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VERFUGUNGEN UND MITTEILUNGEN DES MINISTERIUMS FUR SCHWERINDUSRIE

Document Type: 
CREST [1]
Collection: 
General CIA Records [2]
Document Number (FOIA) /ESDN (CREST): 
CIA-RDP80S01540R005000040001-7
Release Decision: 
RIPPUB
Original Classification: 
K
Document Page Count: 
15
Document Creation Date: 
December 23, 2016
Document Release Date: 
February 26, 2013
Sequence Number: 
1
Case Number: 
Publication Date: 
November 30, 1953
Content Type: 
MISC
File: 
AttachmentSize
PDF icon CIA-RDP80S01540R005000040001-7.pdf [3]1.5 MB
Body: 
4 ? ? Declassified in Part - Sanitized Copy Approved for Release 2013/02/26: CIA-RDP80S01540R005000040001-7 s 1 ? Verfugungen und Mitieilungens' des Ministeriums fur Schwerindustrie 1953 I Berlin, den 30. November I Nr. 1 INHALT A. Allgemeiner Seite I. Organisation 1. Das neue Ministerium fur Schwerindustrie 2 2. Abgrenzung der Zustandigkeit des Mini- sters und seiner Stellvertreter 2 3. Postzuleitung an die Dienststellen des Mini- steriums 4. Zweck und Zustellung der ?VerfUgungen und Mitteilungen" 5. Vertretung der Betriebe im Rechtsverkehr 6. Fiihrung von Dienststempeln 7. Handhabung von Schrotterklarungen 8. Behandlung eingezogener Gegenstande und. Waren II. Materialversorgung 9. Materialdispositionskartei und Material- buchhaltung III. Produktion 10. Herstellung von Massenbedarfsgiitern 7 IV. Handel 11. Der private GroBhandel im Rahmen des Planes und des Vertragssystems 7 4 4 4 5 5 5 5 V. VI. Tell Seite 12. Direktgeschafte des privaten Schrotthandels 7 13. Verkaufe der HO an Investitionstrager .... 7 Finanzen 14. Kontrolle des Lohnfonds im IV. Quartal 1953 15. Neue Finanzierungsbestimmungen Arbeit und Berufsausbildung 16. Richtlinien fiir den AbschluB von Einzel- vertragen 17. Zusatzliche Altersversorgung 18. Beschaftigung von Lehrlingen in der Spat- s chicht 8 9 9 10 10 VII. Rethtsfragen 19. Abgabenrecht 10 20. Neue Energievorschriften 10 VIII. Allgemeines Vertragssystem 21. Abgrenzung der Zustandigkeit von Ge- richten und Staatlichen Vertragsgerichten 11 22. Vereinfachte Durchftihrung von Vertrags- anderungen 11 B. Besonderer Teil 27. Absatz metallurgischer Erzeugnisse 11 28. Richtlinien fur die Anwendung der ver- schiedenen Schulungsarten der TBS 29. Berichtigung der Richtlinien fiir die Planung der Ausbildung und Qualifizierung 12 30. Industrieladen der Metallurgie IX. Bereich Kohle 23. Zusammenlegung von Betrieben X. Bereich Energie 24. Massenwettbewerb ?Kampf den Abschal- tungen" XI. Bereich Metallurgie 25. Anderung der Betriebsliste 26. Auszeichnung mit dem Karl Marx-Banner XII. Bereich Chemie 12 31. Allseitige Erfiillung der Betriebskollektiv- 12 vertrage! 12 13 14 14 14 L Declassified in Part - Sanitized Copy Approved for Release 2013/02/26 : CIA-RDP80S01540R005000040001-7 --1` Declassified in Part - Sanitized Copy_ Approved for Release 2013/02/26: CIA-RDP80S01540R005000040001-7 4 4 . ? 2 ? A. Allgemeiner Teit I. organisation 1. Das neue Ministerium fiir Schwerindustrie Nach ? 7 des Gesetzes vom 23. Mai 1952 tiber die Regie- rung der Deutschen Demokratischen Republik (GB!. S. 407) ist die Regierung ermachtigt, ihre Struktur von sich aus zu andern, urn these den wirtschaftlichen Erfordernissen anzupassen. Hierauf beruht der BeschluB des Prasidiums des Ministerrates Nr. 32/5 vom 2. November 1953 fiber die Bildung des Ministeriums fiir Schwerindustrie. Dieser Be.h1n ' esagt u. a. folgendes: ? ,? rkung vom 1. November 1953 wird das Mini- fur Schwerindustrie errichtet. Es ist fiir die ?,?-1 zweige Kohle, Energie, Metallurgie und Chemie (zentrale Ebene) zustandig. b) Das bisherige Ministerium fur Hiittenwesen und Erz- bergbau sowie die bisherigen Staatssekretariate fiir Kohle, f?r Energie und fur Chemie sind mit Wirkung vom 31. Oktober 1953 aufgelost. c) Die Befugnisse und Obliegenheiten des Ministers fiir Hiittenwesen und Erzbergbau sowie der Staatssekre- tare m. e. G. fiir Kohle, fiir Energie und fiir Chemie gehen ab 1. November 1953 auf den Minister fiir Schwerindustrie iiber. d) Die oberste Leitung des Ministeriums wird ausgeiibt durch den Minister, den Staatssekretar, den Stellvertreter des Ministers fur den Bereich 1,Cohle, den Stellvertreter des Ministers far den Bereich Energie, den Stellvertreter des Ministers fiir den Bereich Metallurgie, den Stellvertreter des Ministers fiir den Bereich Chemie. Die unmittelbare Leitung, Anleitung und Kontrolle der unterstellten Betriebe und sonstigen Institutionen obliegt grundsdtzlich den Leitern der zwolf Hauptverwaltungen. Diese Hauptverwaltungen sind: --HV Steinkohle, --HV Braunkohle, HV Elektroenergie, HV Gas, HV Eisenindustrie, HV NE-Metallindustrie, HV Hilfsbetriebe der Metallurgie, HV Schwerchemie, HV Allgemeine Chemie, HV Fliissige Brennstoffe, HV Kunststoffe, HV Kali- und Nichterzbergbau. Die Betriebe und sonstigen Institutionen haben sich da- her, sofern nicht ausdriicklich etwas Anderes festgelegt ist, stets an die fiir sie zustandige Hauptverwaltung zu wenden, wie auch Berichte, Meldungen und Auskiinfte diesen zuzuleiten. Fiir jeden Industriezweig besteht eine eigene Kontroll- stelle, die dem Stellvertreter des Ministers fur den be- treffenden Bereich unmittelbar unterstellt ist. F.& die Lenkung des Absatzes der Erzeugnisse der unter- stellten Produktionsbetriebe gibt es drei Zentrale Absatz- abteilungen, und zwar die Absatzabteilung Kohle, Absatzabteilung Metallurgie, Absatzabteilung Chemie. ? ? Dagegen hat das Ministerium fur Schwerindustrie nur eine Rechts- und Vertragsschiedsstelle, die fur samtliche vies Industr.iezweige zustandig ist. Wahrend fin- die Arbeitsbereiche der iibrigen Zentralen Hauptabteilungen und Abteilungen zur Durchfiihrung der operativen Aufgaben entsprechende Abteilungen bzw. Arbeitsgruppen in den einzelnen Hauptverwaltungen be- stehen, ist das ftir die vier Kontrollstellen, die drei Zen- tralen Absatzabteilungen sowie die Rethts- und Vertrags- sthiedsstelle nicht der Fall. Zwischen diesen Dienststellen des Ministeriums und den nachgeordneten Betrieben pp. hat der Verkehr somit unmittelbar zu erfolgcn. 2. Abgrenzung der Zustandigkeit des Ministers und seiner Stellvertreter Die Funktionen der obersten Leitung des Ministeriums sind durch die Anweisung vom 3. November 1953 iiber die Abgrenzung der Zustdndigkeit des Ministers und seiner Stellvertreter wie folgt festgelegt: (1) Der Minister fiir Schwerindustrie leitet das Mini- sterium gemdB Artikel 98 der Verfassung der Deutschen Demokratischen Republik und nach ? 4 des Gesetzes vom 23. Mai 1952 fiber die Regierung der Deutschen Demo- kratischen Republik (GB1. S.407). Er tragt somit die Ge- samtverantwortung fiir die Tatigkeit des Ministeriums sowie der ihm unterstellten Betriebe und nachgeordneten Institutionen gegeniiber der Regierung und der Volks- kammer. (2) Als Mitglied des Ministerrates tragt der Minister nach Ziffer I des Beschlusses des Ministerrates vom 1. Oktober 1953 ilber Grundsatze und MaBnahmen zur Verbesserung der Arbeitsweise der Regierung auch die Mitverantwor- tung far die gesamte Arbeit der Regierung. (3) Vorlagen des Ministeriums fiir Schwerindustrie wer- den daher im Ministerrat und im Prasidium des Minister- rates durch den Minister vertreten, der auch Mitglied des Prasidiums des Ministerrates ist. Ebenso ist nur der Mi- nister berechtigt, das Ministerium bindende Erklarungen gegentiber dem Ministerrat oder einzelnen Ministerien abzugeben. (1) Der Minister fiihrt den Vorsitz im Kollegium sowie im Wissenschaftlich-Technischen Rat des Ministeriums f?r Schwerindustrie. (2) Ihm sind die Technische Bergbau-Inspektion, die Staatliche Geologische Kommission sowie die Zentralen FIauptabteilungen und Abteilungen unmittelbar unter- stellt. (3) Dem Minister ist die Entscheidung in alien grundsatz- lichen Fragen vorbehalten, welche die Struktur, den Stellenplan, den Geschdftsverteilungsplan, den Arbeits- plan, den Volkswirtschaftsplan und den Haushdltsplan des Ministeriums betreffen. Er entscheidet insbesondere fiber a) im Ministerrat oder im Prasidium des Ministerrates einzuhringende Vorlagen und fur den Gesamtbereich des Ministeriums zu erlassende sonstige Vorschriften, b) die Besetzung der leitenden Funktionen Mini- sterium vom Abteilungsleiter aufwarts, die Berufung und Abberufung c) aa) im der Direktoren der Betriebe mit mehr als 5000 Beschaftigten und ihrer Stellvertreter, bb) der Direktoren der dem Ministerium ab 1. Januar 1954 unterstellten bisherigen SAG-Betriebe und ihrer Stellvertreter, in Declassified in Part - Sanitized Copy Approved for Release 2013/02/26: CIA-RDP80501540R005000040001-7 r Declassified in Part - Sanitized Copy Approved for Release 2013/02/26: CIA-RDP80S01540R005000040001-7 .. Ob. ?? ? MP- ? 3 ? cc) der Direktoren der Zentralen Leitungen der Han- delszentralen und ihrer Stellvertreter, dd) der Professoren der Hochschulen und der Leiter der Fachschulen, ee) der Direktoren der Forschungsinstitute, d) die Planvorschlage des Ministeriums sowie iiber Anderungen des Volkswirtschaftsplanes und des Haushaltsplanes des Ministeriums, die der Zustim- mung der Staatlichen Plankommission bzw. des Mini- steriums der Finanzen bediirfen, e) die Rahmenstrukturplane und Statuten der unterstell- ten Betriebe und sonstigen Institutionen, f) die Verwendung der Mittel der zentralen Fonds, so- weit diese Befugnis nicht gesetzlich anders ge- regelt oder vom Minister nicht auf andere Ver- fagungsberechtigte abertragen ist. (4) Der Minister bestatigt die Entscheidungen der Ver- tragsschiedsstelle des Ministeriums. (1) Auf Grund und in Durchfahrung der Gesetze der Volkskammer sowie der Verordnungen und sonstigen Be- schltisse der Regierung erlaBt der Minister Preisverord- nungen, Anordnungen, Anweisungen und Befehle. (2) Preisverordnungen werden im Gesetzblatt, Anord- nungen im Zentralblatt veroffentlicht. Anwaisungen wer- den in der Regel in den ?Verfagungen und Mitteilungen des Ministeriums far Schwerindustrie" bekanntgegeben. Befellle richten sich an einzelne leitende Funktionare des Ministeriums sowie der ihm unterstellten Betriebe und sonstigen Institutionen. IV. (1) Der Staatssekretar ist als Erster Stellvertreter des Ministers dessen standiger Vertreter far allgemeine Fragen. (2) Vertritt der Staatssekretar den Minister bei dessen Abwesenheit, so stehen ihm far diese Zeit die Befugnisse nach Ziffer I, Absatz 3, sowie nach Ziffer II und Zif- for III zu. (3) Bei Abwesenheit des Staatssekretars kann der Mi- nister einen seiner