
destens monatlich, gegebenenfalls innerhalb eines
Monats mehrmals, in einem Buch in Form von No-
tizen festzuhalten. Eingeleitete MaBnahmen sind da-
bei zu vermerken.
Die Disponenten haben auf Grund der Analysen
festzustellen, welche Ursachen fur die auf der Po-
sitionskarte insgesamt ausgewiesene Planabweichung
maBgeblich waren. Dementsprechende Zahlen sind
in die daftir vorgesehenen Einzelrubriken der Ge-
samtrubrik ?Planabweichung" einzutragen. Der Aus-
weis der Planabweichungen ist die Grundlage fur
Kontingentrtickgaben oder Nachforderungen. Das
Ministerium behalt sich die Einsichtnahme in die
Dispositionskartei und die zu den einzelnen Artikeln
gemaB Punkt i) zu rnachenden Analysen im FaIle
von Kontingentanderungswiinschen vor.
Die Anzahl der zu einer Positionskarte gehorigen
Artikelkarten ist in die clef& vorgesehene Spalten-
einteilung einzutragen und laufend zu berichtigen.
Bei der Ubertragung der monatlichen Material-
bewegung gernaB Punkt e) ist die Vollstandigkelt der
Artikelkarten zu kontrollieren.
Die im Kurzbericht fiber die Materialbewegung M32
monatlich oder in der Materialeingangs-, Verbrauchs-
und Bestandsabrechnung halbjahrlich zu meldenden
Zahlen sind den Positionskarten zu entnehmen.
Inventurberiohtigungen sind grundsatzlich als Ein-
oder Ausgang zu buchen und im genannten Kurz-
bericht in dieser Form wahrend des ganzen Abrech-
nungszeitraumes zu melden.
Declassified in Part - Sanitized Copy Approved for Release 2013/02/26 : CIA-RDP80S01540R005000040001-7
P
Declassified in Part - Sanitized Copy Approved for Release 2013/02/26: CIA-RDP80501540R005000040001-7
7 ___
HI. Produktion
10. Herstellung von Massenbedarfsgiitern
Bereits durch Beschluf3 vom 1. Juni 1953 hat das Prasi-
dium des Ministerrates die Einrichtung von Abteilungen
zur Herstellung von Giitern des Massenbedarfs in sol-
chen Betrieben vorgeschrieben, die neben threr Happt-
produktion bei entsprechender Organisation auch Massen-
bedarisgtiter herstellen konnen.
Durch BeschluB Nr. 32/11 vom 2. November 1953 hat das
Prasidium des Ministerrates weitere MaBnahmen zur
Steigerung der Produktion von Massenbedarfsgiitern an-
geordnet. Danach gilt u. a. folgendes:
a) Auf der Grundlage des Produktionsplanes ftir das
Jahr 1954 haben die Plantrager einen Sonderplan fiir
die Erzeugung von Giitern des Massenbedarfs auf-
zustellen, dessen Nomenklatur durch die Staatliche
Plankommission zu bestatigen ist.
b) Die Betriebsabteilungen fur Massenbedarfsgtiter
haben ihre Produktion hauptsachlich auf die Ver-
arbeitung der aus der Hauptproduktion anfallenden
Abfalle abzustellen und alle MaBnahmen einzuleiten,
die den Absatz der Erzeugnisse gewahrleisten. Fir
die Ausstattung dieser Betriebsabteilungen sind in
erster Linie stilliegende und nicht ausgelastete Pro-
duktionskapazitaten heranzuziehen. Kleininvestitio-
nen (Vorrichtungen, Werkzeuge, Instrumente u. dgl.)
sind entsprechend dem SeschluB des Prasidiums des
Ministerrates vom 5. Oktober 1953 ilber die Bereit-
IV. H
11. Der private Groilhandel im Rahmen des
Planes mid des Vertragssystems
Nach den vom Prasidium des Ministerrates am 19. Ok-
tober 1953 beschlossenen Richtlinien ftir die Tatigkeit des
privaten GroBhandels im Rahmen des Planes und des
Vertragssystems ergibt sich u. a. folgendes:
a) Die Rate der Kreise sind verpflichtet, fin- eine
reibungslose und kontinuierliche Versorgung der Be-
volkerung tiber den staatlichen, genossenschaftlithen
und privaten Einzelhandel zu sorgen. Fur die Be-
lieferung der privaten Einzelhandelsgeschafte mit den
im Warenbereitstellungsplan als Einzelposition aus-
gewiesenen Waren sind. private Grahandler je nach
Loge im Kreisgebiet heranzuziehen.
h) Private Grol3handler konnen auf der Grundlage der
Gewerbegenehmigung des Rates des Kreises zur Be-
lieferung des privaten Einzelhandels mit Erzeug-
nissen aus volkseigener Produktion von den yolks-
eigenen GroBhandelsorganen als Vertragshandler
eingeschaltet werden. Die privaten Vertragshandler
arbeiten f?r eigene Rethnung und mit eigenem Kepi-
taleinsatz und erhalten die voile Handelsspanne. Fiir
die Einschaltung als Vertragshandler haben sie eine
im Vertrage festzulegende Gebiihr zu entrichten. Die
Festsetzung der Geb?hren bedarf der Bestatigung
durch die zustandige zentrale Absatzabteilung des
Ministeriums, welthe hiertiber Einvernehmen mit
dem Ministerium der Finanzen zu erzielen hat.
c) Das Ministerium kann fur bestimmte Spezialerzeug-
nisse private Grahandler zum Kauf und Verkauf
volkseigener Produktion zulassen und nach AnhOren
der Industrie- und Handelskammer bestimmte Ge-
biete fur den Vertrieb festlegen.
d) Volkseigene Betriebe sind mit Zustimmung ihres
Fachministeriums berechtigt, Waren, die unter Ein-
haltung der gesetzlichen Bestimmungen produziert
werden und nicht vertraglich gebunden sind, an den
privaten Grofthandel abzugeben, wenn die zustan-
dige Niederlassung des staatlichen GroBhandels nicht
innerhalb von 8 Tagen nach Abgabe des Angebotes
stellung von Mitteln fiir Kleininvestitionen zu finan-
zieren.
c) Die Finanzierung der Produktion von Massenbedarfs-
gtitern hat aufierhalb der Finanzplane der Betriebe
durch Sonderkredite der Deutschen Noteabank zu er-
folgen. Die fur die Produktion in den Abteilungen
ftir Massenbedarfsgilter erforderlichen Arbeitskrafte
sind nicht in den Arbeitskrafteplan einzubeziehen.
Die Lane sind aul3erhalb des Lohnfonds des Be-
triebes durch die DNB bereitzustellen.
d) Ftir die Abteilungen zur Herstellung von Massen-
bedarfsgutern ist bei den Betrieben em n Sonderfonds
zu bilden, dem der erzielte Gewinn aus der Reali-
sierung der Produktion dieser Abteilungen veil zu-
zuftihren ist. Der erzielte Gewinn unterliegt nicht der
Korperschaftssteuer. Uber die Verwendung des
Fonds entscheidet der Minister.
e) Betriebe, welche Neuheiten fertigen, sind berechtigt,
ftir den Absatz dieser Erzeugnisse ftir einen von dem
Minister bestimmten Zeitraum einen individuellen
Herstellerabgabepreis festzusetzen. Als Neuheiten
sind nur solche Artikel des Massenbedarfs anzu-
sehen, die erstmalig aus eigener Produktion auf dem
inneren Markt der DDR oder ftir den Export an-
geboten werden. Welche Artikel im Einzelfall als
Neuheiten zu betrachten sind, wird durch den Mi-
nister entschieden.
andel
schriftlich die Ubernahme der angebotenen Waren
zusagt.
e) Die Sonderbestimmungen fUr den Aufkauf landwirt-.
schaftlicher Erzeugnisse bleiben unbertihrt.