anderen Stellvertreter mit der Wahr- nehmung der Geschafte des Ersten Stellvertreters des Mi- nisters beauftragen. (4) Sind der Minister und sein Erster Stellvertreter gleich- zeitig far mehr als drei Tage abwesend, so hat, wenn nicht vorher em n anderer Stellvertreter damit beauftragt wurde, der Stellvertreter des Ministers far den Bereich Metallurgie die Geschafte des Ersten Stellvertreters clEls Ministers zu fahren. (5) Der Minister kann seinem Ersten Stellvertreter die unmittelbare Anleitung und Kontrolle der Tatigkeit einer oder mehrerer Zentraler Hauptabteilungen bzw. Abtei- lungen tibertragen. V. (1) Die Stellvertreter des Ministers a) fiir den Bereich Kohl e, b) far den Bereich En ergie, c) far den Bereich Metallurgic, d) far den Bereich Chemie vertreten den Minister in ihrem Bereich in alien Fragen, soweit die Entscheidung hieraber nicht nach den Ziffern I bis III dem Minister und nach Ziffer IV dem Staatssekre- tar vorbehalten ist. (2) Die Stellvertreter des Ministers aben die Anleitung, Koordinierung und Kontrolle der Tatigkeit der ihnen unterstellten Hauptverwaltungen aus und sind berechtigt, innerhalb ihres Bereiches Anweisungen und Befehle zu erteilen. (3) Jedem dieser Stellvertreter des Ministers sind die zu seinem Bereich gehorigen Forschungsinstitute sowie die Zentralen Projektierungs- und Konstruktionsbtiros un- mittelbar unterstellt. (4) In ihrem Bereich haben die Stellvertreter des Mi- nisters insbesondere folgende Befugnisse und Pflichten: a) Entscheidungen in Personalfragen, soweit hierdurch nicht die Zustandigkeit des Ministers gema Ziffer II, Absatz 3, berahrt wird, b) Berufung und Abberufung der Werkdirektoren und Werkleiter der Produktionsbetriebe und ihrer Stell- vertreter, soweit deren Berufung nicht nach Ziffer IL Absatz 3, durch den Minister erfolgt, c) Koordinierung der Planvorschlage samtlicher Plan- teile der Hauptverwaltungen ihres Bereiches, d) Bestatigung der Plane far die den FIauptverwaltun- gen ihres Bereiches zugeordneten Betriebe, e) laufende Kontrolle der Plandurchfahrung, f) Bestatigung von Gesamt-Vorprojekten und Projekten far Hauptanlagen (aufier Studienprojekten), soweit sie wertmaBig bei Vorprojekten (ouch Teilprojekten) den Betrag von 5 Mio. DM und bei Projekten den Be- trag von 10 Mio. DM nicht tibersteigen, Bestatigung von Vorprojekten und Projekten far Einzelobjekto von FIauptanlagen, h) Bestatigung von Vorprojekten und Projekten fiir Nebenanlagen, soweit sic wertmaf3ig den Betrag von 2 Mio. DM nicht abersteigen, i) Erteilung der Kontrollziffern und Planauflagen far Investitionen an die Betriebe, k) Bestatigung von Kostenplanen far Investitionen und Generalreparaturen, 1) Entscheidung aber Plananderungen aa) far Investitionen mit einem Unterlimit unter 10 % der Plansumme und ohne Kapazitatsande- rung, bb) far Generalreparaturen, m) Entscheidung tiber die Umsetzung von Mitteln des Lohnfonds gernaB BeschluB des Ministerrates vom 5.Marz 1953 aber MaBnahmen zur Verbesserung der Verwendung und Abrechnung der Lohnsummen in den Betrieben der sozialistischen Wirtschaft (GB!. S. 403), n) Erteilung der Auftrage far Projektierungsarbeiten, o) Sitherung der Zusammenarbeit der Leiter der Haupt- verwaltungen ihres Bereiches und Entscheidung in Zweifelsfragen, Entscheidung tiber die Errichtung, Zusammenlegung, Trennung und SchlieBung von Batrieben, soweit hierzu nicht wegen der Auswirkungen (Stillegung von Aggregaten, Beeintrachtigung der Gesamtkapa- zitat, Beeinflussung der Planerfallung u. dgl.) die Entscheidung des Ministers erforderlich ist. g) VI. (1) Das Kollegium des Ministeriums ftir Schwerindustrie setzt sich wie folgt zusammen: 1. Der Minister 2. der Staatssekretar 3. der Stellvertreter des Ministers 4. der Stellvertreter des Ministers 5. der Stellvertreter des Ministers 6. der Stellvertreter des Ministers 7. der Leiter der Hauptabteilung Forschung und technisdie Ent- wi cklung 8. der Leiter der Hauptabteilung Kaufmannische Angelegenheiten und Finanzen 9. der Leiter der Staatlichen Geologischen Kommission 10. als Sekretar des Kollegiums (ohne Stimmrecht) der Leiter der Rechts- und Vertragsschiedsstelle Herr Selbmann, Herr Goschtitz, Herr Kier, Herr Jeczmionka, Herr Steinwand. Herr Dr. Winkler, Herr Enghard, Herr Zibat, Herr Neumann, Herr Dr. Woytt. Declassified in Part - Sanitized Copy Approved for Release 2013/02/26: CIA-RDP80501540R005000040001-7 Declassified in Part - Sanitized Copy Approved for Release 2013/02/26: CIA-RDP80501540R005000040001-7 ? 4 ? (2) Den Vorsitz im Kollegium ftihrt nach ? 3, Absatz 1, der Verordnung vom 17. Juli 1952 tiber die Bildung von Kollegien (Min.B1. S.109) der Minister. VII. (1) Bekanntmachungsorgan des Ministeriums sind die ?Verftigungen und Mitteilungen des Ministeriums fiir Schwerindustrie", die samtlichen Dienststellen des Mini- steriums sowie den ihm unterstellten Betrieben und son- stigen Institutionen zugehen. (2) Die ?Verftigungen und Mitteilungen" erscheinen nach Bedarf, mindestens aber im Abstand von zwei Monaten. Durch sie werden Anweisungen, Direktiven, Richtlinien, Erlauterungen und Mitteilungen des Ministeriums den unterstellten Betrieben und sonstigen Institutionen be- kanntgegeben. (3) Uber den Inhalt der ?Verftigungen und Mitteilungen" entscheidet der Minister, bei dessen Abwesenheit der Staatssekretar. Der Minister oder im Vertretungsfalle der Staatssekretar bestimmen auch, in welchen dringen- den Sonderfallen Anweisungen u. dgl. den unterstellten Betrieben und sonstigen Institutionen vorab durch Rund- schreiben mitzuteilen sind. (4) Die ?Verfilgungen und Mitteilungen" werden von dem Sekretar des Kollegiums bearbeitet. 3. Postzuleitung an die Dienststellen des Ministeriums Samtliche ftir das Ministerium bestimmte Post ist an das Ministerium filr Schwerindustrie, Berlin W 1, Leipziger Strafle 5-7, zu leiten. In der Anschrift ist zugleich die- jenige Dienststelle anzugeben, an die sich die betreffende Mitteilung richtet, zum Beispiel Ministerium ftir Schwerindustrie, Hauptverwaltung Schwerchemie, Abteilung Arbeit, oder Ministerium ftir Schwerindustrie, Zentrale Abteilung Planung. Die Dienststellen des Ministeriums sind nicht elle im Hause der Ministerien untergebracht, sondern befinden sich zum Teil auch in anderen Gebauden der Innenstadt. Die genauen Anschriften sind den Leitern der Betriebe und sonstigen Institutionen bereits vorab durch Sonder- rundschreiben bekanntgegeben worden. 4. Zweck und Zustellung der ?Veriiigungen und Mitteilungen" Die ?Verftigungen und Mitteilungen des Ministeriums ftir Schwerindustrie" erscheinen nach Bedarf, mindestens aber im Abstand von zwei Monaten. Durch sie werden Anweisungen, Verftigungen, Direktiven, Richtlinien, Er- lauterungen, Hinweise und Mitteilungen den Betrieben und sonstigen Institutionen bekanntgegeben. Mit ihnen wird die Methode der konkreten schriftlichen Anleitung der unterstellten Betriebe und nachgeordneten Einrich- tungen verwirklicht. Die ?VerfUgungen und Mitteilun- gen" sind daher als Arbeitsmittel jeweils unverziiglich nach Zustellung in Leitungsbesprechungen auszuwerten und die notwendigen Maflnahmen zur einwandfreien und termingerechten Durchfiihrung der getroffenen Anweisun- gen und erteilten Richtlinien festzulegen. Die ?Ver- ftigungen und Mitteilungen" sind auch von den Mit- arbeitern des Ministeriums als Arbeitsmittel sorgfaltig zu beachten. Gema Ziffer VII, Absatz 3, der Anweisung vom 3.No- vember 1953 tiber die Abgrenzung der Zustandigkeit des Ministers und seiner Stellvertreter entfallen ktinftig Rundschreiben eller Art, sofern nicht in wirklich dringen- den Sonderfallen, die keinen Zeitverlust gestatten, vorab eine eilige Rundmitteilung an die Betriebe und Einrich- tungen zu richten ist. Uber die Notwendigkeit und den Inhalt solcher vervielfaltigten Rundschreiben an s a m t- liche Betriebe und Einrichtungen des Ministeriums ent- scheidet der Minister, in seiner Abwesenheit der Staats- sekretar. Solt die eilige Rundmitteilung nur den Betrieben und Einrichtungen eines Bereiches oder einer Haupt- verwaltung zugehen, so trifft der Stellvertreter des Mi- nisters fur diesen Bereich bzw. der zustandige HV-Leiter die.Entscheidung. Die Unterzeichnung solcher Rundschrei- ben durch andere Mitarbeiter ist nicht zulassig. Grundsatzlich ist der Inhalt solcher vordringlichen Zwi- sthenrundschreiben soweit nod). von Bedeutung ? im nachsten Heft der ?Verftigungen und Mitteilungen" noch- mals wiederzugeben. Dem Sekretar des Kollegiums sind daher in diesem Falle drei Abztige eines derartigen Rundschreibens unverztiglich zuzuleiten. Die Hauptverwaltungen sowie die Zentralen Hauptabtei- lungen mad Abteilungen sind verpflicht-2t, Material, das nach ihrer Ansicht in die ?Verftigungen und Mitteilun- gen" aufzunehmen ist, auf neutralem Blatt in drei Exem- plaren dem Sekretar des Kollegiums zu tibermitteln. Die Drucklegung und den Versand der ?Verftiguncen und Mitteilungen" besorgt der VEB Vordruck-Leitverlag Wei- mar. Nach dem ihm zugestellten Verteiler erhalten die Dienststellen des Ministeriums wie auch die unterstellten Betriebe und nachgeordneten Einrichtungen so viele Exemplare, dafl jedem verantwortlichen Mitarbeiter ein Heft als Arbeitsmaterial zur Verftigung steht. Die ?Ver- ftigungen und Mitteilungen" sind nur fur den Dienst- gebrauch bestimmt. Die Leiter der Betriebe und sonstigen Institutionen sind deshalb daftir verantwortlich, dafl die Ausgabe der einzelnen Hefte nach einem von ihnen per- sOnlich genehmigten internen Verteiler erfolgt. Es ver- steht sich dabei von selbst, dafl auch jeder Betriebs- justitiar em n Exemplar erhalten mull. Falls die zugeteilte Stiickzahl dem tatsachlichen Bedarf unter Anlegung eines strengen Mastabes im Einzelfall nicht entsprechen sollte, sind Nachbestellungen nicht an den Verlag, sondern mit konkreter Begriindung an den Leiter der Rechts- und Vertragsschiedsstelle des Ministeriums zu richten. Die Kosten filr den Druck und Versand der ?Verftigungen und Mitteilungen" tragt das Ministerium fur Schwer- industrie. 5. Vertretung der Betriebe im Rechtsverkehr Wiederholt beobachtete VerstoBe geben Veranlassung, die leitenden Mitarbeiter der Betriebe erneut zu er- suchen, das Statut der zentral geleiteten Betriebe der volkseigenen Industrie vom 7. August 1952 (Min.B1. S. 137) genau zu beachten. Kernsttick des Statuts sind die Be- stimmungen des ? 5 Uber die Teilnahme am Rechtsver- kehr. Ihrer Gesamtverantwortung entsprechend, sind die Werk- direktoren und Werkleiter berechtigt und verpflichtet, den Betrieb allein zu vertreten und rethtsverbindliche Erkldrungen all ein zu zeichnen. Das gilt auch ftir Ver- trage alter Art, deren Unterzeichnung sich der Werkleiter vorbehalten hat. Eine Ausnahme bilden nur echte Ver.- ftigungen tither Zahlungsmittel, die nach ? 5, Absatz 6, des Statuts der Mitzeichnung dutch den Haupt- oder Oberbuchhalter bediirfen, der hierbei rechts unter- zeichnet. Die Stellvertreter des Werkdirektors oder Werkleiters und die von ihm Bevollmachtigten zeichnen jeweils zu zweit. Es konnen also auch zwei Bevollmachtigte im Rah- men der ihnen erteiten Vollmachten gemeinsam zeichnen. Dia Vorschrift des ? 5, Absatz 6, des Statuts gilt in j e dem Falle; denn der Haupt- oder Oberbuchhalter und dessen Stellvertreter gehoren nicht zu den zur Vertretung des Betriebes befugten Personen, sondern handeln in Ausiibung ihrer gesetzlich festgelegten Kon- trollfunktion. Es ist Sadie des Werkleiters, den Umfang der von ihm zu erteilenden Vollmachten eindeutig zu bestimmen. Der L Declassified in Part - Sanitized Copy Approved for Release 2013/02/26: CIA-RDP80501540R005000040001-7 IDeclassified in Part - Sanitized Copy Approved for Release 2013/02/26: CIA-RDP80S01540R005000040001-7 ? 5 ? Kreis der Vertretungs- und Zeichnungsberechtigten ist eng zu halten und sorcr,faltig abzugrenzen. Nach Ab- schnitt V, Ziffer 2, des Beschlusses des Ministerrates vom 20. August 1953 zur Verbesserung der Kontrolle der Durchfiihrung der Gesetze, Verordnungen und Beschltisse pp. (GB!. S.995) sind die Werkleiter verpflichtet, den Kreis der Zeichnungsberechtigten erneut zu ,ortifen und erforderliche Anderungen festzulegen. 6. Ffihrung von Dienststempeln Nach den Vorschriften der Siegelordnung vom 28. Mai 1953 (GB!. S. 830) sind die Betriebe nicht berechtigt, ? em n Dienstsiegel zu f?hren. Sie haben vielmehr gemal3 ? 6 Absatz 1, der Siegelordnung einen Dienststempel (Rundstempel) zu benutzen. Mit diesem Rundstempel sind insbesondere Urkunden und andere Schriftstileke von besonderer Bedeutung zu versehen. 7. Handhabung von Schrotterklarungen Nach den Vorschriften der Schrott-Verordnung vom 2.Fe- bruar 1950 (GB!. S.69) in Verbindung mit ? 1 der Ver- ordnung vom 6. August 1953 fiber MaBnahmen zur Siche- rung des Schrottaufkommens (GB!. S.923) sind die zu- standigen Schrottbeauftragten berechtigt und verpflichtet, Gegenstande aus Metall unter bestimmten Voraussetzun- gen zu Schrott zu erklaren und der Verschrottung zu- zuffihren. Zur Behebung- von Unklarheiten wird darauf hingewiesen, daB solche Schrotterklarungen wie folgt zu handhaben sind: a) Die Schrotterklarung muB in jedem Falle schrif t- lich erteilt werden. b) Die Schrotterklarung muB enthalten aa) eine genaue Aufstellung der zu Schrott erklarten Maschinen, Maschinenteile, Betriebseinrichtungen oder Teile von ihnen, Warenvorrate und son- stigen Gegenstande, bb) den Rechtsgrund fiir die Verschrottung, cc) den Hinweis, mit welchem Rechtsmittel die Schrotterklarung angefothten werden kann, dd) die Angabe, innerhalb welcher Frist und bei wel- cher Stelle das Rechtsmittel eingelegt werden kann. c) Die Schrotterklarung muB dem Eigentiimer bzw. Rechtstrager und dem Nutzungsberechtigten so zur Kenntnis gebracht werden, daB eine Kontrolle der Fristeinhaltung bei Einspriichen moglich 1st. d) Der Bezirksschrottbeauftragte hat bei Ablehnung eines Einspruchs, die gleichfalls schriftlich unter An- gabe der Grande zu erfolgen hat, darauf hinzuweisen, deli gegen seine Entscheidung die Beschwerde an den Minister far. Schwerindustrie nach MaBgabe der Dienstanweisung Nr. 62/50 zulassig 1st. e) Die Verschrottung der betreffenden Gegenstande darf erst erfolgen, wenn innerhalb der Rechtsmittel- frist kein Rechtsmittel eingelegt oder wenn fiber das eingelegte Rechtsmittel endgaltig entschieden wor- den 1st. 8. Behandlung eingezogener Gegenstande und Waren Der Vorsitzende des Staatlichen Komitees ftir Material- versorgung hat unter dem 12. Oktober 1953 eine Rund- verftigung iiber die Behandlung eingezogener Gegen- stande und Waren erlassen, die u. a. folgendes besagt: a) Fin- die Verwertung eingezogener Gegenstande und Waren sind diejenigen staatlichen Organe verant- wortlich, welche die Sicherstellung bzw. Beschlag- nahme veranlaBt haben. Die ffir die Verwertung ver- antwortlichen Organe bzw. deren nachgeordnete Dienststellen haben em Ubergabe / Ubernahme-Proto- koll zu fertigen, das folgende Angaben enthalten Ubergebende Dienststelle (Aktenzeichen), Warenbezeichnung (Spezifikation, Menge, Zustand), tibernehmende Stelle (DHZ, VEAB, Rat des Kreises usw.), Wertspalte und Uberweisungskonto. b) Produktionsmittel wie Maschinen und Metalle (ohne Rticksicht auf den Bearbeitungszustand), Schnittholz, Rohstoffe filr die chemische Industrie, Kohle usw. sind dem nachstgelegenen, fachlich zustandigen volkseigenen Handelsorgan zu tibergaben, In Zwei- felsfallen entscheidet der zustandige Rat des Be- zirkes, Abt. Materialversorgung, tiber die Weiter- leitung. c) Das Handelsorgan hat die Produktionsmittel den Be- darfstragern unter entsprechender Anrechnung auf den Plan zuzuweisen. Schrott eller Art ist von der abverftigenden Dienst- stelle unverztiglich der nachstgelegenen Nieder- lassung der Volkseigenen Handelszentrale Schrott zu melden, damit diese fiber die Zuteilung des Schrotts sogleich verftigen kann. Medikamente und Arzneimittel sind an den von dem Rat des Kreises, Abt. Gesundheitswesen, zu be- nennenden Bedarfstrager zu iiberweisen. Wertgegenstande und Kostbarkeiten, die ganz oder teiweise aus Edelmetall bestehen, sind der Deutsthen Notenbank, Aufgabengebiet Edelmetalle, Berlin C111, UnterwasserstraBe 5-10, iiber die Bezirks- filialen der DNB zuzuleiten. Edelsteine, Halbedelsteine und Gegenstande von be- sonderem Kunstwert sind der Tresorverwaltung des Ministeriums der Finanzen, Berlin C 111, Unter- wasserstraBe 5-10, zuzuftihren. Die Handelsorgane bzw. die ilbernehmenden Stellen haben den Betrag des Ubernahmepreises nach Ab- zug der genehmigten Handelsspanne an das von den Beschlagnahmeorganen anzugebende Einnahmekonto des Staatshaushaltes zu ilberweisen. d) e) f) g) h) II. Materialversorgung 9. Materialdispositionskartei und Material- buchhaltung a) Die Erfassung der Materialbewegung erfolgt zur Zeit in zwei verschiedenen Abteilungen, namlich in der Abteilung Materialversorgung mengenmaig und in der Materialbuchhaltung wertmaBig. Diese Arbeits- organisation hat zur Folge, dell elle Material- bewegungen zweimal gebucht werden. Urn diesen Zustand zu verandern und zu erreichen, daB jede Materialbewegung nur einmal gebucht wird und eine Verbesserung der Arbeitsorganisation eintritt, wird die Zusammenlegung der Materialdispositionskartei mit der Materialbuchhaltung bei der Abteilung Ma- terialversorgung, sofern die organisatorischen Vor- aussetzungen gegeben sind, mit Wirkung vom 1. Ja- nuar 1954, anderenfalls vom 1.Februar 1954, fiir alle Produktionsbetriebe des Ministeriums mit Ausnahme derjenigen der HV Elektroenergie und der HV Gas angewiesen. Jedoch gelten auch filr die Betriebe dieser beiden Hauptverwaltungen alle nachstehend genannten Punkte, soweit sic sich auf die Erfassung von Materialmengen beziehen. Die Hauptverwaltun- gen haben die Durchfiihrung dieser Anweisung zu kontrollieren und den Betrieben durch Entsendung von Instrukteuren dabei Hilfe zu leisten. Declassified in Part - Sanitized Copy Approved for Release 2013/02/26: CIA-RDP80501540R005000040001-7 Declassified in Part - Sanitized Copy Approved for Release 2013/02/26: CIA-RDP80501540R005000040001-7 ? 6 ? b) Die Werkdirektoren und Werkleiter haben daftir zu sorgen, daB in ihren Betrieben die Abteilung Ma- terialversorgung personell unci stellenmaBig so be- setzt wird, daB sowohl die Dispositionsarbeit in dem erforderlichen Umfange als auch die buchhalterische Erfassung der Materialbwegung nach Menge und Wert, entsprechend den Grundsatzen des Rechnungs- wesens der volkseigenen Industrie, einwandfrei durchgefahrt werden. c) Die buchhalterische Erfassung der Materialbewegung erfolgt auf Artikelkarten. Hierzu sind Formblatter nach den den Betrieben zugestellten Mustern zu ver- wenden. In Betrieben, deren Abrechnung mit Hilfe von Buchungs- oder Hollerithmaschinen erfolgt, kOnnen vorerst die hierfur entwickelten Formblatter verwendet werden, soweit nicht seitens der zu- standigen HV einheitliche Vordrucke vorgeschrieben sind. d) Fur jede im Materialteil des Betriebsplanes auf- geftihrte Planposition ist eine Positionskarte nach dem den Betrieben gleichfalls iibersandten Muster einzurichten. e) Die Ubertragung der Materialbewegungen auf diese Positionskarten ist monatlich einmal nach Menge und Wert (insgesamt) bis zum 6. ftir den voran- gegangenen Monet von den zu jeder Planposition geh6renden Artikelkarten vorzunehrnen. Die je Ar- tikelblatt gefahrte Plankontrolle (Alonge) ist eben- falls monatlich einmal nach aufgelaufenen Mengen auf die Plankontrolle der zugehorigen Positionskarte zu tibertragen. f) Die wertmaBige Materialbewegung ist von der Ab- teilung Materialversorgung mindestens einmal im Monet, in diesem Falle bis zum 2. des darauffolgen- den Monats, unterteilt nach Zu- und Abgangen, der Finanzbuchhaltung aufzugeben. Bei den Material- zugangen ist eine Aufteilung nach den Konten der Klasse 1, bei den Materialabgangen eine solche nach den Konten der Klasse 1 sowie nach den Konten der Klasse 3 und nach Brigaden bzw. Abteilungen vor- zunehmen. Hierbei sind in der Finanzbuchhaltung monatlich die gemeldeten Materialzugange mit dem Wareneingangskonto und die Salden der Bestands- konten der Finanzbuchhaltung mit den auf den Ar- tikelkarten ausgewiesenen wertmaBigen Bestanden je Konto der Klasse 1 abzustimmen. Aus der Materialbilanz des Betriebsplanes sind die Bedarfszahlen aufgegliedert auf die in Punkt 4 ge- nannten Positionskarten zu abertragen. Hierbei sind die Ergebnisse der innerbetrieblichen Bedarfsermitt- lung zugrunde zu legen. Die Aufgliederung erfolgt bei den Betrieben der Hauptverwaltung: nach: g) h) Braunkohle Steinkohle Elektroenergie Gas Eisenindustrie NE-Metallindustrie Hilfsbetriebe der Metallurgie Schwerchemie Allgemeine Chemie Kunststoffe Fassige Brennstoffe Kali- und Nicht- erzbergbau 1 J Abteilungen Abteilungen Verwendungszwecken und Quartalen Verwendungszwecken und Quartalen Verwendungszwecken ins- gesamt und Abteilungen bzw. Brigaden je Quartal und durchschnittlich je Monat Abteilungen und Brigaden Die Bedarfszahlen sind bei alien kontingentierten Positionen (Z- und