12. Direktgeschafte des privaten Sdirotthandels
Zur starkeren Heranziehung des privaten Schrotthandels
bei der Versorgung der Betriebe mit Schrott ist an-
geordnet:
a) Diejenigen privaten Schrotthandler, welche auf Grund
einer entsprechenden Auflage der VHZ Schrott bei
der Schrotterfassung mitwirken, chirfen den von
ihnen im Rahmen dieser Auflage erfaBten Schrott
unmittelbar an Verbraucherbetriebe in geschlossenen
Ladungen liefern.
b) Bei der DurchfUhrung ihrer Direktgeschafte diirfen
diese privaten Schrotthandler den Werkbelieferungs-
preis berechnen.
Die Anordnung ist im Zentralblatt veroffentlic.ht (ZB1.
S. 549).
?
13. Verkaufe der HO an Investitionstrager
Das Staatliche Komitee ftir Materialversorgung hat unter
dem 1. August 1953 Richtlinien fur den Warenbezug durch
Haushaltsorganisationen, Organe der VEW und demo-
kratische Organisationen erlassen, aus denen folgendes
hier wiedergegeben wird:
a) Alla planverteilten Waren, die bis zum Endverbrau-
cher kontingentiert sind (auBer Lebensmittel), sind
durch Niederlassungen der staatlichen GroBhandels-
organe zu beziehen, soweit nicht der Direktbezug ab
Werk erfolgt.
b) Ftir alle tibrigen Waren, die als Ausrtistungen, In-
ventar, Ausstattungen ftir kulturelle Zwecke oder
zum laufenden Verbrauch der Betriebe und Organi-
sationen bestimmt sind, sind besondere Fonds beim
staatlichen GroBhandel bereitgestellt. Der Verkauf
an Betriebe und Organisationen aus dem Kontingent
Handel und Versorgung ist nicht zulassig. Der Bezug
darf nur bargeldlos erfolgen.
c) Urn zu vermeiden, daB die staatlichen GroBhandels-
Declassified in Part - Sanitized Copy Approved for Release 2013/02/26: CIA-RDP80501540R005000040001-7 .4
rDeclassified in Part - Sanitized Copy Approved for Release 2013/02/26: CIA-RDP80501540R005000040001-7
. ?
organe den Verkauf kleinster Mengen durchzuftihren
haben, und um den Verwaltungen und Betrieben den
Bezug von Waren zu erleichtern, wird bestimmt, dal3
der Bezug von Kleinstmengen im Preise bis zu
DM 50,? nicht unter die vorgenannte Bestimmung
Milt. Die Vorschrif ten des Gesetzes vom 21. April
1950 tiber die Regelung des Zahlungsverkehrs (GB1.
S. 355) sind zu beachten.
d) Zur besseren Streuung der Waren konnen zwischen
den Niederlassungen der staatlichen GroBhandels-
organe und den Betrieben des Einzelhandels Kom-
missionsvertrage fiber den Verkauf von Waren aus
den gemall b) gebildeten Fonds geschlossen werden.
e) Eine Ausnahme bilden Sportartikel, die von den Be-
trieben und Organisationen ftir den Fall fehlender
Fondsbildung bei der DHZ Kulturwaren auch von der
'HO bezZigen werden konnen. Der Bezug darf gleich-
falls nur bargeldlos erfolgen.
V. Finanzen
14. Kontrolle des Lohnfonds im IV. Quartal 1953
I. Grundlage der Kontrolle
Grundlage bilden die neu bestatigten Arbeitskrafte-
plane fur 1953. In Betrieben, die keinen neuen Ar-
beitskrafteplan erhalten haben, sind der Kontrolle die
alten bestatigten Arbeitskraftepldne zugrunde zu
legen.
II. Umstellung der Anlage zum Bargeldplan
1. Betriebe mit neuen bestatigten Arbeitskrafte-
planen
In den neuen Arbeitskraftepldnen ist als Plan-
lohnfonds ftir das erste Halbjahr 1953 die effek-
tive Inanspruchnahme in diesem Zeitraum zu-
grunde gelegt. Urn den AnschluB an das IV. Quar-
tal zu erhalten, sind in der Anlage zum Bargeld-
plan die Monate Juli bis September 1st -=- Soil zu
stellen. Dabei sind durch Ubererftillung der Pro-
duktionsauflage berechtigte Mehrinanspruchnah-
men des Planlohnfonds im III. Quartal 1953 von
der tatsdchlichen Inanspruchnahme in diesem
Quartal abzuziehen. Nicht in Anspruch genom-
mene Teile des Planlohnfonds kiinnen fur das
IV. Quartal der geplanten Lohnsumme zugeschla-
gen werden.
2. Betriebe mit alten bestatigten Arbeitskrafte-
planen
Betriebe, die nach den alten Arbeitskrafteplanen
weiterarbeiten, haben in der Anlage zum Bar-
geldplan die Monate Januar bis September 1st
= Soli zu stellen. Berechtigte Mehrinanspruch-
nahmen des Planlohnfonds durch Ubererfiillung
der Produktionsauflage, der Leistungsauflage
bzw. des Warenumsatzplanes sind von der tat-
sachlichen Inanspruchnahme abzuziehen. Audi hier
konnen nicht in Anspruch genommene Teile des
Planlohnfonds f?r das IV. Quartal der geplanten
Lohnsumme zugeschlagen werden. Im II. Quartal
vorgenommene Umsetzungen sind dabei jedoch
nicht zu berticksichtigen.
III. Techbische Durchfiihrung der Kontrolle
Die Kontrolle beginnt bei der Zahlung von Gehal-
tern und LOhnen ftir den Monat Oktober. Uberschrei-
tungen des monatlich geplanten Lohnfonds sind nur
dann zuldssig, wenn eine entsprechende Ubererfill-
lung der Produktionsauflage, der Leistungsauflage
oder des Warenumsatzplanes nachgewiesen wird.
1st es einem Betrieb in den Monaten November und
Dezember nicht moglich, seinen geplanten Lohnfonds
einzuhalten, so hat er eine entsprechende Umsetzung
zu beantragen. Der Antrag ist an die fur ihn zustdn-
dige Hauptverwaltung des Ministeriums fur Sehwer-
industrie zu richten.
GemdB Besc.hluB des Ministerrates vom 20. August
1953 und des Prasidiums des Ministerrates vom
7. September 1953 kOnnen Betriebe in Einzelfdllen
ihren geplanten Lohnfonds tiberschreiten, wenn
1. em n Mehraufwand an Lohnen volkswirtschaftlich
bedeutende Einsparungen erbringt,
2. bei Mehrstufenbetrieben in den einzelnen Stufen
(z. B. Erzaufbereitung Verhiittung, Stahlverarbei-
tung) Produktionstibererfullungen vorliegen, ob-
wohl im Durchschnitt der Gesamtproduktion
keine Ubererftillung nachgewiesen werden kann,
3. zur Aufholung von Ausfalltagen Mehrleistungen
bezahlt werden mtissen, auch wenn die Produk-
tion im Gesamtdurchschnitt nicht entsprechend
tibererftillt ist,
4. der Lohnfonds aus Anlaf3 von Be- und Entladun-
gen tiberschritten wird.
Die Betriebe haben solche Lohnfondstiberschreitungen
nachtraglich dem zustandigen Stellvertreter des Mi-
nisters tiber ihre Hauptverwaltung zwecks Bestati-
gung anzuzeigen.
Mull der Lohnfonds aus den unter 1. bis 3. genann-
ten Griinden iiberschritten werden, so hat der Be-
trieb den zustandigen Stellvertreter des Ministers
iiber seine HV davon unverztiglich in Kenntnis zu
setzen. Eine Durchschrift dieser Mitteilung ist, rechts-
gilltig unterschrieben, dem kontofiihrenden Kredit-
institut bei der Abhebung vorzulegen. Der Betrieb
ist ferner verpflichtet, die bestdtigende Antwort des
zustdndigen Stellvertreters des Ministers sogleich
nach Eingang seinem kontoftihrenden Kreditinstitut
vorzuweisen. Liegt diese Bestatigung vier Wochen
nach der Mehrabforderung nicht vor, ist die Zentrale
der Deutschen Notenbank unverztiglich zu benach-
richtigen. Die Bestatigung mull den Hinweis ent-
halten, daB die Uberschreitung des Lohnfonds auf
Grund des Beschlusses des Prdsidiums des Minister-
rates vom 7.September 1953 genehmigt ist.