M-Ware) der insgesamt zur Ver- ftigung stehenden Deckung anzupassen. Sie stellen i) k) 1) ni) ' die maximale Vorgabe an den Betrieb bzw. an die Abteilungen und Brigaden dar. Zur Deckung werden herangezogen der Bestand per 1. Januar 1954, die Zuteilungen (Kontingente), alle tibrigen BeschaffungsmOglichkeiten. Die wertere Aufgliederung der Planpositionsbedarfs- zahlen auf die Artikelkarten ist nach den gleichen sachlichen Gesichtspunkten als Vorgabe iiberall da vorzunehmen, wo diese Moglichkeit besteht. Hier- bei ist so zu verfahren, clali die Vorgaben nicht sche- matisch, sondern nach den vorliegenden Erforder- nissen festgelegt werden. Zeitlich erfolgen die Vorgaben bei den Betrieben der HV Elektroenergie nicht der HV Gas nicht der HV Braunkohle pro Jahr der HV Steinkohle pro Jahr je Monat im Durch- schnitt eller anderen HV je Quartal im Durch- schnitt pro Jahr insgesamt. Die gemaB Punkt e monatlich von der Plankontrolle der Artikelkarten in die Plankontrolle der Positions- karten zu iibertragenden Mengen sind mit den unter Punkt g und h genannten Vorgaben zu vergleichen. Die Verbrauchsabweichungen gegentiber den Vor- gaben sind je Artikel zu analysieren. Die Disponen- ten haben aus diesen Analysen Schltisse hinsichtlich der Materialverbrauchsnormenberichtigung, Veranderung der Technologie, Arbeitsorganisation im Betrieb, Verbesserung der Verbrauchskontrolle an den Arbeitsplatzen, Qualitat der verbrauchten Erzeugnisse, Planberichtigung, Entstehung bzw. Auflasung von Uberplan- bestanden, Umspezifizierung laufender Bestellungen zu ziehen und mit dem Leiter der Abteilung Ma- terialversorgung die MaBnahmen zu beraten, die zur Einhaltung bzw. Korrektur des Betriebs- bzw. Ma- terialplanes notwendig sind. Die Analysen sind min- destens monatlich, gegebenenfalls innerhalb eines Monats mehrmals, in einem Buch in Form von No- tizen festzuhalten. Eingeleitete MaBnahmen sind da- bei zu vermerken. Die Disponenten haben auf Grund der Analysen festzustellen, welche Ursachen fur die auf der Po- sitionskarte insgesamt ausgewiesene Planabweichung maBgeblich waren. Dementsprechende Zahlen sind in die daftir vorgesehenen Einzelrubriken der Ge- samtrubrik ?Planabweichung" einzutragen. Der Aus- weis der Planabweichungen ist die Grundlage fur Kontingentrtickgaben oder Nachforderungen. Das Ministerium behalt sich die Einsichtnahme in die Dispositionskartei und die zu den einzelnen Artikeln gemaB Punkt i) zu rnachenden Analysen im FaIle von Kontingentanderungswiinschen vor. Die Anzahl der zu einer Positionskarte gehorigen Artikelkarten ist in die clef& vorgesehene Spalten- einteilung einzutragen und laufend zu berichtigen. Bei der Ubertragung der monatlichen Material- bewegung gernaB Punkt e) ist die Vollstandigkelt der Artikelkarten zu kontrollieren. Die im Kurzbericht fiber die Materialbewegung M32 monatlich oder in der Materialeingangs-, Verbrauchs- und Bestandsabrechnung halbjahrlich zu meldenden Zahlen sind den Positionskarten zu entnehmen. Inventurberiohtigungen sind grundsatzlich als Ein- oder Ausgang zu buchen und im genannten Kurz- bericht in dieser Form wahrend des ganzen Abrech- nungszeitraumes zu melden. Declassified in Part - Sanitized Copy Approved for Release 2013/02/26 : CIA-RDP80S01540R005000040001-7 P Declassified in Part - Sanitized Copy Approved for Release 2013/02/26: CIA-RDP80501540R005000040001-7 7 ___ HI. Produktion 10. Herstellung von Massenbedarfsgiitern Bereits durch Beschluf3 vom 1. Juni 1953 hat das Prasi- dium des Ministerrates die Einrichtung von Abteilungen zur Herstellung von Giitern des Massenbedarfs in sol- chen Betrieben vorgeschrieben, die neben threr Happt- produktion bei entsprechender Organisation auch Massen- bedarisgtiter herstellen konnen. Durch BeschluB Nr. 32/11 vom 2. November 1953 hat das Prasidium des Ministerrates weitere MaBnahmen zur Steigerung der Produktion von Massenbedarfsgiitern an- geordnet. Danach gilt u. a. folgendes: a) Auf der Grundlage des Produktionsplanes ftir das Jahr 1954 haben die Plantrager einen Sonderplan fiir die Erzeugung von Giitern des Massenbedarfs auf- zustellen, dessen Nomenklatur durch die Staatliche Plankommission zu bestatigen ist. b) Die Betriebsabteilungen fur Massenbedarfsgtiter haben ihre Produktion hauptsachlich auf die Ver- arbeitung der aus der Hauptproduktion anfallenden Abfalle abzustellen und alle MaBnahmen einzuleiten, die den Absatz der Erzeugnisse gewahrleisten. Fir die Ausstattung dieser Betriebsabteilungen sind in erster Linie stilliegende und nicht ausgelastete Pro- duktionskapazitaten heranzuziehen. Kleininvestitio- nen (Vorrichtungen, Werkzeuge, Instrumente u. dgl.) sind entsprechend dem SeschluB des Prasidiums des Ministerrates vom 5. Oktober 1953 ilber die Bereit- IV. H 11. Der private Groilhandel im Rahmen des Planes mid des Vertragssystems Nach den vom Prasidium des Ministerrates am 19. Ok- tober 1953 beschlossenen Richtlinien ftir die Tatigkeit des privaten GroBhandels im Rahmen des Planes und des Vertragssystems ergibt sich u. a. folgendes: a) Die Rate der Kreise sind verpflichtet, fin- eine reibungslose und kontinuierliche Versorgung der Be- volkerung tiber den staatlichen, genossenschaftlithen und privaten Einzelhandel zu sorgen. Fur die Be- lieferung der privaten Einzelhandelsgeschafte mit den im Warenbereitstellungsplan als Einzelposition aus- gewiesenen Waren sind. private Grahandler je nach Loge im Kreisgebiet heranzuziehen. h) Private Grol3handler konnen auf der Grundlage der Gewerbegenehmigung des Rates des Kreises zur Be- lieferung des privaten Einzelhandels mit Erzeug- nissen aus volkseigener Produktion von den yolks- eigenen GroBhandelsorganen als Vertragshandler eingeschaltet werden. Die privaten Vertragshandler arbeiten f?r eigene Rethnung und mit eigenem Kepi- taleinsatz und erhalten die voile Handelsspanne. Fiir die Einschaltung als Vertragshandler haben sie eine im Vertrage festzulegende Gebiihr zu entrichten. Die Festsetzung der Geb?hren bedarf der Bestatigung durch die zustandige zentrale Absatzabteilung des Ministeriums, welthe hiertiber Einvernehmen mit dem Ministerium der Finanzen zu erzielen hat. c) Das Ministerium kann fur bestimmte Spezialerzeug- nisse private Grahandler zum Kauf und Verkauf volkseigener Produktion zulassen und nach AnhOren der Industrie- und Handelskammer bestimmte Ge- biete fur den Vertrieb festlegen. d) Volkseigene Betriebe sind mit Zustimmung ihres Fachministeriums berechtigt, Waren, die unter Ein- haltung der gesetzlichen Bestimmungen produziert werden und nicht vertraglich gebunden sind, an den privaten Grofthandel abzugeben, wenn die zustan- dige Niederlassung des staatlichen GroBhandels nicht innerhalb von 8 Tagen nach Abgabe des Angebotes stellung von Mitteln fiir Kleininvestitionen zu finan- zieren. c) Die Finanzierung der Produktion von Massenbedarfs- gtitern hat aufierhalb der Finanzplane der Betriebe durch Sonderkredite der Deutschen Noteabank zu er- folgen. Die fur die Produktion in den Abteilungen ftir Massenbedarfsgilter erforderlichen Arbeitskrafte sind nicht in den Arbeitskrafteplan einzubeziehen. Die Lane sind aul3erhalb des Lohnfonds des Be- triebes durch die DNB bereitzustellen. d) Ftir die Abteilungen zur Herstellung von Massen- bedarfsgutern ist bei den Betrieben em n Sonderfonds zu bilden, dem der erzielte Gewinn aus der Reali- sierung der Produktion dieser Abteilungen veil zu- zuftihren ist. Der erzielte Gewinn unterliegt nicht der Korperschaftssteuer. Uber die Verwendung des Fonds entscheidet der Minister. e) Betriebe, welche Neuheiten fertigen, sind berechtigt, ftir den Absatz dieser Erzeugnisse ftir einen von dem Minister bestimmten Zeitraum einen individuellen Herstellerabgabepreis festzusetzen. Als Neuheiten sind nur solche Artikel des Massenbedarfs anzu- sehen, die erstmalig aus eigener Produktion auf dem inneren Markt der DDR oder ftir den Export an- geboten werden. Welche Artikel im Einzelfall als Neuheiten zu betrachten sind, wird durch den Mi- nister entschieden. andel schriftlich die Ubernahme der angebotenen Waren zusagt. e) Die Sonderbestimmungen fUr den Aufkauf landwirt-. schaftlicher Erzeugnisse bleiben unbertihrt. 12. Direktgeschafte des privaten Sdirotthandels Zur starkeren Heranziehung des privaten Schrotthandels bei der Versorgung der Betriebe mit Schrott ist an- geordnet: a) Diejenigen privaten Schrotthandler, welche auf Grund einer entsprechenden Auflage der VHZ Schrott bei der Schrotterfassung mitwirken, chirfen den von ihnen im Rahmen dieser Auflage erfaBten Schrott unmittelbar an Verbraucherbetriebe in geschlossenen Ladungen liefern. b) Bei der DurchfUhrung ihrer Direktgeschafte diirfen diese privaten Schrotthandler den Werkbelieferungs- preis berechnen. Die Anordnung ist im Zentralblatt veroffentlic.ht (ZB1. S. 549). ? 13. Verkaufe der HO an Investitionstrager Das Staatliche Komitee ftir Materialversorgung hat unter dem 1. August 1953 Richtlinien fur den Warenbezug durch Haushaltsorganisationen, Organe der VEW und demo- kratische Organisationen erlassen, aus denen folgendes hier wiedergegeben wird: a) Alla planverteilten Waren, die bis zum Endverbrau- cher kontingentiert sind (auBer Lebensmittel), sind durch Niederlassungen der staatlichen GroBhandels- organe zu beziehen, soweit nicht der Direktbezug ab Werk erfolgt. b) Ftir alle tibrigen Waren, die als Ausrtistungen, In- ventar, Ausstattungen ftir kulturelle Zwecke oder zum laufenden Verbrauch der Betriebe und Organi- sationen bestimmt sind, sind besondere Fonds beim staatlichen GroBhandel bereitgestellt. Der Verkauf an Betriebe und Organisationen aus dem Kontingent Handel und Versorgung ist nicht zulassig. Der Bezug darf nur bargeldlos erfolgen. c) Urn zu vermeiden, daB die staatlichen GroBhandels- Declassified in Part - Sanitized Copy Approved for Release 2013/02/26: CIA-RDP80501540R005000040001-7 .4 rDeclassified in Part - Sanitized Copy Approved for Release 2013/02/26: CIA-RDP80501540R005000040001-7 . ? organe den Verkauf kleinster Mengen durchzuftihren haben, und um den Verwaltungen und Betrieben den Bezug von Waren zu erleichtern, wird bestimmt, dal3 der Bezug von Kleinstmengen im Preise bis zu DM 50,? nicht unter die vorgenannte Bestimmung Milt. Die Vorschrif ten des Gesetzes vom 21. April 1950 tiber die Regelung des Zahlungsverkehrs (GB1. S. 355) sind zu beachten. d) Zur besseren Streuung der Waren konnen zwischen den Niederlassungen der staatlichen GroBhandels- organe und den Betrieben des Einzelhandels Kom- missionsvertrage fiber den Verkauf von Waren aus den gemall b) gebildeten Fonds geschlossen werden. e) Eine Ausnahme bilden Sportartikel, die von den Be- trieben und Organisationen ftir den Fall fehlender Fondsbildung bei der DHZ Kulturwaren auch von der 'HO bezZigen werden konnen. Der Bezug darf gleich- falls nur bargeldlos erfolgen. V. Finanzen 14. Kontrolle des Lohnfonds im IV. Quartal 1953 I. Grundlage der Kontrolle Grundlage bilden die neu bestatigten Arbeitskrafte- plane fur 1953. In Betrieben, die keinen neuen Ar- beitskrafteplan erhalten haben, sind der Kontrolle die alten bestatigten Arbeitskraftepldne zugrunde zu legen. II. Umstellung der Anlage zum Bargeldplan 1. Betriebe mit neuen bestatigten Arbeitskrafte- planen In den neuen Arbeitskraftepldnen ist als Plan- lohnfonds ftir das erste Halbjahr 1953 die effek- tive Inanspruchnahme in diesem Zeitraum zu- grunde gelegt. Urn den AnschluB an das IV. Quar- tal zu erhalten, sind in der Anlage zum Bargeld- plan die Monate Juli bis September 1st -=- Soil zu stellen. Dabei sind durch Ubererftillung der Pro- duktionsauflage berechtigte Mehrinanspruchnah- men des Planlohnfonds im III. Quartal 1953 von der tatsdchlichen Inanspruchnahme in diesem Quartal abzuziehen. Nicht in Anspruch genom- mene Teile des Planlohnfonds kiinnen fur das IV. Quartal der geplanten Lohnsumme zugeschla- gen werden. 