Die unter 1. bis 4. genannten Ausnahmen zdhlen nicht
als ungerechtfertigte Lohnfondstiberschreitungen. Urn-
setzungen sind daher nicht erforderlich.
TV. Umsetzungen
Betriebe, die eine Einsparung erzielt haben, haben
die Erffillungsmeldung zum Bargeldplan in doppelter
Ausfertigung ihrer kontofiihrenden Niederlassung der
DNB zuzuleiten. Als Einsparung gilt nur die Differenz
zwischen der geplanten Lohnsumme und der dar-
unt er licgenden tatsdchlichen Inanspruchnahme. Im
Kopf der Erftillungsmeldung sind der Name des Be-
triebes, die zustandige Hauptverwaltung und das
Fachministerium anzugeben.
Die zweite Ausfertigung der Erftillungsmeldung f?r
den Berichtsmonat geht his zum 17. des folgenden
Monats an die Bezirksfiliale der DNB und von dieser
his zum 21. des folgenden Monats an die Zentrale
der DNB. Die Zentrale stellt die Einsparungen an-
hand der Erftillungsmeldungen nach Hauptverwal-
tungen zusammen. Die derart eingesparten Betrage
bilden einen statistisch erfaf3ten Fonds von nicht in
Anspruch genommenen Lohnfondsteilen, welcher, fiir
jede Hauptverwaltung auf eine Kontrollkarte ge-
setzt, den Fachministern bei notwendig werdenden
Umsetzungen zur Verftigung steht. Diese Regelung
findet erstmalig bei Eingang der Erftillungsmeldun-
gen fiir den Monet Oktober Anwendung.
Im Bedarfsfalle haben die Betriebe begrandete An-
trage auf Umsetzungen tiber ihre HV an den zustan-
digen Stellvertreter des Ministers zu richten. Auf die
Notwendigkeit, solche Antrage rechtzeitig zu stellen,
wird ausdriiddich hingewiesen.
I Declassified in Part - Sanitized Copy Approved for Release 2013/02/26: CIA-RDP80501540R005000040001-7 A
Declassified in Part - Sanitized Copy Approved for Release 2013/02/26: CIA-RDP80S01540R005000040001-7
?
? 9 --
15. Neue Finanzierungsbestimmungen
Gema BeschluB des Prasidiums des Ministerrates vom
7. September 1953 sind die Werkdirektoren und Werk-
leiter berechtigt, nicht nur far die bis zum 31. Dezember
1953 zu verwendenden Uberplanbestande Sonderkredite
in Anspruch zu nehmen, sondern auch fiir solche Uber-
planbestande, welche bis zum 30. Juni 1954- verwertbar
sind. Zugleich ist die Deutsche Notenbank ermachtigt,
derartige Kredite auszureichen.
Die Deutsche Notenbank ist ferner ermachtigt, den yolks-
eigenen Betrieben zur Beschaffung von Werkzeugen ein-
schliel3lich Prilf- und MeBwerkzeugen, Modellen, Vorrich-
tungen und Lehren auf Antrag im Kreditwege Mittel
unter folgenden Bedingungen zur Verfilgung zu stellen:
a) Die Kreditmittel diirfen nur zur Beschaffung solcher
Gegenstande verwendet werden, die infolge Neuauf-
nahme bzw. Erweiterung der Produktion oder zur
Verbesserung der Qualitat der Produktion besonders
von Konsumgiitern erforderlich sind oder der Ratio-
nalisierung der Produktion dienen.
b) Die Betriebe haben die von ihnen jeweils in An-
spruch genommenen Kredite mit 3 Prozent j?lich
zu verzinsen.
c) Fiir Gegenstande, die der Rationalisierung dienen,
sind kurzfristige Kredite nur dann auszureidien,
wenn die Aufwendungen hierfiir innerhalb eines
Ok. ?
Zeitraumes von 12 Monaten nachweisbar erwirt-
schaftet werden kOnnen. Die Riickzahlung des Kre-
dites hat nach einem der Deutschen Notenbank ein-
zureichenden Rackzablungsplan innerhalb des glei-
chen Zeitraumes zu erfolgen.
d) Fiir Gegenstande, die wegen Neuaufnahme oder Erwei-
terung der Produktion erforderlich sind oder der Ver-
besserung der Qualitat der Produktion dienen, gewahrt
die Deutsche Notenbank einen kurzfristigen Kredit,
wenn die Aufwendungen fiir die Anschaffung solcher
Gegenstande nachweisbar innerhalb eines Zeitraumes
von 24 Monaten erwirtschaftet werden konnen. Die Til-
gung dieses Kredites hat auf Grund eines vom Be-
trieb fur einen Zeitraum von langstens 24 Monaten
aufzustellenden Riickzahlungsplanes zu erfolgen, und
zwar zunachst durch Riickzahlung entsprechend den
im Riickzahlungsplan fiir die ersten 12 Monate fest-
gesetzten Terminen und Tilgungsbetragen. Wegen
Ablosung des nach Ablauf der ersten 12 Monate plan-
maBig sich ergebenden Kredit-Restbetrages hat der
Betrieb sich zum gegebenen Zeitpunkt mit einem ent-
sprechenden Antrage an die Kaufmannische Abtei-
lung der fiir ihn zustandigen Hauptverwaltung des
Ministeriums fiir Schwerindustrie zu wenden.
e) Bei Kreditantragen iiber DM 100 000,? hat der Be-
trieb die Zustimmung des Ministeriums beizubringen.
VI. Arbeit und Berufsausbildung
16. Richtlinien fur den Abschlun von Einzel-
vertragen
Fiir das Ministerium fiir Schwerindustrie und die nach-
geordneten Betriebe, Institute sowie Hoch- und Fach-
schulen werden in Durchfiihrung der Verordnung vom
23. Juli 1953 iiber die Neureglung des Abschlusses von
Emzelvertragen mit den Angehorigen der Intelligenz in
der Deutschen Demokratischen Republik (GB1. S. 897) fol-
gende Richtlinien erlassen:
1. Der Abschluf3 von Einzelvertragen erfolgt auf der
Grundlage der angefiihrten Verordnung zur Neu-
reglung des Abschlusses von Einzelvertragen vom
23. Juli 1953.
2. Zu den im ? 2 der Verordnung genannten Angehori-
gen der Intelligenz gehoren
a) Personen, fur die gemaB ?? 8 und 9 der Verord-
nung vom 28. Juni 1952 iiber die Erhohung der
Gehalter fur Wissenschaftler, Ingenieure und
Techniker in der Deutschen Demokratischen Re-
publik Einzelgehalter festgesetzt wurden.
(Diese Personen miissen im Besitz eines Einzel-
vertrages sem.)
b) Der Personenkreis, der in den Katalogen ftir die
vier Bereiche (Kohle, Energie, Metallurgie,
Chemie) aufgefiihrt ist.
3. Durch den Einzelvertrag werden die grundlegenden
Rechte und Pflichten der Vertragspartner festgelegt,
wobei unter Beriicksichtigung der Kenntnisse, Fahig-
keiten und Leistungen sowie der Verantwortung des
Angehorigen der Intelligenz die Vergiltung sowie
besondere Forderungsmaf3nahmen individuell ver-
einbart werden, die den Einsatz seiner vollen Ar-
beitskraft zur Entwicklung unserer Volkswirtschaft
ermoglichen.
Bei dem AbschluB von Einzelvertragen sind FOrde-
rungsmaBnahmen auf folgenden Hauptgebieten zu
erwagen:
Gewahrung von Pramien fiir erfolgreiche Mit-
wirkung bei der Erffillung von Produktions-
planen,
Gewahrung von Pramien fiir besondere Einzel-
leistungen,
Ftirderung des Vorschlag- und Erfindungswesens,
Wohnraumgewahrung, Urlaubsgewahrung und
Zurverfiigungstellung von Urlaubsplatzen, Ge-
sundheitsfiirsorge und Unterstiitzung im Krank-
heitsfalle,
FOrderung der beruflichen und gesellschaftlidien
Weiterentwicklung und Qualifizierung,
Schaffung von Voraussetzungen zur Weiterent-
wicklung wissenschaftlicher Arbeiten,
Forderung der Ausbildungsmoglichkeiten fiir
Kinder,
erhater Kiindigungssdiutz.
4. Fiir den AbschluB von Einzelvertragen ist folgendes
zu beachten:
Die Leiter der Betriebe sind verpflichtet, vor Aus-
stellung eines Einzelvertrages die Genehmigung zur
Verhandlung und Ausstellung eines Einzelvertrages
beim Ministerium ? dem zustandigen HV-Leiter ?
mit entsprechender Begriindung einzuholen.
Die Hauptverwaltung legt diese Antrage mit ihrer
Stellungnahme dem Stellvertreter des Ministers zur
Herbeifiihrung der Entscheidung vor. Die Entschei-
dung hat innerhalb von 4 Wochen nach Eingang des
Vorschlages zu erfolgen.
1st die Zustimmung zum Vorschlag gegeben, haben
die Leiter der Betriebe und Einrichtungen auf der
Grundlage des in der Anlage 2 zur Verordnung ent-
haltenen Musters einen Einzelvertrag mit dem An-
gehorigen der Intelligenz auszuarbeiten. Dies be-
trifft jedoch nicht die bereits geschlossenen Einzel-
vertrage.
Bei der Ausarbeitung der Einzelvertrage sind die in
der Rahmenrichtlinie zur Verordnung vom 23. Juli
1953 (Anlage 1) gegebenen Erlauterungen zu be-
achten. Fiir Empfanger von Einzelgehaltern nach den
?? 8 und 9 der Verordnung vom 28. Juni 1952 ilber
die Erhohung der Gehalter fiir Wissenschaftler, In-
genieure und Techniker diirfen Gehaltszuschlage
(Treuepramien) im Einzelvertrag nicht vereinbart
werden, da sie mit dem personlichen Gehalt bereits
abgegolten sind. Die Quartalspramien fiir das in-
genieurtechnische Personal nach der Verordnung vom
21. Juni 1951 sind auf der Grundlage der zustandigen
J-Gruppe zu erredmen.
Das im Einzelvertrag festzulegende Gehalt richtet
sith nach den geltenden tariflichen bzw. gesetzlichen
Declassified in Part - Sanitized Copy Approved for Release 2013/02/26: CIA-RDP80501540R005000040001-7
Declassified in Part - Sanitized Copy Approved for Release 2013/02/26: CIA-RDP80501540R005000040001-7
? 10 ?
Bestimmungen aber die Vergiitung sowie nach der
Ersten Durchfahrungsbestimmung vom 9. Okteber
1953 zur Verordnung aber die Neureglung des Ab-
schlusses von Einzelvertragen mit Angehorigen der
Intelligenz (GB1. S.1027).
Der ausgearbeitete Einzelvertrag ist dem Ministerium
(HV) zur Bestatigung und Registrierung vorzulegen.
Der Einzelvertrag tritt erst nach der Registrierung
zu dem irn Einzelvertrag festgelegten Termin in Kraft.
Ein Exemplar des Einzelvertrages verbleibt im Mini-
sterium. Die Vertrage sind also dreifach auszu-
fertigen.
5. Die Auflosung der Einzelvertrage keam erfolgen
a) durch Aufhebungsvertrag, d. h. durch aberein-
stimmende Erklarungen beider Vertragspartner
fiber die Auflosung des Einzelvertrages. Hierbei
braucht eine Kandigungsfrist nicht eingehalten
zu werden,
b) durch Kandigung unter Einhaltung der im Ver-
trag festgelegten Kandigungsfrist,
c) ohne Einhaltung der Kandigungsfrist durch frist-
lose Entlassung, wenn einer der im ? 9 der Ver-
ordnung aber Kandigungsrecht vom 7. Juni 1951
(GB!. S.550) genannten Grande vorliegt. In die-
sen Fallen gelten die gesetzlichen Bestimmungen.
6. Die Betriebe, Verwaltungen und sonstiaen Einrich-
tungen haben dem Ministerium innerhalb von Half
Tagen nach Ablauf eines jeden Quartals mitzuteilen,
welche Einzelvertrage
a) geschlossen,
b) aufgelost
wurden, und zwar jeweils mit Angabe der Gehalter
nach folgender GroBenordnung:
bis zu 500,? DM
von 501,? DM bis 750,? DM
751,? DM ? 1000,? DM
tiber
1001,? DM ? 1250,? DM
1251,? DM 1500,? DM
1501,? DM 2000,? DM
2001?, DM 2500,? DM
2501,? DM 3000,? DM
3000,? DM
Die von den fraheren Staatssekretariaten far Kohle, far
Energie und f?r Chemie herausgegebenen Richtinien wer-
den gemaB BeschluB des Kollegiums vom 11.November
1953 durch diese Richtlinien ersetzt.
Die vier Kateloge werden im nachsten Heft der ?Ver-
ftigungen und Mitteilungen" bekanntgegeben.
17. Zusatzliche Altersversorgung
Die Betriebe und sonstigen Institutionen werden noch-
mals aufgefordert, in den Antragen auf Einbeziehung von
Mitarbeitern in die zusatzliche Altersversorgung unbe-
dingt folgende Angaben zur Person der betreffenden
Mitarbeiter zu machen:
a) Vor- und Zuname,
b) Geburtstag und Geburtsort,
c) Wohnsitz mit genauer Ansdirift,
d) Ausbildung und Auszeichnungen,
e) ,derzeitige Tatigkeit mit genauer Kennzeichnung der
Funktion,
f) Betrag des monatlichen Bruttogehaltes und Tarif-
gruppe (J-, M-, K- oder T-Gruppe),
g) Angabe des Sondergehaltes, das gegebenenfalls nach
? 8 oder ? 9 der Verordnung vom 28. Juni 1952 fiber
die Erhohung der Gehalter pp. (GB1. S.510) gezahlt
wird,
h) Angabe, oh mit dem betreffenden Mitarbeiter emn
Einzelvertrag geschlossen ist,
i) Vorschlag bezaglich der Halle der Rente,
k) ausfiihrliche Begrandung des Antrages.
Antrage, welche diese Angaben nicht vallstandig ent-
halten, konnen von der Zentralen Abteilung Arbeit des
Ministeriums far Schwerindustrie nicht bearbeitet werden.
18. Beschaftigung von Lehrlingen in der
Spatschicht
Hierzu hat das Ministerium fur Arbeit durch Rundver-
ftigung Nr. 1/53 vom 5. August 1953 folgendes bestimmt:
Auf Grund des zur Zeit noch vorhandenen MangeIs an
Energie und der nicht ausreichenden Kapazitat der Ener-
gieanlagen ist eine Reale von Betrieben gezwungen,
Lehrlinge unter 16 Jahren in der Spatschicht und somit
fiber 20 Uhr hinaus arbeiten zu lassen, um den Nach-
wuchs an Fachkraften zu entwickeln.
Das Mini?terium far Arbeit hat die Genehmigung hier-
fur zu erteilen. Die Befugnis, solche Ausnahmegenehmi-
gungen zu geben, wird hiermit den Arbeitsschutzinspek-
tionen in den Kreisen und Stadten abertragen! Dern An-
trag kann stattgegeben werden, wenn
a) der zustandige Arbeitsschutzinspektor in Zusammen-
arbeit mit dem Referat Berufsausbildung den Betrieb
genau aberpraft hat. und feststeht, daB die Spat-
schicht far die Jugendlichen unvermeidlich ist,
b) von der Betriebsleitung die Zustimmung des Zentral-
vorstandes der betreffenden Industriegewerkschaft,
des zustandigen Ministeriums und der Bezirksleitung
der FDJ eingeholt wurde,
c) eine arztliche Untersuchung der betreffenden Jugend-
lichen vorgenommen wurde und nach arztlichem Gut-
achten keine gesundheitliche Schadigung zu befarch-
ten ist.