2. Betriebe mit alten bestatigten Arbeitskrafte- planen Betriebe, die nach den alten Arbeitskrafteplanen weiterarbeiten, haben in der Anlage zum Bar- geldplan die Monate Januar bis September 1st = Soli zu stellen. Berechtigte Mehrinanspruch- nahmen des Planlohnfonds durch Ubererfiillung der Produktionsauflage, der Leistungsauflage bzw. des Warenumsatzplanes sind von der tat- sachlichen Inanspruchnahme abzuziehen. Audi hier konnen nicht in Anspruch genommene Teile des Planlohnfonds f?r das IV. Quartal der geplanten Lohnsumme zugeschlagen werden. Im II. Quartal vorgenommene Umsetzungen sind dabei jedoch nicht zu berticksichtigen. III. Techbische Durchfiihrung der Kontrolle Die Kontrolle beginnt bei der Zahlung von Gehal- tern und LOhnen ftir den Monat Oktober. Uberschrei- tungen des monatlich geplanten Lohnfonds sind nur dann zuldssig, wenn eine entsprechende Ubererfill- lung der Produktionsauflage, der Leistungsauflage oder des Warenumsatzplanes nachgewiesen wird. 1st es einem Betrieb in den Monaten November und Dezember nicht moglich, seinen geplanten Lohnfonds einzuhalten, so hat er eine entsprechende Umsetzung zu beantragen. Der Antrag ist an die fur ihn zustdn- dige Hauptverwaltung des Ministeriums fur Sehwer- industrie zu richten. GemdB Besc.hluB des Ministerrates vom 20. August 1953 und des Prasidiums des Ministerrates vom 7. September 1953 kOnnen Betriebe in Einzelfdllen ihren geplanten Lohnfonds tiberschreiten, wenn 1. em n Mehraufwand an Lohnen volkswirtschaftlich bedeutende Einsparungen erbringt, 2. bei Mehrstufenbetrieben in den einzelnen Stufen (z. B. Erzaufbereitung Verhiittung, Stahlverarbei- tung) Produktionstibererfullungen vorliegen, ob- wohl im Durchschnitt der Gesamtproduktion keine Ubererftillung nachgewiesen werden kann, 3. zur Aufholung von Ausfalltagen Mehrleistungen bezahlt werden mtissen, auch wenn die Produk- tion im Gesamtdurchschnitt nicht entsprechend tibererftillt ist, 4. der Lohnfonds aus Anlaf3 von Be- und Entladun- gen tiberschritten wird. Die Betriebe haben solche Lohnfondstiberschreitungen nachtraglich dem zustandigen Stellvertreter des Mi- nisters tiber ihre Hauptverwaltung zwecks Bestati- gung anzuzeigen. Mull der Lohnfonds aus den unter 1. bis 3. genann- ten Griinden iiberschritten werden, so hat der Be- trieb den zustandigen Stellvertreter des Ministers iiber seine HV davon unverztiglich in Kenntnis zu setzen. Eine Durchschrift dieser Mitteilung ist, rechts- gilltig unterschrieben, dem kontofiihrenden Kredit- institut bei der Abhebung vorzulegen. Der Betrieb ist ferner verpflichtet, die bestdtigende Antwort des zustdndigen Stellvertreters des Ministers sogleich nach Eingang seinem kontoftihrenden Kreditinstitut vorzuweisen. Liegt diese Bestatigung vier Wochen nach der Mehrabforderung nicht vor, ist die Zentrale der Deutschen Notenbank unverztiglich zu benach- richtigen. Die Bestatigung mull den Hinweis ent- halten, daB die Uberschreitung des Lohnfonds auf Grund des Beschlusses des Prdsidiums des Minister- rates vom 7.September 1953 genehmigt ist. Die unter 1. bis 4. genannten Ausnahmen zdhlen nicht als ungerechtfertigte Lohnfondstiberschreitungen. Urn- setzungen sind daher nicht erforderlich. TV. Umsetzungen Betriebe, die eine Einsparung erzielt haben, haben die Erffillungsmeldung zum Bargeldplan in doppelter Ausfertigung ihrer kontofiihrenden Niederlassung der DNB zuzuleiten. Als Einsparung gilt nur die Differenz zwischen der geplanten Lohnsumme und der dar- unt er licgenden tatsdchlichen Inanspruchnahme. Im Kopf der Erftillungsmeldung sind der Name des Be- triebes, die zustandige Hauptverwaltung und das Fachministerium anzugeben. Die zweite Ausfertigung der Erftillungsmeldung f?r den Berichtsmonat geht his zum 17. des folgenden Monats an die Bezirksfiliale der DNB und von dieser his zum 21. des folgenden Monats an die Zentrale der DNB. Die Zentrale stellt die Einsparungen an- hand der Erftillungsmeldungen nach Hauptverwal- tungen zusammen. Die derart eingesparten Betrage bilden einen statistisch erfaf3ten Fonds von nicht in Anspruch genommenen Lohnfondsteilen, welcher, fiir jede Hauptverwaltung auf eine Kontrollkarte ge- setzt, den Fachministern bei notwendig werdenden Umsetzungen zur Verftigung steht. Diese Regelung findet erstmalig bei Eingang der Erftillungsmeldun- gen fiir den Monet Oktober Anwendung. Im Bedarfsfalle haben die Betriebe begrandete An- trage auf Umsetzungen tiber ihre HV an den zustan- digen Stellvertreter des Ministers zu richten. Auf die Notwendigkeit, solche Antrage rechtzeitig zu stellen, wird ausdriiddich hingewiesen. I Declassified in Part - Sanitized Copy Approved for Release 2013/02/26: CIA-RDP80501540R005000040001-7 A Declassified in Part - Sanitized Copy Approved for Release 2013/02/26: CIA-RDP80S01540R005000040001-7 ? ? 9 -- 15. Neue Finanzierungsbestimmungen Gema BeschluB des Prasidiums des Ministerrates vom 7. September 1953 sind die Werkdirektoren und Werk- leiter berechtigt, nicht nur far die bis zum 31. Dezember 1953 zu verwendenden Uberplanbestande Sonderkredite in Anspruch zu nehmen, sondern auch fiir solche Uber- planbestande, welche bis zum 30. Juni 1954- verwertbar sind. Zugleich ist die Deutsche Notenbank ermachtigt, derartige Kredite auszureichen. Die Deutsche Notenbank ist ferner ermachtigt, den yolks- eigenen Betrieben zur Beschaffung von Werkzeugen ein- schliel3lich Prilf- und MeBwerkzeugen, Modellen, Vorrich- tungen und Lehren auf Antrag im Kreditwege Mittel unter folgenden Bedingungen zur Verfilgung zu stellen: a) Die Kreditmittel diirfen nur zur Beschaffung solcher Gegenstande verwendet werden, die infolge Neuauf- nahme bzw. Erweiterung der Produktion oder zur Verbesserung der Qualitat der Produktion besonders von Konsumgiitern erforderlich sind oder der Ratio- nalisierung der Produktion dienen. b) Die Betriebe haben die von ihnen jeweils in An- spruch genommenen Kredite mit 3 Prozent j?lich zu verzinsen. c) Fiir Gegenstande, die der Rationalisierung dienen, sind kurzfristige Kredite nur dann auszureidien, wenn die Aufwendungen hierfiir innerhalb eines Ok. ? Zeitraumes von 12 Monaten nachweisbar erwirt- schaftet werden kOnnen. Die Riickzahlung des Kre- dites hat nach einem der Deutschen Notenbank ein- zureichenden Rackzablungsplan innerhalb des glei- chen Zeitraumes zu erfolgen. d) Fiir Gegenstande, die wegen Neuaufnahme oder Erwei- terung der Produktion erforderlich sind oder der Ver- besserung der Qualitat der Produktion dienen, gewahrt die Deutsche Notenbank einen kurzfristigen Kredit, wenn die Aufwendungen fiir die Anschaffung solcher Gegenstande nachweisbar innerhalb eines Zeitraumes von 24 Monaten erwirtschaftet werden konnen. Die Til- gung dieses Kredites hat auf Grund eines vom Be- trieb fur einen Zeitraum von langstens 24 Monaten aufzustellenden Riickzahlungsplanes zu erfolgen, und zwar zunachst durch Riickzahlung entsprechend den im Riickzahlungsplan fiir die ersten 12 Monate fest- gesetzten Terminen und Tilgungsbetragen. Wegen Ablosung des nach Ablauf der ersten 12 Monate plan- maBig sich ergebenden Kredit-Restbetrages hat der Betrieb sich zum gegebenen Zeitpunkt mit einem ent- sprechenden Antrage an die Kaufmannische Abtei- lung der fiir ihn zustandigen Hauptverwaltung des Ministeriums fiir Schwerindustrie zu wenden. e) Bei Kreditantragen iiber DM 100 000,? hat der Be- trieb die Zustimmung des Ministeriums beizubringen. VI. Arbeit und Berufsausbildung 16. Richtlinien fur den Abschlun von Einzel- vertragen Fiir das Ministerium fiir Schwerindustrie und die nach- geordneten Betriebe, Institute sowie Hoch- und Fach- schulen werden in Durchfiihrung der Verordnung vom 23. Juli 1953 iiber die Neureglung des Abschlusses von Emzelvertragen mit den Angehorigen der Intelligenz in der Deutschen Demokratischen Republik (GB1. S. 897) fol- gende Richtlinien erlassen: 1. Der Abschluf3 von Einzelvertragen erfolgt auf der Grundlage der angefiihrten Verordnung zur Neu- reglung des Abschlusses von Einzelvertragen vom 23. Juli 1953. 2. Zu den im ? 2 der Verordnung genannten Angehori- gen der Intelligenz gehoren a) Personen, fur die gemaB ?? 8 und 9 der Verord- nung vom 28. Juni 1952 iiber die Erhohung der Gehalter fur Wissenschaftler, Ingenieure und Techniker in der Deutschen Demokratischen Re- publik Einzelgehalter festgesetzt wurden. (Diese Personen miissen im Besitz eines Einzel- vertrages sem.) b) Der Personenkreis, der in den Katalogen ftir die vier Bereiche (Kohle, Energie, Metallurgie, Chemie) aufgefiihrt ist. 3. Durch den Einzelvertrag werden die grundlegenden Rechte und Pflichten der Vertragspartner festgelegt, wobei unter Beriicksichtigung der Kenntnisse, Fahig- keiten und Leistungen sowie der Verantwortung des Angehorigen der Intelligenz die Vergiltung sowie besondere Forderungsmaf3nahmen individuell ver- einbart werden, die den Einsatz seiner vollen Ar- beitskraft zur Entwicklung unserer Volkswirtschaft ermoglichen. Bei dem AbschluB von Einzelvertragen sind FOrde- rungsmaBnahmen auf folgenden Hauptgebieten zu erwagen: Gewahrung von Pramien fiir erfolgreiche Mit- wirkung bei der Erffillung von Produktions- planen, Gewahrung von Pramien fiir besondere Einzel- leistungen, Ftirderung des Vorschlag- und Erfindungswesens, Wohnraumgewahrung, Urlaubsgewahrung und Zurverfiigungstellung von Urlaubsplatzen, Ge- sundheitsfiirsorge und Unterstiitzung im Krank- heitsfalle, FOrderung der beruflichen und gesellschaftlidien Weiterentwicklung und Qualifizierung, Schaffung von Voraussetzungen zur Weiterent- wicklung wissenschaftlicher Arbeiten, Forderung der Ausbildungsmoglichkeiten fiir Kinder, erhater Kiindigungssdiutz. 