Diese Untersuchungen sind alle zwei Monate zu wieder-
holen.
Die zwOlfstandige Freizeit zwischen der Schichtarbeit und
der regelmaBige Berufsschulbesuch mtissen gewahrleistet
sem.
VII. Rechtsfragen
20. Neue Energievorschrif ten
Die abschaltfreie Versorgung der Wirtschaft und der Be-
volkerung mit elektrischer Energie ist nicht nur eine tech-
nisch-okonomische, sondern zugleich eine wichtige poli-
tisc.he Aufgabe. Wege zu ihrer Lasung sind auf der Zen-
tralen Energie-Tagung am 13. November 1953 im Hause
der Volkskammer in Berlin erortert und aufgezeigt
worden.
19. Abgabenrecht
Nach Mitteilung des Deutschen Zentralverlages liegt von
den vom Ministerium der Finanzen herausgegebenen
?Anweisungen und Rundverfagungen auf dem Gebiete
des Abgabenrechts" jetzt der fanfte Band vor, welcher
die im zweiten Halbjahr 1952 erlassenen 49 Anweisun-
gen und 32 Rundverfagungen umfaBt. Jedem der zwel
Abschnitte, in die der Band sich gliedert, ist em n Sach-
register angefagt, das em n schnelles Auffinden der ge-
suchten Anweisung oder Rundverfagung ermoglicht. Die
Anweisungen und Rundverfagungen erstreck.en sich auf
die verschiedensten Fragen des Steuerrec.hts, der Pramien-
zahlung und der Sozialversicherung. Der Band ist von
dem Buchhaus Leipzig fiber den ortlichen Buchhandel zum
Preise von DM 4,90 (172 Seiten, Halbleinen) zu beziehen.
Zu den Mafinahmen, welche die abschaltfreie Versorgung
mit Elektroenergie sichern helfen, gehoren auch eine
feste Ordnung und em n diszipliniertes Verhalten saint-
licher Stromabnehmer und in der Energiewirtschaft Tati-
gen auf der Grundlage der neuen Energie-Vorschriften.
Dabei handelt es sich um
IL Declassified in Part - Sanitized Copy Approved for Release 2013/02/26: CIA-RDP80501540R005000040001-7
Declassified in Part - Sanitized Copy Approved for Release 2013/02/26: CIA-RDP80S01540R005000040001-7
?
11
a) die Verordnung vom 29. Oktober 1953 zur Regelung
der Energieverwendung (GB1. S.1094),
b) die Erste Durchfiihrungsbestimmung dazu vom 4.No-
vember 1953,
c) die Zweite Durchftihrungsbestimmung dazu vom 5. No-
vember 1953,
d) die Anordnung vom 6. November 1953 iiber die Ein-
fiihrung einer Dienstkleidung fur Energieinspektoren,
Lastverteiler und Energiebeauftragte.
Die Betriebe werden zur strikten Einhaltung dieser Vor-
schrif ten aufgerufen.
VIII. Aligemeines Vertragssystem
21. Abgrenzung der Zustandigkeit von
Gerichten und Staatlichen Vertragsgerichten
Nach der gemeinsamen Rundverftigung Nr. 49/53 des Mi-
nisters der Justiz und des Vorsitzenden des Staatlichen
Vertragsgerichtes bei der Regierung der Deutschen Demo-
kratischen Republik ist die Zustandigkeit der Gerichte
und der Staatlichen Vertragsgerichte grundsatzlich wie
folgt abgegrenzt:
A. Die Staatlichen Vertragsgerichte sind
zustandig fur
a) Streitigkeiten aus im Rahmen des Allgemeinen Ver-
tragssystems zwischen volkseigenen und ihnen
gleichgestellten Betrieben geschlossenen Vertragen
fiber Warenlieferungen, Dienstleistungen, Bauleistun-
gen und Transportraum,
b) Streitigkeiten zwischen volkseigenen und ihnen
gleichgestellten Betrieben aus sonstigen Vertragen,
die zwar nicht im Rahmen des Allgemeinen Vertrags-
systems geschlossen sind, jedoch Oenso wie diese
unmittelbar der Durchfiihrung der Wirtschafts- und
Finanzplane dienen (z. B. Kreditvertrage zwischen
Betrieben und Notenbank sowie Uberlassungsver-
trage tiber bel.vegliche Sachen, insbesondere Produk-
tionsmittel),
c) Streitigkeiten aus im Rahmen des Allgemeinen Ver-
tragssystems zwischen volkseigenen und genossen-
schaftlichen Betrieben geschlossenen Vertragen,
d) Streitigkeiten aus sonstigen Vertragen im Sinne
von b) zwischen volkseigenen und genossenschaft-
lichen Betrieben,
e) Streitigkeiten aus Vertragen zwischen volkseigenen
Betrieben und privaten Unternehmen (Betrieben der
Privatindustrie und des produzierenden Handwerks),
die tiber das Staatliche Vertragskontor geschlossen
sind.
B. Die Gerichte sind zustandig fur alle
anderen Streitigkeiten
im Bereich der volkseigenen und ihr gleichgestellten
Wirtschaft wie auch zwischen volkseigenen und ge-
nossenschaftlichen Betrieben. Streitobjekte dieser Art
konnen sein
a) Mietvertrage,
b) Versicherungsvertrage,
c) Frachtvertrage einschliefilich der Streitigkeiten
tiber Liegegelder bei Schiffen,
d) Grundstticks-Uberlassungsvertrage,
e) Anspriiche aus ungerechtfertig ter Bereicherung,
f) Ansprtiche aus unerlaubter Handlung.
22. Vereinfachte Durchfiihrung von Vertrags-
anderungen
Nach ? 7 der Vertrags-Verordnung vom 6. Dezember 1951
(GB1. S.1141) mid nath ? 2 der Zweiten Durchfuhrungs-
bestimmung dazu vom 19. August 1952 (GB1. S.793) kann
bekanntlich em n Vertrag, sofern keine Anderung der Plan-
aufgaben vorliegt, nur mit Zustimmung der den Vertrags-
partnern iibergeordneten Staatsorgane geandert oder auf-
gehoben werden.
Da sich dieses Verfahren in der Praxis als umstandlich,
zeitraubend und formal erwiesen hat, ist fur den Bereich
des friiheren Ministeriums fur Htittenwesen und Erzberg-
bau bereits im Juli 1953 im Einvernehmen mit dem Staat-
lichen Vertragsgericht bei der Regierung der Deutschen
Demokratischen Republik dieses Zustimmungsrecht auf
die Vertragspartner selbst iibertragen worden.
Diese Vereinfachung kann mit sofortiger Wirkung von
samtlichen dem Ministerium f?r Schwerindustrie unter-
stellten Betrieben und sonstigen Institutionen angewen-
det werden. Danach konnen die Leiter der Betriebe, Han-
delsniederlassungen usw. in eigener Verantwortung
dartiber entscheiden, ob em n soicher Vertrag zu andern
oder aufzuheben ist. Der Zusatzvertrag tiber die Ande-
rung oder Aufhebung des urspriinglichen Vertrages wird
also mit der Unterschriftsleistung sogleich wirksam. Das
gilt auf seiten der zum Bereich des Ministeriums fur
Schwerindustrie gehorenden Betriebe auch dann, wenn
der Vertragspartner einem anderen Ministerium unter-
stellt ist.
Zusatzvertrage, welche die Anderung oder Aufhebung
der urspriinglichen Vertrage zum Gegenstand haben,
konnen von den gleichen verantwortlichen Mitarbeitern
unterzeichnet werden, welche die urspriinglichen Vertrage
geschlossen und unterschrieben haben. Es ist Sache der
Werkdirektoren mid Werkleiter, sich den AbschluB wie
auch die Anderung oder Aufhebung wichtiger Vertrage
selbst vorzubehalten und tiber die richtige Handhabung
des Allgemeinen Vertragssystems in den tibrigen Fallen
eine wirksame Kontrolle auszutiben.
Diese vereinfachte Regelung gilt nicht ftir solche Ver-
trage, die der Durchfiihrung von Export- oder Regierungs-
auftragen oder der Realisierung wichtiger Investitionsvor-
haben f?r Hauptanlagen dienen sollen. Einigen sich in
solchen Fallen die Partner tiber eine Anderung des Ver-
trages, so bedarf diese Vereinbarung zu ihrer Wirksam-
keit der formlichen Zustimmung der zustandigen Zen-
tralen Absatzabteilung bzw. bei Investitionen der zu-
standigen Hauptverwaltung.
B. Besonderer Teil
IX. Bereich Kohle
3. Zusammenlegung von Betrieben
Zwecks Erzielung einer groneren Wirtschaftlichkeit wer-
den mit Wirkung vom 1. Januar 1954 zusammengelegt
a) der VEB Braunkohlenwerk Konigsaue, Kreis Quedlin-
burg, und der VEB Braunkohlenwerk Nachterstedt,
Kreis Quedlinburg,
b) der VEB Lehrkombinat Mticheln, Kreis Merseburg,
und der VEB Braunkohlenwerk Miicheln, Kreis
Merseburg.
Mit Ablauf des Jahres 1953 verlieren somit das Braun-
kohlenwerk Konigsaue und das Lehrkombinat Miicheln
ihre juristische Selbstandigkeit. Volkseigene Betriebe im
Sinne der Verordnung vom 20.Marz 1952 tiber
Mail-
nahmen zur Einftihrung des Prinzips der wirtschaftlichen
Rechnungsftihrung in den Betrieben der volkseigenen
Wirtschaft (GB1. S.225) sind auf Grund der Zusammen-
legung ab 1. Januar 1954 nur noch das Braunkohlenwerk
Nachterstedt und das Braunkohlenwerk Mticheln.
Declassified in Part - Sanitized Copy Approved for Release 2013/02/26: CIA-RDP80501540R005000040001-7 ...di
Declassified in Part - Sanitized Copy Approved for Release 2013/02/26: CIA-RDP80501540R005000040001-7
? 12 ?
X. Bereich Energie
24. Mitwirkung der Energiebeauftragten bei
dem Massenwettbewerb ?Kampf den Ab-
schaltungen"
Gelegentlich der Zentralen Energietagung am 13.Novem-
ber 1953 in Berlin sind die Ziele und Bedingungen des
unter der Losung ?Kampf den Abschaltungen" allgemein
durchzufahrenden Wettbewerbes zur Einsparung von
Elektroenergie bekanntgegeben worden.
Die Energiebeauftragten sind verpflithtet, sich ihrerseits
fur die breite Durchfiihrung dieses Wettbewerbes ein-
zusetzen.
Der gedruckte Bericht iiber den Inhalt der Zentralen
Energietagung geht in groBer Auflage den Raten der Be-
zirke zu. Empfanger ist der Sekretar des Rates des Be-
zirkes. Die Rate der Bezirke sind ersucht, Exemplare des
Berichtes in ausreichender Stiickzahl als Aufklarungs-
und Werbematerial samtlichen Betrieben der volkseige-
nen und ddr privaten Wirtschaft wie auch den staat-
lichen Einrichtungen des Verkehrs, der Post und des
Fernmeldewesens ihres Bereiches unter Einschaltung der
Rate der Kreise zuzuleiten.
Die zustandigen Energiebeauftragten sind verpflichtet,
hierbei helfend einzugreifen und daftir zu sorgen, daB
die Verteilung der Broschiire rasch und vollstandig er-
folgt.
Xl. Bereich Metallurgie
Walzwerke, in Einklang gebracht mit den Produk-
tionsplanen der Stahlwerke.
b) Walzwerke ? Vertriebslager
Der Vertrag hat dem Lieferplan des Walzwerkes fur
das jeweilige Quartal zu entsprechen. Dieser Plan
ist dem Warenumsatzplan des Vertriebslagers gleich-
zusetzen. Die auf der Walzprogrammbesprechung ge-
troffenen Festlegungen der Lieferplane hinsichtlich
der Menge, Sorte, Gate und Zeitfolge der Walzung
bilden die Grundlage des Vertrages. Er ist spate-
stens sieben Tage nach erfolgter Walzprogramm-
besprechung fur die jeweilige Planposition bzw. nach
Erhalt der Lieferplane zu schlief3en. Ausnahmen sind
our dann gestattet, wenn aus Auftragsmangel die
Kapazitat des Lieferers nicht filr das gesamte Quar-
tal ausgelastet werden kann. In diesen Fallen sind
die Vertrage spatestens 15 Tage vor Beginn des
Quartals fiir die zwei letzten Monate des Quartals
zu schlieBen.
Absatzorgane der Warmwalzwerke (Vertriebslager
bzw. bei Nichtvorhandensein die Kaufmannisdie Lei-
tung oder die Absatzabteilung des Betriebes) ?
Werke weiterer Verarbeitungsstuf en (Ziehereien und
Kaltwalzwerke)
In Vertragen dieser Art ist das Werk der weiteren
Verarbeitungsstufe Besteller wie eine Niederlassung
der DHZ Metallurgie gemaB d).
Absatzorgane der Werke (Vertriebslager bzw. bei
Nichtvorhandensein die Kaufmannische Leitung oder
die Absatzabteilung des Betriebes) ? Niederlassun-
gen der DHZ Metallurgie
Grundlage fiir den AbschluB von Vertragen zwischen
diesen Partnern bilden die Auftrage der Nieder-
lassungen. Vertrage sind jeweils fiir em n Quartal zu
schlieBen. Sb e miissen die Vereinbarung enthalten,
daB die im Rahmen des Lieferplanes des Vertriebs-
lagers eingehenden Auftrage nicht einer besonderen
vertraglithen Bindung bediirfen, sondern durch ein-
fache Auftragsbestatigung gegeniiber der Nieder-
lassung mit Nennung eines verbindlithen Liefer-
termins entsprechend der Walzfolge Bestandteil des
Quartalsvertrages werden.
Allgemeines
Uber jede Anderung in der Auftrags- bzw. Aufkom-
menslage ist der andere Vertragspartner unverziig-
lich schriftlich zu unterrichten. Die Durchfiihrung ent-
sprechender Vertragsanderungen hat nach den hier-
fur geltenden Bestimmungen zu erfolgen. Auf die Be-
kanntmachung unter Ziffer 22 dieses Heftes iiber die
vereinfachte Durchfiihrung von Vertragsanderunge.n
wird hierbei nochmals hingewiesen.
Stahlwerken, welche Vormaterial an Walzwerke
zum Versand bringen, ist as nicht gestattet, hieriiber
Auskiinfte den Bedarfstragern zu erteilen.
25. Anderung der Betriebsliste
Auf Grund der im Zentralblatt auf Seite 487 veroffent-
lichten Anordnung ist die Nickelerzgrube Callenberg mit
Wirkung vom 1. Oktober 1953 dem VEB Nidcelhiltte
St. Egidien als Betriebsteil Grube angegliedert worden.
Eine entsprechende Bekanntmachung ist auch in dem
Heft Nr. 4/53 der ?Verfiigungen und Mitteilungen des
Ministeriums fiir Hiittenwesen und Erzbergbau" unter
Ziffer 2 enthalten.
Gleichwohl werden von Dienststellen des Ministeriums
noch Anweisungen, Benachrichtigungen und sonstige Mit-
teilungen an den aufgelosten VEB Nickelerzgrube Callen-
berg gerichtet. Selbst kostspielige Telegramme sind dem
Werkdirektor der Nickelhiitte St. Egidien doppelt zu-
gegangen. Es wird deshalb nochmals darauf hingewiesen,
daB der VEB Nickelerzgrube Callenberg salt dem 1. Ok-
tober 1953 nicht mehr besteht.