4. Fiir den AbschluB von Einzelvertragen ist folgendes zu beachten: Die Leiter der Betriebe sind verpflichtet, vor Aus- stellung eines Einzelvertrages die Genehmigung zur Verhandlung und Ausstellung eines Einzelvertrages beim Ministerium ? dem zustandigen HV-Leiter ? mit entsprechender Begriindung einzuholen. Die Hauptverwaltung legt diese Antrage mit ihrer Stellungnahme dem Stellvertreter des Ministers zur Herbeifiihrung der Entscheidung vor. Die Entschei- dung hat innerhalb von 4 Wochen nach Eingang des Vorschlages zu erfolgen. 1st die Zustimmung zum Vorschlag gegeben, haben die Leiter der Betriebe und Einrichtungen auf der Grundlage des in der Anlage 2 zur Verordnung ent- haltenen Musters einen Einzelvertrag mit dem An- gehorigen der Intelligenz auszuarbeiten. Dies be- trifft jedoch nicht die bereits geschlossenen Einzel- vertrage. Bei der Ausarbeitung der Einzelvertrage sind die in der Rahmenrichtlinie zur Verordnung vom 23. Juli 1953 (Anlage 1) gegebenen Erlauterungen zu be- achten. Fiir Empfanger von Einzelgehaltern nach den ?? 8 und 9 der Verordnung vom 28. Juni 1952 ilber die Erhohung der Gehalter fiir Wissenschaftler, In- genieure und Techniker diirfen Gehaltszuschlage (Treuepramien) im Einzelvertrag nicht vereinbart werden, da sie mit dem personlichen Gehalt bereits abgegolten sind. Die Quartalspramien fiir das in- genieurtechnische Personal nach der Verordnung vom 21. Juni 1951 sind auf der Grundlage der zustandigen J-Gruppe zu erredmen. Das im Einzelvertrag festzulegende Gehalt richtet sith nach den geltenden tariflichen bzw. gesetzlichen Declassified in Part - Sanitized Copy Approved for Release 2013/02/26: CIA-RDP80501540R005000040001-7 Declassified in Part - Sanitized Copy Approved for Release 2013/02/26: CIA-RDP80501540R005000040001-7 ? 10 ? Bestimmungen aber die Vergiitung sowie nach der Ersten Durchfahrungsbestimmung vom 9. Okteber 1953 zur Verordnung aber die Neureglung des Ab- schlusses von Einzelvertragen mit Angehorigen der Intelligenz (GB1. S.1027). Der ausgearbeitete Einzelvertrag ist dem Ministerium (HV) zur Bestatigung und Registrierung vorzulegen. Der Einzelvertrag tritt erst nach der Registrierung zu dem irn Einzelvertrag festgelegten Termin in Kraft. Ein Exemplar des Einzelvertrages verbleibt im Mini- sterium. Die Vertrage sind also dreifach auszu- fertigen. 5. Die Auflosung der Einzelvertrage keam erfolgen a) durch Aufhebungsvertrag, d. h. durch aberein- stimmende Erklarungen beider Vertragspartner fiber die Auflosung des Einzelvertrages. Hierbei braucht eine Kandigungsfrist nicht eingehalten zu werden, b) durch Kandigung unter Einhaltung der im Ver- trag festgelegten Kandigungsfrist, c) ohne Einhaltung der Kandigungsfrist durch frist- lose Entlassung, wenn einer der im ? 9 der Ver- ordnung aber Kandigungsrecht vom 7. Juni 1951 (GB!. S.550) genannten Grande vorliegt. In die- sen Fallen gelten die gesetzlichen Bestimmungen. 6. Die Betriebe, Verwaltungen und sonstiaen Einrich- tungen haben dem Ministerium innerhalb von Half Tagen nach Ablauf eines jeden Quartals mitzuteilen, welche Einzelvertrage a) geschlossen, b) aufgelost wurden, und zwar jeweils mit Angabe der Gehalter nach folgender GroBenordnung: bis zu 500,? DM von 501,? DM bis 750,? DM 751,? DM ? 1000,? DM tiber 1001,? DM ? 1250,? DM 1251,? DM 1500,? DM 1501,? DM 2000,? DM 2001?, DM 2500,? DM 2501,? DM 3000,? DM 3000,? DM Die von den fraheren Staatssekretariaten far Kohle, far Energie und f?r Chemie herausgegebenen Richtinien wer- den gemaB BeschluB des Kollegiums vom 11.November 1953 durch diese Richtlinien ersetzt. Die vier Kateloge werden im nachsten Heft der ?Ver- ftigungen und Mitteilungen" bekanntgegeben. 17. Zusatzliche Altersversorgung Die Betriebe und sonstigen Institutionen werden noch- mals aufgefordert, in den Antragen auf Einbeziehung von Mitarbeitern in die zusatzliche Altersversorgung unbe- dingt folgende Angaben zur Person der betreffenden Mitarbeiter zu machen: a) Vor- und Zuname, b) Geburtstag und Geburtsort, c) Wohnsitz mit genauer Ansdirift, d) Ausbildung und Auszeichnungen, e) ,derzeitige Tatigkeit mit genauer Kennzeichnung der Funktion, f) Betrag des monatlichen Bruttogehaltes und Tarif- gruppe (J-, M-, K- oder T-Gruppe), g) Angabe des Sondergehaltes, das gegebenenfalls nach ? 8 oder ? 9 der Verordnung vom 28. Juni 1952 fiber die Erhohung der Gehalter pp. (GB1. S.510) gezahlt wird, h) Angabe, oh mit dem betreffenden Mitarbeiter emn Einzelvertrag geschlossen ist, i) Vorschlag bezaglich der Halle der Rente, k) ausfiihrliche Begrandung des Antrages. Antrage, welche diese Angaben nicht vallstandig ent- halten, konnen von der Zentralen Abteilung Arbeit des Ministeriums far Schwerindustrie nicht bearbeitet werden. 18. Beschaftigung von Lehrlingen in der Spatschicht Hierzu hat das Ministerium fur Arbeit durch Rundver- ftigung Nr. 1/53 vom 5. August 1953 folgendes bestimmt: Auf Grund des zur Zeit noch vorhandenen MangeIs an Energie und der nicht ausreichenden Kapazitat der Ener- gieanlagen ist eine Reale von Betrieben gezwungen, Lehrlinge unter 16 Jahren in der Spatschicht und somit fiber 20 Uhr hinaus arbeiten zu lassen, um den Nach- wuchs an Fachkraften zu entwickeln. Das Mini?terium far Arbeit hat die Genehmigung hier- fur zu erteilen. Die Befugnis, solche Ausnahmegenehmi- gungen zu geben, wird hiermit den Arbeitsschutzinspek- tionen in den Kreisen und Stadten abertragen! Dern An- trag kann stattgegeben werden, wenn a) der zustandige Arbeitsschutzinspektor in Zusammen- arbeit mit dem Referat Berufsausbildung den Betrieb genau aberpraft hat. und feststeht, daB die Spat- schicht far die Jugendlichen unvermeidlich ist, b) von der Betriebsleitung die Zustimmung des Zentral- vorstandes der betreffenden Industriegewerkschaft, des zustandigen Ministeriums und der Bezirksleitung der FDJ eingeholt wurde, c) eine arztliche Untersuchung der betreffenden Jugend- lichen vorgenommen wurde und nach arztlichem Gut- achten keine gesundheitliche Schadigung zu befarch- ten ist. Diese Untersuchungen sind alle zwei Monate zu wieder- holen. Die zwOlfstandige Freizeit zwischen der Schichtarbeit und der regelmaBige Berufsschulbesuch mtissen gewahrleistet sem. VII. Rechtsfragen 20. Neue Energievorschrif ten Die abschaltfreie Versorgung der Wirtschaft und der Be- volkerung mit elektrischer Energie ist nicht nur eine tech- nisch-okonomische, sondern zugleich eine wichtige poli- tisc.he Aufgabe. Wege zu ihrer Lasung sind auf der Zen- tralen Energie-Tagung am 13. November 1953 im Hause der Volkskammer in Berlin erortert und aufgezeigt worden. 19. Abgabenrecht Nach Mitteilung des Deutschen Zentralverlages liegt von den vom Ministerium der Finanzen herausgegebenen ?Anweisungen und Rundverfagungen auf dem Gebiete des Abgabenrechts" jetzt der fanfte Band vor, welcher die im zweiten Halbjahr 1952 erlassenen 49 Anweisun- gen und 32 Rundverfagungen umfaBt. Jedem der zwel Abschnitte, in die der Band sich gliedert, ist em n Sach- register angefagt, das em n schnelles Auffinden der ge- suchten Anweisung oder Rundverfagung ermoglicht. Die Anweisungen und Rundverfagungen erstreck.en sich auf die verschiedensten Fragen des Steuerrec.hts, der Pramien- zahlung und der Sozialversicherung. Der Band ist von dem Buchhaus Leipzig fiber den ortlichen Buchhandel zum Preise von DM 4,90 (172 Seiten, Halbleinen) zu beziehen. Zu den Mafinahmen, welche die abschaltfreie Versorgung mit Elektroenergie sichern helfen, gehoren auch eine feste Ordnung und em n diszipliniertes Verhalten saint- licher Stromabnehmer und in der Energiewirtschaft Tati- gen auf der Grundlage der neuen Energie-Vorschriften. Dabei handelt es sich um IL Declassified in Part - Sanitized Copy Approved for Release 2013/02/26: CIA-RDP80501540R005000040001-7 Declassified in Part - Sanitized Copy Approved for Release 2013/02/26: CIA-RDP80S01540R005000040001-7 ? 11 a) die Verordnung vom 29. Oktober 1953 zur Regelung der Energieverwendung (GB1. S.1094), b) die Erste Durchfiihrungsbestimmung dazu vom 4.No- vember 1953, c) die Zweite Durchftihrungsbestimmung dazu vom 5. No- vember 1953, d) die Anordnung vom 6. November 1953 iiber die Ein- fiihrung einer Dienstkleidung fur Energieinspektoren, Lastverteiler und Energiebeauftragte. Die Betriebe werden zur strikten Einhaltung dieser Vor- schrif ten aufgerufen. VIII. Aligemeines Vertragssystem 21. Abgrenzung der Zustandigkeit von Gerichten und Staatlichen Vertragsgerichten Nach der gemeinsamen Rundverftigung Nr. 49/53 des Mi- nisters der Justiz und des Vorsitzenden des Staatlichen Vertragsgerichtes bei der Regierung der Deutschen Demo- kratischen Republik ist die Zustandigkeit der Gerichte und der Staatlichen Vertragsgerichte grundsatzlich wie folgt abgegrenzt: A. Die Staatlichen Vertragsgerichte sind zustandig fur a) Streitigkeiten aus im Rahmen des Allgemeinen Ver- tragssystems zwischen volkseigenen und ihnen gleichgestellten Betrieben geschlossenen Vertragen fiber Warenlieferungen, Dienstleistungen, Bauleistun- gen und Transportraum, b) Streitigkeiten zwischen volkseigenen und ihnen gleichgestellten Betrieben aus sonstigen Vertragen, die zwar nicht im Rahmen des Allgemeinen Vertrags- systems geschlossen sind, jedoch Oenso wie diese unmittelbar der Durchfiihrung der Wirtschafts- und Finanzplane dienen (z. B. Kreditvertrage zwischen Betrieben und Notenbank sowie Uberlassungsver- trage tiber bel.vegliche Sachen, insbesondere Produk- tionsmittel), c) Streitigkeiten aus im Rahmen des Allgemeinen Ver- tragssystems zwischen volkseigenen und genossen- schaftlichen Betrieben geschlossenen Vertragen, d) Streitigkeiten aus sonstigen Vertragen im Sinne von b) zwischen volkseigenen und genossenschaft- lichen Betrieben, e) Streitigkeiten aus Vertragen zwischen volkseigenen Betrieben und privaten Unternehmen (Betrieben der Privatindustrie und des produzierenden Handwerks), die tiber das Staatliche Vertragskontor geschlossen sind. B. Die Gerichte sind zustandig fur alle anderen Streitigkeiten im Bereich der volkseigenen und ihr gleichgestellten Wirtschaft wie auch zwischen volkseigenen und ge- nossenschaftlichen Betrieben. Streitobjekte dieser Art konnen sein a) Mietvertrage, b) Versicherungsvertrage, c) Frachtvertrage einschliefilich der Streitigkeiten tiber Liegegelder bei Schiffen, d) Grundstticks-Uberlassungsvertrage, e) Anspriiche aus ungerechtfertig ter Bereicherung, f) Ansprtiche aus unerlaubter Handlung. 