26. Auszeichnung mit dem Karl Marx-Banner
In Berichtigung der auf Seite 48 des Heftes Nr. 4/53
?Verfiigungen mid Mitteilungen des Ministeriums
Hiittenwesen und Erzbergbau" veroffentlichten Liste
ausgezeichneten Betriebe wird bekanntgegeben, daB
Karl Marx -Banner den nachstehend aufgefiihrten
trieben der Metallurgie iibergeben worden ist:
VEB
VEB
VEB
VEB
VEB
VEB
VEB
VEB
VEB
VEB
VEB
VEB
VEB
Maxhiitte, Unterwellenborn,
Edelstahlwerk Dohlen,
Hiittenwerk Halsbriicke,
Eisenhiittenkombinat J. W. Stalin,
Kaltwalzwerk Salzungen,
Walzwerk Finow,
Walzengiefierei Coswig,
Schmelztiegel- und Grafitwerk Hainsberg,
Bleierzgruben Albert Funk, Freiberg,
Mansfeld Hiitten-Kombinat Wilhelm Pieck
Bleihiltte,
Eisenmanganerzbergwerke Schmalkalden,
Halbzeugwerk Auerhammer,
Karl Marx-Stadt der VHZ Schrott.
der
fur
der
das
Be-
27. Absatz metallurgischer Erzeugnisse
Fiir Lieferungen von Vormaterial an Warm- und Kalt-
walzwerke sowie Ziehereien und fiir alle Lieferungen an
die Handelsbetriebe der DHZ Metallurgie gilt folgende
Vertragsregelung, wobei die Bestelltermine nach Ab-
schnitt II der Richtlinie vom 21. August 1953 iiber die
Verteilung und Realisierung der Materialkontingente
1954 (ZB1. S.403) und oath der Anordnung vom 28. Ok-
tober 1953 iiber die Vertragsregelung fur den Absatz
von Erzen und metallurgischen Erzeugnissen im Plan-
jahr 1954 (ZB1. S.509) keine Gilltigkeit haben.
a) Stahlwerke Walzwerke
Vertracre werden zwischen diesen beiden Partnern
unmittelbar geschlossen. Grundlage des Vertrages
bilden die Produktionsauflage und der Lieferplan der
c)
d)
e)
4111
6 Declassified in Part - Sanitized Copy Approved for Release 2013/02/26: CIA-RDP80501540R005000040001-7 _ad
Declassified in Part - Sanitized Copy Approved for Release 2013/02/26: CIA-RDP80S01540R005000040001-7
? - ?
? 13 ?
28. Richtlinien fur die Tatigkeit der Technischen
Betriebsschulen
Im AnschluB an die Bekanntmachung der Richtlinien
A. ilber Struktur und Aufgaben der TBS.
B. fiir die Planung der Ausbildung und Qualifizierung,
C. filr die Ausarbeitung betrieblicher Ausbildungs-
unterlagen,
D. ftir die Vergiitung der Lehrtatigkeit
linter Ziffer 20 des Heftes Nr. 4/53 der ?Verftigungen und
Mitteilungen des Ministeriums fur Hiittenwesen und Erz-
bergbau" werden hiermit folgende. Richtlinien far die An-
wendung der verschiedenen Schulungsarten erlassen:
E. Richtlinien
fur die Anwendung der verschiedenen Schulungsarten
I. Schulungsarten
Wegen der Vielfaltigkeit der Ausbildung und Quali-
fizierung der Arbeiter sind auch die schulischen Mal3-
nahmen unterschiedlich durchzufahren. Deshalb be-
stehen folgende Schulungsarten:
a) individuelle Schulung,
b) Brigadenschulung,
c) Aktivistenschulung,
d) Schulung in Lehrgangen,
e) Schulung in Spezialkursen.
Die Auswahl der Schulungsarten richtet sith nach der
Art des zu behandelnden Stoffes und nach den be-
trieblichen Moglichkeiten. Uber die Anwendung der
Schulungsarten entscheidet die Technische Betriebs-
schule, in Betrieben ohne TBS der Qualifizierungs-
beauftragte. Weiterhin obliegt der TBS bzw. dem
Qualifizierungsbeauftragten die Kontrolle fiber die
planmaBige Durchfithrung des Schulung sprogrammes.
Samtliche Schulungsmal3nahmen haben grundsatzlich
auBerhalb der Arbeitszeit stattzufinden.
II. Durchfiihrung der Schulungsarten
1. Individuelle Schulung
Die individuelle Schulung, die im Rahmen des
Produktionsprogrammes durchgeftihrt wird, er-
folgt am Arbeitsplatz. Der Instrukteur (Meister,
Brigadier) hat dem Lernenden die notwendigen
praktischen Fertigkeiten nach den Ausbildungs-
unterlagen, die von der TBS bzw. wenn keine
TBS vorhanden ist, von der Abteilung fiir Ar-
beit auszuarbeiten sind, zu vermitteln. Der In-
strukteur hat dem Schiller die Handgriffe der
auszufiihrenden Arbeitsgange zu zeigen und die
Arbeit seines Schtilers zu ilberprtifen.
Die theoretische Schulung, welche im Ausbil-
dungsprogramm mit enthalten ist, ist bei der
Ausbildung von Arbeitern in einfachen Berufen
ebenfalls vom Instrukteur durchzuftihren. Bei
komplizierten Berufen ist die theoretische Schu-
lung nach einem besonde,en Plan parallel mit
der praktischen Schulung von hierfilr benannten
Lehrkraften durchzuftihren. Bei Arbeitern, die
eine individuelle Schulung im gleichen Beruf er-
halten, kann der theoretische Unterricht in Grup-
pen durchgeftihrt werden.
2. Brigadenschulung
Die Brigadenschulung unterscheidet sich von der
individuellen Schulung in der Organisationsform.
Eine Produktionsbrigade tibernimmt die Ver-
pflithtung oder schlieSt einen Qualifizierungs-
vertrag, einen oder mehrere Arbeiter (je nach
GroBe der Produktionsbrigade) auszubilden bzw.
zu qualifizieren.
Der Brigadier oder em n aus der Produktions-
brigade ausgewahlter qualifizierter Arbeiter sind
daftir verantwortlich, daB die Schiller das Aus-
bildungsziel in der vorgesehenen Zeit erreichen.
Die anderen Mitglieder der Produktionsbrigade
sollen die Schiller bei der Ausbildung weit-
gehend unterstiltzen.
3. Aktivistenschulen
Aktivistenschulen sind in den Betriebsabteilun-
gen, insbesondere an den Schwerpunkten und
Engpassen in der Produktion zu errichten. In
ihnen sollen Arbeiter des gleichen Berufes ge-
schult werden.
Die Aktivistenschulen haben das Ziel, der Beteg-
schaft die Arbeitsmethoden und Erfahrungen, die
besten Handgriffe, die rationellste Arbeitsorgani-
sation der Aktivisten und qualifizierten Fach-
arbeiter sowie der sowjetischen Neuerer zu
tibermitteln.
Die Techniker und Ingenieure sollen die Ak-
tivistenschulen untersttitzen. Die Aktivistenschu-
len sollen auch Fragen der Verbesserung der
Qualitat der Produktion, der Erzielung einer
hohen Arbeitsproduktivitat, der Erhohung der
Rentabilitat und der Senkung der Selbstkosten
behandeln.
4. Schulung in Lehrgangen
Bei der Schulung in Lehrgangen liegt der Schwer-
punkt auf dem theoretischen Unterricht. Durch
these Lehrgange werden die Arbeiter in kompli-
zierten Berufen ausgebildet oder in solchen Be-
rufen, in denen die Arbeitsbedingungen die
Durchfahrung der praktischen Unterweisung am
Arbeitsplatz erschweren. Die Schulung in Lehr-
gangen soil soweit wie moglich in Lehrkabinetten
unter weitgehender Ausnutzung von Anschau-
ungs- und Lehrmitteln durchgeftihrt werden.
Bei der DurchfUhrung der Schulung in Lehr-
gangen ist darauf zu achten, dati auch die prak-
tische Unterweisung parallel zum theoretischen
Unterricht durch einen Instrukteur nach der Me-
thode der individuellen oder Brigadenschulung
durchgefiihrt wird.
Die Kontrolle der praktischen Unterweisung ob-
liegt der TBS oder, wenn keine TBS vorhanden
ist, der Abteilung .ftir Arbeit.
5. Spezialkurse
Die Spezialkurse sollen dazu dienen, die an
ihnen teilnehmenden Arbeiter in die Lage zu
versetzen, moderne Ausrtistungen und Aggregate
zu bedienen und neue technologische Prozesse zu
beherrschen.
In den Spezialkursen soil nur e in besonders
ausgewahltes Thema behandelt werden. Die Aus-
bildungsunterlagen sind auf dieses Thema zu be-
schranken. Die Spezialkurse sind von ingenieur-
technischen Mitarbeitern auBerhalb der Arbeits-
zeit durchzufiihren und sollen den Charakter
eines theoretischen Unterrichts haben.
Beispiele
Itir die Anwendung der einzeinen Schulungsarten
1. Individuelle Schulung (Qualifizierung)
Hauer in der Gewinnung
EM Hauer der Lohngruppe 6 lernt einen Fuller in der
Lohngruppe 5 far die Hauerarbeit an. Der Hauer hat
ftir den Fuller die Patenschaft tibernommen und
ilbermittelt diesem wahrend der Arbeitszeit die noch
fehlenden Kenntnisse und Fertigkeiten bei der Ar-
beit des Abraumens, des Gewinnens und Bohrens der
Bohrlocher unter Beachtung der gtinstigsten SchieB-
wirkung.
Die ihm noch fehlenden theoretischen Kenntnisse
mull er sich auf einem Lehrgang fur Hauer in der
TBS aneignen unci die Bedingungen des Hauer-
scheines erftillen.
Declassified in Part - Sanitized Copy Approved for Release 2013/02/26: CIA-RDP80501540R005000040001-7
Declassified in Part - Sanitized Copy Approved for Release 2013/02/26: CIA-RDP80501540R005000040001-7
? 14 ?
2. Individuelle Schulung (Ausbildung)
Kesselwarter
Ein neu eingestellter Arbeiter soli als Kesselwarter
fiir die Lohngruppe 4 ausgebildet werden. Es ist eine
Anlernzeit von mindestens sechs Monaten erforder-
lich, urn den mechanischen Aufbau und die Arbeits-
weise des Kessels sowie dessen Bedienungsvorschrif-
ten kennenzulernen. Da es sich nur urn ein e Neu-
einstellung handelt, wird em n geprafter Kesselwarter
beauftragt, durch individuelle Schulung diesen Ar-
beiter far die Lohngruppe 4 auszubilden.
Die individuelle Schulung findet wahrend der Ar-
beitszeit am Arbeitsplatz statt.
Zur Erlangung der fehlenden theoretischen Kennt-
nisse mull er einen entsprechenden Lehrgang in der
TBS besuchen.
3. Brigadenschulung
Kokillenmann
In einem Stahlwerk wird em n dritter Kokillenmann
eingesetzt, der Hilfsarbeiten bereits im Werk ge-
leistet hat. Der Einsatz als dritter Kokillenmann setzt
die Kenntnis des Arbeitsablaufes in der Giel3grube
sowie der hierftir erforderlichen Materialien voraus.
Zu diesem Zweck wird er einer Kokillenbrigade bei-
gegeben. Die notwendigen Anweisungen erhalt er
vom ersten und zweiten Kokillenmann.
4. Aktivistenschule
Bin Aktivist, der Neuerermethoden eingefahrt hat
und damit erhohte Arbeitsergebnisse erzielt, ver-
mittelt seine Erfahrungen an Mitarbeiter, welche die
gleiche Tatigkeit wie er ausaben, damit diese nach
Erlernung der neuen Arbeitsmethoden ebenfalls er-
hOhte Arbeitsleistungen hervorbringen.
29. Berichtigung der Richtlinien fiir die Planung
der Ausbildung und Qualifizierung
Die in dem Heft Nr. 4/53 der ?Verfagungen und Mitteilun-
gen des Ministeriums far Hattenwesen und Erzbergbau"
bekanntgegebenen Richtlinien far die Planung der Ausbil-
dung und Qualifizierung beclarfen folgender Berichti-
gung:
Auf Seite 59 des Heftes Nr. 4/53 ist in dem Ab-
schnitt IV. Kostenplanung unter Ziffer 1, Buchstabe c,
der Satz
?Das Gehalt far Sachbearbeiter betragt DM 460,?,
far Stenotypistinnen bis zu DM 360,? je nach
Qualifikation"
zu streichen und durch nachstehende Festlegung zu
ersetzen:
?Dem Gehalt far Sachbearbeiter und Steno-
typistinnen sind die Gehaltssatze des Betriebs-
kollektivvertrages zugrunde zu legen."
30. Industrieladen der Metallurgie
Nach der im Zentralblatt Nr. 43 auf Seite 534 verOffent-
lichten Anordnung vom 26. Oktober 1953 hat die Deut-
sche Handelszentrale Metallurgie zur besseren Versor-
gung der Handwerksbetriebe und der Bevolkerung bei
ihren Niederlassungen Kleinverkaufsstellen ftir metall-
urgische Erzeugnisse und Massenbedarfsgtiter aus Metall
(Industrieladen) einzurichten. Zwecks Forderung dieser
Mafinahmen werden samtliche Betriebe, welche Massen-
bedarfsg titer aus Metall herstellen, ersucht, unverzaglich
der Zentralen Leitung der DHZ Metallurgie, Berlin W 8,
KrausenstraBe 70, Angebote aber die Belieferung der
Kleinverkaufsstellen mit Massenbedarfsgatern aus Me-
tall zuzuleiten.
XII. Bereich Chemie
31. Allseitige Erfiillung der Betriebskollektiv-
vertrage
In. verschiedenen Betrieben der chemischen Industrie laBt
die Durchfahrung der Betriebskollektivvertrage wie auch
die Rechenschattslegung fiber. den Erfallungsstand noch
sehr zu wanschen tibrig. Eine Reihe von Werkleitern hat
sich der Verpflichtung der Rechenschaftslegung nur for-
mal unterzogen und Fragen, welche die Beschaftigten un-
mittelbar angehen, our unzureichend behandelt. Die
Werkleiter werden deshalb ersucht,
a) den Stand der Erfallung der BKV regelmaBig in den
Leitungsbesprechungen zu behandeln und sich auch
personlich eingehend mit der Kontrolle der Vertrags-
erfallung zu befassen,
b) im vierten Quartal 1953 sich besonders far die Er-
ftillung des Teiles A des BKV hinsichtlich der Durch-
fiihrung innerbetrieblicher Wettbewerbe usw. einzu-
setzen,
c) mit allem Nachdruck dafiir zu sorgen, daB die In-
vestitionsvorhaben far Nebenanlagen bis zum Jahres-
ende erftillt und diese Arbeiten erforderlichenfalls
durch Werksangehorige unterstatzt werden,
d) der Kritik der Mitarbeiter breiten Raum zu geben
und den Werksangehorigen zugleich wirksame MOg-
lichkeiten zur Darlegung von Verbesserungsvor-
schlagen zu bieten.
Berlin, den 30. November 1953
RS - E. 3874:53
Dr. Wtt.iVo.
Ministerium far Schwerindustrie
Selbmann
Minister
`i Declassified in Part - Sanitized Copy Approved for Release 2013/02/26: CIA-RDP80501540R005000040001-7
?
Declassified in Part - Sanitized Copy Approved for Release 2013/02/26: CIA-RDP80501540-R005000040001-7
-
11
Declassified in Part - Sanitized Copy Approved for Release 2013/02/26: CIA-RDP80501540R005000040001-7
?
Ag 105 53 DDRiL 2587 V 19 4 7,01 1372