22. Vereinfachte Durchfiihrung von Vertrags- anderungen Nach ? 7 der Vertrags-Verordnung vom 6. Dezember 1951 (GB1. S.1141) mid nath ? 2 der Zweiten Durchfuhrungs- bestimmung dazu vom 19. August 1952 (GB1. S.793) kann bekanntlich em n Vertrag, sofern keine Anderung der Plan- aufgaben vorliegt, nur mit Zustimmung der den Vertrags- partnern iibergeordneten Staatsorgane geandert oder auf- gehoben werden. Da sich dieses Verfahren in der Praxis als umstandlich, zeitraubend und formal erwiesen hat, ist fur den Bereich des friiheren Ministeriums fur Htittenwesen und Erzberg- bau bereits im Juli 1953 im Einvernehmen mit dem Staat- lichen Vertragsgericht bei der Regierung der Deutschen Demokratischen Republik dieses Zustimmungsrecht auf die Vertragspartner selbst iibertragen worden. Diese Vereinfachung kann mit sofortiger Wirkung von samtlichen dem Ministerium f?r Schwerindustrie unter- stellten Betrieben und sonstigen Institutionen angewen- det werden. Danach konnen die Leiter der Betriebe, Han- delsniederlassungen usw. in eigener Verantwortung dartiber entscheiden, ob em n soicher Vertrag zu andern oder aufzuheben ist. Der Zusatzvertrag tiber die Ande- rung oder Aufhebung des urspriinglichen Vertrages wird also mit der Unterschriftsleistung sogleich wirksam. Das gilt auf seiten der zum Bereich des Ministeriums fur Schwerindustrie gehorenden Betriebe auch dann, wenn der Vertragspartner einem anderen Ministerium unter- stellt ist. Zusatzvertrage, welche die Anderung oder Aufhebung der urspriinglichen Vertrage zum Gegenstand haben, konnen von den gleichen verantwortlichen Mitarbeitern unterzeichnet werden, welche die urspriinglichen Vertrage geschlossen und unterschrieben haben. Es ist Sache der Werkdirektoren mid Werkleiter, sich den AbschluB wie auch die Anderung oder Aufhebung wichtiger Vertrage selbst vorzubehalten und tiber die richtige Handhabung des Allgemeinen Vertragssystems in den tibrigen Fallen eine wirksame Kontrolle auszutiben. Diese vereinfachte Regelung gilt nicht ftir solche Ver- trage, die der Durchfiihrung von Export- oder Regierungs- auftragen oder der Realisierung wichtiger Investitionsvor- haben f?r Hauptanlagen dienen sollen. Einigen sich in solchen Fallen die Partner tiber eine Anderung des Ver- trages, so bedarf diese Vereinbarung zu ihrer Wirksam- keit der formlichen Zustimmung der zustandigen Zen- tralen Absatzabteilung bzw. bei Investitionen der zu- standigen Hauptverwaltung. B. Besonderer Teil IX. Bereich Kohle 3. Zusammenlegung von Betrieben Zwecks Erzielung einer groneren Wirtschaftlichkeit wer- den mit Wirkung vom 1. Januar 1954 zusammengelegt a) der VEB Braunkohlenwerk Konigsaue, Kreis Quedlin- burg, und der VEB Braunkohlenwerk Nachterstedt, Kreis Quedlinburg, b) der VEB Lehrkombinat Mticheln, Kreis Merseburg, und der VEB Braunkohlenwerk Miicheln, Kreis Merseburg. Mit Ablauf des Jahres 1953 verlieren somit das Braun- kohlenwerk Konigsaue und das Lehrkombinat Miicheln ihre juristische Selbstandigkeit. Volkseigene Betriebe im Sinne der Verordnung vom 20.Marz 1952 tiber Mail- nahmen zur Einftihrung des Prinzips der wirtschaftlichen Rechnungsftihrung in den Betrieben der volkseigenen Wirtschaft (GB1. S.225) sind auf Grund der Zusammen- legung ab 1. Januar 1954 nur noch das Braunkohlenwerk Nachterstedt und das Braunkohlenwerk Mticheln. Declassified in Part - Sanitized Copy Approved for Release 2013/02/26: CIA-RDP80501540R005000040001-7 ...di Declassified in Part - Sanitized Copy Approved for Release 2013/02/26: CIA-RDP80501540R005000040001-7 ? 12 ? X. Bereich Energie 24. Mitwirkung der Energiebeauftragten bei dem Massenwettbewerb ?Kampf den Ab- schaltungen" Gelegentlich der Zentralen Energietagung am 13.Novem- ber 1953 in Berlin sind die Ziele und Bedingungen des unter der Losung ?Kampf den Abschaltungen" allgemein durchzufahrenden Wettbewerbes zur Einsparung von Elektroenergie bekanntgegeben worden. Die Energiebeauftragten sind verpflithtet, sich ihrerseits fur die breite Durchfiihrung dieses Wettbewerbes ein- zusetzen. Der gedruckte Bericht iiber den Inhalt der Zentralen Energietagung geht in groBer Auflage den Raten der Be- zirke zu. Empfanger ist der Sekretar des Rates des Be- zirkes. Die Rate der Bezirke sind ersucht, Exemplare des Berichtes in ausreichender Stiickzahl als Aufklarungs- und Werbematerial samtlichen Betrieben der volkseige- nen und ddr privaten Wirtschaft wie auch den staat- lichen Einrichtungen des Verkehrs, der Post und des Fernmeldewesens ihres Bereiches unter Einschaltung der Rate der Kreise zuzuleiten. Die zustandigen Energiebeauftragten sind verpflichtet, hierbei helfend einzugreifen und daftir zu sorgen, daB die Verteilung der Broschiire rasch und vollstandig er- folgt. Xl. Bereich Metallurgie Walzwerke, in Einklang gebracht mit den Produk- tionsplanen der Stahlwerke. b) Walzwerke ? Vertriebslager Der Vertrag hat dem Lieferplan des Walzwerkes fur das jeweilige Quartal zu entsprechen. Dieser Plan ist dem Warenumsatzplan des Vertriebslagers gleich- zusetzen. Die auf der Walzprogrammbesprechung ge- troffenen Festlegungen der Lieferplane hinsichtlich der Menge, Sorte, Gate und Zeitfolge der Walzung bilden die Grundlage des Vertrages. Er ist spate- stens sieben Tage nach erfolgter Walzprogramm- besprechung fur die jeweilige Planposition bzw. nach Erhalt der Lieferplane zu schlief3en. Ausnahmen sind our dann gestattet, wenn aus Auftragsmangel die Kapazitat des Lieferers nicht filr das gesamte Quar- tal ausgelastet werden kann. In diesen Fallen sind die Vertrage spatestens 15 Tage vor Beginn des Quartals fiir die zwei letzten Monate des Quartals zu schlieBen. Absatzorgane der Warmwalzwerke (Vertriebslager bzw. bei Nichtvorhandensein die Kaufmannisdie Lei- tung oder die Absatzabteilung des Betriebes) ? Werke weiterer Verarbeitungsstuf en (Ziehereien und Kaltwalzwerke) In Vertragen dieser Art ist das Werk der weiteren Verarbeitungsstufe Besteller wie eine Niederlassung der DHZ Metallurgie gemaB d). Absatzorgane der Werke (Vertriebslager bzw. bei Nichtvorhandensein die Kaufmannische Leitung oder die Absatzabteilung des Betriebes) ? Niederlassun- gen der DHZ Metallurgie Grundlage fiir den AbschluB von Vertragen zwischen diesen Partnern bilden die Auftrage der Nieder- lassungen. Vertrage sind jeweils fiir em n Quartal zu schlieBen. Sb e miissen die Vereinbarung enthalten, daB die im Rahmen des Lieferplanes des Vertriebs- lagers eingehenden Auftrage nicht einer besonderen vertraglithen Bindung bediirfen, sondern durch ein- fache Auftragsbestatigung gegeniiber der Nieder- lassung mit Nennung eines verbindlithen Liefer- termins entsprechend der Walzfolge Bestandteil des Quartalsvertrages werden. Allgemeines Uber jede Anderung in der Auftrags- bzw. Aufkom- menslage ist der andere Vertragspartner unverziig- lich schriftlich zu unterrichten. Die Durchfiihrung ent- sprechender Vertragsanderungen hat nach den hier- fur geltenden Bestimmungen zu erfolgen. Auf die Be- kanntmachung unter Ziffer 22 dieses Heftes iiber die vereinfachte Durchfiihrung von Vertragsanderunge.n wird hierbei nochmals hingewiesen. Stahlwerken, welche Vormaterial an Walzwerke zum Versand bringen, ist as nicht gestattet, hieriiber Auskiinfte den Bedarfstragern zu erteilen. 25. Anderung der Betriebsliste Auf Grund der im Zentralblatt auf Seite 487 veroffent- lichten Anordnung ist die Nickelerzgrube Callenberg mit Wirkung vom 1. Oktober 1953 dem VEB Nidcelhiltte St. Egidien als Betriebsteil Grube angegliedert worden. Eine entsprechende Bekanntmachung ist auch in dem Heft Nr. 4/53 der ?Verfiigungen und Mitteilungen des Ministeriums fiir Hiittenwesen und Erzbergbau" unter Ziffer 2 enthalten. Gleichwohl werden von Dienststellen des Ministeriums noch Anweisungen, Benachrichtigungen und sonstige Mit- teilungen an den aufgelosten VEB Nickelerzgrube Callen- berg gerichtet. Selbst kostspielige Telegramme sind dem Werkdirektor der Nickelhiitte St. Egidien doppelt zu- gegangen. Es wird deshalb nochmals darauf hingewiesen, daB der VEB Nickelerzgrube Callenberg salt dem 1. Ok- tober 1953 nicht mehr besteht. 26. Auszeichnung mit dem Karl Marx-Banner In Berichtigung der auf Seite 48 des Heftes Nr. 4/53 ?Verfiigungen mid Mitteilungen des Ministeriums Hiittenwesen und Erzbergbau" veroffentlichten Liste ausgezeichneten Betriebe wird bekanntgegeben, daB Karl Marx -Banner den nachstehend aufgefiihrten trieben der Metallurgie iibergeben worden ist: VEB VEB VEB VEB VEB VEB VEB VEB VEB VEB VEB VEB VEB Maxhiitte, Unterwellenborn, Edelstahlwerk Dohlen, Hiittenwerk Halsbriicke, Eisenhiittenkombinat J. W. Stalin, Kaltwalzwerk Salzungen, Walzwerk Finow, Walzengiefierei Coswig, Schmelztiegel- und Grafitwerk Hainsberg, Bleierzgruben Albert Funk, Freiberg, Mansfeld Hiitten-Kombinat Wilhelm Pieck Bleihiltte, Eisenmanganerzbergwerke Schmalkalden, Halbzeugwerk Auerhammer, Karl Marx-Stadt der VHZ Schrott. der fur der das Be- 27. Absatz metallurgischer Erzeugnisse Fiir Lieferungen von Vormaterial an Warm- und Kalt- walzwerke sowie Ziehereien und fiir alle Lieferungen an die Handelsbetriebe der DHZ Metallurgie gilt folgende Vertragsregelung, wobei die Bestelltermine nach Ab- schnitt II der Richtlinie vom 21. August 1953 iiber die Verteilung und Realisierung der Materialkontingente 1954 (ZB1. S.403) und oath der Anordnung vom 28. Ok- tober 1953 iiber die Vertragsregelung fur den Absatz von Erzen und metallurgischen Erzeugnissen im Plan- jahr 1954 (ZB1. S.509) keine Gilltigkeit haben. a) Stahlwerke Walzwerke Vertracre werden zwischen diesen beiden Partnern unmittelbar geschlossen. Grundlage des Vertrages bilden die Produktionsauflage und der Lieferplan der c) d) e) 4111 6 Declassified in Part - Sanitized Copy Approved for Release 2013/02/26: CIA-RDP80501540R005000040001-7 _ad Declassified in Part - Sanitized Copy Approved for Release 2013/02/26: CIA-RDP80S01540R005000040001-7 ? - ? ? 13 ? 28. Richtlinien fur die Tatigkeit der Technischen Betriebsschulen Im AnschluB an die Bekanntmachung der Richtlinien A. ilber Struktur und Aufgaben der TBS. B. fiir die Planung der Ausbildung und Qualifizierung, C. filr die Ausarbeitung betrieblicher Ausbildungs- unterlagen, D. ftir die Vergiitung der Lehrtatigkeit linter Ziffer 20 des Heftes Nr. 4/53 der ?Verftigungen und Mitteilungen des Ministeriums fur Hiittenwesen und Erz- bergbau" werden hiermit folgende. Richtlinien far die An- wendung der verschiedenen Schulungsarten erlassen: E. Richtlinien fur die Anwendung der verschiedenen Schulungsarten I. Schulungsarten Wegen der Vielfaltigkeit der Ausbildung und Quali- fizierung der Arbeiter sind auch die schulischen Mal3- nahmen unterschiedlich durchzufahren. Deshalb be- stehen folgende Schulungsarten: a) individuelle Schulung, b) Brigadenschulung, c) Aktivistenschulung, d) Schulung in Lehrgangen, e) Schulung in Spezialkursen. Die Auswahl der Schulungsarten richtet sith nach der Art des zu behandelnden Stoffes und nach den be- trieblichen Moglichkeiten. Uber die Anwendung der Schulungsarten entscheidet die Technische Betriebs- schule, in Betrieben ohne TBS der Qualifizierungs- beauftragte. Weiterhin obliegt der TBS bzw. dem Qualifizierungsbeauftragten die Kontrolle fiber die planmaBige Durchfithrung des Schulung sprogrammes. Samtliche Schulungsmal3nahmen haben grundsatzlich auBerhalb der Arbeitszeit stattzufinden. II. Durchfiihrung der Schulungsarten 1. Individuelle Schulung Die individuelle Schulung, die im Rahmen des Produktionsprogrammes durchgeftihrt wird, er- folgt am Arbeitsplatz. Der Instrukteur (Meister, Brigadier) hat dem Lernenden die notwendigen praktischen Fertigkeiten nach den Ausbildungs- unterlagen, die von der TBS bzw. wenn keine TBS vorhanden ist, von der Abteilung fiir Ar- beit auszuarbeiten sind, zu vermitteln. Der In- strukteur hat dem Schiller die Handgriffe der auszufiihrenden Arbeitsgange zu zeigen und die Arbeit seines Schtilers zu ilberprtifen. Die theoretische Schulung, welche im Ausbil- dungsprogramm mit enthalten ist, ist bei der Ausbildung von Arbeitern in einfachen Berufen ebenfalls vom Instrukteur durchzuftihren. Bei komplizierten Berufen ist die theoretische Schu- lung nach einem besonde,en Plan parallel mit der praktischen Schulung von hierfilr benannten Lehrkraften durchzuftihren. Bei Arbeitern, die eine individuelle Schulung im gleichen Beruf er- halten, kann der theoretische Unterricht in Grup- pen durchgeftihrt werden. 2. Brigadenschulung Die Brigadenschulung unterscheidet sich von der individuellen Schulung in der Organisationsform. Eine Produktionsbrigade tibernimmt die Ver- pflithtung oder schlieSt einen Qualifizierungs- vertrag, einen oder mehrere Arbeiter (je nach GroBe der Produktionsbrigade) auszubilden bzw. zu qualifizieren. Der Brigadier oder em n aus der Produktions- brigade ausgewahlter qualifizierter Arbeiter sind daftir verantwortlich, daB die Schiller das Aus- bildungsziel in der vorgesehenen Zeit erreichen. Die anderen Mitglieder der Produktionsbrigade sollen die Schiller bei der Ausbildung weit- gehend unterstiltzen. 3. Aktivistenschulen Aktivistenschulen sind in den Betriebsabteilun- gen, insbesondere an den Schwerpunkten und Engpassen in der Produktion zu errichten. In ihnen sollen Arbeiter des gleichen Berufes ge- schult werden. Die Aktivistenschulen haben das Ziel, der Beteg- schaft die Arbeitsmethoden und Erfahrungen, die besten Handgriffe, die rationellste Arbeitsorgani- sation der Aktivisten und qualifizierten Fach- arbeiter sowie der sowjetischen Neuerer zu tibermitteln. Die Techniker und Ingenieure sollen die Ak- tivistenschulen untersttitzen. Die Aktivistenschu- len sollen auch Fragen der Verbesserung der Qualitat der Produktion, der Erzielung einer hohen Arbeitsproduktivitat, der Erhohung der Rentabilitat und der Senkung der Selbstkosten behandeln. 4. Schulung in Lehrgangen Bei der Schulung in Lehrgangen liegt der Schwer- punkt auf dem theoretischen Unterricht. Durch these Lehrgange werden die Arbeiter in kompli- zierten Berufen ausgebildet oder in solchen Be- rufen, in denen die Arbeitsbedingungen die Durchfahrung der praktischen Unterweisung am Arbeitsplatz erschweren. Die Schulung in Lehr- gangen soil soweit wie moglich in Lehrkabinetten unter weitgehender Ausnutzung von Anschau- ungs- und Lehrmitteln durchgeftihrt werden. Bei der DurchfUhrung der Schulung in Lehr- gangen ist darauf zu achten, dati auch die prak- tische Unterweisung parallel zum theoretischen Unterricht durch einen Instrukteur nach der Me- thode der individuellen oder Brigadenschulung durchgefiihrt wird. Die Kontrolle der praktischen Unterweisung ob- liegt der TBS oder, wenn keine TBS vorhanden ist, der Abteilung .ftir Arbeit. 5. Spezialkurse Die Spezialkurse sollen dazu dienen, die an ihnen teilnehmenden Arbeiter in die Lage zu versetzen, moderne Ausrtistungen und Aggregate zu bedienen und neue technologische Prozesse zu beherrschen. In den Spezialkursen soil nur e in besonders ausgewahltes Thema behandelt werden. Die Aus- bildungsunterlagen sind auf dieses Thema zu be- schranken. Die Spezialkurse sind von ingenieur- technischen Mitarbeitern auBerhalb der Arbeits- zeit durchzufiihren und sollen den Charakter eines theoretischen Unterrichts haben. Beispiele Itir die Anwendung der einzeinen Schulungsarten 1. Individuelle Schulung (Qualifizierung) Hauer in der Gewinnung EM Hauer der Lohngruppe 6 lernt einen Fuller in der Lohngruppe 5 far die Hauerarbeit an. Der Hauer hat ftir den Fuller die Patenschaft tibernommen und ilbermittelt diesem wahrend der Arbeitszeit die noch fehlenden Kenntnisse und Fertigkeiten bei der Ar- beit des Abraumens, des Gewinnens und Bohrens der Bohrlocher unter Beachtung der gtinstigsten SchieB- wirkung. Die ihm noch fehlenden theoretischen Kenntnisse mull er sich auf einem Lehrgang fur Hauer in der TBS aneignen unci die Bedingungen des Hauer- scheines erftillen. Declassified in Part - Sanitized Copy Approved for Release 2013/02/26: CIA-RDP80501540R005000040001-7 Declassified in Part - Sanitized Copy Approved for Release 2013/02/26: CIA-RDP80501540R005000040001-7 ? 14 ? 2. Individuelle Schulung (Ausbildung) Kesselwarter Ein neu eingestellter Arbeiter soli als Kesselwarter fiir die Lohngruppe 4 ausgebildet werden. Es ist eine Anlernzeit von mindestens sechs Monaten erforder- lich, urn den mechanischen Aufbau und die Arbeits- weise des Kessels sowie dessen Bedienungsvorschrif- ten kennenzulernen. Da es sich nur urn ein e Neu- einstellung handelt, wird em n geprafter Kesselwarter beauftragt, durch individuelle Schulung diesen Ar- beiter far die Lohngruppe 4 auszubilden. Die individuelle Schulung findet wahrend der Ar- beitszeit am Arbeitsplatz statt. Zur Erlangung der fehlenden theoretischen Kennt- nisse mull er einen entsprechenden Lehrgang in der TBS besuchen. 3. Brigadenschulung Kokillenmann In einem Stahlwerk wird em n dritter Kokillenmann eingesetzt, der Hilfsarbeiten bereits im Werk ge- leistet hat. Der Einsatz als dritter Kokillenmann setzt die Kenntnis des Arbeitsablaufes in der Giel3grube sowie der hierftir erforderlichen Materialien voraus. Zu diesem Zweck wird er einer Kokillenbrigade bei- gegeben. Die notwendigen Anweisungen erhalt er vom ersten und zweiten Kokillenmann. 4. Aktivistenschule Bin Aktivist, der Neuerermethoden eingefahrt hat und damit erhohte Arbeitsergebnisse erzielt, ver- mittelt seine Erfahrungen an Mitarbeiter, welche die gleiche Tatigkeit wie er ausaben, damit diese nach Erlernung der neuen Arbeitsmethoden ebenfalls er- hOhte Arbeitsleistungen hervorbringen. 29. Berichtigung der Richtlinien fiir die Planung der Ausbildung und Qualifizierung Die in dem Heft Nr. 4/53 der ?Verfagungen und Mitteilun- gen des Ministeriums far Hattenwesen und Erzbergbau" bekanntgegebenen Richtlinien far die Planung der Ausbil- dung und Qualifizierung beclarfen folgender Berichti- gung: Auf Seite 59 des Heftes Nr. 4/53 ist in dem Ab- schnitt IV. Kostenplanung unter Ziffer 1, Buchstabe c, der Satz ?Das Gehalt far Sachbearbeiter betragt DM 460,?, far Stenotypistinnen bis zu DM 360,? je nach Qualifikation" zu streichen und durch nachstehende Festlegung zu ersetzen: ?Dem Gehalt far Sachbearbeiter und Steno- typistinnen sind die Gehaltssatze des Betriebs- kollektivvertrages zugrunde zu legen." 30. Industrieladen der Metallurgie Nach der im Zentralblatt Nr. 43 auf Seite 534 verOffent- lichten Anordnung vom 26. Oktober 1953 hat die Deut- sche Handelszentrale Metallurgie zur besseren Versor- gung der Handwerksbetriebe und der Bevolkerung bei ihren Niederlassungen Kleinverkaufsstellen ftir metall- urgische Erzeugnisse und Massenbedarfsgtiter aus Metall (Industrieladen) einzurichten. Zwecks Forderung dieser Mafinahmen werden samtliche Betriebe, welche Massen- bedarfsg titer aus Metall herstellen, ersucht, unverzaglich der Zentralen Leitung der DHZ Metallurgie, Berlin W 8, KrausenstraBe 70, Angebote aber die Belieferung der Kleinverkaufsstellen mit Massenbedarfsgatern aus Me- tall zuzuleiten. XII. Bereich Chemie 31. Allseitige Erfiillung der Betriebskollektiv- vertrage In. verschiedenen Betrieben der chemischen Industrie laBt die Durchfahrung der Betriebskollektivvertrage wie auch die Rechenschattslegung fiber. den Erfallungsstand noch sehr zu wanschen tibrig. Eine Reihe von Werkleitern hat sich der Verpflichtung der Rechenschaftslegung nur for- mal unterzogen und Fragen, welche die Beschaftigten un- mittelbar angehen, our unzureichend behandelt. Die Werkleiter werden deshalb ersucht, a) den Stand der Erfallung der BKV regelmaBig in den Leitungsbesprechungen zu behandeln und sich auch personlich eingehend mit der Kontrolle der Vertrags- erfallung zu befassen, b) im vierten Quartal 1953 sich besonders far die Er- ftillung des Teiles A des BKV hinsichtlich der Durch- fiihrung innerbetrieblicher Wettbewerbe usw. einzu- setzen, c) mit allem Nachdruck dafiir zu sorgen, daB die In- vestitionsvorhaben far Nebenanlagen bis zum Jahres- ende erftillt und diese Arbeiten erforderlichenfalls durch Werksangehorige unterstatzt werden, d) der Kritik der Mitarbeiter breiten Raum zu geben und den Werksangehorigen zugleich wirksame MOg- lichkeiten zur Darlegung von Verbesserungsvor- schlagen zu bieten. Berlin, den 30. November 1953 RS - E. 3874:53 Dr. Wtt.iVo. Ministerium far Schwerindustrie Selbmann Minister `i Declassified in Part - Sanitized Copy Approved for Release 2013/02/26: CIA-RDP80501540R005000040001-7 ? Declassified in Part - Sanitized Copy Approved for Release 2013/02/26: CIA-RDP80501540-R005000040001-7 - 11 Declassified in Part - Sanitized Copy Approved for Release 2013/02/26: CIA-RDP80501540R005000040001-7 ? Ag 105 53 DDRiL 2587 V 19 4 7,01 1372

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